7. Abschnitt Mitwirkung der Gemeindemitglieder an der Vollziehung
§ 51 Gemeindeversammlung
Zur Information und Kommunikation zwischen der Gemeindeverwaltung und den Gemeindemitgliedern hat der Bürgermeister mindestens einmal jährlich eine Gemeindeversammlung durchzuführen. Gemeindeversammlungen können auch für Ortsverwaltungsteile gesondert abgehalten werden.
§ 52 Volksbefragung
(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde kann zur Erforschung des Willens der Gemeindemitglieder über grundsätzliche Fragen der Gemeindevollziehung sowie über Planungen und Projektierungen eine Volksbefragung durchgeführt werden. Eine Volksbefragung kann nach der Bedeutung des Gegenstands für die ganze Gemeinde oder für Ortsverwaltungsteile abgehalten werden.
(2) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie
1. vom Gemeinderat für die ganze Gemeinde oder für einen Ortsverwaltungsteil;
2. vom Bürgermeister für die ganze Gemeinde oder für einen Ortsverwaltungsteil;
3. von mindestens 20 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten;
4. für einen Ortsverwaltungsteil von mindestens 20 %, jedoch nicht weniger als 50 der im Ortsverwaltungsteil zum Gemeinderat Wahlberechtigten,
verlangt wird. Die Volksbefragung ist mit Verordnung des Gemeinderats anzuordnen.
(3) Das Ergebnis der Volksbefragung ist zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans zu machen.
§ 53 Bürgerinitiative
(1) Das Recht der Bürgerinitiative umfasst das Verlangen auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen und sonstigen Maßnahmen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde. Bürgerinitiativen können für die ganze Gemeinde oder für Ortsverwaltungsteile durchgeführt werden.
(2) Eine Bürgerinitiative kann sich sowohl auf den Bereich der Hoheitsverwaltung der Gemeinde beziehen als auch an die Gemeinde als Träger von Privatrechten richten.
(3) Das zuständige Gemeindeorgan hat über die Bürgerinitiative innerhalb eines Jahres zu entscheiden, wenn die Initiative von mindestens 20 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten oder in Angelegenheiten, die sich ausschließlich auf einen Ortsverwaltungsteil beziehen, von mindestens 20 %, jedoch nicht weniger als 50 der in diesem Ortsverwaltungsteil zum Gemeinderat Wahlberechtigten, unterstützt wird. Die Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans über die Bürgerinitiative ist vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.
(4) Der Antragsteller einer Bürgerinitiative, die von mindestens zehn % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterstützt wird, kann verlangen, dass der Bürgermeister über das Vorhaben, auf das sich die Initiative bezieht, Auskünfte erteilt. Einem solchen Verlangen ist innerhalb von sechs Wochen zu entsprechen, sofern nicht Gründe der Amtsverschwiegenheit entgegenstehen.
§ 54 Volksabstimmung
(1) Das Recht der Volksabstimmung ist das Recht der Gemeindemitglieder zu entscheiden, ob ein Beschluss des Gemeinderats in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Geltung erlangen soll. § 26 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt.
(2) Eine Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn sie
1. anlässlich der Beschlussfassung vom Gemeinderat oder
2. schriftlich vom Bürgermeister oder
3. schriftlich von 25 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten verlangt wird. Die Volksabstimmung ist mit Verordnung des Gemeinderats anzuordnen.
(3) Haben an der Volksabstimmung mindestens 40 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten teilgenommen und lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Nein", wird der der Volksabstimmung unterzogene Beschluss des Gemeinderats nicht wirksam.
§ 55 Petitions- und Beschwerderecht
Jedermann hat das Recht Petitionen an die Gemeinde zu richten und bei den Organen der Gemeinde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Beschwerden zu erheben.
§ 56 Gemeinsame Bestimmungen
(1) Wahlen der Gemeindeorgane, konkrete Personalfragen, Gemeindeabgaben, Tarife und Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative sowie einer Volksabstimmung sein. § 26 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Gemeindeversammlung, die Volksbefragung, die Bürgerinitiative, die Volksabstimmung sowie das Petitions- und Beschwerderecht enthält das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz, LGBl. Nr. 55/1988, in der jeweils geltenden Fassung.