I. Bürgerinnen- und Bürgerinitiative im Bereich der Verwaltung
§ 1. Allgemeine Bestimmungen
(1) Jede Landesbürgerin und jeder Landesbürger hat das Recht, in allen Angelegenheiten, die von Organen des Landes wahrzunehmen sind, die Vornahme einer bestimmten, den Aufgabenbereich einer Gemeinde übersteigenden Maßnahme durch die Landesregierung zu beantragen.
(2) Eine Initiative kann sich sowohl auf den Bereich der Hoheitsverwaltung des Landes beziehen, als auch an das Land als Träger von Privatrechten richten, soweit die Landesregierung dafür zuständig ist.
(3) Eine Initiative kann sowohl ein Tun als auch ein Unterlassen von Seiten des Landes begehren.
§ 2. Einleitung der Bürgerinnen- und Bürgerinitiative
(1) Eine Initiative hat zu enthalten:
a) Das Begehren in der Form eines Antrages, der die vom Land zu setzende Maßnahme deutlich macht;
b) die Bezeichnung der Antragstellerin oder des Antragstellers und allenfalls einer zur Stellvertretung bevollmächtigten Person (Familien- und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse).
(2) Antragstellerin, Antragsteller oder eine zur Stellvertretung bevollmächtigte Person kann jede sein, die in der Landes-Wählerevidenz (§ 2 des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996) einer Gemeinde des Landes Burgenland eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt sind.
§ 3. Behandlungspflicht von Bürgerinnen- und Bürgerinitiativen
(1) Eine Initiative muß von der Landesregierung einer Beratung und Beschlußfassung unterzogen werden, wenn sie vom mindestens 25 von Hundert zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern, die in einer Gemeinde, für die die Initiative von unmittelbarer Bedeutung ist, ihren Hauptwohnsitz haben, unterstützt wird.
(2) Die Befürworterinnen und Befürworter der Initiative (§ 2 Absatz 1) haben sich eigenhändig unter Angabe ihres Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und ihrer Wohnadresse in Antragslisten (Muster Anlage 1) einzutragen. Die Antragslisten sind fortlaufend zu numerieren.
(3) Den Antragslisten ist für jede Befürworterin und jeden Befürworter eine Bestätigung der Gemeinde anzuschließen, dass diese oder dieser in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt ist (Muster Anlage 2). Die Gemeinden haben solche Bestätigungen auf Verlangen unverzüglich auszustellen.
(4) Jede Befürworterin und jeder Befürworter darf sich nur einmal in den Antragslisten eintragen.
§ 4. Behandlung einer Bürgerinnen- und Bürgerinitiative durch die Landesregierung
(1) Die Landesregierung kann beschließen, der Initiative Rechnung zu tragen. Ein solcher Beschluß hat nach Möglichkeit auch die Art, in der das Begehren verwirklicht werden soll und einen Zeitplan zu enthalten.
(2) Ein Beschluß der Landesregierung, mit dem die Initiative verworfen wird, ist zu begründen.
§ 5. Kundmachung und Zustellung des Beschlusses der Landesregierung
(1) Der Beschluß der Landesregierung ist im Landesamtsblatt kundzumachen.
(2) Eine Ausfertigung des Beschlusses ist dem Antragsteller zu übermitteln.
II. Bürgerinnen- und Bürgerbegutachtung von Gesetzesvorschlägen
§ 6. Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Landesregierung hat bei Gesetzesvorlagen von grundsätzlicher Bedeutung vor der Zuleitung an den Landtag den Landesbürgerinnen und Landesbürgern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Möglichkeit der Begutachtung einzuräumen. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann die Landesregierung beschließen, die Bürgerinnen- und Bürgerbegutachtung nicht durchzuführen.
(2) Der Landtag kann bei selbständigen Anträgen seiner Mitglieder oder der Ausschüsse auf Erlassung eines Gesetzes von grundsätzlicher Bedeutung den Landesbürgerinnen und Landesbürgern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Möglichkeit der Begutachtung einräumen.
(3) Die Landesbürgerinnen und Landesbürger sind
1. im Fall des Abs. 1 durch Beschluss der Landesregierung und
2. im Fall des Abs. 2 durch Beschluss des zuständigen Ausschusses des Landtages
zur Begutachtung einzuladen.
§ 7. Einleitung der Bürgerinnen- und Bürgerbegutachtung und Bekanntmachung
(1) Der Beschluß gemäß § 6 Abs. 3 ist im Landesamtsblatt kundzumachen und hat insbesondere den Hinweis zu enthalten, wo die Gesetzesvorschläge kostenlos angefordert werden können und wo binnen sechs Wochen ab Kundmachung Stellungnahmen der Landesbürgerinnen oder der Landesbürger eingebracht werden können.
(2) Die Landesbürgerinnen und Landesbürger sind über das Vorliegen
1. einer Gesetzesvorlage gemäß § 6 Abs. 1 durch die Landesregierung und
2. des Antrages gemäß § 6 Abs. 2 durch die Landtagsdirektion
in geeigneter Weise, insbesondere durch Bekanntmachung im österreichischen Rundfunk und in der Presse, zu informieren.
§ 8. Abgabe von Stellungnahmen
Jede Landesbürgerin und jeder Landesbürger kann innerhalb von sechs Wochen nach der gemäß § 7 Absatz 1 erfolgten Kundmachung zu dem Gesetzesvorschlag eine Stellungnahme abgeben.
§ 9. Weiterleitung der Stellungnahmen an den Landtag
(1) Die Gesetzesvorlage der Landesregierung, die einem Begutachtungsverfahren gemäß § 6 Abs. 1 unterzogen wurde, darf von der Landesregierung erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist dem Landtag zugeleitet werden.
(2) Die eingelangten Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren gemäß § 6 Abs. 1 sind vom Amt der Landesregierung zu sichten und sodann von der Landesregierung dem Landtag im Anhang zur Gesetzesvorlage zuzuleiten.
§ 10. Kundmachung der Behandlung im Landtag
(1) Von der Landesregierung ist der Beginn der Behandlung jener Gesetzesvorlage im Landtag, die einem Begutachtungsverfahren gemäß § 6 Abs. 1 unterzogen wurde, und von der Landtagsdirektion ist der Tag der Sitzung des Landtages, in der der Antrag gemäß § 6 Abs. 2, der einem Begutachtungsverfahren unterzogen wurde, behandelt wird, im Landesamtsblatt sowie darüber hinaus in geeigneter Weise, insbesondere im Österreichischen Rundfunk und in der Presse bekannt zu machen.
(2) Die Landesbürgerinnen und Landesbürger, die eine Stellungnahme im Begutachtungsverfahren gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 abgegeben haben, sind nach Möglichkeit von
1. der Landesregierung im Fall des § 6 Abs. 1 über den Beginn der Behandlung der Gesetzesvorlage im Landtag und von
2. der Landtagsdirektion im Fall des § 6 Abs. 2 über den Tag der Behandlung des Antrages gemäß § 6 Abs. 2 in der Sitzung des Landtages
persönlich in Kenntnis zu setzen.
III. Schlußbestimmungen
§ 11. Kostenersatz und Fristen
Die Bestimmungen der §§ 88 und 90 der Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996, sind sinngemäß anzuwenden.
§ 12. Verweisungen auf Landesgesetze
Sofern in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, so sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 13. Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 4. Oktober 1982 in Kraft.