I. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2 Staatsgewalt
Die Staatsgewalt geht vom Volk aus. Sie wird vom Volk in Wahlen, Volksbegehren und Volksabstimmungen sowie durch seine verfassungsmäßig bestellten Vertretungsorgane ausgeübt.
II. Gesetzgebung des Landes
C. Weg der Landesgesetzgebung
Artikel 29 Gesetzesvorschläge
(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag als Anträge seiner Mitglieder oder Ausschüsse, als Vorlagen der Landesregierung oder als Volksbegehren. [LGBl 3/1996]
[...]
Artikel 30 Volksbegehren
(1) Die Landesregierung hat ein
1. von mindestens 6 000 zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern,
2. von mindestens zehn Gemeinden auf Grund einstimmig gefasster und übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse oder
3. von mindestens 18 Gemeinden auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse
gestelltes Verlangen auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen (Volksbegehren) unverzüglich
dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zu übermitteln. [LGBl 54/2005, LGBl 64/2014]
(1a) Ein Volksbegehren gemäß Absatz 1 Z 2 oder Z 3 ist unzulässig, wenn der Gesetzesvorschlag mit negativen finanziellen Auswirkungen auf die Gebarung des Landes verbunden ist. [LGBl 64/2014]
(2) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist bei der Landesregierung zu beantragen. Ein Antrag gemäß Absatz 1 Z 1 muß von mindestens 2 000 zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet sein. Das Volksbegehren muß in Form eines Gesetzesentwurfes gestellt werden. [LGBl 54/2005, LGBl 64/2014]
(3) Bei einem Volksbegehren sind alle zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger stimmberechtigt. [LGBl 54/2005]
(4) Gesetzesbeschlüsse, die auf einem Volksbegehren beruhen, sind mit Berufung auf dieses Volksbegehren kundzumachen.
(5) Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.
Artikel 33 Volksabstimmung
(1) Ein Gesetzesbeschluß des Landtages ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 32 jedoch vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Landtag beschließt oder von mindestens 12 000 zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern schriftlich verlangt wird. In diesen Fällen darf der Gesetzesbeschluß erst dann beurkundet, gegengezeichnet und verlautbart werden, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ergeben hat, daß der Gesetzesbeschluß des Landtages Gesetzeskraft erhalten soll. [LGBl 54/2005]
(2) Eine Volksabstimmung findet nicht statt, wenn der Gesetzesbeschluß
1. zur Abwehr von Schäden in Katastrophenfällen und bei Seuchen oder zur Beseitigung von Notlagen sowie zur Abwehr schwerwiegender volkswirtschaftlicher Schäden gefaßt wurde oder
2. in Ausführung bundesgesetzlicher Vorschriften innerhalb einer bestimmten Frist zu fassen war oder
3.überwiegend abgabenrechtliche Vorschriften enthält.
(3) Bei einer Volksabstimmung sind alle zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger stimmberechtigt.
(4) Gesetzesbeschlüsse, die auf einer Volksabstimmung beruhen, sind mit Berufung auf das Ergebnis dieser Volksabstimmung kundzumachen.
(5) Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.
III. Vollziehung des Landes
C. Mitwirkung der Landesbürgerinnen und Landesbürger an der Vollziehung
Artikel 67 Volksbefragung
(1) Die Landesregierung kann zur Erforschung des Willens der Landesbürgerinnen und Landesbürger über grundsätzliche Fragen der Landesvollziehung sowie über Planungen und Projektierungen aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes eine Volksbefragung anordnen. [LGBl 54/2005]
(2) Eine Volksbefragung ist anzuordnen, wenn dies mindestens 6 000 zum Landtag wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger verlangen. [LGBl 54/2005]
(3) Die näheren Bestimmunen sind durch Landesgesetz zu treffen.
Artikel 68 Bürgerinnen- und Bürgerinitiative sowie Bürgerinnen- und Bürgerbegutachtung
(1) Jede Landesbürgerin und jeder Landesbürger hat das Recht, in allen Angelegenheiten mit Ausnahme jener der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit, die von Organen des Landes wahrzunehmen sind, die Vornahme einer bestimmten, den Aufgabenbereich einer Gemeinde übersteigenden Maßnahme durch die Landesregierung zu beantragen. [LGBl 54/2005, LGBl 75/2013]
(2) Eine Initiative muß von der Landesregierung einer Beratung und Beschlußfassung unterzogen werden, wenn sie von mindestens 25 von Hundert zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen bzw. Bürgern, die in einer Gemeinde, für die die Initiative von unmittelbarer Bedeutung ist, ihren Wohnsitz haben, unterstützt wird. Der Beschluß der Landesregierung ist kundzumachen. [LGBl 3/1996, LGBl 54/2005]
(3) In dem die Organisation der Gemeindeverwaltung regelnden Gesetz (Artikel 87) ist vorzusehen, daß das Recht der Bürgerinnen- bzw. Bürgerinitiative auch insofern gewährleistet ist, als es Maßnahmen betrifft, die den Aufgabenbereich einer Gemeinde berühren. [LGBl 22/2002]
(4) Gesetzesvorschläge der Landesregierung von grundsätzlicher Bedeutung sollen der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekanntgegeben werden. Jede Landesbürgerin und jeder Landesbürger hat das Recht, innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe eine Stellungnahme zu dem Gesetzesvorschlag abzugeben. Ebenso sind selbständige Anträge von Landtagsabgeordneten und der Ausschüsse des Landtages auf Erlassung eines Gesetzes von grundsätzlicher Bedeutung aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Ausschusses des Landtages der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt zu geben. [LGBl 54/2005]
(5) Verwaltungsrechtliche Vorschriften werden nicht berührt.
(6) Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.
Artikel 69 Auskunfts- und Beschwerderecht der Bürgerinnen und Bürger
Die Landesregierung hat im Amt der Landesregierung und in jeder Bezirkshauptmannschaft eine rechtskundige Beamtin oder einen rechtskundigen Beamten zu beauftragen, Bürgerinnen und Bürgern in Rechtsangelegenheiten Auskünfte zu erteilen und Beschwerden entgegenzunehmen. [LGBl 54/2005]
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 89 Abgabenfreiheit
Die zur Durchführung eines Volksbegehrens, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder Bürgerinitiative und Bürgerbegutachtung erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.