I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Ausübung folgender Rechte der Gemeindemitglieder (§ 12 Burgenländische Gemeindeordnung 2003) zur Mitwirkung an der Vollziehung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde:
a) Gemeindeversammlung,
b) Volksbefragung,
c) Bürgerinitiative,
d) Volksabstimmung,
e) Petitions- und Beschwerderecht.
(2) Wahlen der Gemeindeorgane, konkrete Personalfragen, Gemeindeabgaben, Tarife und Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative sowie einer Volksabstimmung sein.
§ 2 Ortsverwaltungsteile, Stadtbezirke
(1) Ortsverwaltungsteile nach diesem Gesetz sind die gemäß § 1 Abs. 3 Burgenländische Gemeindeordnung 2003 gebildeten Teile des Gemeindegebietes.
(2) Stadtbezirke nach diesem Gesetz sind die gemäß § 2 Abs. 2 Eisenstädter Stadtrecht 2003 bzw. Ruster Stadtrecht 2003 gebildeten Teile des Stadtgebietes.
§ 3 Wahlbehörden, Abstimmungssprengel
Bei der Durchführung von Volksbefragungen und Volksabstimmungen haben die Gemeindewahlbehörden, Stadtwahlbehörden, Sprengelwahlbehörden und Sonderwahlbehörden mitzuwirken, die nach der Gemeindewahlordnung jeweils im Amt sind. Wahlsprengel, die anläßlich der letzten Wahl zum Gemeinderat gebildet wurden, sind Abstimmungssprengel nach diesem Gesetz. Im übrigen sind auf diese Wahlbehörden die betreffenden Bestimmungen der Gemeindewahlordnung sinngemäß anzuwenden.
§ 4 Fristen
(1) Der Beginn und der Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Samstage, Sonntage, Feiertage oder den Karfreitag nicht behindert. Fällt das Ende der Frist auf einen solchen Tag, ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
(2) Für die Berechnung der Fristen gilt § 32 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 471/1995. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.
II. Hauptstück Gemeindeversammlung
§ 5 Allgemeine Bestimmungen
(1) Gemeindeversammlungen dienen der Information und Kommunikation zwischen der Gemeindeverwaltung und den Gemeindemitgliedern.
(2) Der Bürgermeister hat mindestens einmal im Jahr in einer Gemeindeversammlung über die wichtigsten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, mit denen sich die Gemeindeverwaltung im abgelaufenen Jahr beschäftigt hat und mit denen sie sich in nächster Zukunft befassen muß, zu berichten. Anschließend an den Bericht ist den Gemeindemitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Eine Gemeindeversammlung kann auch für einzelne Teile der Gemeinde (Ortsverwaltungsteile, Stadtbezirk) gesondert abgehalten werden.
(4) An einer Gemeindeversammlung dürfen nur die zum Gemeinderat Wahlberechtigten teilnehmen.
(5) In einer Gemeindeversammlung dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.
§ 6 Einberufung
(1) Der Bürgermeister hat den Tag, die Zeit und den Ort der Gemeindeversammlung spätestens zwei Wochen vor ihrer Abhaltung durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.
(2) Die Mitglieder des Gemeinderates sind von der Abhaltung der Gemeindeversammlung mindestens drei Tage vorher zu verständigen.
§ 7 Vorsitz
Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Gemeindeversammlung. Er eröffnet, leitet und schließt die Gemeindeversammlung und erteilt das Wort. Er kann Rednern, die vom Gegenstand abweichen oder beleidigende Äußerungen abgeben, das Wort entziehen.
III. Hauptstück Volksbefragung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Durchführung
(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann zur Erforschung des Willens der Gemeindemitglieder über grundsätzliche Fragen der Gemeindeverwaltung sowie über Planungen und Projektierungen eine Volksbefragung durchgeführt werden.
(2) Eine Volksbefragung kann nach der Bedeutung des Gegenstandes für die ganze Gemeinde oder für Teile der Gemeinde (Ortsverwaltungsteil, Stadtbezirk) abgehalten werden.
(3) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie
a) vom Bürgermeister oder vom Gemeinderat für die ganze Gemeinde oder für einen Ortsverwaltungsteil (Stadtbezirk) oder
b) von mindestens 20 v.H. der zum Gemeinderat Wahlberechtigten oder
c) für einen Ortsverwaltungsteil (Stadtbezirk) von mindestens 20 v.H., jedoch nicht weniger als 50 der im Ortsverwaltungsteil (Stadtbezirk) zum Gemeinderat Wahlberechtigten verlangt wird.
(4) Die Frage, die einer Volksbefragung unterzogen werden soll, ist möglichst kurz, sachlich und eindeutig, ohne wertende Beifügungen und so zu stellen, daß sie entweder mit ,,Ja'' oder mit ,,Nein'' beantwortet oder, wenn über zwei oder mehrere Entscheidungsmöglichkeiten entschieden werden soll, die gewählte Entscheidungsmöglichkeit eindeutig bezeichnet werden kann.
2. Abschnitt Volksbefragung auf Grund eines Antrages
§ 9 Antrag von Gemeindemitgliedern
(1) Der Antrag der zum Gemeinderat Wahlberechtigten auf Durchführung einer Volksbefragung ist an den Gemeinderat zu richten und beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen.
(2) Der Antrag hat zu enthalten:
a) das ausdrückliche Verlangen auf Durchführung einer Volksbefragung,
b) die Frage einschließlich allfälliger Entscheidungsmöglichkeiten,
c) die Erklärung, ob die Volksbefragung für die ganze Gemeinde oder nur für einen bestimmten Teil der Gemeinde (Ortsverwaltungsteil, Stadtbezirk) verlangt wird,
d) eine Begründung,
e) die Namhaftmachung eines Antragsberechtigten als Bevollmächtigten, der die Unterzeichner des Antrages vertritt, und eines weiteren als sein Stellvertreter, unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse,
f) die eigenhändige Unterschrift des Bevollmächtigten und seines Stellvertreters.
(3) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung kann bis zur Entscheidung durch den Gemeinderat (§ 11 Abs. 1) vom Bevollmächtigten zurückgezogen werden.
§ 10 Antragslisten
(1) Die Antragsteller (§ 8 Abs. 3 lit. b und c) haben in die Antragslisten ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Familien- und Vornamen, ihr Geburtsdatum sowie die Adresse ihres Wohnsitzes im Sinne des § 17 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, in leserlicher Schrift einzutragen.
(2) Die Antragslisten sind fortlaufend zu numerieren. Sie haben vor der ersten Eintragung zu enthalten:
a) den als Frage formulierten Gegenstand der Volksbefragung,
b) die Erklärung, daß über den Gegenstand die Durchführung einer Volksbefragung verlangt wird,
c) eine Begründung.
Auf den weiteren angeschlossenen Blättern genügt der Hinweis auf den Gegenstand der Volksbefragung.
(3) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
(4) Die Antragsteller müssen spätestens mit Ablauf des Tages der Einbringung des Antrages (§ 9 Abs. 1) in der Gemeinde das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen.
§ 11 Entscheidung über den Antrag
(1) Der Gemeinderat hat über den Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung innerhalb von vier Wochen, in den Fällen der Abs. 4 und 5 innerhalb von acht Wochen, nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt (Magistrat) mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die nach den §§ 1 Abs. 2, 8 Abs. 1 und 3 lit. b oder c, 9 und 10 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht vor und wurde auch einem Verbesserungsauftrag (Abs. 4) und der Vorlage ergänzender Antragslisten (Abs. 5) nicht fristgerecht nachgekommen, ist der Antrag abzuweisen.
(4) Bei Vorliegen von verbesserungsfähigen Mängeln (§ 9 Abs. 2 lit. c bis f) hat der Gemeinderat dem Bevollmächtigten die Verbesserung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.
(5) Wenn infolge festgestellter Ungültigkeit von Eintragungen in den Antragslisten die erforderliche Anzahl von Antragstellern nicht erreicht wird, hat der Gemeinderat den Bevollmächtigten hievon nachweislich zu verständigen. Der Bevollmächtigte kann innerhalb von zwei Wochen nach der Verständigung ergänzende Antragslisten (§ 10) vorlegen.
(6) Die Entscheidung des Gemeinderates ist dem Bevollmächtigten unverzüglich nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.
§ 11a Antrag des Bürgermeisters, Entscheidung über den Antrag
(1) Der Antrag des Bürgermeisters auf Durchführung einer Volksbefragung ist an den Gemeinderat zu richten und beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen. Der Antrag hat die in § 9 Abs. 2 lit. a bis d angeführten Angaben und die eigenhändige Unterschrift des Bürgermeisters zu enthalten.
(2) Der Gemeinderat hat über den Antrag des Bürgermeisters innerhalb von vier Wochen, im Falle des Abs. 5 innerhalb von acht Wochen, nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt (Magistrat) mit Bescheid zu entscheiden. Während der Beratung und Beschlussfassung hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen.
(3) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die nach Abs. 1 sowie nach den §§ 1 Abs. 2 und 8 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht vor und ist der Bürgermeister auch einem Verbesserungsauftrag (Abs. 5) nicht fristgerecht nachgekommen, ist der Antrag abzuweisen.
(5) Bei Vorliegen von verbesserungsfähigen Mängeln (§ 9 Abs. 2 lit. c und d sowie das Fehlen der Unterschrift) hat der Gemeinderat dem Bürgermeister die Verbesserung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.
(6) Die Entscheidung des Gemeinderates ist dem Bürgermeister unverzüglich nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.
(7) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung kann bis zur Entscheidung durch den Gemeinderat (Abs. 2) vom Bürgermeister zurückgezogen werden.
3. Abschnitt Vorbereitung der Volksbefragung
§ 12 Anordnung
(1) Der Gemeinderat hat innerhalb von vier Wochen durch Verordnung eine Volksbefragung anzuordnen, wenn er die Durchführung einer Volksbefragung verlangt oder wenn er dem Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung gemäß § 11 Abs. 2 oder § 11a Abs. 3 stattgegeben hat.
(2) Die Verordnung hat zu enthalten:
a) den Tag der Abstimmung, der ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung der Verordnung (Abs. 3) sein muß,
b) die Frage einschließlich allfälliger Entscheidungsmöglichkeiten,
c) das Abstimmungsgebiet,
d) den Stichtag, der jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksbefragung liegen darf.
(3) Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.
(4) Die Durchführung mehrerer Volksbefragungen an einem Tag ist zulässig. Als Tag der Abstimmung darf kein Tag festgesetzt werden, an dem eine Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder die Wahl des Bundespräsidenten stattfindet.
§ 13 Öffentliche Auflage
Die Verordnung über die Anordnung der Volksbefragung und eine Information über den Zweck und die Wirkung der Volksbefragung sind in den letzten vier Wochen vor dem Tag der Abstimmung im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Überdies müssen die Verordnung und die Informationen am Tag der Abstimmung in jedem Abstimmungslokal aufliegen.
§ 14 Stimmberechtigung
(1) Stimmberechtigt sind alle Gemeindemitglieder, die spätestens mit Ablauf des Tages der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben und das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen. Bei einer Volksbefragung für einen Teil der Gemeinde (Ortsverwaltungsteil, Stadtbezirk) muss der Stimmberechtigte im betreffenden Teil der Gemeinde seinen Wohnsitz im Sinne des § 17 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, haben.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Abstimmungsalter, nach dem Stichtag (§ 12 Abs. 2 lit. d) zu beurteilen.
(3) Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.
§ 15 Stimmlisten
(1) Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden zur Erfassung der Stimmberechtigten des Abstimmungsgebietes Stimmlisten anzulegen, die aufgrund der Gemeinde-Wählerevidenz (§ 3 des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung) zu erstellen sind.
(2) Die Stimmlisten sind nach Ortschaften, Ortsverwaltungsteilen, Straßen- und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Abstimmungssprengel eingeteilt ist, auch nach Abstimmungssprengeln anzulegen.
(3) Jeder Stimmberechtigte darf nur einmal in den Stimmlisten eingetragen sein.
§ 16 Auflegung der Stimmlisten
(1) Spätestens am 21. Tag nach der Kundmachung über die Anordnung der Volksbefragung gemäß § 12 Abs. 3 hat die Gemeinde die Stimmlisten in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen, wobei auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen für mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Einsichtnahme geboten werden muß.
(2) Die Auflegung der Stimmlisten ist vom Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen. Die Kundmachung hat Beginn und Ende der Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen die Stimmlisten aufliegen und Einsprüche entgegengenommen werden, und die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 und 2 als Belehrung zu enthalten.
(3) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Stimmlisten nur mehr auf Grund des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von Formgebrechen, wie Schreibfehlern und dergleichen.
§ 17 Einsprüche gegen die Stimmlisten
(1) Innerhalb der Einsichtsfrist (§ 16 Abs. 1) kann jeder österreichische Staatsbürger und jeder Angehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, der entweder in den Stimmlisten eingetragen ist oder für sich das Stimmrecht im Abstimmungsgebiet in Anspruch nimmt, unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen die Stimmlisten wegen Aufnahme vermeintlich Nichtstimmberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Stimmberechtigter mündlich oder schriftlich Einspruch erheben.
(2) Einsprüche gegen die Stimmlisten sind, falls sie schriftlich eingebracht werden, für jeden Einzelfall gesondert einzubringen.
Einsprüche müssen beim Gemeindeamt (Magistrat) vor Ablauf der Einsichtsfrist erhoben werden oder einlangen.
(3) Hat der Einspruch das Aufnahmebegehren eines vermeintlich Stimmberechtigten zum Gegenstand, sind auch die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines vermeintlich Nichtstimmberechtigten begehrt, ist der Grund hiefür anzugeben.
(4) Die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) hat die Personen, gegen deren Aufnahme in die Stimmlisten Einspruch erhoben wurde, hievon spätestens am Tage nach dem Einlangen des Einspruches unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe nachweislich zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, mündlich oder schriftlich Einwendungen an die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) zu erheben. Einwendungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie binnen drei Tagen nach Zustellung der Verständigung beim Gemeindeamt (Magistrat) eingebracht oder vorgebracht werden. Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis.
§ 18 Entscheidung über Einsprüche
(1) Über Einsprüche hat die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) binnen zehn Tagen mit Bescheid zu entscheiden. Der Bescheid ist dem Einspruchswerber sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen nachweislich zuzustellen.
(2) Verspätet eingelangte Einsprüche sind von der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) zurückzuweisen.
(3) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
§ 19 Richtigstellung der Stimmlisten
Nach Entscheidung der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) gemäß § 18 sind die Stimmlisten sofort richtigzustellen. Handelt es sich um die Aufnahme eines vorher in den Stimmlisten nicht enthaltenen Stimmberechtigten, ist sein Name am Schluß der betreffenden Stimmliste mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen. An der Stelle der Stimmliste, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.
§ 20 Abschluß der Stimmlisten
(1) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens hat die Gemeinde die Stimmlisten abzuschließen.
(2) Die abgeschlossenen Stimmlisten sind der Abstimmung zugrundezulegen.
§ 21 Ausübung des Stimmrechtes
(1) An der Abstimmung dürfen nur Stimmberechtigte teilnehmen, deren Namen in den abgeschlossenen Stimmlisten enthalten sind.
(2) Stimmberechtigte, die infolge Bettlägerigkeit aus Alters-, Krankheits- oder sonstigen Gründen unfähig sind, ihr Stimmrecht in einem Abstimmungslokal auszuüben, können mit Bewilligung der Gemeinde ihr Stimmrecht vor einer Sonderwahlbehörde ausüben; die Erteilung der Bewilligung ist spätestens am dritten Tag vor dem Tag der Abstimmung mündlich oder schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Art glaubhaft gemacht werden.
Der Antrag hat zu enthalten:
a) die glaubhafte Angabe, aus welchen Gründen das Stimmrecht nicht in einem Abstimmungslokal ausgeübt werden kann,
b) die genaue Angabe des Aufenthaltes des Antragstellers am Tag der Abstimmung, unter genauer Bezeichnung der Aufenthaltsräumlichkeiten.
(3) Die Gemeinde hat bei Vorliegen der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen die Bewilligung zur Ausübung des Stimmrechtes vor der Sonderwahlbehörde zu erteilen.
(4) Die Erteilung der Bewilligung ist in der Stimmliste in der Rubrik ,,Anmerkung'' bei dem betreffenden Stimmberechtigten mit den Worten ,,Bewilligung gemäß § 21 Abs. 3'' in auffälliger Weise (z.B. mittels Buntstiftes) zu vermerken.
(5) Die Gemeinde hat spätestens zwei Tage vor dem Tag der Abstimmung sämtliche gemäß Abs. 3 erteilten Bewilligungen in ein besonderes Verzeichnis unter genauer Angabe des Aufenthaltsortes und der Aufenthaltsräumlichkeiten des Stimmberechtigten einzutragen und der Sonderwahlbehörde zu übermitteln.
4. Abschnitt Abstimmungsverfahren
§ 22 Verfügungen der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde)
(1) Die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) hat spätestens am 14. Tag vor dem Tag der Abstimmung die Abstimmungslokale, die Verbotszonen und die Abstimmungszeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) hat jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche die bei der Sonderwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel in ihre eigenen Feststellungen gemäß § 35 Abs. 4 ununterscheidbar einzubeziehen hat. Wurde ein Ortsverwaltungsteil oder Stadtbezirk als ein Abstimmungssprengel festgelegt oder in mehrere Abstimmungssprengel unterteilt, sind die bei der Sonderwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel dieses Ortsverwaltungsteiles oder Stadtbezirkes in die Feststellungen der Sprengelwahlbehörde dieses Abstimmungssprengels, bei mehreren Abstimmungssprengeln in die Feststellungen der von der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) zu bestimmenden Sprengelwahlbehörde, ununterscheidbar einzubeziehen.
(3) Die gemäß Abs. 1 getroffenen Verfügungen sind von der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) spätestens am fünften Tag vor dem Tag der Abstimmung ortsüblich, jedenfalls durch Anschlag am Gebäude des Abstimmungslokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 25 Abs. 1 ausgesprochene Verbot der Werbung für die Abstimmung, der Ansammlung von Menschen und des Waffentragens mit dem Beifügen hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.
§ 23 Abstimmungslokal
(1) Das Abstimmungslokal muß für die Durchführung der Abstimmungshandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Hiezu gehören insbesondere ein Tisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Vertrauenspersonen, eine Abstimmungsurne und eine Abstimmungszelle.
(2) Im Gebäude des Abstimmungslokales ist ein entsprechender Warteraum für die Stimmberechtigten vorzusehen.
(3) In Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, ist für jeden Abstimmungssprengel innerhalb desselben ein Abstimmungslokal zu bestimmen. Das Abstimmungslokal kann aber auch in ein außerhalb des Abstimmungssprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Stimmberechtigten erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Abstimmungssprengel ein gemeinsames Abstimmungslokal bestimmt werden, soferne das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Abstimmungshandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die Stimmberechtigten aufweist.
§ 24 Abstimmungszelle
(1) In jedem Abstimmungslokal muß mindestens eine Abstimmungszelle vorhanden sein. Um eine raschere Abfertigung der Stimmberechtigten zu ermöglichen, können in einem Abstimmungslokal auch mehrere Abstimmungszellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Abstimmungshandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Die Abstimmungszelle ist derart herzustellen, daß der Stimmberechtigte in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Abstimmungslokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Stimmkuvert geben kann.
(3) In der Abstimmungszelle muß ein Tisch oder Stehpult mit Schreibstift vorhanden sein.
§ 25 Verbotszonen
(1) Im Gebäude des Abstimmungslokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) zu bestimmenden Umkreis ist am Tag der Abstimmung jede Art der Werbung für die Abstimmung, wie Ansprachen an die Stimmberechtigten, Verteilung von Abstimmungsaufrufen udgl., ferner jede Ansammlung von Menschen sowie das Tragen von Waffen verboten.
(2) Vom Waffenverbot gemäß Abs. 1 sind die im Dienst befindlichen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgenommen.
§ 26 Abstimmungszeit
Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe ist so festzusetzen, daß den Stimmberechtigten die Ausübung des Stimmrechtes tunlichst gesichert ist.
§ 27 Sicherung der Ordnung
(1) Der Leiter der Wahlbehörde hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Abstimmungshandlung und für die Beobachtung dieses Gesetzes zu sorgen.
(2) In das Abstimmungslokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlbehörde, ihren Hilfsorganen und den Vertrauenspersonen nur die Stimmberechtigten zur Abgabe ihrer Stimme zugelassen werden. Die Stimmberechtigten haben das Abstimmungslokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Abstimmung kann der Leiter der Wahlbehörde verfügen, daß die Stimmberechtigten nur einzeln in das Abstimmungslokal eingelassen werden.
(3) Den Anordnungen des Leiters der Wahlbehörde hat jedermann unbedingt Folge zu leisten.
§ 28 Beginn der Abstimmungshandlung
(1) Der Leiter der Wahlbehörde eröffnet zur festgesetzten Stunde die Abstimmungshandlung und übergibt der Wahlbehörde die Stimmlisten, das Abstimmungsverzeichnis, die Stimmkuve ts und die amtlichen Stimmzettel. Die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung übernommenen amtlichen Stimmzettel ist von der Wahlbehörde zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die Abstimmungsurne leer ist.
(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß die stimmberechtigten Mitglieder der Wahlbehörde, die Vertrauenspersonen sowie die eingeteilten Hilfsorgane ihre Stimmen abgeben. Sie können ihr Stimmrecht bei der Wahlbehörde, der sie angehören oder bei der sie tätig sein müssen, auch dann ausüben, wenn sie in der Stimmliste eines anderen Abstimmungssprengels der Gemeinde eingetragen sind.
Wenn sie von diesem Recht Gebrauch machen, ist dies in der Niederschrift festzuhalten.
(4) Auf die Abstimmungshandlung vor der Sonderwahlbehörde ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Stimmliste das Verzeichnis gemäß § 21 Abs. 5 zu treten hat. Der Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
(5) Die Sonderwahlbehörde hat sich sodann zu den im Verzeichnis gemäß § 21 Abs. 5 dargestellten Aufenthaltsorten zu begeben. Durch entsprechende Einrichtungen (Aufstellung eines Wandschirmes udgl.) ist vorzusorgen, daß der Stimmberechtigte unbeobachtet von allen anderen im Raum befindlichen Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das vom Leiter der Wahlbehörde zu übergebende Stimmkuvert einlegen kann. Im übrigen sind die §§ 29 und 30 sinngemäß anzuwenden.
§ 29 Persönliche Ausübung des Stimmrechtes
(1) Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Blinde, schwer sehbehinderte und gebrechliche Stimmberechtigte dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Abstimmungshandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Abstimmungszelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
(2) Gebrechliche Personen sind solche, die gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift zu vermerken.
§ 30 Stimmabgabe
(1) Zur Stimmabgabe darf nur der gemäß Abs. 5 dem Stimmberechtigten gleichzeitig mit dem Stimmkuvert übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Jeder Stimmberechtigte tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt, soferne er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht persönlich bekannt ist, eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(3) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesondere in Betracht: amtliche Legitimationen jeder Art, Personalausweise, Tauf-, Geburts- und Trauscheine, Heiratsurkunden, Heimatrollenauszüge, Staatsbürgerschaftsnachweise, Anstellungsdekrete, Pässe, Grenzkarten, Jagdkarten, Eisenbahn-, Straßenbahn- und Autobuspermanenzkarten, Führerscheine, Gewerbescheine, Konzessionsdekrete, Lizenen, Diplome, Immatrikulierungsscheine, Meldungs- und Studienbücher einer Hochschule oder Universität, Zeugnisse einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule, einer Hochschule oder einer Universität, Postausweiskarten und dergleichen, überhaupt alle unter Beidruck eines Amtsstempels ausgefertigten Urkunden, die den Personenstand des Stimmberechtigten erkennen lassen.
(4) Ergeben sich Zweifel über die Identität des Abstimmenden, hat die Wahlbehörde über die Zulassung zur Abstimmung zu entscheiden. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen sowie von den allenfalls im Abstimmungslokal befindlichen Stimmberechtigten nur solange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Stimmberechtigung in Zweifel gezogen wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat. Die Wahlbehörde hat in jedem Einzelfall vor Fortsetzung der Abstimmungshandlung zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(5) Ist der Abstimmende der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde bekannt oder hat er sich entsprechend ausgewiesen und ist er in der Stimmliste eingetragen, erhält er vom Leiter der Wahlbehörde oder einem vom Leiter der Wahlbehörde bestimmten Mitglied der Wahlbehörde das leere Stimmkuvert und den amtlichen Stimmzettel.
(6) Der Stimmberechtigte hat sich hierauf in die Abstimmungszelle zu begeben, füllt dort den amtlichen Stimmzettel aus und legt ihn in das Stimmkuvert. Sodann hat er aus der Abstimmungszelle zu treten und das Kuvert dem Leiter der Wahlbehörde oder einem vom Leiter der Wahlbehörde bestimmten Mitglied der Wahlbehörde zu übergeben, der es ungeöffnet in die Abstimmungsurne zu legen hat.
(7) Ist dem Stimmberechtigten beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen; hiebei finden die Abs. 5 und 6 sinngemäß Anwendung. Der Stimmberechtigte hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel durch Zerreißen vor der Wahlbehörde unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses mit sich zu nehmen. Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist im Abstimmungsverzeichnis zu vermerken.
(8) Der Name des Stimmberechtigten, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Mitglied oder Hilfsorgan der Wahlbehörde unter fortlaufender Zahl und mit Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Stimmliste in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem weiteren Mitglied oder Hilfsorgan der Wahlbehörde in der Stimmliste abgestrichen und darin die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses beigesetzt.
5. Abschnitt Stimmkuverts, Stimmzettel
§ 31 Stimmkuverts
(1) Für die Abstimmung sind undurchsichtige Stimmkuverts in einheitlicher Größe, Form und Farbe zu verwenden, die vom Gemeinderat in genügender Anzahl zur Verfügung zu stellen sind.
(2) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen dürfen auf den Stimmkuverts nicht angebracht werden.
§ 32 Amtlicher Stimmzettel
(1) Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung des Gemeinderates hergestellt werden.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat ungefähr 21 cm lang und 15 cm breit oder nach Bedarf ein Vielfaches davon zu sein und muß enthalten:
a) Die Bezeichnung ,,Amtlicher Stimmzettel'' und ,,Volksbefragung'' mit Beifügung des Tages der Abstimmung,
b) die den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegende Frage,
c) wenn die Frage mit ,,Ja'' oder ,,Nein'' zu beantworten ist, unterhalb des Wortlautes der Frage auf der linken Seite das Wort ,,Ja'' und daneben einen Kreis und auf der rechten Seite das Wort ,,Nein'' und daneben einen Kreis,
d) wenn in der Frage zwei oder mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Wahl gestellt werden, auf der linken Seite untereinander deutlich voneinander abgegrenzt die verschiedenen zur Wahl stehenden Entscheidungsmöglichkeiten und auf der rechten Seite jeweils daneben den Kreis.
(3) Die amtlichen Stimmzettel sind vom Gemeinderat den Gemeinde-, Stadt-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der Stimmberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von fünf v.H., zu übermitteln. Die Ausfolgung hat gegen Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung zu erfolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
(4) Finden an einem Tag zwei oder mehrere Volksbefragungen statt (§ 12 Abs. 4), müssen die für jede Volksbefragung vorgesehenen amtlichen Stimmzettel aus deutlich unterscheidbarem, verschiedenfärbigem Papier hergestellt sein. Es ist jedoch nur ein Stimmkuvert zu verwenden.
6. Abschnitt Gültigkeit und Ungültigkeit des Stimmzettels
§ 33 Gültiger Stimmzettel
(1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Stimmberechtigten eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Stimmberechtigte am Stimmzettel in einem der neben den Worten ,,Ja'' oder ,,Nein'' vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder ähnlichen Schreibbehelfen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, ob er die zur Abstimmung gelangte Frage mit ,,Ja'' oder mit ,,Nein'' beantwortet oder für welche der zur Wahl gestellten Entscheidungsmöglichkeiten er seine Stimme abgibt. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Stimmberechtigten auf andere Weise, z.B. durch Anhaken oder Unterstreichen der Worte ,,Ja'' oder ,,Nein'' oder durch sonstige entsprechende Bezeichnung eindeutig zu erkennen ist.
(2) Enthält ein Stimmkuvert mehrere auf die gleiche Frage lautende amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn
a) in allen Stimmzetteln für diesselbe Entscheidungsmöglichkeit gestimmt wurde oder
b) neben einem gültig ausgefüllten Stimmzettel die übrigen Stimmzettel unausgefüllt sind.
(3) Nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem amtlichen Stimmzettel im Kuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht. Auch sonstige im Stimmkuvert befindlichen Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht. Zusätze auf dem Stimmzettel gelten als nicht beigesetzt.
§ 34 Ungültiger Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
b) der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, ob der Stimmberechtigte die Frage mit ,,Ja'' oder ,,Nein'' beantwortet hat oder
c) überhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels vorgenommen wurde oder
d) die zur Abstimmung gelangte Frage sowohl mit ,,Ja'' als auch mit ,,Nein'' beantwortet oder mehr als eine Entscheidungsmöglichkeit angezeichnet wurde oder
e) aus den vom Stimmberechtigten angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, ob er die Frage mit ,,Ja'' oder mit ,,Nein'' beantworten wollte.
(2) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
7. Abschnitt Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses
§ 35 Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
(1) Wenn die festgesetzte Abstimmungszeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Abstimmungslokal oder im vorgesehenen Warteraum erschienenen Stimmberechtigten abgestimmt haben, hat die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären und das Abstimmungslokal, in dem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Vertrauenspersonen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde hat hierauf festzustellen, wieviele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden und ob diese Anzahl mit dem verbliebenen Rest die Zahl der vor Beginn der Abstimmung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(3) Die Wahlbehörde hat sodann die in der Abstimmungsurne befindlichen Stimmkuverts zu mischen, die Abstimmungsurne zu entleeren und festzustellen:
a) die Zahl der abgegebenen Stimmkuverts,
b) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten,
c) den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl der abgegebenen Stimmkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten nicht übereinstimmt.
(4) Die Wahlbehörde hat hierauf die Stimmkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und ihre Gültigkeit zu prüfen. Sie hat die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
a) die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten,
b) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
c) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
d) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
e) die Summe der abgegebenen gültigen auf ,,Ja'' lautenden Stimmen und die Summe der abgegebenen gültigen auf ,,Nein'' lautendenn Stimmen, wenn die Frage mit ,,Ja'' oder ,,Nein'' zu beantworten war,
f) die Summe der für die einzelnen Entscheidungsmöglichkeiten abgegebenen gültigen Stimmen, wenn in der Frage zwei oder mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Wahl gestellt wurden.
(5) Die Wahlbehörde hat den Abstimmungsvorgang und das Ergebnis der Abstimmung in einer Niederschrift zu beurkunden.
(6) Die Stimmzettelprüfung durch die Sonderwahlbehörde umfaßt nur die Feststellung, wieviel amtliche Stimmzettel unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben insgesamt ausgegeben wurden, und ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor Beginn der Abstimmung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt. Sodann sind sämtliche in der Abstimmungsurne befindlichen Stimmkuverts in die Abstimmungsurne der gemäß § 22 Abs. 2 bestimmten Wahlbehörde zu geben. Hiebei ist eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 36 Abs. 1 lit. a bis g abzufassen. Der Niederschrift sind das Verzeichnis gemäß § 21 Abs. 5 sowie die Unterlagen gemäß § 36 Abs. 2 lit. b, e und f anzuschließen. § 36 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. Der Abstimmungsakt ist der feststellenden Wahlbehörde zu übergeben und bildet einen Teil deren Abstimmungsaktes.
(7) Wenn eine Gemeinde in Abstimmungssprengel eingeteilt ist, haben die Sprengelwahlbehörden die Abstimmungsakten nach Beendigung der Abstimmungshandlung unverzüglich der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) zu übermitteln.
(8) Wenn an einem Tag mehrere Volksbefragungen durchgeführt werden, ist das Verfahren zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses für jede Volksbefragung getrennt durchzuführen.
§ 36 Niederschrift
(1) Die Niederschrift (§ 35 Abs. 5) hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Wahlbehörde, des Abstimmungsortes (Gemeinde, Abstimmungssprengel, Abstimmungslokal) sowie den Tag der Abstimmung,
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde,
c) die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen,
d) Beginn und Ende der Abstimmungshandlung,
e) die Anzahl der übernommenen und an die Stimmberechtigten ausgegebenen amtlichen Stimmzettel,
f) die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Personen zur Stimmabgabe,
g) sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Abstimmungshandlung gefaßt wurden (z.B. Unterbrechung der Abstimmungshandlung),
h) die Feststellung der Wahlbehörde nach § 35 Abs. 3 und 4, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist,
i) die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sonderwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel.
(2) Der Niederschrift sind anzuschließen:
a) die Stimmlisten,
b) das Abstimmungsverzeichnis,
c) die ungültigen Stimmzettel, die in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,
d) die gültigen Stimmzettel, die nach Ja-Stimmen und Nein-Stimmen oder nach den für die einzelnen Entscheidungsmöglichkeiten abgegebenen Stimmen geordnet, ebenfalls in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,
e) die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,
f) die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,
g) die von der Sonderwahlbehörde gemäß § 35 Abs. 6 verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen.
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben. Damit ist die Abstimmungshandlung beendet.
(4) Die Niederschrift mit ihren Beilagen bildet den Abstimmungsakt der Wahlbehörde.
§ 37 Abstimmungsergebnis im Abstimmungsgebiet
(1) In Gemeinden, die nicht in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, bildet das gemäß den §§ 35 und 36 festgestellte und beurkundete Abstimmungsergebnis das Gesamtergebnis der Abstimmung im Abstimmungsgebiet.
(2) In Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) auf Grund der ihr gemäß § 35 Abs. 7 übermittelten Abstimmungsakten die von den Sprengelwahlbehörden festgestellten Abstimmungsergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen und das Gesamtergebnis der Abstimmung im Abstimmungsgebiet festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden.
(3) Die Niederschrift hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Wahlbehörde, des Abstimmungsgebietes, der Abstimmungssprengel sowie Ort und Zeit der Amtshandlung,
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde),
c) die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen,
d) allfällige Richtigstellungen von Abstimmungsergebnissen gemäß Abs. 2, wobei auch der Grund hiefür anzuführen ist,
e) das Gesamtergebnis der Abstimmung im Abstimmungsgebiet in der nach § 35 Abs. 4 gegliederten Form.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Die Niederschrift und die Abstimmungsakten der Sprengelwahlbehörden bilden den Abstimmungsakt der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde).
8. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren
§ 38 Vertrauenspersonen
(1) Die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien, der Bürgermeister im Falle eines von ihm gestellten Antrages und der Bevollmächtigte (§ 9 Abs. 2 lit. e) haben das Recht, zur Abstimmungshandlung und zum Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden je eine Vertrauensperson zu entsenden.
(2) Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, während der Abstimmungszeit im Abstimmungslokal sowie bei den Sitzungen der Wahlbehörden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens anwesend zu sein. Ein Einfluß auf das Verfahren steht ihnen nicht zu.
(3) Die Vertrauenspersonen haben sich mit einer von den zustellungsbevollmächtigten Vertretern der Wahlparteien, vom Bürgermeister oder vom Bevollmächtigten ausgestellten Bescheinigung auszuweisen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auf die Sonderwahlbehörden anzuwenden.
§ 39 Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
(1) Wenn Umstände eintreten, die den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Abstimmungshandlung verhindern, kann jede Wahlbehörde in ihrem Bereich die Abstimmungshandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist unverzüglich auf ortsübliche Weise, aber auch durch Anschlag an dem Gebäude, in welchem sich das Abstimmungslokal befindet, zu verlautbaren. Die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) ist hievon auf raschestem Weg zu verständigen.
(3) Wenn die Stimmabgabe bereits begonnen hatte oder wenn das Ermittlungsverfahren unterbrochen wurde, sind die Abstimmungsakten und die Abstimmungsurne mit den darin enthaltenen Stimmkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Abstimmungshandlung oder des Ermittlungsverfahrens unter Verschluß zu nehmen und sicher zu verwahren.
9. Abschnitt Verlautbarung des Abstimmungsergebnisses, Anfechtung, Behandlung der Volksbefragung
§ 40 Kundmachung des Abstimmungsergebnisses
Die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) hat das Gesamtergebnis der Abstimmung im Abstimmungsgebiet unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.
§ 41 Anfechtung
(1) Gegen das Abstimmungsergebnis kann sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der ziffernmäßigen Ermittlung des Ergebnisses als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Abstimmungsverfahren, die auf das Abstimmungsergebnis von Einfluß sein konnten, Einspruch erhoben werden.
(2) Zur Erhebung des Einspruches sind berechtigt:
a) die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien,
b) der Bevollmächtigte (§ 9 Abs. 2 lit. e).
c) der Bürgermeister im Falle eines von ihm gestellten Antrages.
(3) Der Einspruch ist an den Gemeinderat zu richten, beim Gemeindeamt (Magistrat) innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Abstimmungsergebnisses (Anschlag an der Amtstafel) einzubringen und hat eine Begründung zu enthalten.
§ 42 Entscheidung über den Einspruch
(1) Über den Einspruch hat der Gemeinderat binnen drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Wird ein Einspruch vom Bürgermeister erhoben (§ 41 Abs. 2 lit. c), hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen.
(2) Stellt der Gemeinderat eine Unrichtigkeit in der ziffernmäßigen Ermittlung des Abstimmungsergebnisses fest, hat er das Abstimmungsergebnis richtigzustellen.
(3) Stellt der Gemeinderat eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens fest, hat er das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren insoweit aufzuheben, als die Rechtswidrigkeit auf das Abstimmungsergebnis von Einfluß sein konnte, und auszusprechen, welche Teile des Verfahrens zu wiederholen sin .
(4) Die Entscheidung ist dem Einspruchswerber nachweislich zuzustellen, durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.
§ 43 Behandlung der Volksbefragung
(1) Ist das Verfahren abgeschlossen, ist das Ergebnis der Volksbefragung zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung des zuständigen Organs der Gemeinde zu machen.
(2) Das Ergebnis der Behandlung durch das zuständige Organ der Gemeinde ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.
IV. Hauptstück Bürgerinitiative
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 44 Durchführung
(1) Das Recht der Bürgerinitiative umfaßt das Verlangen auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen und sonstigen Maßnahmen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(2) Eine Bürgerinitiative kann sich sowohl auf den Bereich der Hoheitsverwaltung der Gemeinde beziehen, als auch an die Gemeinde als Träger von Privatrechten richten.
(3) Eine Bürgerinitiative kann für die ganze Gemeinde oder für Teile der Gemeinde (Ortsverwaltungsteil, Stadtbezirk) durchgeführt werden.
(4) Eine Bürgerinitiative darf jeweils nur ein einziges, genau zu bezeichnendes Begehren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde enthalten.
2. Abschnitt Antragsverfahren, Entscheidung über die Bürgerinitiative
§ 45 Antrag
(1) Eine Bürgerinitiative ist an den Bürgermeister zu richten und beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen.
(2) Die Bürgerinitiative hat zu enthalten:
a) das Begehren in der Form eines Antrages, der die von der Gemeinde zu setzende Maßnahme deutlich zu machen hat,
b) die Erklärung, ob sich die Bürgerinitiative auf die ganze Gemeinde oder nur auf einen bestimmten Teil der Gemeinde (Ortsverwaltungsteil, Stadtbezirk) bezieht,
c) eine Begründung,
d) die Bezeichnung des Antragstellers und allenfalls eines von ihm bevollmächtigten Stellvertreters, unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse,
e) die eigenhändige Unterschrift des Antragstellers und des allenfalls bevollmächtigten Stellvertreters.
(3) Für den Antragsteller beziehungsweise dessen bevollmächtigten Stellvertreter gilt § 46 sinngemäß.
(4) Die Bürgerinitiative kann vom Antragsteller bis zur Vorlage an das zuständige Gemeindeorgan (§ 48 Abs. 4) zurückgezogen werden.
§ 46 Unterstützungsberechtigung
Zur Unterstützung einer Bürgerinitiative sind alle Gemeindemitglieder berechtigt, die spätestens mit Ablauf des Tages der Einbringung der Bürgerinitiative beim Gemeindeamt das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen. Bei einer Bürgerinitiative für einen Teil der Gemeinde (Ortsverwaltungsteil, Stadtbezirk) muss das die Bürgerinitiative unterstützende Gemeindemitglied im betreffenden Teil der Gemeinde seinen Wohnsitz im Sinne des § 17 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, haben.
§ 47 Unterstützungslisten
(1) Gemeindemitglieder, die die Bürgerinitiative unterstützen, haben ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Familien- und Vornamen, ihr Geburtsdatum sowie die Adresse ihres Wohnsitzes im Sinne des § 17 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, in Unterstützungslisten einzutragen.
(2) Die Unterstützungslisten sind fortlaufend zu numerieren. Sie haben vor der ersten Eintragung zu enthalten:
a) den vollen Wortlaut der Bürgerinitiative (§ 45 Abs. 2),
b) die Erklärung, daß die Unterzeichner durch ihre Eintragung die Bürgerinitiative unterstützen.
Auf den weiteren angeschlossenen Blättern genügt der Hinweis auf den Gegenstand der Bürgerinitiative.
(3) Jedes Gemeindemitglied darf sich nur einmal in die Unterstützungslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
§ 48 Prüfung des Antrages, Weiterleitung
(1) Der Bürgermeister hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Bürgerinitiative zu prüfen
a) ob die Bürgerinitiative den Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 2 und 45 Abs. 2 und 3 entspricht,
b) wieviele Gemeindemitglieder die Bürgerinitiative durch gültige Eintragungen (§ 47) unterstützen.
(2) Bei Vorliegen von verbesserungsfähigen Mängeln (§ 45 Abs. 2 lit. a bis e) hat der Bürgermeister dem Antragsteller die Verbesserung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.
(3) Wenn infolge festgestellter Ungültigkeit von Eintragungen in den Unterstützungslisten die nach § 49 Abs. 1 lit. a oder b geforderte Anzahl von Unterstützungen nicht erreicht wird, hat der Bürgermeister den Antragsteller hievon nachweislich zu verständigen. Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen nach der Verständigung ergänzende Unterstützungslisten (§ 47) vorlegen. Werden solche vorgelegt, hat der Bürgermeister die Eintragungen auf ihre Gültigkeit zu prüfen.
(4) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a vor, hat der Bürgermeister die Bürgerinitiative unverzüglich dem zuständigen Gemeindeorgan zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Im Falle der Anwendung des Abs. 3 hat die Vorlage innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Verständigung an den Antragsteller zu erfolgen.
(5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a nicht vor und wurde auch einem Verbesserungsauftrag (Abs. 2) nicht fristgerecht nachgekommen, gilt die Bürgerinitiative als nicht eingebracht. Der Antragsteller ist hievon nachweislich in Kenntnis zu setzen.
§ 49 Entscheidung über die Bürgerinitiative
(1) Das zuständige Gemeindeorgan hat über die Bürgerinitiative innerhalb eines Jahres nach deren Einlangen beim Gemeindeamt (Magistrat) zu entscheiden, wenn die Initiative
a) von mindestens 20 v.H. der zum Gemeinderat Wahlberechtigten oder
b) in Angelegenheiten, die sich ausschließlich auf einen Ortsverwaltungsteil (Stadtbezirk) beziehen, von mindestens 20 v.H., jedoch nicht weniger als 50 der in diesem Ortsverwaltungsteil (Stadtbezirk) zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterstützt wird.
(2) Die Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans ist vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und dem Antragsteller nachweislich zuzustellen.
V. Hauptstück Volksabstimmung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 50 Durchführung
(1) Das Recht der Volksabstimmung ist das Recht der Gemeindemitglieder zu entscheiden, ob ein Beschluss des Gemeinderates in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Geltung erlangen soll.
(2) Eine Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn sie
a) anläßlich der Beschlussfassung vom Gemeinderat oder
b) vom Bürgermeister oder von mindestens 25 vH der zum Gemeinderat Wahlberechtigten schriftlich verlangt wird.
(3) Alle Beschlüsse des Gemeinderates, die Gegenstand einer Volksabstimmung sein können, sind unverzüglich nach Beschlussfassung durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Solche Beschlüsse erlangen, wenn keine Anzeige gemäß § 51 Abs. 1 eingebracht wird, frühestens nach Ablauf einer Woche nach Kundmachung Geltung.
2. Abschnitt Volksabstimmung auf Grund eines Antrages
§ 51 Anzeige von Gemeindemitgliedern über die Einbringung eines Antrages
(1) Die Einbringung eines Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung (§ 52) ist von mindestens fünf v.H. der zum Gemeinderat Wahlberechtigten innerhalb einer Woche nach Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses (§ 50 Abs. 3) dem Gemeinderat anzuzeigen. Die Anzeige ist beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen.
(2) Die Anzeige hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung und das Datum des Gemeinderatsbeschlusses, über den ein Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung eingebracht wird,
b) die Namhaftmachung eines Antragsberechtigten als Bevollmächtigten und eines weiteren als sein Stellvertreter, unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse,
c) die eigenhändige Unterschrift des Bevollmächtigten und seines Stellvertreters.
(3) § 53 ist anzuwenden. Die gültigen Eintragungen von Gemeindemitgliedern sind den Antragstellern zuzuzählen.
(4) Liegen die Voraussetzungen nach den Abs. 1 bis 3 und den §§ 1 Abs. 2 und 50 Abs. 1 vor, erlangt der betreffende Gemeinderatsbeschluß vorerst keine Geltung.
(5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 4 nicht vor, gilt die Anzeige als nicht eingebracht. Der Bevollmächtigte (Abs. 2 lit. b) ist hievon unverzüglich nachweislich in Kenntnis zu setzen.
§ 52 Antrag von Gemeindemitgliedern auf Durchführung einer Volksabstimmung
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung ist an den Gemeinderat zu richten und innerhalb von zwei Monaten nach Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses (§ 50 Abs. 3) beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen.
(2) Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung und das Datum des Gemeinderatsbeschlusses,
b) das ausdrückliche Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung,
c) eine Begründung,
d) die Bezeichnung des Bevollmächtigten und seines Stellvertreters (§ 51 Abs. 2 lit. b),
e) die eigenhändige Unterschrift des Bevollmächtigten und seines Stellvertreters.
(3) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung kann bis zur Entscheidung durch den Gemeinderat (§ 54 Abs. 1) vom Bevollmächtigten zurückgezogen werden.
§ 53 Antragslisten
(1) Die zum Gemeinderat wahlberechtigten Antragsteller (§ 50 Abs. 2 lit. b) haben in die Antragslisten ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Familien- und Vornamen, ihr Geburtsdatum sowie die Adresse ihres Wohnsitzes im Sinne des § 17 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, in leserlicher Schrift einzutragen.
(2) Die Antragslisten sind fortlaufend zu numerieren und haben auf jedem Blatt zu enthalten:
a) die Bezeichnung und das Datum des Gemeinderatsbeschlusses,
b) die Erklärung, daß über den Gemeinderatsbeschluß die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt wird.
(3) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
(4) Die Antragsteller müssen spätestens mit Ablauf des Tages der Einbringung der Anzeige über die Einbringung eines Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung (§ 51 Abs. 1) das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen.
§ 54 Entscheidung über den Antrag
(1) Der Gemeinderat hat über den Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung innerhalb von vier Wochen, in den Fällen der Abs. 5 und 6 innerhalb von acht Wochen, nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt (Magistrat) mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Werden unabhängig voneinander mehrere Anträge auf Durchführung einer Volksabstimmung über denselben Gemeinderatsbeschluß gestellt, sind die gültigen Eintragungen sämtlicher Anträge zusammenzuzählen, wenn die in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigte namhaft gemachten Antragsberechtigten zustimmen und diese einen Gesamtbevollmächtigten und Stellvertreter namhaft machen. Trifft dies nicht zu, hat der Gemeinderat über jeden Antrag gesondert gemäß Abs. 1 zu entscheiden.
(3) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die nach den §§ 1 Abs. 2, 50 Abs. 1 und 2 lit. b, 51 Abs. 4, 52 und 53 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht vor und wurde auch einem Verbesserungsauftrag (Abs. 5) und der Vorlage ergänzender Antragslisten (Abs. 6) nicht fristgerecht nachgekommen, ist der Antrag abzuweisen.
(5) Bei Vorliegen von verbesserungsfähigen Mängeln (§ 52 Abs. 2 lit. a, c bis e) hat der Gemeinderat dem Bevollmächtigten die Verbesserung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.
(6) Wenn infolge festgestellter Ungültigkeit von Eintragungen in den Antragslisten die erforderliche Anzahl von Antragstellern nicht erreicht wird, hat der Gemeinderat den Bevollmächtigten hievon nachweislich zu verständigen. Der Bevollmächtigte kann innerhalb von zwei Wochen nach der Verständigung ergänzende Antragslisten (§ 53) vorlegen.
(7) Die Entscheidung des Gemeinderates ist dem Bevollmächtigten unverzüglich nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.
(8) Der Gemeinderatsbeschluß, über den die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt wird, erlangt im Falle des Abs. 4 nach Ablauf des Tages der Kundmachung der Entscheidung (Abs. 7) Geltung.
§ 54a Antrag des Bürgermeisters auf Durchführung einer Volksabstimmung, Entscheidung über den Antrag
(1) Der Antrag des Bürgermeisters auf Durchführung einer Volksabstimmung ist an den Gemeinderat zu richten und innerhalb einer Woche nach Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses (§ 50 Abs. 3) beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen. Der Antrag hat die in § 52 Abs. 2 lit. a bis c angeführten Angaben und die eigenhändige Unterschrift des Bürgermeisters zu enthalten.
(2) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den §§ 1 Abs. 2 und 50 Abs. 1 vor, erlangt der betreffende Gemeinderatsbeschluß vorerst keine Geltung.
(3) Der Gemeinderat hat über den Antrag des Bürgermeisters innerhalb von vier Wochen, im Falle des Abs. 6 innerhalb von acht Wochen, nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt (Magistrat) mit Bescheid zu entscheiden. Während der Beratung und Beschlussfassung hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen.
(4) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die nach Abs. 1 sowie nach den §§ 1 Abs. 2 und 50 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 4 nicht vor und ist der Bürgermeister auch einem Verbesserungsauftrag (Abs. 6) nicht fristgerecht nachgekommen, ist der Antrag abzuweisen.
(6) Bei Vorliegen von verbesserungsfähigen Mängeln (§ 52 Abs. 2 lit. a und c sowie das Fehlen der Unterschrift) hat der Gemeinderat dem Bürgermeister die Verbesserung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.
(7) Die Entscheidung des Gemeinderates ist dem Bürgermeister unverzüglich nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.
(8) Der Gemeinderatsbeschluß, über den die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt wird, erlangt im Falle des Abs. 5 nach Ablauf des Tages der Kundmachung der Entscheidung (Abs. 7) Geltung.
(9) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung kann bis zur Entscheidung des Gemeinderates (Abs. 3) vom Bürgermeister zurückgezogen werden.
3. Abschnitt Vorbereitungs-, Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren
§ 55 Anordnung
(1) Der Gemeindrat hat innerhalb von vier Wochen durch Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen, wenn er die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt oder wenn er dem Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung gemäß § 54 Abs. 3 oder § 54a Abs. 4 stattgegeben hat.
(2) Die Verordnung hat zu enthalten:
a) den Tag der Abstimmung, der ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung der Verordnung (Abs. 3) sein muß,
b) den vollen Wortlaut des Gemeinderatsbeschlusses,
c) die Frage, ob der Beschluss des Gemeinderates Geltung erlangen soll,
d) den Stichtag, der jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Abstimmung liegen darf.
(3) Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.
(4) Die Durchführung mehrerer Volksabstimmungen an einem Tag ist zulässig. Als Tag der Abstimmung darf kein Tag festgesetzt werden, an dem eine Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder die Wahl des Bundespräsidenten stattfindet.
§ 56 Öffentliche Auflage
Die Verordnung über die Anordnung der Volksabstimmung und eine Information über den Zweck und die Wirkung der Volksabstimmung sind in den letzten vier Wochen vor dem Tag der Abstimmung im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Überdies müssen die Verordnung und die Information am Tag der Abstimmung in jedem Abstimmungslokal aufliegen.
§ 57 Stimmberechtigung
(1) Stimmberechtigt sind alle Gemeindemitglieder, die spätestens mit Ablauf des Tages der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben und das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Abstimmungsalter, nach dem Stichtag (§ 55 Abs. 2 lit. d) zu beurteilen.
(3) Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.
§ 58 Stimmlisten, Abstimmungsverfahren
Für die Anlegung und Auflegung der Stimmlisten, die Einsprüche, die Entscheidung über Einsprüche, die Richtigstellung und den Abschluß der Stimmlisten, die Ausübung des Stimmrechtes und das Abstimmungsverfahren gelten die §§ 15 bis 31 sinngemäß mit der Maßgabe, daß im § 16 Abs. 1 anstelle des Zitates "§ 12 Abs. 3" das Zitat "§ 55 Abs. 3" tritt.
§ 59 Amtlicher Stimmzettel
(1) Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung des Gemeinderates hergestellt werden.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat ungefähr 21 cm lang und 15 cm breit zu sein und muß enthalten:
a) die Bezeichnung ,,Amtlicher Stimmzettel'' und ,,Volksabstimmung'' mit Beifügung des Tages der Abstimmung,
b) die Bezeichnung des Gemeinderatsbeschlusses und die Frage, ob der Beschluss des Gemeinderates Geltung erlangen soll,
c) unterhalb des Wortlautes der Frage auf der linken Seite das Wort ,,Ja'' und daneben einen Kreis und auf der rechten Seite das Wort ,,Nein'' und daneben einen Kreis.
(3) Die amtlichen Stimmzettel sind vom Gemeinderat den Gemeinde-, Stadt-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der Stimmberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von fünf v.H., zu übermitteln. Die Ausfolgung hat gegen Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung zu erfolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
(4) Finden an einem Tag zwei oder mehrere Volksabstimmungen statt (§ 55 Abs. 4), müssen die für jede Volksabstimmung vorgesehenen amtlichen Stimmzettel aus deutlich unterscheidbarem, verschiedenfärbigem Papier hergestellt sein. Es ist jedoch nur ein Stimmkuvert zu verwenden.
§ 60 Ermittlungsverfahren, gemeinsame Bestimmungen, Abstimmungsergebnis
Für die Gültigkeit und Ungültigkeit des Stimmzettels, das Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses, die gemeinsamen Bestimmungen für das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren, die Verlautbarung des Abstimmungsergebnisses, die Anfechtung und die Entscheidung über den Einspruch gelten die §§ 33 bis 42 sinngemäß mit der Maßgabe, daß
a) die Bestimmungen über die verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten der nicht mit ,,Ja'' oder ,,Nein'' zu beantwortenden Frage keine Anwendung finden,
b) in den §§ 38 Abs. 1 und 41 Abs. 2 lit. b an die Stelle des Klammerausdruckes ,,§ 9 Abs. 2 lit. e'' jeweils der Klammerausdruck ,,§ 52 Abs. 2 lit. d'' tritt.
§ 61 Wirkung der Volksabstimmung
(1) Ist das Verfahren abgeschlossen und haben an der Volksabstimmung mindestens 40 vH der zum Gemeinderat Wahlberechtigten teilgenommen und lautet mehr als die Häflte der abgegebenen gültigen Stimmen auf "Nein", wird der der Volksabstimmung unterzogene Beschluss des Gemeinderates nicht wirksam
(2) Liegt nach Abschluß des Verfahrens ein Abstimmungsergebnis gemäß Abs. 1 nicht vor, erlangt der der Volksabstimmung unterzogene Beschluss des Gemeinderates frühestens
a) nach Ablauf des letzten Tages der Einspruchsfrist (§ 41 Abs. 3), wenn kein Einspruch eingebracht wurde,
b) wenn ein Einspruch eingebracht und § 42 Abs. 3 nicht angewendet wurde, nach Ablauf des Tages der Kundmachung der Entscheidung gemäß § 42 Abs. 4 Geltung.
VI. Hauptstück Petitions- und Beschwerderecht
§ 62 Petitionsrecht
(1) Jedermann hat das Recht, Petitionen an die Gemeinde zu richten.
(2) Petitionen müssen innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen beim Gemeindeamt (Magistrat) beantwortet werden.
§ 63 Beschwerderecht
Jedermann hat das Recht, bei den Organen der Gemeinde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Beschwerden zu erheben. Die beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringenden Beschwerden sind umgehend aufzuklären, soweit die Amtsverschwiegenheit oder andere gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
VII. Hauptstück Schlußbestimmungen
§ 64 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 65 Abgabenfreiheit
Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von Verwaltungsabgaben der Gemeinde befreit.
§ 66 Anzahl der zum Gemeinderat Wahlberechtigten
Für die in den §§ 8 Abs. 3 lit. b und c, 49 Abs. 1 lit. a und b, 50 Abs. 2 lit. b und 51 Abs. 1 geforderte Anzahl der zum Gemeinderat Wahlberechtigten ist die Anzahl der anläßlich der letzten Wahl zum jeweiligen Gemeinderat endgültig Wahlberechtigten und für die im § 61 Abs. 1 geforderte Anzahl die Anzahl der in den abgeschlossenen Stimmlisten (§ 58) eingetragenen Stimmberechtigten maßgebend.
§ 67 Strafbestimmungen
(1) Eine Übertretung begeht, wer
a) sich vorsätzlich mehr als einmal in Antragslisten für eine Volksbefragung (§ 10) oder Volksabstimmung (§ 53) oder in Unterstützungslisten für eine Bürgerinitiative (§ 47) einträgt oder auf einer dieser Listen eine Unterschrift fälscht,
b) den Verboten der §§ 25 und 58 über die Werbung für die Abstimmung, die Ansammlung von Menschen und das Tragen von Waffen zuwiderhandelt,
c) die Anordnungen des Leiters der Wahlbehörde zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Abstimmungshandlung nicht befolgt (§§ 27 und 58),
d) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen auf Stimmkuverts anbringt (§§ 31 und 58),
e) unbefugt amtliche Stimmzettel (§§ 32 und 59) oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt.
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind, wenn keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde bis zu 730 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
(3) Bei Übertretungen nach Abs. 1 lit. e können die betreffenden Stimmzettel für verfallen erklärt werden.