die parteiunabhängige initiative für eine stärkung direkter demokratie

Democracy International

Burgenland: Ruster Stadtrecht

Burgenland: Ruster Stadtrecht

Ruster Stadtrecht

Auszug

Inhaltsverzeichnis

8. Abschnitt Mitwirkung der Gemeindemitglieder an der Vollziehung
§ 48 Gemeindeversammlung
§ 49 Volksbefragung
§ 50 Bürgerinitiative
§ 51 Volksabstimmung
§ 52 Petitions- und Beschwerderecht
§ 53 Gemeinsame Bestimmungen

Landesgesetzblatt

LGBl 57/2003

Aktualisierung offen

8. Abschnitt  Mitwirkung der Gemeindemitglieder an der Vollziehun

§ 48 Gemeindeversammlung

Zur Information und Kommunikation zwischen der Stadtverwaltung und den Gemeindemitgliedern hat der Bürgermeister mindestens einmal jährlich eine Gemeindeversammlung durchzuführen. Gemeindeversammlungen können auch für Stadtbezirke gesondert abgehalten werden.

§ 49 Volksbefragung

(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt kann zur Erforschung des Willens der Gemeindemitglieder über grundsätzliche Fragen der Vollziehung sowie über Planungen und Projektierungen eine Volksbefragung durchgeführt werden. Eine Volksbefragung kann nach der Bedeutung des Gegenstands für die ganze Stadt oder für Stadtbezirke abgehalten werden.

(2) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie
1. vom Gemeinderat für die ganze Stadt oder für einen Stadtbezirk;
2. vom Bürgermeister für die ganze Stadt oder für einen Stadtbezirk;
3. von mindestens 20 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten;
4. für einen Stadtbezirk von mindestens 20 %, jedoch nicht weniger als 50 der im Stadtbezirk zum Gemeinderat Wahlberechtigten,
verlangt wird. Die Volksbefragung ist mit Verordnung des Gemeinderats anzuordnen.

(3) Das Ergebnis der Volksbefragung ist zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung des zuständigen Stadtorgans zu machen.

§ 50 Bürgerinitiative

(1) Das Recht der Bürgerinitiative umfasst das Verlangen auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen und sonstigen Maßnahmen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt. Bürgerinitiativen können für die ganze Stadt oder für Stadtbezirke durchgeführt werden.

(2) Eine Bürgerinitiative kann sich sowohl auf den Bereich der Hoheitsverwaltung der Stadt beziehen als auch an die Stadt als Träger von Privatrechten richten.

(3) Das zuständige Stadtorgan hat über die Bürgerinitiative innerhalb eines Jahres zu entscheiden, wenn die Initiative von mindestens 20 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten oder in Angelegenheiten, die sich ausschließlich auf einen Stadtbezirk beziehen, von mindestens 20 %, jedoch nicht weniger als 50 der in diesem Stadtbezirk zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterstützt wird. Die Entscheidung des zuständigen Stadtorgans über die Bürgerinitiative ist vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

§ 51 Volksabstimmung

(1) Das Recht der Volksabstimmung ist das Recht der Gemeindemitglieder zu entscheiden, ob ein Beschluss des Gemeinderats in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt Geltung erlangen soll. § 17 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt.

(2) Eine Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn sie
1. anlässlich der Beschlussfassung vom Gemeinderat oder
2. schriftlich vom Bürgermeister oder
3. schriftlich von 25 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten verlangt wird. Die Volksabstimmung ist mit Verordnung des Gemeinderats anzuordnen.

(3) Haben an der Volksabstimmung mindestens 40 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten teilgenommen und lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Nein“, wird der der Volksabstimmung unterzogene Beschluss des Gemeinderats nicht wirksam.

§ 52 Petitions- und Beschwerderecht

Jedermann hat das Recht, Petitionen an die Stadt zu richten und bei den Organen der Stadt in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt Beschwerden zu erheben.

§ 53 Gemeinsame Bestimmungen

(1) Wahlen der Stadtorgane, konkrete Personalfragen, Abgaben, Tarife und Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, können nicht Gegenstand einer Gemeindeversammlung, einer Volksbefragung, einer Bürger-initiative sowie einer Volksabstimmung sein. § 17 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Gemeindeversammlung, die Volksbefragung, die Bürgerinitiative, die Volksabstimmung sowie das Petitions- und Beschwerderecht enthält das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz, LGBl. Nr. 55/1988, in der jeweils geltenden Fassung.

Weitere Informationen

Gesetz über die Mitwirkung der Gemeindemitglieder an der Vollziehung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Inhaltsverzeichnis...
Eisenstädter Stadtrecht Auszug LGBl 56/2003   Inhaltsverzeichnis 8. Abschnitt Mitwirkung der Gemeindemitglieder an der Vollziehung § 49...
Burgenländische Gemeindeordnung Auszug Inhaltsverzeichnis 7. Abschnitt Mitwirkung der Gemeindemitglieder an der Vollziehung § 51 Gemeindeversammlung...
Burgenländisches Landes-Verfassungsgesetz (L-VG) Auszug Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 2 Staatsgewalt ​II. Gesetzgebung des...
Burgenländisches Volksabstimmungsgesetz Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Volksabstimmung § 2 Wahlbehörden § 2a Ausschluss des...
Burgenländisches Volksbegehrensgesetz Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen § 1. Volksbegehren § 2. Wahlbehörden II. Einleitungsverfahren § 3...
Burgenländisches Volksbefragungsgesetz   LGBl 45/1981 (XIII. Wp. IA 145 AB 156) LGBl 32/2001 (XVIII. Gp. RV 111 AB 127) LGBl 58/2005 (XVIII. Gp. RV...
Gesetz über die Bürgerinnen- und Bürgerinitiative sowie die Bürgerinnen- und Bürgerbegutachtung LGBl. Nr. 46/1981 (XIII. Wp. IA 146 AB 157) LGBl. Nr...

Impressum

Medieninhaber und Herausgeber

mehr demokratie!
die parteiunabhängige initiative für eine stärkung direkter demokratie - md!

Vereinsregister:
ZVR 635 297 232

Vereinssitz:
Wien

Zustelladresse:
Ziegeleistraße 16/4
A-4490 St. Florian bei Linz

Spendenkonto

ERSTE Bank
IBAN: AT74 2011 1829 8738 3100
BIC: GIBAATWWXXX

Newsletter

Bleiben Sie informiert über Direkte Demokratie in Österreich

Abonnieren

Folgen