I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Volksbefragungen
(1) Zur Erforschung des Willens der Landesbürgerinnen und Landesbürger über grundsätzliche Fragen der Landesvollziehung sowie über Planungen und Projektierungen aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes kann die Landesregierung durch Verordnung eine Volksbefragung anordnen.
(2) Eine Volksbefragung ist anzuordnen, wenn dies mindestens 6 000 zum Landtag wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger verlangen.
(3) Von einer Volksbefragung sind Angelegenheiten, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen oder die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung erfordern, ausgeschlossen.
(4) Eine Volksbefragung kann je nach der regionalen Bedeutung der Angelegenheit für das ganze Land oder für Teile des Landes, mindestens aber für den Bereich einer Gemeinde angeordnet werden.
(5) Die Frage, die einer Volksbefragung unterzogen werden soll, ist möglichst kurz, sachlich und eindeutig, ohne wertende Beifügungen und so zu stellen, daß sie entweder mit ,,ja`` oder ,,nein`` beantwortet oder, wenn über zwei oder mehrere Entscheidungsmöglichkeiten entschieden werden soll, die gewählte Entscheidungsmöglichkeit eindeutig bezeichnet werden kann.
§ 2. Wahlbehörden
Bei der Durchführung von Volksbefragungen haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes die Landeswahlbehörde, die Kreiswahlbehörden, die Bezirkswahlbehörden und die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) mitzuwirken, die nach den Bestimmungen der Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996, jeweils im Amt sind. Die die Wahlbehörden betreffenden Bestimmungen der LTWO 1995 sind auf diese Wahlbehörden sinngemäß anzuwenden.
II. Einleitungsverfahren
§ 3. Volksbefragung auf Grund eines Beschlusses der Landesregierung
Der Beschluss der Landesregierung auf Durchführung einer Volksbefragung ist unverzüglich im Landesamtsblatt kundzumachen. Er hat die Frage einschließlich allfälliger Entscheidungsmöglichkeiten zu enthalten.
§ 4. Volksbefragung auf Grund eines Antrages
(1) Mindestens 6 000 zum Landtag wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger können bei der Landesregierung die Durchführung einer Volksbefragung beantragen. Jede dieser Personen (Antragstellerin oder Antragsteller) muss in der Landes-Wählerevidenz (§ 2 des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996) einer Gemeinde des Landes Burgenland eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt sein.
(2) Der Antrag hat zu enthalten:
a) das ausdrückliche Verlangen auf Durchführung einer Volksbefragung
b) die Frage einschließlich allfälliger Entscheidungsmöglichkeiten
c) die Bezeichnung einer oder eines zur Vertretung der Antragstellerinnen und Antragsteller Bevollmächtigten (Familien- und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse).
(3) Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter kann jede Person sein, die in der Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde des Landes eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt ist, auch wenn sie den Antrag nicht unterzeichnet hat. Hat die oder der Bevollmächtigte den Antrag nicht unterzeichnet, so ist dem Antrag eine Bestätigung der zur Führung der Landes-Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, dass sie oder er in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt ist. Ist die oder der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, so geht diese für die Dauer der Verhinderung auf eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter über. Die Reihenfolge der Stellvertretung entspricht der Reihenfolge der Eintragung in den Antragslisten.
§ 5. Antragslisten
(1) Bürgerinnen und Bürger haben sich bei Unterzeichnung des Antrages (§ 4 Absatz 1) eigenhändig unter Angabe ihres Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und ihrer Wohnadresse in Antragslisten (Muster Anlage 1) einzutragen. Die Antragslisten sind fortlaufend zu numerieren.
(2) Den Antragslisten ist für jede Antragstellerin und jeden Antragsteller eine Bestätigung der Gemeinde anzuschließen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt ist (Muster Anlage 2).
Die Gemeinden haben solche Bestätigungen auf Verlangen unverzüglich auszustellen.
(3) Jede Antragstellerin oder jeder Antragsteller darf sich nur einmal in den Antragslisten eintragen.
§ 6. Zulässigkeit
(1) Die Landesregierung hat über den Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung innerhalb von vier Wochen zu entscheiden.
(2) Wenn im Antrag eine solche Frage vorgesehen ist, welche im Sinne des § 1 nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein kann und ohne Änderung des wesentlichen Sinngehaltes auch nicht zu einer zulässigen Frage umformuliert werden kann oder wenn die gesetzliche Mindestanzahl von Antragstellerinnen und Antragsteller nicht erreicht wurde, so hat die Landesregierung dem Antrag mit schriftlichem Bescheid keine Folge zu geben.
(3) Bei Vorliegen von verbesserungsfähigen Mängeln hat die Landesregierung der oder dem Bevollmächtigten die Verbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Wenn dem nicht fristgerecht entsprochen wird, ist dem Antrag in gleicher Weise keine Folge zu geben.
(4) Die Entscheidung ist von der Landesregierung der oder dem Bevollmächtigten zuzustellen und im Landesamtsblatt kundzumachen.
III. Vorbereitung der Volksbefragung
§ 7. Anordnung der Volksbefragung
(1) Die Landesregierung hat innerhalb von vier Wochen durch Verordnung eine Volksbefragung anzuordnen, wenn die Landesregierung die Durchführung einer Volksbefragung beschlossen hat oder die Landesregierung entschieden hat, daß eine Volksbefragung auf Grund eines Antrages gemäß §§ 4 bis 6 durchzuführen ist.
(2) Die Verordnung hat zu enthalten:
a) den Tag der Abstimmung, der ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag sein muß;
b) den Hinweis auf den Beschluss der Landesregierung oder auf den von mindestens 6 000 zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern eingebrachten Antrag;
c) die Frage einschließlich allfälliger Entscheidungsmöglichkeiten;
d) das Abstimmungsgebiet;
e) den Stichtag, der jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksbefragung liegen darf.
(3) Für denselben Tag kann die Durchführung auch mehrerer Volksbefragungen und Volksabstimmungen angeordnet werden. Die Durchführung einer Volksbefragung oder Volksabstimmung darf aber nicht auf einen Tag festgelegt werden, an dem eine Wahl in einen allgemeinen Vertretungskörper stattfindet.
§ 8. Stimmberechtigung
(1) Stimmberechtigt sind alle Landesbürgerinnen und Landesbürger, die spätestens mit Ablauf des Tages der Volksbefragung das 16. Lebensjahr vollendet haben und das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, ist, abgesehen vom Stimmberechtigungsalter, nach dem Stichtag (§ 7 Abs. 2 lit. e) zu beurteilen.
(2) Jede und jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme und darf in den Stimmlisten (§ 9) nur einmal eingetragen sein.
(3) Jede oder jeder Stimmberechtigte hat das Stimmrecht grundsätzlich in der Gemeinde auszuüben, in deren Stimmlisten sie oder er eingetragen ist.
(4) Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte sind, können ihr Stimmrecht auch in einer anderen Gemeinde ausüben. Für die Ausstellung von Stimmkarten und die Ausübung des Stimmrechtes mit Stimmkarten gelten die Bestimmungen der §§ 33, 34 und 53 LTWO 1995 sinngemäß.
§ 9. Stimmlisten
(1) Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Bestimmungen Stimmlisten (Muster Anlage 3) anzulegen.
(2) Die Stimmlisten sind auf Grund der Landes-Wählerevidenz (§ 2 des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes) anzulegen.
(3) Spätestens am einundzwanzigsten Tage nach der Kundmachung über die Anordnung der Volksbefragung (§ 7) hat die Gemeinde die Stimmliste in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Für die Kundmachung, Auflegung, die Durchführung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens und den Abschluß der Stimmlisten gelten die Bestimmungen der §§ 23 bis 31 LTWO 1995 sinngemäß.
§ 10. Kundmachung
Am vierzehnten Tag vor dem Tag der Volksbefragung ist die in § 7 vorgesehene Kundmachung von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag zu verlautbaren.
IV. Abstimmungsverfahren
§ 11. Sicherung und Leitung der Abstimmung
Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 42 bis 54 LTWO 1995 sinngemäß, § 47 jedoch mit der Maßgabe, dass die Abstimmungszeuginnen und Abstimmungszeugen von jeder im Landtag vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können."
§ 12. Amtlicher Stimmzettel
(1) Für die Volksbefragung sind amtliche Stimmzettel zu verwenden, die ein Ausmaß von ungefähr 14 1/2 bis 15 1/2 Zentimeter in der Breite und 20 bis 22 Zentimeter in der Länge aufzuweisen haben. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung "Amtlicher Stimmzettel" und "Volksbefragung" mit der Beifügung des Tages der Volksbefragung,
b) die den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegende Frage,
c) wenn die Frage mit "ja" oder "nein" zu beantworten ist, unterhalb des Wortlautes der Frage auf der linken Seite das Wort "ja" und daneben einen Kreis und auf der rechten Seite das Wort "nein" und daneben einen Kreis,
d) wenn in der Frage zwei oder mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Wahl gestellt werden, auf der linken Seite untereinander deutlich voneinander abgesetzt die verschiedenen zur Wahl gestellten Entscheidungsmöglichkeiten und auf der rechten Seite jeweils daneben einen Kreis.
(3) Finden im selben Zeitraum zwei oder mehrere Volksbefragungen statt (§ 7 Absatz 3), so sind die für jede Volksbefragung bestimmten amtlichen Stimmzettel aus deutlich unterscheidbarem verschiedenfarbigem Papier herzustellen.
(4) Die Landeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Stimmberechtigten im Bereich der Wahlbehörden zu übermitteln. Eine ausreichende Reserve ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Abstimmungstag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für die Übergeberin oder den Übergeber, die zweite Ausfertigung für die Übernehmerin oder den Übernehmer bestimmt.
(5) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer mit amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(6) Der Strafe nach Absatz 5 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Volksbefragung bestimmt sind, auf irgend eine Weise kennzeichnet.
§ 13. Stimmabgabe und gültiger Stimmzettel
(1) Zur Stimmabgabe darf nur der von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Stimmkuvert der oder dem Stimmberechtigten übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille der oder des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn die oder der Abstimmende am Stimmzettel in einem der neben den Worten "ja" oder "nein" vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder ähnlichen Schreibbehelfen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob sie oder er die zur Abstimmung gelangte Frage mit "ja" oder mit "nein" beantwortet oder für welche der zur Wahl gestellten Entscheidungsmöglichkeiten sie oder er ihre oder seine Stimme abgibt. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille der oder des Abstimmenden auf andere Weise, zB durch Anhaken oder Unterstreichen der Worte "ja" oder "nein" oder durch sonstige entsprechende Bezeichnung eindeutig zu erkennen ist.
(3) Enthält ein Stimmkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn
1. in allen Stimmzetteln die bei der Volksbefragung gestellte Frage in gleicher Weise mit "ja" oder "nein" beantwortet wurde, oder
2. neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 14 Absatz 3 nicht beeinträchtigt ist.
(4) Sonstige, nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Stimmkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
(5) Wenn am selben Tag zwei oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt werden, hat die oder der Abstimmende die Stimmzettel für alle Volksbefragungen nur in ein Kuvert zu geben.
§ 14. Ungültiger Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder
2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht unzweideutig hervorgeht, ob die oder der Abstimmende mit "ja" oder mit "nein" gestimmt hat, oder
3. überhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels vorgenommen wurde, oder
4. die zur Abstimmung gelangte Frage sowohl mit "ja" als auch mit "nein" beantwortet wurde oder mehr als eine Entscheidungsmöglichkeit angezeichnet wurde, oder
5. aus den von der oder von dem Stimmberechtigten angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, ob er mit "ja" oder "nein" stimmen wollte.
(2) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Bezeichnung des Wortes "ja" oder "nein" angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
V. Feststellung des Stimmenergebnisses
§ 15. Stimmenergebnisse in Gemeinden und Bezirken
(1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses und der Stimmenergebnisse in den Gemeinden und Bezirken sind, soweit in § 14 nicht anders bestimmt ist, die §§ 65 bis 69 LTWO 1995 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß von Stimmberechtigten auf Grund von Stimmkarten abgegebene Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.
(2) Werden am selben Tag zwei oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt, so findet die Stimmenzählung getrennt für jede Volksbefragung statt. In diesem Falle sind die nach der LTWO 1995 vorgeschriebenen Niederschriften für jede Volksbefragung getrennt anzulegen.
§ 16. Feststellungen der Wahlbehörden
(1) Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Bezirkswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung, gegebenenfalls getrennt für jede Volksbefragung, unverzüglich für ihren Bereich festzustellen:
a) die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten,
b) die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
c) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
d) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
e) wenn die Frage mit "ja" oder "nein" zu beantworten war, die Summe der abgegebenen gültigen auf "ja'' lautenden Stimmen und die Summe der abgegebenen gültigen auf "nein'' lautenden Stimmen,
f) wenn in der Frage zwei oder mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Wahl gestellt wurden, die Summe der für jede Entscheidungsmöglichkeit abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Die Bezirkswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des § 15 unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben.
§ 17. Ermittlung des Ergebnisses der Volksbefragung
Die Landeswahlbehörde ermittelt auf Grund der Berichte der Bezirkswahlbehörden in der im § 16 Absatz 1 angegebenen Weise das Gesamtergebnis der Volksbefragung im Landesgebiet und hat das Ergebnis, gegliedert nach politischen Bezirken und Städten mit eigenem Statut sowie nach Wahlkreisen als vorläufiges Ergebnis amtlich bekanntzugeben.
§ 18. Vertrauenspersonen
(1) Der oder dem Bevollmächtigten des Einleitungsantrages (§ 4 Absatz 3) steht das Recht zu, zum Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden (§§ 15 bis 17) je eine Vertrauensperson zu entsenden.
Für jede Vertrauensperson kann eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter nominiert werden.
(2) Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben sich mit einer von der oder dem Bevollmächtigten des Einleitungsantrages ausgestellten Bescheinigung auszuweisen. Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, das Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden zu beobachten; ein Einfluß auf die Entscheidung der Wahlbehörden steht ihnen jedoch nicht zu.
§ 19. Anfechtung
Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung (§ 17) an können die in den Wahlbehörden (§ 2) vertretenen Parteien und die oder der Bevollmächtigte des Antrages wegen Gesetzwidrigkeit schriftlich Einspruch bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde erheben. Die Ergebnisse sind gegebenenfalls nach Art und Ausmaß der unterlaufenen und erwiesenen Gesetzwidrigkeit zu berichten. Liegt eine solche nicht vor, hat die Bezirkswahlbehörde an alle Einspruchswerbenden einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Gegen den Bescheid ist die Berufung an die Landeswahlbehörde zulässig.
§ 20. Kundmachung des Ergebnisses der Volksbefragung
(1) Die Landeswahlbehörde gibt auf Grund ihrer Ermittlung oder gegebenenfalls nach Erlassung eines im Verwaltungswege nicht mehr anfechtbaren Bescheides das Ergebnis der Volksbefragung der Landesregierung bekannt.
(2) Das Ergebnis der Volksbefragung unter Angabe der Zahl der für jede Entscheidungsmöglichkeit abgegebenen gültigen Stimmen ist von der Landesregierung im Landesamtsblatt zu verlautbaren.
VI. Schlußbestimmungen
§ 21. Strafen
Wer in der Antragsliste eine andere als ihre oder seine Unterschrift oder ihre oder seine Unterschrift mehrmals einträgt, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
§ 22. Fristen und Kostenersatz
Die Bestimmungen der §§ 88 und 90 LTWO 1995 über die Fristen und die Wahlkosten gelten sinngemäß für die Durchführung von Volksbefragungen nach diesem Gesetz.
§ 22a. Verweisungen auf Landesgesetze
Sofern in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, so sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 23. Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 4. Oktober 1982 in Kraft.