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Tirol: Landesordnung (TLO)

Tirol: Landesordnung (TLO)

Landesverfassungsgesetz über die Verfassung des Landes Tirol

Auszug

Inhaltsverzeichnis

I. Teil  Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1  Staatsform, Staatsgewalt
Artikel 12 Petitionsrecht

II. Teil  Gesetzgebung des Landes Tirol
3. Abschnitt  Gesetzgebungsverfahren
Artikel 35 Gestzesvorschläge
Artikel 36 Begutachtung von Gesetzentwürfen
Artikel 37 Volksbegehren
Artikel 39 Volksabstimmung

III. Teil  Verwaltung des Landes Tirol
1. Abschnitt  Landesverwaltung
Artikel 57 Behörden
Artikel 60 Volksbefragung
Artikel 60a Information der Bevölkerung

VI. Teil  Gemeinden
Artikel 76 Bürgermitbestimmung

Landesgesetzblatt

LGBl 61/1988

relevante Änderungen

LGBl 104/1998

LGBl 147/2012

zuletzt aktualisiert im November 2014
 

I. Teil  Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1  Staatsform, Staatsgewalt

[...]

(3) Träger der Staatsgewalt des Landes Tirol ist das Landesvolk.

Artikel 12  Petitionsrecht

Das Petitionsrecht steht jedermann zu. Aus Petitionen darf niemandem ein Nachteil erwachsen.

 

II. Teil  Gesetzgebung des Landes Tirol

3. Abschnitt  Gesetzgebungsverfahren

Artikel 35  Gesetzesvorschläge

Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag als Anträge von Abgeordneten oder von Ausschüssen, als Vorlagen der Landesregierung oder als Volksbegehren.

Artikel 36  Begutachtung von Gesetzentwürfen

(1) Über Gesetzentwürfe, die als Vorlagen der Landesregierung an den Landtag gelangen sollen, ist ein Begutachtungsverfahren durchzuführen, es sei denn, daß die besondere Dringlichkeit eines Gesetzes die Durchführung eines Begutachtungsverfahrens nicht zuläßt.

(2) Im Begutachtungsverfahren über einen Gesetzentwurf sind jedenfalls
a) die Interessenvertretungen der Gemeinden des Landes, denen wenigstens 25 v.H. dieser Gemeinden angehören, und die Stadt Innsbruck, sofern der Gesetzentwurf Interessen von Gemeinden berührt, und
b) die gesetzlichen beruflichen Vertretungen, deren Wirkungsbereich vom Gesetzentwurf berührt wird,
zu hören.

(3) Das Unterbleiben eines Begutachtungsverfahrens und der Anhörung der im Abs. 2 genannten Stellen hindert das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Gesetzes nicht.

Artikel 37  Volksbegehren

(1) Die Landesregierung hat jeden von wenigstens 7.500 zum Landtag Wahlberechtigten oder von wenigstens 40 Gemeinden oder von der Stadt Innsbruck auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen gestellten Antrag auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen (Volksbegehren) unverzüglich dem Landtag vorzulegen. [LGBl 104/1998]

(2) Wurde ein Gesetzesbeschluß, der auf einem Volksbegehren beruht, durch Volksabstimmung abgelehnt, so darf ein Volksbegehren über diese Angelegenheit frühestens fünf Jahre nach dem Tag dieser Volksabstimmung wiederholt werden.

(3) Ein Volksbegehren kann in Form eines Gesetzentwurfes oder eines einfachen Vorschlages gestellt werden. Es muß in jedem Fall begründet werden.

(4) Das Verfahren bei Volksbegehren wird durch Landesgesetz näher geregelt.

Artikel 39  Volksabstimmung

(1) Ein Gesetzesbeschluß ist, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, vor seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn der Landtag dies beschließt oder wenn binnen sechs Wochen nach der Beschlußfassung wenigstens 7.500 zum Landtag Wahlberechtigte oder wenigstens 40 Gemeinden auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen dies verlangen. [LGBl 104/1998]

(2) Über Gesetzesbeschlüsse, die zur Abwehr oder Bekämpfung von Katastrophen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden gefaßt wurden oder die in Ausführung bundesgesetzlicher Vorschriften oder infolge einer Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof innerhalb einer bestimmten Frist zu fassen waren, ist eine Volksabstimmung nicht zulässig.

(3) Wurde die Durchführung einer Volksabstimmung beschlossen oder innerhalb der Frist nach Abs. 1 verlangt, so ist mit der Kundmachung des Gesetzesbeschlusses zuzuwarten, bis das Ergebnis der Volksabstimmung vorliegt.

(4) Bei der Volksabstimmung ist jeder zum Landtag Wahlberechtigte stimmberechtigt. Der Tag der Volksabstimmung muß ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag sein. Es gilt der Grundsatz des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Stimmrechtes. Ein Gesetzesbeschluß gilt als abgelehnt, wenn mehr als 50 v.H. der Stimmberechtigten an der Volksabstimmung teilgenommen haben und die Mehrheit der gültigen Stimmen dagegen abgegeben wurde. Der Landeshauptmann hat das Ergebnis der Volksabstimmung im Landesgesetzblatt kundzumachen. [LGBl 147/2012]

(5) Das Verfahren bei der Volksabstimmung wird durch Landesgesetz näher geregelt. Durch dieses Gesetz ist sicherzustellen, daß den Stimmberechtigten die Ausübung des Stimmrechtes möglichst erleichtert wird.

(6) Wurde der Gesetzesbeschluß in der Volksabstimmung abgelehnt, so darf er nicht kundgemacht werden. Wurde der Gesetzesbeschluß nicht abgelehnt, so ist er unter Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundzumachen.

 

III. Teil  Verwaltung des Landes Tirol

1. Abschnitt  Landesverwaltung

Artikel 57  Behörden

[...]

(2) Die für Wahlen zum Landtag und zu den Gemeinderäten, für Volksbegehren (Art. 37), Volksabstimmungen (Art. 39) und Volksbefragungen (Art. 60 und 76) zuständigen Landes- und Gemeindebehörden sowie die nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Landes für Disziplinarangelegenheiten, Prüfungen und Leistungsfeststellungen zuständigen Landes- und Gemeindebehörden sind im Rahmen dieser Zuständigkeit nicht an Weisungen gebunden

Artikel 60  Volksbefragung

(1) Die Landesregierung kann über Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Landes fallen, mit Ausnahme von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und von Angelegenheiten, die bestimmte Personen betreffen, eine Volksbefragung im gesamten Landesgebiet durchführen.

(2) Die Landesregierung hat eine Volksbefragung im gesamten Landesgebiet durchzuführen, wenn der Landtag dies beschließt oder wenigstens 7.500 zum Landtag Wahlberechtigte oder wenigstens 40 Gemeinden auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen dies verlangen. [LGBl 104/1998]

(3) Die Landesregierung kann in einem Teil des Landesgebietes, der wenigstens das Gebiet einer Gemeinde umfassen muß, eine Volksbefragung durchführen, wenn die Angelegenheit im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Bewohner dieses Teiles des Landesgebietes gelegen ist. Die Landesregierung hat in einem Teil des Landesgebietes eine Volksbefragung durchzuführen, wenn wenigstens 25 v.H. der zum Landtag Wahlberechtigten, die in diesem Teil des Landesgebietes den Hauptwohnsitz haben, oder die in diesem Teil des Landesgebietes gelegenen Gemeinden auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen dies verlangen. [LGBl 36/1995]

(4) Zur Teilnahme an einer Volksbefragung berechtigt sind alle zum Landtag Wahlberechtigten, wenn jedoch die Volksbefragung in einem Teil des Landesgebietes durchgeführt wird, nur jene zum Landtag Wahlberechtigten, die in diesem Teil des Landesgebietes den Hauptwohnsitz haben. [LGBl 36/1995]

(5) Das Verfahren bei der Volksbefragung wird durch Landesgesetz näher geregelt.

Artikel 60a  Information der Bevölkerung

Die Landesregierung hat die Bevölkerung des Landes über Angelegenheiten, die für das Land Tirol von besonderer politischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Bedeutung sind, in geeigneter Weise zu informieren. [LGBl 104/1998]

 

VI. Teil  Gemeinden

Artikel 76  Bürgermitbestimmung

Die Mitbestimmung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, insbesondere durch Volksbefragung und Volksabstimmung, wird durch Landesgesetz geregelt.

 

Weitere Informationen

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