I. Teil Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Staatsform, Staatsgewalt
[...]
(3) Träger der Staatsgewalt des Landes Tirol ist das Landesvolk.
Artikel 12 Petitionsrecht
Das Petitionsrecht steht jedermann zu. Aus Petitionen darf niemandem ein Nachteil erwachsen.
II. Teil Gesetzgebung des Landes Tirol
3. Abschnitt Gesetzgebungsverfahren
Artikel 35 Gesetzesvorschläge
Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag als Anträge von Abgeordneten oder von Ausschüssen, als Vorlagen der Landesregierung oder als Volksbegehren.
Artikel 36 Begutachtung von Gesetzentwürfen
(1) Über Gesetzentwürfe, die als Vorlagen der Landesregierung an den Landtag gelangen sollen, ist ein Begutachtungsverfahren durchzuführen, es sei denn, daß die besondere Dringlichkeit eines Gesetzes die Durchführung eines Begutachtungsverfahrens nicht zuläßt.
(2) Im Begutachtungsverfahren über einen Gesetzentwurf sind jedenfalls
a) die Interessenvertretungen der Gemeinden des Landes, denen wenigstens 25 v.H. dieser Gemeinden angehören, und die Stadt Innsbruck, sofern der Gesetzentwurf Interessen von Gemeinden berührt, und
b) die gesetzlichen beruflichen Vertretungen, deren Wirkungsbereich vom Gesetzentwurf berührt wird,
zu hören.
(3) Das Unterbleiben eines Begutachtungsverfahrens und der Anhörung der im Abs. 2 genannten Stellen hindert das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Gesetzes nicht.
Artikel 37 Volksbegehren
(1) Die Landesregierung hat jeden von wenigstens 7.500 zum Landtag Wahlberechtigten oder von wenigstens 40 Gemeinden oder von der Stadt Innsbruck auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen gestellten Antrag auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen (Volksbegehren) unverzüglich dem Landtag vorzulegen. [LGBl 104/1998]
(2) Wurde ein Gesetzesbeschluß, der auf einem Volksbegehren beruht, durch Volksabstimmung abgelehnt, so darf ein Volksbegehren über diese Angelegenheit frühestens fünf Jahre nach dem Tag dieser Volksabstimmung wiederholt werden.
(3) Ein Volksbegehren kann in Form eines Gesetzentwurfes oder eines einfachen Vorschlages gestellt werden. Es muß in jedem Fall begründet werden.
(4) Das Verfahren bei Volksbegehren wird durch Landesgesetz näher geregelt.
Artikel 39 Volksabstimmung
(1) Ein Gesetzesbeschluß ist, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, vor seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn der Landtag dies beschließt oder wenn binnen sechs Wochen nach der Beschlußfassung wenigstens 7.500 zum Landtag Wahlberechtigte oder wenigstens 40 Gemeinden auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen dies verlangen. [LGBl 104/1998]
(2) Über Gesetzesbeschlüsse, die zur Abwehr oder Bekämpfung von Katastrophen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden gefaßt wurden oder die in Ausführung bundesgesetzlicher Vorschriften oder infolge einer Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof innerhalb einer bestimmten Frist zu fassen waren, ist eine Volksabstimmung nicht zulässig.
(3) Wurde die Durchführung einer Volksabstimmung beschlossen oder innerhalb der Frist nach Abs. 1 verlangt, so ist mit der Kundmachung des Gesetzesbeschlusses zuzuwarten, bis das Ergebnis der Volksabstimmung vorliegt.
(4) Bei der Volksabstimmung ist jeder zum Landtag Wahlberechtigte stimmberechtigt. Der Tag der Volksabstimmung muß ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag sein. Es gilt der Grundsatz des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Stimmrechtes. Ein Gesetzesbeschluß gilt als abgelehnt, wenn mehr als 50 v.H. der Stimmberechtigten an der Volksabstimmung teilgenommen haben und die Mehrheit der gültigen Stimmen dagegen abgegeben wurde. Der Landeshauptmann hat das Ergebnis der Volksabstimmung im Landesgesetzblatt kundzumachen. [LGBl 147/2012]
(5) Das Verfahren bei der Volksabstimmung wird durch Landesgesetz näher geregelt. Durch dieses Gesetz ist sicherzustellen, daß den Stimmberechtigten die Ausübung des Stimmrechtes möglichst erleichtert wird.
(6) Wurde der Gesetzesbeschluß in der Volksabstimmung abgelehnt, so darf er nicht kundgemacht werden. Wurde der Gesetzesbeschluß nicht abgelehnt, so ist er unter Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundzumachen.
III. Teil Verwaltung des Landes Tirol
1. Abschnitt Landesverwaltung
Artikel 57 Behörden
[...]
(2) Die für Wahlen zum Landtag und zu den Gemeinderäten, für Volksbegehren (Art. 37), Volksabstimmungen (Art. 39) und Volksbefragungen (Art. 60 und 76) zuständigen Landes- und Gemeindebehörden sowie die nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Landes für Disziplinarangelegenheiten, Prüfungen und Leistungsfeststellungen zuständigen Landes- und Gemeindebehörden sind im Rahmen dieser Zuständigkeit nicht an Weisungen gebunden
Artikel 60 Volksbefragung
(1) Die Landesregierung kann über Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Landes fallen, mit Ausnahme von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und von Angelegenheiten, die bestimmte Personen betreffen, eine Volksbefragung im gesamten Landesgebiet durchführen.
(2) Die Landesregierung hat eine Volksbefragung im gesamten Landesgebiet durchzuführen, wenn der Landtag dies beschließt oder wenigstens 7.500 zum Landtag Wahlberechtigte oder wenigstens 40 Gemeinden auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen dies verlangen. [LGBl 104/1998]
(3) Die Landesregierung kann in einem Teil des Landesgebietes, der wenigstens das Gebiet einer Gemeinde umfassen muß, eine Volksbefragung durchführen, wenn die Angelegenheit im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Bewohner dieses Teiles des Landesgebietes gelegen ist. Die Landesregierung hat in einem Teil des Landesgebietes eine Volksbefragung durchzuführen, wenn wenigstens 25 v.H. der zum Landtag Wahlberechtigten, die in diesem Teil des Landesgebietes den Hauptwohnsitz haben, oder die in diesem Teil des Landesgebietes gelegenen Gemeinden auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen dies verlangen. [LGBl 36/1995]
(4) Zur Teilnahme an einer Volksbefragung berechtigt sind alle zum Landtag Wahlberechtigten, wenn jedoch die Volksbefragung in einem Teil des Landesgebietes durchgeführt wird, nur jene zum Landtag Wahlberechtigten, die in diesem Teil des Landesgebietes den Hauptwohnsitz haben. [LGBl 36/1995]
(5) Das Verfahren bei der Volksbefragung wird durch Landesgesetz näher geregelt.
Artikel 60a Information der Bevölkerung
Die Landesregierung hat die Bevölkerung des Landes über Angelegenheiten, die für das Land Tirol von besonderer politischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Bedeutung sind, in geeigneter Weise zu informieren. [LGBl 104/1998]
VI. Teil Gemeinden
Artikel 76 Bürgermitbestimmung
Die Mitbestimmung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, insbesondere durch Volksbefragung und Volksabstimmung, wird durch Landesgesetz geregelt.