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Tirol: Gesetz über Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen

Tirol: Gesetz über Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen

Tiroler Gesetz über Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen

Inhaltsverzeichnis

I. HAUPTSTÜCK : Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Mitwirkung der Wahlbehörden, Fristen

II. HAUPTSTÜCK : Volksbegehren
§ 3 Antrag
§ 4 Unterstützungserklärung, Stimmrechtsbestätigung
§ 5 Entscheidung
§ 6 Einleitung des Eintragungsverfahrens
§ 7 Eintragungsbehörde
§ 8 Stimmrecht
§ 9 Erfassung der Stimmberechtigten
§ 10 Teilnahme an Volksbegehren, Stimmkarten
§ 11 Eintragungssprengel, Eintragungsort, Eintragungszeit
§ 12 Eintragungslokal
§ 13 Zulassung zur Stimmabgabe
§ 14 Stimmabgabe
§ 15 Ungültigkeit von Eintragungen
§ 16 Ermittlung durch die Eintragungsbehörde
§ 17 Ermittlung durch die Kreiswahlbehörde
§ 18 Ermittlung durch die Landeswahlbehörde, Ergebnis des Volksbegehrens
§ 19 Vertrauenspersonen
§ 20 Überprüfungsantrag
§ 21 Vorlage an den Landtag
§ 22 Voraussetzungen

III. HAUPTSTÜCK : Volksabstimmung
§ 23 Allgemeines
§ 24 Antrag von Wahlberechtigten
§ 25 Unterstützungserklärung, Stimmrechtsbestätigung
§ 26 Entscheidung
§ 27 Antrag von Gemeinden
§ 28 Ausschreibung der Volksabstimmung
§ 29 Stimmrecht
§ 30 Erfassung der Stimmberechtigten
§ 31 Teilnahme an der Volksabstimmung, Stimmkarten
§ 32 Einsicht in den Gesetzesbeschluß
§ 33 Amtlicher Stimmzettel
§ 34 Abstimmungsverfahren
§ 35 Gültigkeit von Stimmzetteln
§ 36 Ermittlung durch die Gemeinde-(Sprengel-)Wahlbehörde
§ 37 Ermittlung durch die Kreiswahlbehörde
§ 38 Ermittlung durch die Landeswahlbehörde, Ergebnis der Volksabstimmung
§ 39 Niederschriften
§ 40 Abstimmungsakt der Gemeinde-(Sprengel-)Wahlbehörde
§ 41 Überprüfungsantrag
§ 42 Entscheidung über Überprüfungsanträge

IV. HAUPTSTÜCK : Volksbefragung
§ 43 Allgemeines
§ 44 Fragestellung
§ 45 Antrag von Wahlberechtigten
§ 46 Unterstützungserklärung, Stimmrechtsbestätigung
§ 47 Ermittlung durch die Gemeinde
§ 48 Entscheidung
§ 49 Antrag von Gemeinden
§ 50 Ausschreibung der Volksbefragung
§ 51 Stimmrecht
§ 52 Erfassung der Stimmberechtigten
§ 53 Teilnahme an der Volksbefragung, Stimmkarten
§ 54 Kundmachung in der Gemeinde
§ 55 Amtlicher Stimmzettel
§ 56 Abstimmungsverfahren
§ 57 Gültigkeit von Stimmzetteln
§ 58 Ermittlung durch die Gemeinde-(Sprengel-)Wahlbehörde und die Kreiswahlbehörde
§ 59 Ermittlung durch die Landeswahlbehörde, Ergebnis der Volksbefragung
§ 60 Niederschriften
§ 61 Abstimmungsakt der Gemeinde-(Sprengel-)Wahlbehörde
§ 62 Überprüfungsantrag
§ 63 Entscheidung über Überprüfungsanträge

V. HAUPTSTÜCK : Schlussbestimmungen
§ 64 Abgabenfreiheit
§ 65 Kostenersatz
§ 66 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 67 Inkrafttreten

Landesgesetzblatt

LGBl 56/1990

LGBl 39/1995

LGBl 61/2003

LGBl 51/2008

LGBl 6/2012

LGBl 150/2012

LGBL 76/2014

zuletzt aktualisiert im November 2014

I. HAUPTSTÜCK : Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach den Art. 37, 39 und 60 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988 in der jeweils geltenden Fassung. 

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Volksabstimmungen, Volksbefragungen und sonstige Einrichtungen der Bürgermitbestimmung nach Art. 76 der Tiroler Landesordnung 1989.

§ 2 Mitwirkung der Wahlbehörden, Fristen

(1) Die aufgrund der Tiroler Landtagswahlordnung 2011, LGBl. Nr. 5/2012, in der jeweils geltenden Fassung eingerichteten Wahlbehörden haben bei der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach Maßgabe dieses Gesetzes mitzuwirken. Die Wahlbehörden sind bei der Besorgung dieser Aufgaben nicht an Weisungen gebunden.[LGBl 51/2008LGBl 76/2014]

(2) Für die Fristen nach diesem Gesetz gilt § 73 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 sinngemäß. [LGBl 51/2008]

[LGBl 6/2012]

 

II. HAUPTSTÜCK : Volksbegehren 

1. Teil Volksbegehren auf Antrag von Wahlberechtigten

1. Abschnitt Einleitungsverfahren

§ 3 Antrag

(1) Der Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens ist bei der Landesregierung schriftlich einzubringen. Ein solcher Antrag darf jeweils nur ein Volksbegehren zum Gegenstand haben und muß von wenigstens 750 zum Landtag Wahlberechtigten unterstützt sein. 

(2) Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten: 
a) einen Kurztitel zur Bezeichnung des Volksbegehrens, der auf den Inhalt des begehrten Gesetzes hinweist; 
b) einen Gesetzentwurf oder einen einfachen Vorschlag, der zumindest den wesentlichen Inhalt des begehrten Gesetzes zu enthalten hat; 
c) eine Begründung, aus der die dem Volksbegehren zugrundeliegenden Motive hervorgehen; 
d) den Vor- und Zunamen und die Adresse eines Bevollmächtigten, der die Antragsteller vertritt, und seines Stellvertreters; 
e) die mit der Stimmrechtsbestätigung versehenen und getrennt nach Einzelerklärungen und Sammelerklärungen (§ 4 Abs. 3) mit fortlaufenden Nummern bezeichneten Unterstützungserklärungen der Antragsteller. 

(3) Bevollmächtigter oder Stellvertreter darf nur eine Person sein, die zum Landtag wählbar ist; sie muß den Antrag nicht unterstützt haben. Der Bevollmächtigte wird im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter vertreten. [LGBl 51/2008]

§ 4 Unterstützungserklärung, Stimmrechtsbestätigung

(1) Die Unterstützungserklärung hat zu enthalten: 
a) den Kurztitel des Volksbegehrens; 
b) den Vor- und Zunamen, die Adresse, das Geburtsdatum und die Unterschrift des Antragstellers und das Datum der Unterfertigung; 
c) die Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde,in der der Antragsteller den Hauptwohnsitz hat bzw. im Fall der Wahlberechtigung nach § 2 Abs. 1 lit. b der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 vor der Verlegung desselben in das Ausland hatte, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zum Landtag wahlberechtigt war (Stimmrechtsbestätigung). [LGBl 51/2008LGBl 6/2012]

(2) Die Stimmrechtsbestätigung ist auszustellen, wenn die Unterstützungserklärung die Angaben nach Abs. 1 lit. a und b enthält und die Unterschrift vor der Behörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Wird die Unterschrift vor der Behörde geleistet, so hat der Antragsteller seine Identität durch einen mit einem Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis nachzuweisen. 

(3) Unterstützungserklärungen können als Einzelerklärungen oder als Sammelerklärungen mehrerer Antragsteller, die in derselben Gemeinde den Hauptwohnsitz haben, abgegeben werden. Einzelerklärungen haben dem in der Anlage 1 dargestellten Muster, Sammelerklärungen haben dem in der Anlage 2 dargestellten Muster zu entsprechen. 

(4) Der Bürgermeister hat die Stimmrechtsbestätigung unverzüglich auszustellen. Eine Stimmrechtsbestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung ist in der Wählerevidenz nach dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 115/2013, bzw. in der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland nach § 17 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 anzumerken. Bei Personen, die nicht in einer dieser Wählerevidenzen eingetragen sind, ist die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung in einer eigenen Liste zu vermerken. [LGBl 51/2008LGBl 6/2012LGBl 76/2014]

(5) Eine Unterstützungserklärung ist nur gültig, wenn die Stimmrechtsbestätigung innerhalb eines Jahres vor der Einbringung des Antrages auf Einleitung eines Volksbegehrens ausgestellt wurde. 

§ 5 Entscheidung

(1) Die Landesregierung hat über den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens innerhalb von zwei Wochen nach dessen Einlangen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen. 

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 3 und 4 erfüllt sind, andernfalls ist er abzuweisen. Der Antrag ist auch dann abzuweisen, wenn das begehrte Gesetz eine Angelegenheit zum Inhalt hat, deren Regelung nicht in die Zuständigkeit des Landes fällt oder die bereits Gegenstand eines auf einem Volksbegehren beruhenden Gesetzesbeschlusses war, der durch eine Volksabstimmung abgelehnt wurde, es sei denn, daß seit dem Tag dieser Volksabstimmung mehr als fünf Jahre verstrichen sind. 

(3) Wurde dem Antrag stattgegeben, so hat die Landesregierung unverzüglich eine Ausfertigung der Entscheidung der Landeswahlbehörde zu übersenden und ihr die Zahl der gültigen Unterstützungserklärungen mitzuteilen. 

 

2. Abschnitt Eintragungsverfahren

§ 6 Einleitung des Eintragungsverfahrens

(1) Wurde dem Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens stattgegeben, so hat die Landesregierung die Eintragungsfrist unverzüglich festzulegen und diese unter Anführung des Kurztitels des Volksbegehrens durch Kundmachung im Landesgesetzblatt zu verlautbaren. 

(2) Die Eintragungsfrist beträgt eine Woche. Sie ist so festzulegen, daß zwischen der Herausgabe des Landesgesetzblattes mit der Kundmachung nach Abs. 1 und dem ersten Tag der Eintragungsfrist wenigstens neun Wochen liegen. 

(3) Der Tag der Herausgabe des Landesgesetzblattes mit der Kundmachung nach Abs. 1 gilt als Stichtag. 

§ 7 Eintragungsbehörde

Die Durchführung des Eintragungsverfahrens obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Eintragungsbehörde ist der Bürgermeister. 

§ 8 Stimmrecht

Stimmberechtigt ist jede zum Landtag wahlberechtigte Person, die spätestens am ersten Tag der Eintragungsfrist das 16. Lebensjahr vollendet hat. [LGBl 51/2008]

§ 9 Erfassung der Stimmberechtigten

(1) Die Stimmberechtigten sind in Stimmlisten zu erfassen. Für die Anlegung der Stimmlisten gelten die §§ 18 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz sowie 19 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wahlsprengel die Eintragungssprengel (§ 11 Abs. 1) treten. In die Stimmlisten sind alle Personen aufzunehmen, die nach § 8 stimmberechtigt sind. [LGBl 51/2008]

(2) Der Bürgermeister hat spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag die Stimmlisten in einem allgemein zugänglichen Amtsraum der Gemeinde durch fünf Werktage, mit Ausnahme des Samstages, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Für die Auflegung der Stimmlisten, für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren und für den Abschluss der Stimmlisten gelten die §§ 202223 und 24 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 sinngemäß. [LGBl 51/2008LGBl 76/2014]

[LGBl 6/2012]

§ 10 Teilnahme an Volksbegehren, Stimmkarten

(1) Das Recht auf Stimmabgabe steht nur jenen Stimmberechtigten zu, die in den abgeschlossenen Stimmlisten eingetragen sind. Die Stimmabgabe hat außer im Falle des Abs. 2 in der Gemeinde oder in dem Eintragungssprengel zu erfolgen, in deren bzw. in dessen Stimmlisten der Stimmberechtigte eingetragen ist.

(2) Stimmberechtigte, die eine Stimmkarte besitzen, können ihre Stimme auch in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Eintragungssprengel abgeben. Die Namen der Stimmberechtigten, die ihre Stimme aufgrund einer Stimmkarte in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Eintragungssprengel abgeben, sind am Schluss der Stimmlisten unter fortlaufenden Zahlen einzutragen. Für die Ausstellung von Stimmkarten gelten die §§ 2627 Abs. 1, 5 und 6 sowie 28 Abs. 1, 3 und 4 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Berechnung von Fristen an die Stelle des Wahltages der dem ersten Tag der Eintragungsfrist vorangehende Sonntag und an die Stelle der Sonderwahlbehörde die Eintragungsbehörde der jeweiligen Gemeinde tritt. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Stimmkarte stattgegeben, so ist diese dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übergeben oder zu übersenden. Der Antragsteller hat die Stimmkarte bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Die Stimmkarte hat dem Muster der Anlage 3 zu entsprechen. Bei Stimmkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. [LGBl 51/2008LGBl 6/2012]

(3) Die Landesregierung hat den Gemeinden spätestens zwei Wochen nach der Herausgabe des Landesgesetzblattes mit der Kundmachung nach § 6 Abs. 1 die Stimmkarten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. [LGBl 6/2012]

(4) entfällt [LGBl 51/2008]

§ 11 Eintragungssprengel, Eintragungsort, Eintragungszeit

(1) Die Eintragungsbehörde hat das Gemeindegebiet in mehrere Eintragungssprengel zu teilen, soweit dies wegen der Einwohnerzahl der Gemeinde oder der Ausdehnung des Gemeindegebietes erforderlich ist, um den Stimmberechtigten die Ausübung des Stimmrechtes möglichst zu erleichtern. 

(2) Die Eintragungsbehörde hat weiters den Eintragungsort, bei mehreren Eintragungssprengeln die Eintragungsorte, und die Eintragungszeiten festzulegen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den Stimmberechtigten die Ausübung des Stimmrechtes möglichst erleichtert wird. Die Eintragungszeit hat an Werktagen außer Samstagen zumindest die Zeit von 8 Uhr bis 16 Uhr, an zwei Werktagen bis 20 Uhr, und an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen zumindest die Zeit von 8 Uhr bis 12 Uhr zu umfassen. In Gemeinden mit weniger als 2.500 Einwohnern kann an Samstagen und Sonntagen die Eintragungszeit auf jeweils zwei aufeinander folgende Stunden verkürzt werden. [LGBl 6/2012]

(3) Die Eintragungsbehörde hat ferner für jeden Eintragungsort in einem angemessenen Umkreis um diesen eine Verbotszone festzulegen. In der Verbotszone sind während der Eintragungsfrist jede Art von Werbung für das Volksbegehren, wie Ansprachen an die Stimmberechtigten und die Verteilung von Werbematerial, sowie jede Ansammlung von Menschen und das Tragen von Waffen verboten. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind vom Verbot des Waffentragens ausgenommen. 

(4) Die Eintragungsbehörde hat die Festlegungen nach den Abs. 1, 2 und 3 unverzüglich nach der Herausgabe des Landesgesetzblattes mit der Kundmachung nach § 6 Abs. 1 zu treffen und diese Festlegungen unter Wiedergabe des Inhaltes dieser Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und am Eintragungsort und in sonst ortsüblicher Weise in der Gemeinde bis zum Ablauf der Eintragungsfrist zu verlautbaren. 

§ 12 Eintragungslokal

(1) An jedem Eintragungsort ist für die Durchführung der Stimmabgabe ein geeignetes Eintragungslokal einzurichten. In diesem ist während der gesamten Eintragungszeit der Text des Volksbegehrens samt Begründung (§ 3 Abs. 2 lit. b und c) zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. 

(2) Die Eintragungsbehörde hat für jedes Eintragungslokal eine Aufsichtsperson zu bestellen, die die Durchführung der Stimmabgabe zu überwachen sowie für die Einhaltung dieses Gesetzes und für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Eintragungslokal zu sorgen hat. 

(3) Jedermann hat den Anordnungen der Aufsichtsperson Folge zu leisten. 

§ 13 Zulassung zur Stimmabgabe

(1) Stimmberechtigte, die ihre Stimme abgeben wollen, haben während der Eintragungszeit im Eintragungslokal zu erscheinen und, sofern sie der Aufsichtsperson nicht persönlich bekannt sind, ihre Identität durch einen mit einem Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis nachzuweisen. Stimmberechtigte mit Stimmkarte haben diese vor der Stimmabgabe der Aufsichtsperson zu übergeben.

(2) Bettlägerige Stimmberechtigte, die ihre Stimme abgeben wollen, sind von der Eintragungsbehörde oder von einer von ihr beauftragten Person während der Eintragungsfrist aufzusuchen. Der Zeitpunkt ist den Stimmberechtigten mindestens einen Tag vorher auf geeignete Weise bekannt zu geben. Die Stimmberechtigten haben der Eintragungsbehörde oder der von ihr
beauftragten Person vor der Stimmabgabe die Stimmkarte zu übergeben und, sofern sie der Eintragungsbehörde oder der von ihr beauftragten Person nicht persönlich bekannt sind, einen mit einem Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis, aus dem die Übereinstimmung mit der in der Stimmkarte bezeichneten Person ersichtlich ist, vorzuweisen. [LGBl 51/2008]

(3) Bestehen Zweifel über die Identität, so hat die Eintragungsbehörde über die Zulassung zur Stimmabgabe zu entscheiden. Wird die Zulassung zur Stimmabgabe verweigert, so sind die Verweigerung und die dafür maßgebenden Gründe in einem Aktenvermerk festzuhalten. [LGBL 150/2012]

(4) Stimmberechtigte, die eine Unterstützungserklärung abgegeben haben, sind unter Hinweis darauf, daß diese nach § 18 Abs. 1 als Eintragung zählt, zur Stimmabgabe nicht zuzulassen. 

§ 14 Stimmabgabe

(1) Die Stimmabgabe hat durch Eintragung in Eintragungslisten zu erfolgen, die dem in der Anlage 4 dargestellten Muster zu entsprechen haben. Die Eintragung hat in leserlicher Schrift den Vor- und Zunamen, die Adresse, das Geburtsdatum, die Unterschrift des Stimmberechtigten und das Datum der Unterfertigung zu enthalten. 

(2) Stimmberechtigte, die wegen eines körperlichen Gebrechens die Eintragung nicht selbst vornehmen können, dürfen sich hiezu einer von ihnen zu bestimmenden Vertrauensperson bedienen. 

(3) Die Aufsichtsperson hat die Stimmberechtigten auf Mängel der Eintragung, die deren Gültigkeit berühren könnten, ausdrücklich hinzuweisen. 

(4) Jede Eintragung ist mit einer fortlaufenden Zahl zu versehen und unter Anführung dieser Zahl und der Nummer der Eintragungsliste in den Stimmlisten anzumerken. Bei Stimmberechtigten mit Stimmkarte ist in der Eintragungsliste überdies der Vermerk "Stimmkarte" anzubringen und auf der Stimmkarte die Zahl der Eintragung nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz zu vermerken. 

(5) Die Landesregierung hat die erforderliche Anzahl an Eintragungslisten und Texten des Volksbegehrens samt Begründung den Gemeinden spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der Eintragungsfrist zur Verfügung zu stellen. 

§ 15 Ungültigkeit von Eintragungen

Ungültig sind Eintragungen, die 
a) von Personen vorgenommen wurden, die nach § 10 Abs. 1 nicht zur Stimmabgabe berechtigt waren oder die ihr Stimmrecht bereits einmal ausgeübt haben; 
b) nicht in den Eintragungslisten vorgenommen wurden; 
c) nicht die nach § 14 Abs. 1 vorgeschriebenen Daten und die Unterschrift des Stimmberechtigten einschließlich des Datums der Unterfertigung enthalten. 

3. Abschnitt Ermittlungsverfahren 

§ 16 Ermittlung durch die Eintragungsbehörde

(1) Die Eintragungsbehörde hat nach dem Ablauf der Eintragungsfrist die Eintragungslisten unverzüglich abzuschließen. Weiters hat die Eintragungsbehörde die Zahl der Stimmberechtigten nach den Stimmlisten und die Zahl der gültigen Eintragungen zu ermitteln. Das Ergebnis ist in einer Niederschrift zu beurkunden und sofort der Kreiswahlbehörde mitzuteilen. 

(2) Die Niederschrift ist unter Anschluß der Stimmlisten, der Stimmkarten und der Eintragungslisten unverzüglich der Kreiswahlbehörde zu übersenden. 

§ 17 Ermittlung durch die Kreiswahlbehörde

(1) Die Kreiswahlbehörde hat die Ermittlungen der Eintragungsbehörden zu überprüfen sowie die Zahl der Stimmberechtigten und die Zahl der gültigen Eintragungen im Bezirk zu ermitteln. Das Ergebnis ist in einer Niederschrift zu beurkunden und sofort der Landeswahlbehörde mitzuteilen. 

(2) Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen. Verweigert ein Mitglied die Unterfertigung, so hat der Vorsitzende dies in der Niederschrift unter Angabe des Grundes der Verweigerung zu vermerken. 

(3) Die Niederschrift ist unter Anschluß der Akten nach § 16 Abs. 2 unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übersenden.

§ 18 Ermittlung durch die Landeswahlbehörde, Ergebnis des Volksbegehrens 

(1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der Niederschriften der Kreiswahlbehörden die Gesamtzahl der Stimmberechtigten und die Gesamtzahl der gültigen Eintragungen im Land, der die Zahl der gültigen Unterstützungserklärungen hinzuzuzählen ist, zu ermitteln. Weiters hat die Landeswahlbehörde festzustellen, ob das Volksbegehren die Voraussetzungen nach Art. 37 Abs. 1 der Tiroler Landesordnung 1989 erfüllt oder nicht. Diese Feststellung bildet zusammen mit der Gesamtzahl der Stimmberechtigten und der Gesamtzahl der gültigen Eintragungen einschließlich der Zahl der gültigen Unterstützungserklärungen das Ergebnis des Volksbegehrens. 

(2) Das Ergebnis des Volksbegehrens ist in einer Niederschrift zu beurkunden. § 17 Abs. 2 gilt sinngemäß. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist unverzüglich der Landesregierung zu übersenden. 

(3) Die Landesregierung hat das Ergebnis des Volksbegehrens unverzüglich durch Kundmachung im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.

§ 19 Vertrauenspersonen

Der Bevollmächtigte nach § 3 Abs. 2 lit. d ist berechtigt, zu den Sitzungen der Wahlbehörden zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens nach den §§ 17 und 18 je eine Vertrauensperson zu entsenden. Die Vertrauenspersonen haben sich mit einer vom Bevollmächtigten ausgestellten Bescheinigung auszuweisen. Sie sind berechtigt, das Ermittlungsverfahren zu beobachten. Ein Einfluß auf den Gang des Ermittlungsverfahrens steht ihnen nicht zu. 

§ 20 Überprüfungsantrag

(1) Der Bevollmächtigte ist berechtigt, binnen einer Woche nach der Herausgabe des Landesgesetzblattes mit der Kundmachung nach § 18 Abs. 3 bei der Landeswahlbehörde schriftlich einen Überprüfungsantrag zu stellen. Ein solcher Überprüfungsantrag kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Der Überprüfungsantrag kann sich gegen die Rechtswidrigkeit des Eintragungs- und des Ermittlungsverfahrens oder gegen die Unrichtigkeit der Ergebnisermittlung richten und ist zu begründen. [LGBl 51/2008LGBl 76/2014]

(2) Die Landeswahlbehörde hat über den Überprüfungsantrag im Rahmen der vorgebrachten Gründe mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen. [LGBl 76/2014]

(3) Ergibt die Überprüfung eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens, so hat die Landeswahlbehörde das Eintragungs- oder das Ermittlungsverfahren aufzuheben, soweit die Rechtswidrigkeit auf das Ergebnis des Volksbegehrens von Einfluß sein konnte, und zu bestimmen, welche Teile des Verfahrens zu wiederholen sind. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ergebnisermittlung, so hat die Landeswahlbehörde das richtiggestellte Ergebnis unverzüglich durch Kundmachung im Landesgesetzblatt zu verlautbaren. 

(4) Die Eintragungsbehörden, die Gemeindewahlbehörden und die Kreiswahlbehörden sind verpflichtet, der Landeswahlbehörde auf Verlangen die bei ihnen verbliebenen Unterlagen über das Volksbegehren vorzulegen. 

§ 21 Vorlage an den Landtag 

Die Landesregierung hat ein Volksbegehren, das die Voraussetzungen nach Art. 37 Abs. 1 der Tiroler Landesordnung 1989 erfüllt, nach der Herausgabe des Landesgesetzblattes mit der Kundmachung nach § 18 Abs. 3 unverzüglich dem Landtag vorzulegen.

 

2. Teil Volksbegehren auf Antrag von Gemeinden

§ 22 Voraussetzungen 

(1) Wenigstens 40 Gemeinden oder die Stadt Innsbruck können auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen den Antrag auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Landesgesetzes stellen. Die Gemeinderatsbeschlüsse müssen innerhalb eines Jahres vor der Einbringung des Antrages gefaßt worden sein. 

(2) Ein Antrag nach Abs. 1 ist bei der Landesregierung schriftlich einzubringen. Er hat jedenfalls zu enthalten: 
a) die Bezeichnung als Volksbegehren; 
b) einen Gesetzentwurf oder einen einfachen Vorschlag, der zumindest den wesentlichen Inhalt des begehrten Gesetzes zu enthalten hat; 
c) eine Begründung, aus der die dem Antrag zugrundeliegenden Motive hervorgehen. 

(3) Dem Antrag ist weiters von jeder Gemeinde ein Auszug aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung anzuschließen. Dieser Auszug hat zumindest das Datum der Sitzung, die Namen des Vorsitzenden und der übrigen anwesenden Gemeinderatsmitglieder, den gefaßten Beschluss und das Abstimmungsergebnis zu enthalten und muß vom Vorsitzenden unterfertigt sein. 

(4) Die Landesregierung hat einen Antrag, der die Voraussetzungen nach den Abs. 1, 2 und 3 erfüllt, unverzüglich dem Landtag vorzulegen. Andernfalls ist der Antrag mit schriftlichem Bescheid abzuweisen. § 5 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß. 

 

III. HAUPTSTÜCK : Volksabstimmung 

§ 23 Allgemeines

(1) Ein Gesetzesbeschluß ist, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, vor seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn der Landtag dies beschließt oder wenn binnen sechs Wochen nach der Beschlussfassung wenigstens 7.500 zum Landtag Wahlberechtigte oder wenigstens 40 Gemeinden auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen dies verlangen. 

(2) Über Gesetzesbeschlüsse, die zur Abwehr oder Bekämpfung von Katastrophen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden gefaßt wurden oder die in Ausführung bundesgesetzlicher Vorschriften oder infolge einer Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof innerhalb einer bestimmten Frist zu fassen waren, ist eine Volksabstimmung nicht zulässig. 

§ 24 Antrag von Wahlberechtigten

(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung ist bei der Landesregierung schriftlich einzubringen. Ein solcher Antrag darf jeweils nur einen Gesetzesbeschluß betreffen und muß von wenigstens 7.500 zum Landtag Wahlberechtigten unterstützt sein. 

(2) Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten: 
a) die Bezeichnung des Gesetzesbeschlusses, der einer Volksabstimmung unterzogen werden soll; 
b) den Vor- und Zunamen und die Adresse eines Bevollmächtigten, der die Antragsteller vertritt, und seines Stellvertreters; 
c) die mit der Stimmrechtsbestätigung versehenen und getrennt nach Einzelerklärungen und Sammelerklärungen (§ 25 Abs. 2) mit fortlaufenden Nummern bezeichneten Unterstützungserklärungen der Antragsteller. 

(3) § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß. 

§ 25 Unterstützungserklärung, Stimmrechtsbestätigung

(1) Die Unterstützungserklärung hat zu enthalten: 
a) die Bezeichnung des Gesetzesbeschlusses, der einer Volksabstimmung unterzogen werden soll; 
b) den Vor- und Zunamen, die Adresse, das Geburtsdatum und die Unterschrift des Antragstellers und das Datum der Unterfertigung; 
c) die Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde, in der der Antragsteller den Hauptwohnsitz hat bzw. im Fall der Wahlberechtigung nach § 2 Abs. 1 lit. b der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 vor der Verlegung desselben in das Ausland hatte, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zum Landtag wahlberechtigt war (Stimmrechtsbestätigung). [LGBl 51/2008LGBl 6/2012]

(2) Im übrigen gilt § 4 Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, daß Einzelerklärungen dem in der Anlage 5 dargestellten Muster und Sammelerklärungen dem in der Anlage 6 dargestellten Muster zu entsprechen haben. 

§ 26 Entscheidung

(1) Die Landesregierung hat über den Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung innerhalb von zwei Wochen nach dessen Einlangen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen. 

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 23, 24 und 25 erfüllt sind, andernfalls ist er abzuweisen. 

§ 27 Antrag von Gemeinden

(1) Wenigstens 40 Gemeinden können auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen den Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung stellen. Ein solcher Antrag darf jeweils nur einen Gesetzesbeschluß betreffen. 

(2) Ein Antrag nach Abs. 1 ist bei der Landesregierung schriftlich einzubringen. Er hat den Gesetzesbeschluß zu bezeichnen, der einer Volksabstimmung unterzogen werden soll. § 22 Abs. 3 gilt sinngemäß. 

(3) Erfüllt ein Antrag die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, so ist er mit schriftlichem Bescheid abzuweisen. 

§ 28 Ausschreibung der Volksabstimmung

(1) Hat der Landtag die Durchführung einer Volksabstimmung beschlossen oder wurde einem Antrag nach § 24 Abs. 1 stattgegeben oder erfüllt ein Antrag nach § 27 Abs. 1 die Voraussetzungen nach den §§ 23 und 27, so hat die Landesregierung den Tag der Volksabstimmung (Abstimmungstag) unverzüglich festzulegen und diesen unter Anführung des Gesetzesbeschlusses, der einer Volksabstimmung unterzogen wird, durch Kundmachung im Landesgesetzblatt zu verlautbaren. Weiters sind der Tag der Volksabstimmung und der Gesetzesbeschluss, der einer Volksabstimmung unterzogen wird, zur Information im Internet auf der Homepage des Landes Tirol zu veröffentlichen. 

(2) Als Abstimmungstag ist ein Sonntag innerhalb von neun Wochen nach der Herausgabe des Landesgesetzblattes mit der Kundmachung nach Abs. 1 zu bestimmen. Die Durchführung von zwei oder mehreren Volksabstimmungen am selben Tag ist zulässig. [LGBl 6/2012]

(3) In die Kundmachung nach Abs. 1 ist der Hinweis aufzunehmen, daß nach Art. 39 Abs. 4 der Tiroler Landesordnung 1989 ein Gesetzesbeschluß als abgelehnt gilt, wenn mehr als 50 v.H. der Stimmberechtigten an der Volksabstimmung teilgenommen haben und die Mehrheit der gültigen Stimmen dagegen abgegeben wurde. 

(4) Der Tag der Herausgabe des Landesgesetzblattes mit der Kundmachung nach Abs. 1 gilt als Stichtag.

§ 29 Stimmrecht

Stimmberechtigt ist jede zum Landtag wahlberechtigte Person, die spätestens am Abstimmungstag das 16. Lebensjahr vollendet hat. [LGBl 51/2008]

§ 30 Erfassung der Stimmberechtigten

(1) Die Stimmberechtigten sind in Stimmlisten zu erfassen. Für die Anlegung der Stimmlisten gelten die §§ 18 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz sowie 19 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 sinngemäß. In die Stimmlisten sind alle Personen aufzunehmen, die nach § 29 stimmberechtigt sind. [LGBl 51/2008]

(2) Der Bürgermeister hat spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag die Stimmlisten in einem allgemein zugänglichen Amtsraum der Gemeinde durch fünf Werktage, mit Ausnahme des Samstages, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Für die Auflegung der Stimmlisten, für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren und für den Abschluss der Stimmlisten gelten die §§ 202223 und 24 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 sinngemäß. [LGBl 51/2008LGBl 76/2014]

[LGBl 6/2012]

§ 31 Teilnahme an der Volksabstimmung, Stimmkarten

(1) Das Recht auf Stimmabgabe steht nur jenen Stimmberechtigten zu, die in den abgeschlossenen Stimmlisten eingetragen sind. Die Stimmabgabe hat außer in den Fällen des Abs. 2 in der Gemeinde oder in dem Wahlsprengel zu erfolgen, in deren bzw. in dessen Stimmlisten der Stimmberechtigte eingetragen ist.

(2) Stimmberechtigte, die eine Stimmkarte besitzen, können ihre Stimme durch Übersendung der verschlossenen Stimmkarte an die zuständige Kreiswahlbehörde, durch deren Abgabe spätestens am zweiten Tag vor dem Abstimmungstag während der Amtsstunden bei der zuständigen Kreiswahlbehörde oder bei einer Tiroler Gemeinde oder durch deren Abgabe am Abstimmungstag während der Abstimmungszeit in einem hierfür bestimmten Wahllokal abgeben. Für die Ausstellung von Stimmkarten gelten die §§ 2627 Abs. 1, 4, 5 und 6 sowie 28 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Berechnung von Fristen an die Stelle des Wahltages der Abstimmungstag tritt. [LGBl 6/2012LGBl 76/2014]

(3) Die Stimmkarte ist nach dem Muster der Anlage 7 als Briefumschlag herzustellen. Bei Stimmkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.

(4) Die Landesregierung hat den Gemeinden rechtzeitig Stimmkarten in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. § 33 Abs. 4 gilt sinngemäß.

[LGBl 51/2008]

§ 32 Einsicht in den Gesetzesbeschluß

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat unverzüglich nach der Herausgabe des Landesgesetzblattes mit der Kundmachung nach § 28 Abs. 1 den Einsichtsort oder die Einsichtsorte, an dem bzw. an denen der Text des Gesetzesbeschlusses, der der Volksabstimmung unterzogen wird, zur öffentlichen Einsicht aufliegt, und die Zeiten, während derer in den Text des Gesetzesbeschlusses Einsicht genommen werden kann, festzulegen und diese Festlegungen unter Wiedergabe des Inhaltes der Kundmachung nach § 28 Abs. 1 durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und am Einsichtsort und in sonst ortsüblicher Weise in der Gemeinde bis zum Abstimmungstag zu verlautbaren. 

(2) Als Einsichtsorte sind Amtsräume der Gemeinde zu bestimmen. Stehen geeignete Amtsräume der Gemeinde nicht zur Verfügung, so hat die Auflage in anderen den Stimmberechtigten zugänglichen Räumen zu erfolgen. In größeren Gemeinden und in Gemeinden mit weit auseinanderliegenden Ortschaften sind mehrere Einsichtsorte festzulegen. Die Einsicht in den Gesetzesbeschluss muss zumindest an zehn aufeinanderfolgenden Werktagen, mit Ausnahme des Samstages, in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, an zwei Werktagen bis 20.00 Uhr, ermöglicht werden. Im übrigen ist bei den Festlegungen nach Abs. 1 darauf Bedacht zu nehmen, daß den Stimmberechtigten die Einsichtnahme in den Text des Gesetzesbeschlusses möglichst erleichtert wird. 

§ 33 Amtlicher Stimmzettel

(1) Für die Durchführung der Volksabstimmung sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Werden an einem Tag zwei oder mehrere Volksabstimmungen durchgeführt, so sind für jede Volksabstimmung eigene Stimmzettel von unterschiedlicher Farbe zu verwenden. Amtliche Stimmzettel und Stimmzettel-Schablonen dürfen nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden. 

(2) Der amtliche Stimmzettel hat dem in der Anlage 8 dargestellten Muster zu entsprechen. Er hat die Bezeichnung "Amtlicher Stimmzettel", den Abstimmungstag und die Frage zu enthalten, ob der Gesetzesbeschluß, der der Volksabstimmung unterzogen wird, Gesetzeskraft erlangen soll. Unter dem Wortlaut der Frage sind auf der linken Seite das Wort "ja" und daneben ein Kreis, auf der rechten Seite das Wort "nein" und daneben ein Kreis anzubringen. In gleicher Weise sind die Stimmzettel-Schablonen herzustellen. 

(3) Die Landeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaften und die Gemeinden, in der Stadt Innsbruck über den Stadtmagistrat, in der entsprechend der endgültigen Zahl der Stimmberechtigten im Bereich der jeweiligen Wahlbehörde erforderlichen Anzahl, zuzüglich einer Reserve von 15 v.H., zu übersenden. Eine weitere Reserve von 5 v.H. ist den Bezirksverwaltungsbehörden zur Verfügung zu stellen. 

(4) Amtliche Stimmzettel dürfen jeweils nur gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt werden. Aus der Empfangsbestätigung muß jedenfalls die Anzahl der ausgefolgten amtlichen Stimmzettel ersichtlich sein. Empfangsbestätigungen sind in zweifacher Ausfertigung auszustellen. Die erste Ausfertigung ist für den Übergeber, die zweite Ausfertigung ist für den Übernehmer bestimmt. 

§ 34 Abstimmungsverfahren 

(1) Für das Abstimmungsverfahren gelten die §§ 38 bis 48, 55 und 56 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 sinngemäß mit der Maßgabe, dass 
a) für die Berechnung von Fristen an die Stelle des Wahltages der Abstimmungstag tritt und
b) Abstimmungszeugen von jeder im Landtag vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsandt werden können. [LGBl 6/2012LGBl 76/2014]

(2) Zur Stimmabgabe darf nur der dem Stimmberechtigten vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Stimmkuvert übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(3) Die Stimmkuverts sind aus undurchsichtigem Papier in einheitlicher blauer Farbe, Form und Größe herzustellen. Die mit der Stimmkarte auszufolgenden Stimmkuverts müssen jedoch beigefarben und verschließbar sein. Die Anbringung von Zeichen und Wörtern auf den Stimmkuverts oder deren sonstige Kennzeichnung ist verboten.

[LGBl 51/2008]

§ 35 Gültigkeit von Stimmzetteln 

(1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig, wenn 
a) der Abstimmende am Stimmzettel in dem dem Wort "ja" oder in dem dem Wort "nein" zugeordneten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen angebracht hat, aus dem zweifelsfrei hervorgeht, daß er die auf dem Stimmzettel angeführte Frage mit "ja" oder mit "nein" beantwortet hat, oder 
b) der Abstimmende seinen Willen auf andere Weise, wie zum Beispiel durch Anhaken oder Unterstreichen des Wortes "ja" oder des Wortes "nein oder durch eine sonstige entsprechende Bezeichnung eindeutig zu erkennen gegeben hat. 

(2) Enthält ein Stimmkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, so zählen diese als ein gültiger, wenn die
gestellte Frage auf allen Stimmzetteln gleich beantwortet ist oder nur einer der Stimmzettel nach Abs. 1 gültig ist. [LGBl 51/2008]

(3) Beilagen, die neben einem gültigen amtlichen Stimmzettel im Stimmkuvert enthalten sind, beeinträchtigen dessen Gültigkeit nicht. Worte oder Zeichen, die auf einem amtlichen Stimmzettel über die Beantwortung der gestellten Frage hinaus angebracht sind, beeinträchtigen dessen Gültigkeit außer im Fall des Abs. 4 lit. d nicht. [LGBl 51/2008]

(4) Ungültig sind: 
a) andere als amtliche Stimmzettel; 
b) Stimmzettel, die derart beschädigt oder beeinträchtigt sind, daß der Wille des Abstimmenden nicht eindeutig zu erkennen ist; 
c) Stimmzettel, die keine Bezeichnung im Sinne des Abs. 1 aufweisen; 
d) Stimmzettel, auf denen die angeführte Frage widersprüchlich beantwortet ist oder bei denen der Wille des Abstimmenden nicht eindeutig zu erkennen ist. 

(5) Leere Stimmkuverts gelten als ungültige Stimmzettel. [LGBl 51/2008]

§ 36 Ermittlung durch die Gemeinde-(Sprengel-)Wahlbehörde

(1) Die Gemeindewahlbehörde (Sprengelwahlbehörde) hat nach Schluß der Stimmabgabe das Abstimmungsergebnis zu ermitteln und in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses hat zu umfassen: 
a) die Zahl der Stimmberechtigten nach den Stimmlisten; 
b) die Zahl der abgegebenen Stimmen; 
c) die Zahl der gültigen Stimmen; 
d) die Zahl der ungültigen Stimmen; 
e) die Zahl der gültigen auf "ja" lautenden Stimmen; 
f) die Zahl der gültigen auf "nein" lautenden Stimmen. 

(2) Nach Schluss der Stimmabgabe sind zunächst alle nicht benützten Wahlkuverts und Stimmzettel von den Tischen, auf denen das Ergebnis der Volksabstimmung ermittelt werden soll, zu entfernen. Sodann hat die Wahlbehörde die Urne zu entleeren, die blauen Stimmkuverts gründlich zu mischen und anschließend zu zählen. Schließlich ist die Übereinstimmung der Anzahl der bei der Volksabstimmung abgegebenen blauen Stimmkuverts mit der Anzahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten zu überprüfen. Die Wahlbehörde hat die blauen Stimmkuverts zu öffnen und die Stimmzettel zu entnehmen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu überprüfen und sodann die Stimmzettel nach den auf „ja“ lautenden, den auf „nein“ lautenden und den ungültigen zu ordnen. Schließlich sind die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen. [LGBl 51/2008LGBl 6/2012LGBl 76/2014]

(3) Die Gemeindewahlbehörde hat das Abstimmungsergebnis in der Gemeinde der Kreiswahlbehörde sofort mitzuteilen und ihr unverzüglich den Abstimmungsakt (§ 40) verschlossen zu übersenden. 

(4) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Wahlsprengel, so haben die Sprengelwahlbehörden unbeschadet des Abs. 5 das Abstimmungsergebnis im Wahlsprengel sofort der Gemeindewahlbehörde mitzuteilen und ihr unverzüglich den Abstimmungsakt (§ 40) verschlossen zu übersenden. Die Gemeindewahlbehörde hat die von den Sprengelwahlbehörden mitgeteilten Abstimmungsergebnisse zum Gesamtergebnis in der Gemeinde zusammenzufassen und dieses sofort der Kreiswahlbehörde mitzuteilen. Weiters hat die Gemeindewahlbehörde auf Grund der übersandten Abstimmungsakten der Spengelwahlbehörden deren Ermittlungen zu überprüfen, allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, das Abstimmungsergebnis in der Gemeinde zu ermitteln und in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift bildet zusammen mit den Abstimmungsakten der Sprengelwahlbehörden den Abstimmungsakt der Gemeindewahlbehörde. Die Gemeindewahlbehörde hat diesen unverzüglich der Kreiswahlbehörde verschlossen zu übersenden. 

(5) In der Stadtgemeinde Innsbruck haben die Sprengelwahlbehörden das Abstimmungsergebnis im Wahlsprengel sofort der Kreiswahlbehörde mitzuteilen und ihr unverzüglich den Abstimmungsakt (§ 40) verschlossen zu übersenden. 

(6) Werden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksabstimmungen durchgeführt, so ist das Abstimmungsergebnis für jede Volksabstimmung gesondert zu ermitteln und zu beurkunden. 

§ 37 Ermittlung durch die Kreiswahlbehörde

(1) Die Kreiswahlbehörde hat aufgrund der ihr von den Gemeindewahlbehörden, in der Stadt Innsbruck jedoch von den Sprengelwahlbehörden übersandten Akten die örtlichen Abstimmungsergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls zu berichtigen. Sodann ist das Ergebnis der Volksabstimmung für den Wahlkreis ohne Berücksichtigung der auf postalischem Weg übersandten und der in sinngemäßer Anwendung des § 48 Abs. 2 lit. b und c der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 abgegebenen Stimmkarten festzustellen, der Landeswahlbehörde sofort bekannt zu geben und in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Die Kreiswahlbehörde hat am Tag nach der Volksabstimmung die von den Stimmberechtigten an sie übermittelten und die in sinngemäßer Anwendung des § 48 Abs. 2 lit. b und c der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 abgegebenen Stimmkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses zu prüfen. Anschließend sind die eidesstattlichen Erklärungen auf den Stimmkarten zu prüfen. Stimmkarten dürfen in die Ergebnisermittlung nach Abs. 3 nicht einbezogen werden, wenn
a) sie nicht im Sinn des § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 lit. a, b oder c der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 rechtzeitig eingelangt sind,
b) die Prüfung der Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des Stimmkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
c) die eidesstattliche Erklärung auf der Stimmkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
d) die Stimmkarte kein Stimmkuvert enthält,
e) die Stimmkarte nur ein anderes oder mehrere andere Kuverts als das beigefarbene Stimmkuvert enthält,
f) die Stimmkarte zwei oder mehrere beigefarbene Stimmkuverts enthält,
g) das Stimmkuvert, abgesehen vom Aufdruck der Nummer des Wahlkreises, beschriftet ist oder
h) sich ein Stimmzettel zwar in der Stimmkarte, nicht aber im Stimmkuvert befindet.

Nicht in die Ergebnisermittlung einzubeziehende Stimmkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Auf den nicht rechtzeitig eingelangten Stimmkarten sind Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die Gründe für die Nichteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten.

(3) Nach dem Ausscheiden der nach Abs. 2 nicht in die Ergebnisermittlung einzubeziehenden Stimmkarten hat die Kreiswahlbehörde die einzubeziehenden Stimmkarten zu öffnen, die darin enthaltenen beigefarbenen Stimmkuverts zu entnehmen und diese in ein geeignetes Behältnis zu legen. Nach gründlichem Mischen hat die Kreiswahlbehörde die beigefarbenen Stimmkuverts zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen und die Feststellungen nach § 36 Abs. 1 zu treffen. Sodann ist das Ergebnis der Volksabstimmung für den Wahlkreis unter Berücksichtigung der auf postalischem Weg übersandten und der in sinngemäßer Anwendung des § 48 Abs. 2 lit. b und c der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 abgegebenen Stimmkarten festzustellen, der Landeswahlbehörde sofort bekannt zu geben und in einer Niederschrift festzuhalten.

(4) § 36 Abs. 6 gilt sinngemäß.

[LGBl 51/2008LGBl 6/2012]

§ 38 Ermittlung durch die Landeswahlbehörde, Ergebnis der Volksabstimmung

(1) Die Landeswahlbehörde hat die von den Kreiswahlbehörden mitgeteilten Ergebnisse zum Gesamtergebnis im Land zusammenzufassen. Weiters hat die Landeswahlbehörde auf Grund der Niederschriften der Kreiswahlbehörden das Abstimmungsergebnis im Land zu ermitteln und auf Grund dieses Ergebnisses festzustellen, ob der Gesetzesbeschluß nach Art. 39 Abs. 4 der Tiroler Landesordnung 1989 als abgelehnt gilt oder nicht. Diese Feststellung bildet zusammen mit dem Abstimmungsergebnis im Land das Ergebnis der Volksabstimmung. 

(2) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift bildet zusammen mit den Abstimmungsakten der Kreiswahlbehörden den Abstimmungsakt der Landeswahlbehörde. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist unverzüglich dem Landeshauptmann zu übersenden. 

(3) Der Landeshauptmann hat das Ergebnis der Volksabstimmung unverzüglich durch Kundmachung im Landesgesetzblatt zu verlautbaren. 

(4) Werden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksabstimmungen durchgeführt, so sind deren Ergebnisse gesondert zu ermitteln, zu beurkunden und zu verlautbaren. 

§ 39 Niederschriften

(1) Die Niederschriften der Wahlbehörden (§ 36 Abs. 1 und 4§ 37 Abs. 1 und 3 und § 38 Abs. 2) haben jedenfalls zu enthalten: 
a) die Bezeichnung der Wahlbehörde; 
b) den Vor- und Zunamen der anwesenden und der abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie den Vor- und Zunamen und die Adresse allfälliger Abstimmungszeugen; 
c) die Bezeichnung des Gesetzesbeschlusses, über den die Volksabstimmung durchgeführt wird; 
d) den Abstimmungstag; 
e) das Abstimmungsergebnis (§ 36 Abs. 1), die Niederschrift der Landeswahlbehörde das Ergebnis der Volksabstimmung (§ 38 Abs. 1). [LGBl 51/2008]

(2) Die Niederschriften der Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) nach § 36 Abs. 1 haben überdies zu enthalten: 
a) den Ort der Stimmabgabe (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahllokal, gegebenenfalls den Wahlsprengel); 
b) den Beginn und das Ende der Stimmabgabe und allfällige Unterbrechungen; 
c) Entscheidungen der Wahlbehörde über die Zulassung oder die Nichtzulassung zur Stimmabgabe unter Anführung der maßgebenden Gründe; 
d) Entscheidungen der Wahlbehörde über die Gültigkeit oder die Ungültigkeit von Stimmzetteln unter Anführung der maßgebenden Gründe; 
e) sonstige Anordnungen der Wahlbehörde; 
f) allfällige außergewöhnliche Vorkommnisse während der Abstimmung. 

(3) § 17 Abs. 2 gilt sinngemäß. 

§ 40 Abstimmungsakt der Gemeinde-(Sprengel-)Wahlbehörde

Folgende Unterlagen bilden den Abstimmungsakt der Gemeindewahlbehörde (Sprengelwahlbehörde): 
a) die Stimmlisten; 
b) das Abstimmungsverzeichnis; 
c) die ungeöffneten Stimmkarten, die in sinngemäßer Anwendung des § 48 Abs. 2 lit. b und c der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 abgegeben wurden; [LGBl 6/2012LGBl 76/2014]
d) die Empfangsbestätigung über die ausgefolgten amtlichen Stimmzettel (§ 33 Abs. 4); 
e) die gültigen Stimmzettel, die gesondert nach auf "ja" und auf "nein" lautende Stimmzettel in Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind; 
f) die ungültigen Stimmzettel, die in Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind; 
g) die nicht ausgefolgten amtlichen Stimmzettel, die in Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind, sowie h) die Niederschrift nach § 36 Abs. 1

§ 41 Überprüfungsantrag

(1) Der Landtag, wenigstens 200 Stimmberechtigte, bei Volksabstimmungen nach § 24 auch der Bevollmächtigte und bei Volksabstimmungen nach § 27 auch wenigstens zehn der Gemeinden, die den Antrag auf Durchführung der Volksabstimmung gestellt haben, sind berechtigt, innerhalb einer Woche nach der Herausgabe des Landesgesetzblattes mit der Kundmachung nach § 38 Abs. 3 bei der Landeswahlbehörde schriftlich einen Überprüfungsantrag zu stellen. Ein solcher Überprüfungsantrag kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Der Überprüfungsantrag kann sich gegen die Rechtswidrigkeit des Verfahrens oder gegen die Unrichtigkeit der Ergebnisermittlung richten und ist zu begründen. [LGBl 51/2008]

(2) Für Überprüfungsanträge von Stimmberechtigten gilt § 3 Abs. 2 lit. d und 3 sinngemäß. Einem Überprüfungsantrag von Gemeinden ist von jeder Gemeinde ein Auszug aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung anzuschließen; § 22 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß. 

[LGBl 76/2014]

§ 42 Entscheidung über Überprüfungsanträge

(1) Die Landeswahlbehörde hat über den Überprüfungsantrag im Rahmen der vorgebrachten Gründe mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und im Falle eines Überprüfungsantrages von Stimmberechtigten oder des Bevollmächtigten nach § 24 Abs. 2 lit. b dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen, im Falle eines Überprüfungsantrages des Landtages dem Landtagspräsidenten, im Falle eines Überprüfungsantrages von Gemeinden jeder Gemeinde, die den Antrag auf Durchführung der Volksabstimmung gestellt hat, nachweislich zuzustellen. [LGBl 76/2014]

(2) Ergibt die Überprüfung eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens, so hat die Landeswahlbehörde dieses aufzuheben, soweit die Rechtswidrigkeit auf das Ergebnis der Volksabstimmung von Einfluß sein konnte, und zu bestimmen, welche Teile des Verfahrens zu wiederholen sind. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ergebnisermittlung, so hat die Landeswahlbehörde das richtiggestellte Ergebnis unverzüglich durch Kundmachung im Landesgesetzblatt zu verlautbaren. 

(3) Die Sprengelwahlbehörden, die Gemeindewahlbehörden und die Kreiswahlbehörden sind verpflichtet, der Landeswahlbehörde auf Verlangen die bei ihnen verbliebenen Unterlagen über die Volksabstimmung vorzulegen. 

 

IV. HAUPTSTÜCK : Volksbefragung 

§ 43 Allgemeines 

(1) Die Landesregierung kann über eine Angelegenheit, die in die Zuständigkeit des Landes fällt, eine Volksbefragung im gesamten Landesgebiet durchführen. 

(2) Die Landesregierung hat über eine Angelegenheit, die in die Zuständigkeit des Landes fällt, eine Volksbefragung im gesamten Landesgebiet durchzuführen, wenn der Landtag dies beschließt oder wenigstens 7.500 zum Landtag Wahlberechtigte oder wenigstens 40 Gemeinden auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen dies verlangen. 

(3) Die Landesregierung kann über eine Angelegenheit, die in die Zuständigkeit des Landes fällt, in einem Teil des Landesgebietes, der wenigstens das Gebiet einer Gemeinde umfassen muß, eine Volksbefragung durchführen, wenn die Angelegenheit im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Bewohner dieses Teiles des Landesgebietes gelegen ist. 

(4) Die Landesregierung hat über eine Angelegenheit, die in die Zuständigkeit des Landes fällt, in einem Teil des Landesgebietes, der wenigstens das Gebiet einer Gemeinde umfassen muss, eine Volksbefragung durchzuführen, wenn die Angelegenheit im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Bewohner dieses Teiles des Landesgebietes gelegen ist und wenigstens 25 v. H. der zum Landtag Wahlberechtigten, die in diesem Teil des Landesgebietes den Hauptwohnsitz habenbzw. im Fall der Wahlberechtigung nach § 2 Abs. 1 lit. b der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 vor der Verlegung desselben in das Ausland hatten, oder die in diesem Teil des Landesgebietes gelegenen Gemeinden aufgrund von Gemeinderatsbeschlüssen dies verlangen. [LGBl 51/2008LGBl 6/2012]

(5) Die Grenzen des Gebietes, in dem eine Volksbefragung nach Abs. 3 oder 4 durchgeführt wird, dürfen Gemeindegrenzen nicht schneiden. 

(6) Über Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und über Angelegenheiten, die bestimmte Personen betreffen, ist eine Volksbefragung nicht zulässig. 

§ 44 Fragestellung

(1) Die den Stimmberechtigten zu stellende Frage ist so zu formulieren, daß nur eine bestimmte Angelegenheit der Volksbefragung unterzogen wird. Wenn die Meinung der Stimmberechtigten dadurch besser erfragt werden kann, darf eine zweite, von der ersten unabhängige Frage gestellt oder die erste Frage durch eine Zusatzfrage ergänzt werden. Die Zusatzfrage ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen und auf den Fall abzustellen, daß die erste Frage mehrheitlich in einer bestimmten Weise beantwortet wird. Die Zusatzfrage ist an alle Stimmberechtigten zu richten. 

(2) Jede Frage und Zusatzfrage ist eindeutig, ohne wertende Zusätze, möglichst knapp und überdies so zu fassen, daß sie entweder mit "ja" oder mit "nein" oder durch die Zustimmung zu einer von höchstens drei anderen vorgegebenen Entscheidungsmöglichkeiten beantwortet werden kann. 

§ 45 Antrag von Wahlberechtigten

(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung ist bei der Landesregierung schriftlich einzubringen. Ein solcher Antrag darf jeweils nur eine Volksbefragung zum Gegenstand haben. Soll die Volksbefragung im gesamten Landesgebiet durchgeführt werden, so muß der Antrag von wenigstens 7.500 zum Landtag Wahlberechtigten unterstützt sein. Soll die Volksbefragung in einem Teil des Landesgebietes durchgeführt werden, so muß der Antrag von wenigstens 25 v.H. der zum Landtag Wahlberechtigten unterstützt sein, die in diesem Teil des Landesgebietes den Hauptwohnsitz haben. 

(2) Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten: 
a) eine Kurzbezeichnung der Volksbefragung, die auf die ihr zugrundeliegende Angelegenheit hinweist; 
b) die Fragestellung (§ 44); 
c) eine Begründung, aus der die der Volksbefragung zugrundeliegenden Motive hervorgehen; 
d) den Vor- und Zunamen und die Adresse eines Bevollmächtigten, der die Antragsteller vertritt, und seines Stellvertreters; 
e) die mit der Stimmrechtsbestätigung versehenen und getrennt nach Einzelerklärungen und Sammelerklärungen (§ 46 Abs. 2) mit fortlaufenden Nummern bezeichneten Unterstützungserklärungen der Antragsteller. 

(3) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung in einem Teil des Landesgebietes hat überdies zu enthalten: 
a) die Gemeinde oder die Gemeinden, in der bzw. in denen die Volksbefragung durchgeführt werden soll; 
b) eine Begründung, aus der hervorgeht, daß die der Volksbefragung zugrundeliegende Angelegenheit im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Bewohner des betreffenden Teiles des Landesgebietes gelegen ist. 

(4) § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß. Wird die Durchführung einer Volksbefragung in einem Teil des Landesgebietes beantragt, so müssen der Bevollmächtigte und sein Stellvertreter nicht den Hauptwohnsitz im betreffenden Teil des Landesgebietes haben. 

§ 46 Unterstützungserklärung, Stimmrechtsbestätigung

(1) Die Unterstützungserklärung hat zu enthalten: 
a) die Kurzbezeichnung der Volksbefragung; 
b) den Vor- und Zunamen, die Adresse, das Geburtsdatum und die Unterschrift des Antragstellers und das Datum der Unterfertigung; 
c) die Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde, in der der Antragsteller den Hauptwohnsitz hat bzw. im Fall der Wahlberechtigung nach § 2 Abs. 1 lit. b der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 vor der Verlegung desselben in das Ausland hatte, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zum Landtag wahlberechtigt war (Stimmrechtsbestätigung). [LGBl 51/2008LGBl 6/2012]

(2) Im übrigen gilt § 4 Abs. 2 bis 5 sinngemäß mit der Maßgabe, daß Einzelerklärungen dem in der Anlage 9 dargestellten Muster und Sammelerklärungen dem in der Anlage 10 dargestellten Muster zu entsprechen haben. 

§ 47 Ermittlung durch die Gemeinde

Wird die Durchführung einer Volksbefragung in einem Teil des Landesgebietes beantragt, so hat die Landesregierung, wenn das Fehlen der erforderlichen Anzahl an Unterstützungserklärungen nicht offenkundig ist und auch kein anderer Abweisungsgrund vorliegt, den im betreffenden Teil des Landesgebietes gelegenen Gemeinden eine Ausfertigung des Antrages zu übersenden und den Tag seines Einlangens mitzuteilen. Jede Gemeinde hat daraufhin die Anzahl der Personen, die an diesem Tag zum Landtag wahlberechtigt waren und in ihrem Gebiet den Hauptwohnsitz hatten bzw. im Fall der Wahlberechtigung nach § 2 Abs. 1 lit. b der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 vor der Verlegung desselben in das Ausland hatten, unverzüglich zu ermitteln und der Landesregierung mitzuteilen. [LGBl 51/2008LGBl 6/2012]

§ 48 Entscheidung 

(1) Die Landesregierung hat über den Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung innerhalb von zwei Wochen, wenn eine Ermittlung durch die Gemeinde nach § 47 erforderlich ist, innerhalb von fünf Wochen nach dessen Einlangen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen. 

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 43, 44, 45 und 46 erfüllt sind, andernfalls ist er abzuweisen. 

§ 49 Antrag von Gemeinden

(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung im gesamten Landesgebiet kann von wenigstens 40 Gemeinden auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen gestellt werden. Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung in einem Teil des Landesgebietes muß von allen in diesem Teil des Landesgebietes gelegenen Gemeinden auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen gestellt werden. Solche Anträge dürfen jeweils nur eine Volksbefragung zum Gegenstand haben. Die Gemeinderatsbeschlüsse müssen innerhalb eines Jahres vor der Einbringung des jeweiligen Antrages gefaßt worden sein. 

(2) Anträge nach Abs. 1 sind bei der Landesregierung schriftlich einzubringen. Sie haben jedenfalls zu enthalten: 
a) eine Kurzbezeichnung der Volksbefragung, die auf die ihr zugrundeliegende Angelegenheit hinweist; 
b) die Fragestellung (§ 44); 
c) eine Begründung, aus der die der Volksbefragung zugrundeliegenden Motive hervorgehen. 

(3) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung in einem Teil des Landesgebietes hat überdies die Angaben nach § 45 Abs. 3 zu enthalten. 

(4) § 22 Abs. 3 gilt sinngemäß. 

(5) Erfüllt ein Antrag die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, so ist er mit schriftlichem Bescheid abzuweisen. 

§ 50 Ausschreibung der Volksbefragung

(1) Hat der Landtag oder die Landesregierung die Durchführung einer Volksbefragung beschlossen oder wurde einem Antrag nach § 45 Abs. 1 stattgegeben oder erfüllt ein Antrag nach § 49 Abs. 1 die Voraussetzungen nach den §§ 43, 44 und 49, so hat die Landesregierung den Tag der Volksbefragung unverzüglich festzulegen und diesen unter Anführung der Kurzbezeichnung der Volksbefragung, des Wortlautes der Fragestellung (§ 44) und des Gebietes, in dem die Volksbefragung durchgeführt wird, durch Kundmachung im Landesgesetzblatt zu verlautbaren. [LGBl 76/2014]

(2) § 28 Abs. 2 gilt sinngemäß. 

(3) Der Tag der Herausgabe des Landesgesetzblattes mit der Kundmachung nach Abs. 1 gilt als Stichtag. [LGBl 76/2014]

§ 51 Stimmrecht

(1) Bei einer Volksbefragung im gesamten Landesgebiet ist jede zum Landtag wahlberechtigte Person stimmberechtigt, die spätestens am Tag der Volksbefragung das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Bei einer Volksbefragung in einem Teil des Landesgebietes sind jene im Abs. 1 genannten Personen stimmberechtigt, die im betreffenden Teil des Landesgebietes den Hauptwohnsitz haben bzw. im Fall der Wahlberechtigung nach § 2 Abs. 1 lit. b der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 vor der Verlegung desselben in das Ausland hatten. [LGBl 6/2012]

[LGBl 51/2008]

§ 52 Erfassung der Stimmberechtigten

(1) Die Stimmberechtigten sind in Stimmlisten zu erfassen. Für die Anlegung der Stimmlisten gelten die §§ 18 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz sowie 19 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 sinngemäß. In die Stimmlisten sind alle Personen aufzunehmen, die nach § 51 stimmberechtigt sind. [LGBl 51/2008]

(2) Der Bürgermeister hat spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag die Stimmlisten in einem allgemein zugänglichen Amtsraum der Gemeinde durch fünf Werktage, mit Ausnahme des Samstages, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Für die Auflegung der Stimmlisten, für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren und für den Abschluss der Stimmlisten gelten die §§ 202223 und 24 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 sinngemäß. [LGBl 51/2008LGBl 76/2014]

[LGBl 6/2012]

§ 53 Teilnahme an der Volksbefragung, Stimmkarten

(1) Das Recht auf Stimmabgabe steht nur jenen Stimmberechtigten zu, die in den abgeschlossenen
Stimmlisten eingetragen sind. Die Stimmabgabe hat außer in den Fällen des Abs. 2 in der Gemeinde oder in dem Wahlsprengel zu erfolgen, in deren bzw. in dessen Stimmlisten der Stimmberechtigte eingetragen ist.

(2) Stimmberechtigte, die eine Stimmkarte besitzen, können ihre Stimme durch Übersendung der verschlossenen Stimmkarte an die zuständige Kreiswahlbehörde, durch deren Abgabe spätestens am zweiten Tag vor dem Tag der Volksbefragung während der Amtsstunden bei der zuständigen Kreiswahlbehörde oder bei einer Tiroler Gemeinde oder durch deren Abgabe am Tag der Volksbefragung während der Öffnungszeit in einem hierfür bestimmten Wahllokal abgeben. Für die Ausstellung von Stimmkarten gelten die §§ 2627 Abs. 1, 4, 5 und 6 sowie 28 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Berechnung von Fristen an die Stelle des Wahltages der Tag der Volksbefragung tritt. [LGBl 6/2012LGBl 76/2014]

(3) Die Stimmkarte ist nach dem Muster der Anlage 11 als Briefumschlag herzustellen. Bei Stimmkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.

(4) Die Landesregierung hat den Gemeinden rechtzeitig Stimmkarten in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. § 33 Abs. 4 gilt sinngemäß.

[LGBl 51/2008]

§ 54 Kundmachung in der Gemeinde

Die Gemeindewahlbehörde hat unverzüglich nach der Herausgabe des Landesgesetzblattes mit der Kundmachung nach § 50 Abs. 1 deren Inhalt durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise bis zum Tag der Volksbefragung zu verlautbaren. [LGBl 76/2014]

§ 55 Amtlicher Stimmzettel

(1) Für die Durchführung der Volksbefragung sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Werden an einem Tag zwei oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt, so sind für jede Volksbefragung eigene Stimmzettel von unterschiedlicher Farbe zu verwenden. Amtliche Stimmzettel und Stimmzettel-Schablonen dürfen nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden. 

(2) Der amtliche Stimmzettel hat dem in der Anlage 12 dargestellten Muster zu entsprechen. Er hat die Bezeichnung "Amtlicher Stimmzettel", den Tag der Volksbefragung und den Wortlaut der Fragestellung (§ 44) zu enthalten. Ist eine Frage oder Zusatzfrage mit "ja" oder mit "nein zu beantworten, so sind unter ihrem Wortlaut auf der linken Seite das Wort "ja" und daneben ein Kreis und auf der rechten Seite das Wort "nein" und daneben ein Kreis anzubringen. Sind andere Entscheidungsmöglichkeiten vorgegeben, so sind auf der linken Seite die einzelnen Entscheidungsmöglichkeiten untereinander anzuführen; rechts daneben ist jeweils ein Kreis anzubringen. In gleicher Weise sind die Stimmzettel-Schablonen herzustellen. 

(3) § 33 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß. 

§ 56 Abstimmungsverfahren

(1) Für das Abstimmungsverfahren gelten die §§ 38 bis 48, 55 und 56 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Berechnung von Fristen an die Stelle des Wahltages der Tag der Volksbefragung tritt. [LGBl 6/2012LGBl 76/2014]

(2) Zur Stimmabgabe darf nur der dem Stimmberechtigten vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Stimmkuvert übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(3) Die Stimmkuverts sind aus undurchsichtigem Papier in einheitlicher blauer Farbe, Form und Größe herzustellen. Die mit der Stimmkarte auszufolgenden Wahlkuverts müssen jedoch beigefarben und verschließbar sein. Die Anbringung von Zeichen und Wörtern auf den Stimmkuverts oder deren sonstige Kennzeichnung ist verboten.

(4) Bei einer Volksbefragung nach § 45 ist der Bevollmächtigte berechtigt, am Tag der Volksbefragung zu jeder Wahlbehörde je eine Vertrauensperson zu entsenden. Im übrigen gilt § 19 zweiter, dritter und vierter Satz sinngemäß.

[LGBl 51/2008]

§ 57 Gültigkeit von Stimmzetteln

(1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig, wenn 
a) der Abstimmende am Stimmzettel in dem dem Wort "ja" oder in dem dem Wort "nein" zugeordneten Kreis, wenn andere Entscheidungsmöglichkeiten vorgegeben sind, in einem der diesen Entscheidungsmöglichkeiten zugeordneten Kreise, ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen angebracht hat, aus dem zweifelsfrei hervorgeht, daß er die auf dem Stimmzettel angeführte Frage in der bezeichneten Weise beantwortet hat, oder 
b) der Abstimmende seinen Willen auf andere Weise, wie zum Beispiel durch Anhaken oder Unterstreichen des Wortes "ja" oder des Wortes "nein", wenn andere Entscheidungsmöglichkeiten vorgegeben sind, durch Anhaken oder Unterstreichen einer dieser Entscheidungsmöglichkeiten, oder durch eine sonstige entsprechende Bezeichnung eindeutig zu erkennen gegeben hat. 

(2) § 35 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Gültigkeit des Stimmzettels außer in den Fällen des § 35 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 lit. a für jede Frage (Zusatzfrage) gesondert zu prüfen ist.

§ 58 Ermittlung durch die Gemeinde-(Sprengel-)Wahlbehörde und die Kreiswahlbehörde

(1) Die Gemeindewahlbehörde (Sprengelwahlbehörde) hat nach Schluß der Stimmabgabe das Abstimmungsergebnis zu ermitteln und in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses hat zu umfassen: 
a) die Zahl der Stimmberechtigten nach den Stimmlisten; 
b) die Zahl der abgegebenen Stimmen; 
c) die Zahl der gültigen Stimmen; 
d) die Zahl der ungültigen Stimmen; 
e) bezüglich jeder Frage (Zusatzfrage) die Zahl der gültigen auf "ja" und die Zahl der gültigen auf "nein" lautenden Stimmen, wenn andere Entscheidungsmöglichkeiten vorgegeben sind, die Zahl der für jede Entscheidungsmöglichkeit abgegebenen gültigen Stimmen. 

(2) § 36 Abs. 2 bis 6 und § 37 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß das von der Kreiswahlbehörde ermittelte Abstimmungsergebnis das Ergebnis der Volksbefragung bildet, wenn die Volksbefragung ausschließlich im Gebiet oder in einem Teilgebiet des betreffenden Bezirkes durchgeführt wird. In diesem Fall hat die Kreiswahlbehörde eine Ausfertigung der Niederschrift über das Ergebnis der Volksbefragung der Landesregierung zu übersenden. Diese hat das Ergebnis der Volksbefragung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt zu verlautbaren. [LGBl 76/2014]

§ 59 Ermittlung durch die Landeswahlbehörde, Ergebnis der Volksbefragung

(1) Die Landeswahlbehörde hat die von den Kreiswahlbehörden mitgeteilten Ergebnisse zum Gesamtergebnis im Land zusammenzufassen. Weiters hat die Landeswahlbehörde auf Grund der Niederschriften der Kreiswahlbehörden das Abstimmungsergebnis im Land zu ermitteln. Dieses bildet das Ergebnis der Volksbefragung. 

(2) § 38 Abs. 2 und 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß eine Ausfertigung der Niederschrift der Landesregierung zu übersenden ist. 

(3) Die Landesregierung hat das Ergebnis der Volksbefragung unverzüglich durch Kundmachung im Landesgesetzblatt zu verlautbaren. [LGBl 76/2014]

§ 60 Niederschriften

(1) Die Niederschriften der Wahlbehörden (§§ 58 und 59) haben jedenfalls zu enthalten: 
a) die Bezeichnung der Wahlbehörde; 
b) den Vor- und Zunamen der anwesenden und der abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie den Vor- und Zunamen und die Adresse allfälliger Vertrauenspersonen; 
c) den Wortlaut der Fragestellung (§ 44); 
d) den Tag der Volksbefragung; 
e) das Abstimmungsergebnis (§ 58 Abs. 1). 

(2) § 17 Abs. 2 gilt sinngemäß. Hinsichtlich der Niederschriften der Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) nach § 58 Abs. 1 gilt überdies § 39 Abs. 2 sinngemäß. 

§ 61 Abstimmungsakt der Gemeinde-(Sprengel-)Wahlbehörde

Hinsichtlich des Abstimmungsaktes der Gemeindewahlbehörde (Sprengelwahlbehörde) gilt § 40 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die gültigen, die teilweise gültigen (§ 57 Abs. 2) und die ungültigen Stimmzettel in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind und daß an die Stelle der Niederschrift nach § 36 Abs. 1 jene nach § 58 Abs. 1 tritt. 

§ 62 Überprüfungsantrag

(1) Bei Volksbefragungen aufgrund eines Beschlusses des Landtages ist dieser, bei Volksbefragungen nach § 45 ist der Bevollmächtigte, bei Volksbefragungen nach § 49 ist wenigstens ein Viertel der Gemeinden, die den Antrag auf Durchführung der Volksbefragung gestellt haben, berechtigt, innerhalb einer Woche nach der Herausgabe des Landesgesetzblattes mit der Kundmachung nach § 58 Abs. 2 dritter Satz oder § 59 Abs. 3 bei der Landeswahlbehörde schriftlich Überprüfungsantrag zu stellen. Ein solcher Überprüfungsantrag kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Der Überprüfungsantrag kann sich gegen die Rechtswidrigkeit des Verfahrens oder gegen die Unrichtigkeit der Ergebnisermittlung richten und ist zu begründen. [LGBl 51/2008]

(2) Einem Überprüfungsantrag von Gemeinden ist von jeder Gemeinde ein Auszug aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung anzuschließen; § 22 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.

[LGBl 76/2014]

§ 63 Entscheidung über Überprüfungsanträge

(1) Die Landeswahlbehörde hat über den Überprüfungsantrag im Rahmen der vorgebrachten Gründe mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und im Falle eines Überprüfungsantrages des Bevollmächtigten diesem zu eigenen Handen, im Falle eines Überprüfungsantrages des Landtages dem Landtagspräsidenten, im Falle eines Überprüfungsantrages von Gemeinden jeder Gemeinde, die den Antrag auf Durchführung der Volksbefragung gestellt hat, nachweislich zuzustellen. 

(2) § 42 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß im Falle der Unrichtigkeit der Ergebnisermittlung das richtiggestellte Ergebnis unverzüglich durch Kundmachung im Landesgesetzblatt zu verlautbaren ist.

[LGBl 76/2014]

 

V. HAUPTSTÜCK : Schlußbestimmungen 

§ 64 Abgabenfreiheit 

Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von den landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit.

§ 65 Kostenersatz

(1) Das Land Tirol hat den Gemeinden einen pauschalen Beitrag zu den bei der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach diesem Gesetz erwachsenen Kosten zu leisten. Der Beitrag beträgt für jeden in den abgeschlossenen Stimmlisten
enthaltenen Stimmberechtigten:
a) bei Volksbegehren 0,25 Euro,
b) bei Volksabstimmungen 0,50 Euro und
c) bei Volksbefragungen 0,50 Euro.

(2) Die Gemeinden haben bei sonstigem Verlust des Anspruches den Kostenbeitrag nach Abs. 1 lit. a innerhalb von 60 Tagen nach dem Ende der Eintragungsfrist sowie den Kostenbeitrag nach Abs. 1 lit. b bzw. c innerhalb von 60 Tagen nach dem Abstimmungstag bzw. dem Tag der Volksbefragung bei der Landesregierung zu beantragen.

[LGBl 51/2008]

§ 66 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde 

Die Angelegenheiten der Gemeinden nach den §§ 22 Abs. 127 Abs. 141 Abs. 14962 Abs. 1 und 65 Abs. 2 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. 

§ 67 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 1990 in Kraft. 

(2) Gleichzeitig treten das Tiroler Volksbegehrensgesetz, LGBl.Nr. 36/1964, in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 4/1977 und das Tiroler Volksabstimmungsgesetz, LGBl.Nr. 35/1964, in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 3/1977 außer Kraft.

 

 

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