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Democracy International

Wien: Stadtverfassung (WStV)

Wien: Stadtverfassung (WStV)

Verfassung der Bundeshauptstadt Wien

Ausszug 

Inhaltsverzeichnis

ERSTES HAUPTSTÜCK - WIEN ALS GEMEINDE UND ALS STADT MIT EIGENEM STATUT
3. Abschnitt Vom Wirkungsbereich der Gemeinde und ihrer Verwaltungsorgane
3. Abschnitt 6. Abteilung Vom Wirkungsbereich der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse der Bezirksvertretungen und der Bezirksvorsteher

§ 104b Mitwirkung der Bezirksbevölkerung
§ 104c Bürgerversammlung

4. Abschnitt Volksbefragung und Volksabstimmung
4. Abschnitt 1. Abteilung Volksbefragung
§ 112a Volksbefragung
§ 112b Anordnung und Ausschreibung
§ 112c Ergebnis und Kundmachung
§ 112d Nähere Bestimmungen

4. Abschnitt 2. Abteilung Volksabstimmung
§ 112e Volksabstimmung
§ 112f Anordnung und Ausschreibung
§ 112g Ergebnis und Kundmachung
§ 112h Nähere Bestimmungen

ZWEITES HAUPTSTÜCK - WIEN ALS LAND
3. Abschnitt Volksbegehren und Volksabstimmung
§ 131b Volksbegehren
§ 131c Volksabstimmung

Landesgesetzblatt

LGBl 28/1968 

zuletzt auf Aktualität überprüft im November 2014

ERSTES HAUPTSTÜCK - WIEN ALS GEMEINDE UND ALS STADT MIT EIGENEM STATUT

6. Abteilung Vom Wirkungsbereich der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse der Bezirksvertretungen und der Bezirksvorsteher

§ 104b Mitwirkung der Bezirksbevölkerung

(1) Jeder Einwohner (§ 61 Abs. 1) hat das Recht, sich in allen im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse eines Bezirkes gelegenen Angelegenheiten mit Wünschen, Anregungen, Vorschlägen und Beschwerden mündlich oder schriftlich an den Bezirksvorsteher und die Mitglieder der Bezirksvertretung zu wenden.

(2) Der Bezirksvorsteher und die Mitglieder der Bezirksvertretung haben zur Entgegennahme von Wünschen, Anregungen, Vorschlägen und Beschwerden im Sinne des Abs. 1 regelmäßig Sprechstunden abzuhalten. Zeit und Ort der Sprechstunden sind durch den Bezirksvorsteher öffentlich bekanntzumachen.

(3) Über Wünsche, Anregungen, Vorschläge und Beschwerden, die von grundsätzlicher Bedeutung für den Bezirk sind, hat der Bezirksvorsteher der Bezirksvertretung zu berichten. Diese kann zur weiteren Beratung eine Kommission einsetzen oder die Durchführung einer Bürgerversammlung anordnen.

§ 104c Bürgerversammlung

(1) Zur Information und Diskussion über Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse eines Bezirkes gelegen sind, können Bürgerversammlungen abgehalten werden.

(2) Eine Bürgerversammlung ist abzuhalten, wenn sie die Bezirksvertretung beschließt oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder der Bezirksvertretung dies verlangt. Kein Mitglied der Bezirksvertretung darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als ein Verlangen nach Abhaltung einer Bürgerversammlung stellen. Eine Bürgerversammlung ist ferner abzuhalten, wenn eine Mindestanzahl von Einwohnern (§ 61 Abs. 1) des Bezirkes, die zum Gemeinderat wahlberechtigt sind oder im Falle des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft wahlberechtigt wären, dies verlangt. Die Mindestanzahl beträgt 5 v. H. der bei der letzten ordentlichen oder außerordentlichen Volkszählung festgestellten Anzahl von Einwohnern des Bezirkes.

(3) Eine Bürgerversammlung nur für einen Teil des Bezirkes ist über Beschluß der Bezirksvertretung abzuhalten, wenn eine Angelegenheit im Sinne des Abs. 1 nur für die Bevölkerung dieses Bezirksteiles von Bedeutung ist. Die genaue Begrenzung des Gebietes, für das die Bürgerversammlung durchgeführt werden soll, ist im Beschluß der Bezirksvertretung festzulegen.

(4) Die Bürgerversammlung ist vom Bezirksvorsteher oder einem von ihm beauftragten Mitglied der Bezirksvertretung einzuberufen und zu leiten. Allfällige Unterlagen sind mindestens zwei Wochen vor Abhaltung der Bürgerversammlung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

 

4. Abschnitt Volksbefragung und Volksabstimmung

1. Abteilung

§ 112a Volksbefragung

(1) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, ausgenommen die im Abs. 2 angeführten, können Gegenstand einer Befragung der wahlberechtigten Gemeindemitglieder sein (Volksbefragung).

(2) Die Wahlen der Organe der Gemeinde, Gemeindeabgaben, Entgelte (Tarife), Personal- und behördliche Angelegenheiten sowie Maßnahmen, durch die in verfassungsgesetzlich geschützte Grund- und Freiheitsrechte eingegriffen würde, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.

(3) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn dies der Gemeinderat beschließt oder von der erforderlichen Mindestanzahl wahlberechtigter Gemeindemitglieder verlangt wird. Die Mindestanzahl beträgt 5 v. H. der bei der letzten Gemeinderatswahl wahlberechtigt gewesenen Gemeindemitglieder.

(4) Eine Volksbefragung ist auch nur in einem Teil des Stadtgebietes durchzuführen, wenn eine Angelegenheit im Sinn des Abs. 1 ausschließlich oder überwiegend für die Bevölkerung dieses Gebietes von Bedeutung ist und der Gemeinderat die Durchführung einer solchen Volksbefragung beschließt. Die genaue Begrenzung des Gebietes, in dem die Volksbefragung durchgeführt werden soll, ist im Beschluß des Gemeinderates festzulegen und in der Ausschreibung der Volksbefragung bekanntzugeben.

(5) Die Frage, die Gegenstand einer Volksbefragung sein soll, ist so zu stellen, daß sie entweder mit "ja" oder "nein" beantwortet oder, wenn über zwei oder mehrere Varianten entschieden werden soll, die gewählte Variante eindeutig bezeichnet werden kann.

§ 112b Anordnung und Ausschreibung

(1) Der Bürgermeister hat die Volksbefragung binnen vier Wochen nach Beschlußfassung durch den Gemeinderat oder Einlangen des von der erforderlichen Mindestanzahl unterstützten Verlangens so auszuschreiben, daß sie innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Ausschreibung an drei aneinanderfolgenden Tagen stattfinden kann.

(2) Vor der Wahl des Bundespräsidenten, vor Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern sowie vor Volksabstimmungen und Volksbegehren auf Grund der Bundesverfassung ist eine Volksbefragung nur auszuschreiben, wenn sie spätestens zwei Monate vor dem Wahltag (Abstimmungstag) durchgeführt werden kann. Andernfalls ist die Volksbefragung so auszuschreiben, daß sie frühestens zwei Monate nach dem Wahltag (Abstimmungstag) stattfindet.

(3) Die Ausschreibung hat unter Anführung des Gemeinderatsbeschlusses beziehungsweise des von der erforderlichen Mindestanzahl unterstützten Verlangens den Zeitraum der Volksbefragung und die zu beantwortende Frage zu enthalten. Die Ausschreibung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und auch den Bezirksvertretungen bekanntzugeben.

§ 112c Ergebnis und Kundmachung

(1) Das Ergebnis der Befragung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen.

(2) Die gestellte Frage gilt als bejaht, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf "ja" lautet. Wenn über zwei oder mehrere Varianten entschieden wurde, so gilt die Variante als bejaht, auf die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfällt.

(3) Das Ergebnis der Volksbefragung ist dem Gemeinderat zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung in der nächsten Sitzung zuzuleiten.

§ 112d

Die näheren Bestimmungen über die Volksbefragung werden in einem eigenen Gesetz erlassen.

2. Abteilung

§ 112e Volksabstimmung

(1) Der Gemeinderat kann beschließen, daß in einzelnen, ihm zur Entscheidung vorliegenden Angelegenheiten, ausgenommen die im Abs. 2 angeführten, durch eine Abstimmung der wahlberechtigten Gemeindemitglieder entschieden wird.

(2) Ausgenommen von der Volksabstimmung sind die Wahlen der Organe der Gemeinde, Gemeindeabgaben, Entgelte (Tarife), Personal- und behördliche Angelegenheiten sowie Maßnahmen, wodurch in verfassungsgesetzlich geschützte Grund- und Freiheitsrechte eingegriffen würde.

§ 112f Anordnung und Ausschreibung

(1) Der Bürgermeister hat die Volksabstimmung binnen vier Wochen nach Beschlußfassung durch den Gemeinderat so auszuschreiben, daß sie an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Ausschreibung stattfinden kann. § 112 b Abs. 2 gilt sinngemäß für die Ausschreibung einer Volksabstimmung.

(2) Die Ausschreibung hat unter Anführung des Gemeinderatsbeschlusses den Tag der Volksabstimmung und eine genaue Bezeichnung der zur Entscheidung vorliegenden Angelegenheit zu enthalten. Die Bezeichnung der Angelegenheit ist mit einer Fragestellung derart zu verbinden, daß die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung durch "ja" oder "nein" eindeutig erfolgen kann. Die Ausschreibung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und auch den Bezirkvertretungen bekanntzugeben.

§ 112g Ergebnis und Kundmachung

(1) Die Annahme ist gegeben, wenn bei einer Beteiligung von wenigstens der Hälfte der nach der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 wahlberechtigten Gemeindemitglieder mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf "ja" lautet. Das Abstimmungsergebnis ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen.

(2) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist einem gültig gefaßten Gemeinderatsbeschluß gleichzuhalten und erforderlichenfalls im Sinne des § 28 Abs. 1 und 2 zu vollziehen.

§ 112h

Die näheren Bestimmungen über die Volksabstimmung werden in einem eigenen Gesetz erlassen.

 

ZWEITES HAUPTSTÜCK - WIEN ALS LAND

3. Abschnitt Volksbegehren und Volksabstimmung

§ 131b Volksbegehren

(1) Jeder Antrag auf Erlassung eines Landesgesetzes, der von der erforderlichen Mindestanzahl der zum Landtag wahlberechtigten Personen gestellt wird (Volksbegehren), ist von der Landesregierung dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Die Mindestanzahl beträgt 5 v. H. der bei der letzten Wahl zum Landtag wahlberechtigt gewesenen Personen. Das Volksbegehren muß in Form eines Gesetzentwurfes gestellt werden.

(2) Die näheren Bestimmungen über das Volksbegehren werden in einem eigenen Gesetz erlassen.

§ 131c Volksabstimmung

(1) Gesetzesbeschlüsse des Landtages sind nach Beendigung des nach bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Verfahrens zur Mitwirkung des Bundes an der Landesgesetzgebung, jedoch vor ihrer Beurkundung und Gegenzeichnung, einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn der Landtag es beschließt.

(2) Die Gesetzesbeschlüsse, die auf einer Volksabstimmung beruhen, sind mit Berufung auf ihr Ergebnis kundzumachen.

(3) Wenn bei einer Beteiligung von wenigstens der Hälfte der zum Landtag Wahlberechtigten die Mehrheit der Abstimmenden den Gesetzesbeschluß ablehnt, hat dessen Kundmachung zu unterbleiben.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Volksabstimmung werden in einem eigenen Gesetz erlassen.
 

Weitere Informationen

Gesetz über die Durchführung von Volksabstimmungen Inhaltsverzeichnis Abschnitt I § 1 Ausführung zur Wiener Stadtverfassung § 2 Ausschreibung...
Gesetz über die Durchführung von Volkbegehren Inhaltsverzeichnis Abschnitt I § 1 Ausführung zur Wiener Stadtverfassung § 2 Abschnitt II § 3...
Gesetz über die Durchführung von Volksbefragungen Inhaltsverzeichnis Abschnitt I § 1 Ausführung zur Wiener Stadtverfassung § 1a Behörden § 2...
Gesetz über Petitionen in Wien Inhaltsverzeichnis § 1 Voraussetzungen für Petitionen § 2 Behandlung von Petitionen § 3 Petitionsbericht Art. II...

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