§ 1 Anordnung
(1) Zur Erforschung des Willens der Gemeindebürger über Gegenstände aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, die von besonderer Bedeutung sind - ausgenommen Abgaben, Tarife und Gegenstände, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern - kann der Gemeinderat durch Verordnung eine Gemeindevolksbefragung anordnen (§ 57 Abs 1 K-AGO).
(2) Eine Gemeindevolksbefragung kann nach der Bedeutung des Gegenstandes für die ganze Gemeinde oder für Teile der Gemeinde, mindestens aber für den Bereich eines Wahlsprengels (§ 49 der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung) angeordnet werden (§ 57 Abs 2 K-AGO).
§ 2 Einleitung
(1) Die Verordnung, mit der die Gemeindevolksbefragung angeordnet wird, hat zu enthalten:
a) die Frage,
b) das Abstimmungsgebiet (§ 1 Abs 2),
c) den Tag der Abstimmung,
d) den Stichtag.
(2) Die Frage ist möglichst kurz, sachlich und eindeutig, ohne wertende Beifügungen und so zu formulieren, daß eine Beantwortung entweder mit "Ja" oder "Nein" oder die Zustimmung zu einer von höchstens drei zur Wahl gestellten Entscheidungsmöglichkeiten erfolgen kann.
(3) Der Tag der Abstimmung ist auf einen Sonntag oder Feiertag festzusetzen. Die Durchführung einer Gemeindevolksbefragung darf nicht auf einen Tag festgelegt werden, an dem eine Wahl in einen allgemeinen Vertretungskörper stattfindet.
(4) Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Anordnung der Gemeindevolksbefragung liegen.
(5) Für den gleichen Abstimmungstag kann die Durchführung mehrerer Gemeindevolksbefragungen angeordnet werden.
(6) Die Verordnung des Gemeinderates über die Anordnung der Gemeindevolksbefragung ist spätestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag ortsüblich, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen.
§ 3 Geltungsbereich
Die Bestimmungen der §§ 4 bis 11 gelten für das Gebiet, das in der Verordnung des Gemeinderates als Abstimmungsgebiet festgelegt wurde.
§ 4 Wahlbehörden, Stimmrecht
(1) Zur Durchführung der Gemeindevolksbefragung sind die Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden berufen, die nach den Bestimmungen der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung jeweils im Amt sind. Die diese Wahlbehörden betreffenden Bestimmungen der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Stichtag Gemeindebürger sind. Jeder Stimmberechtigte darf im Stimmverzeichnis (§ 5) nur einmal eingetragen sein.
(3) Für die Teilnahme an der Gemeindevolksbefragung und die Ausübung des Stimmrechtes mit Stimmkarten gelten die Bestimmungen der §§ 33 bis 37 und 64 der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung sinngemäß.
§ 5 Stimmverzeichnis
(1) Der Bürgermeister hat die Stimmberechtigten auf der Grundlage der nach dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl Nr 601, zuletzt geändert durch BGBl Nr 117/1996, geführten Wählerevidenz und der Unionsbürgerevidenz (§ 20a Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung) nach dem Stand vom Stichtag in einem Stimmverzeichnis zu erfassen. Das Stimmverzeichnis ist nach dem Muster der Anlage 1 zu gestalten.
(2) Das Stimmverzeichnis ist am 21. Tag nach der Kundmachung der Verordnung über die Anordnung der Gemeindevolksbefragung in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung des Stimmverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist ortsüblich zu verlautbaren.
(3) Die Bestimmungen der §§ 21 Abs 1 und 4, 22 und 26 bis 32 der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung gelten sinngemäß für die Anlegung des Stimmverzeichnisses und für das Einspruchs- und Berufungsverfahren.
(4) Den im Gemeinderat vertretenen Parteien ist auf deren Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflegung des Stimmverzeichnisses jeweils eine Abschrift desselben kostenlos auszufolgen. Werden von einer Partei weitere Abschriften verlangt, so sind die dafür anfallenden Kosten zu ersetzen. Dieses Verlangen ist bei der Gemeinde spätestens zwei Wochen vor der Auflegung des Stimmverzeichnisses zu stellen.
§ 6 Verfahrensbestimmungen
Für das Abstimmungsverfahren sind die Bestimmungen der §§ 48 bis 54, 56 bis 66 und 74 der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung über den Wahlort, die Wahlzeit, die Wahlhandlung, die Ausübung des Wahlrechtes durch Pfleglinge in Heil- und Pflegeanstalten sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des § 55 der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung über die Wahlzeugen gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß jede der im Gemeinderat vertretenen Parteien zu jeder Wahlbehörde Wahlzeugen entsenden kann.
§ 7 Stimmzettel
(1) Für die Gemeindevolksbefragung sind amtliche Stimmzettel zu verwenden.
(2) Das Ausmaß des amtlichen Stimmzettels hat ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge zu betragen. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Gemeindewahlbehörde hergestellt werden.
(3) Der amtliche Stimmzettel hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung "Amtlicher Stimmzettel" und " Gemeindevolksbefragung ", mit der Beifügung des Datums der Gemeindevolksbefragung ;
b) die den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegende Frage;
c) wenn die Frage mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten ist, unterhalb des Wortlautes der Frage auf der linken Seite das Wort "Ja" und daneben einen Kreis und auf der rechten Seite das Wort "Nein" und daneben einen Kreis;
d) wenn in der Frage zwei oder drei Entscheidungsmöglichkeiten zur Wahl gestellt werden, auf der linken Seite untereinander deutlich voneinander abgesetzt die Entscheidungsmöglichkeiten und auf der rechten Seite jeweils daneben einen Kreis.
(4) Wenn am gleichen Tag mehrere Gemeindevolksbefragungen durchgeführt werden, so sind die für jede Gemeindevolksbefragung bestimmten amtlichen Stimmzettel aus deutlich unterscheidbarem verschiedenfarbigem Papier herzustellen.
(5) Die Kosten für die Herstellung des amtlichen Stimmzettels hat die Gemeinde zu tragen.
(6) Die Bestimmungen des § 67 Abs 6 und 7 der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung gelten sinngemäß.
§ 8 Stimmabgabe und Gültigkeit der Stimmzettel
(1) Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Stimmkuvert dem Stimmberechtigten übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Abstimmende am Stimmzettel in einem der vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er je nach Art der Fragestellung die zur Abstimmung gelangte Frage mit "Ja" oder "Nein" beantwortet oder für welche der zur Wahl gestellten Entscheidungsmöglichkeiten er seine Stimme abgibt. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Abstimmenden auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken oder Unterstreichen oder durch sonstige entsprechende Kennzeichnung eindeutig zu erkennen ist.
(3) Enthält ein Stimmkuvert hinsichtlich einer Frage mehrere amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn
a) in allen Stimmzetteln die bei der Gemeindevolksbefragung gestellte Frage in gleicher Weise beantwortet wurde, oder
b) neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder ungültig ausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 9 Abs 3 nicht beeinträchtigt ist.
(4) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Stimmkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
(5) Wenn an einem Tag zwei oder mehrere Gemeindevolksbefragungen durchgeführt werden, hat der Abstimmende die Stimmzettel für alle Gemeindevolksbefragungen in dasselbe Kuvert zu geben.
§ 9 Ungültigkeit der Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendt wurde, oder
b) der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht unzweideutig hervorgeht, wie der Abstimmende gestimmt hat,
c) überhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels vorgenommen wurde, oder
d) die zur Abstimmung gelangte Frage sowohl mit "Ja" als auch mit "Nein" beantwortet oder mehr als eine Entscheidungsmöglichkeit angezeichnet wurde, oder
e) aus den vom Stimmberechtigten angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, wie der Abstimmende stimmen wollte.
(2) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Bezeichnung eines Kreises angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
§ 10 Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
(1) Wenn die festgesetzte Abstimmungszeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Abstimmungsraum oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Stimmberechtigten abgestimmt haben, hat die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären und den Abstimmungsraum, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde hat hierauf festzustellen, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden und ob diese Anzahl mit dem verbliebenen Rest die Zahl der vor Beginn der Abstimmung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt. Sodann hat die Wahlbehörde die in der Abstimmungsurne befindlichen Stimmkuverts zu mischen, die Abstimmungsurne zu entleeren, die abgegebenen Stimmkuverts zu zählen und festzustellen, ob ihre Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten übereinstimmt. Dann hat die Wahlbehörde die Stimmkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und ihre Gültigkeit zu prüfen. Sie hat die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und die gültigen Stimmzettel
a) wenn die Frage mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten war, nach Ja- und Nein-Stimmen und
b) wenn in der Frage zwei oder drei Entscheidungsmöglichkeiten zur Wahl gestellt wurden, nach den verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten zu ordnen.
(3) Die Wahlbehörde hat zu ermitteln:
a) die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen,
b) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
d) wenn die Frage mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten war, die Summe der Ja-Stimmen und die Summe der Nein-Stimmen,
e) wenn in der Frage zwei oder drei Entscheidungsmöglichkeiten zur Wahl gestellt wurden, die Summe der für jede Entscheidungsmöglichkeit abgegebenen Stimmen.
(4) Stimmt die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten mit der Anzahl der abgegebenen Kuverts nicht überein, so ist der wahrscheinliche Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.
(5) Wenn eine Gemeinde in zwei oder mehrere Sprengel geteilt ist, haben die Sprengelwahlbehörden die Abstimmungsakten unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat auf Grund der Abstimmungsakten etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und das Abstimmungsergebnis für das gesamte Abstimmungsgebiet (§ 1 Abs 2) zu ermitteln.
(6) Die Wahlbehörden haben den Abstimmungsvorgang und das Ergebnis der Abstimmung in einer Niederschrift zu beurkunden.
(7) Die Ausfertigung der Niederschrift und die Abstimmungsverzeichnisse hat die Gemeindewahlbehörde zu versiegeln und zwei Jahre lang aufzubewahren.
(8) Wenn am selben Tag zwei oder mehrere Gemeindevolksbefragungen durchgeführt werden, ist das Verfahren zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses für jede Gemeindevolksbefragung getrennt durchzuführen.
§ 11 Niederschrift
(1) Die Niederschrift (§ 10 Abs 6) hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Wahlbehörde und des Abstimmungsortes sowie den Abstimmungstag,
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der anwesenden Wahlzeugen,
c) den Tag sowie Beginn und Schluß der Sitzung (Abstimmungshandlung) einschließlich allfälliger Unterbrechungen,
d) die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen, die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen, die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
e) wenn die Frage mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten war, die Summe der Ja-Stimmen und die Summe der Nein-Stimmen,
f) wenn in der Frage zwei oder drei Entscheidungsmöglichkeiten zur Wahl gestellt wurden, die Summe der für jede Entscheidungsmöglichkeit abgegebenen Stimmen.
(2) Die Niederschrift der Sprengelwahlbehörde und in Gemeinden, in denen die Gemeindewahlbehörde gleichzeitig Sprengelwahlbehörde ist, auch die Niederschrift der Gemeindewahlbehörde, hat weiter zu enthalten:
a) die Anzahl der übernommenen und an die Abstimmenden ausgegebenen amtlichen Stimmzettel,
b) die Entscheidung der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Abstimmenden,
c) die Entscheidung der Wahlbehörde über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner Stimmzettel,
d) sonstige Verfügungen der Wahlbehörde während der Abstimmungshandlung,
e) außergewöhnliche Vorkommnisse während der Abstimmungshandlung.
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern der Wahlbehörde unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben.
§ 12 Ergebnis, Kundmachung
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat aufgrund der vorgelegten Niederschriften sämtlicher Sprengelwahlbehörden etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, das Gesamtergebnis der Volksbefragung festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Der Bürgermeister hat das Ergebnis der Gemeindevolksbefragung unter Angabe der Zahl der für jede Entscheidungsmöglichkeit abgegebenen gültigen Stimmen an der Amtstafel des Gemeindeamtes während zweier Wochen kundzumachen.
§ 13 Inkrafttreten
(1) Diese Kundmachung tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Kundmachung tritt die Kundmachung der Landesregierung vom 25. März 1980, LGBl Nr 28, über die Gemeindevolksbefragung, außer Kraft.