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Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO)

Auszug

Inhaltsverzeichnis

2. Abschnitt: Gemeindegebiet
§ 7 Gebietsänderungen

9. Abschnitt: Volksentscheid
§ 51 Anordnung
§ 52 Durchführung
§ 53 Stimmzettel
§ 54 Wirkung

10. Abschnitt: Gemeindevolksbegehren
§ 55 Einbringung
§ 56 Wirkung

11. Abschnitt: Gemeindevolksbefragung
§ 57 Anordnung
§ 58 Durchführung
§ 59 Ergebnis, Kundmachung

12. Abschnitt: Bürgerversammlung
§ 60 Allgemeines
§ 61 Kundmachung

Landesgesetzblatt

LGBl 66/1998

relevante Änderung: 

LGBl 65/2012

LGBl 85/2013

zuletzt aktualisiert im November 2014

2. Abschnitt Gemeindegebiet

§ 7 Gebietsänderungen

(1) Die Änderung des Gebietes einer Gemeinde ist, abgesehen vom Fall einer einvernehmlichen Grenzänderung (§ 8) und vom Fall der Trennung einer Gemeinde (§ 8a), nur durch Landesgesetz möglich.

(2) Ein Gesetzesvorschlag, der den Untergang einer Gemeinde als Gebietskörperschaft vorsieht, darf als Vorlage der Landesregierung im Landtag erst dann eingebracht werden, wenn vor der Beschlußfassung in der Landesregierung darüber in den betroffenen Gemeinden eine Volksbefragung (Art. 43 K-LVG) durchgeführt worden ist (Art. 3 Abs 3 K-LVG).

 

9. Abschnitt Volksentscheid

§ 51 Anordnung

(1) Der Gemeinderat kann durch Verordnung bestimmen, daß ein dem Gemeinderat zur Beschlußfassung vorliegender Antrag des Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses einem Volksentscheid unterzogen wird. Die Verordnung hat den Tag des Volksentscheides, den Stichtag und den Wortlaut des beantragten Beschlusses zu enthalten.

(2) Der Tag des Volksentscheides ist auf einen Sonntag, der Stichtag auf einen Monatsersten festzusetzen.

(3) Abgaben, Tarife und Gegenstände, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern, dürfen nicht Gegenstand eines Volksentscheides sein.

(4) Der Antrag auf Anordnung eines Volksentscheides muß von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates unterfertigt sein.

§ 52 Durchführung

(1) Zur Durchführung des Volksentscheides sind die Gemeindewahlbehörde und die Sprengelwahlbehörden berufen, die nach der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung jeweils im Amt sind.

(2) Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag Gemeindebürger (§ 2) waren.

(3) Für das Verfahren bei der Erfassung der Stimmberechtigten gilt die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung mit der Maßgabe, daß das Wählerverzeichnis als "Stimmliste für den Volksentscheid" zu bezeichnen ist.

§ 53 Stimmzettel

(1) Die Abstimmung erfolgt mit amtlichem Stimmzettel, der als "Amtlicher Stimmzettel für den Volksentscheid" zu bezeichnen ist. Auf dem amtlichen Stimmzettel ist der beantragte Beschluß wörtlich abzudrucken. Außerdem hat der amtliche Stimmzettel links unten das Wort "ja" und daneben einen Kreis, rechts unten in gleicher Druckschrift das Wort "nein" und daneben einen gleich großen Kreis zu enthalten.

(2) Die Größe des amtlichen Stimmzettels richtet sich nach der Länge des Beschlußantrages. Die Länge und die Breite des Stimmzettels haben im Verhältnis 3 zu 2 zu stehen.

(3) Die Kosten für die Herstellung des amtlichen Stimmzettels hat die Gemeinde zu tragen.

(4) Im übrigen gilt für das Abstimmungsverfahren die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Gültigkeit und Ungültigkeit der Stimmzettel nach dem Kärntner Volksabstimmungsgesetz zu beurteilen ist, und daß die Wahlbehörden statt der auf die einzelnen Parteien abgegebenen gültigen Stimmen die Zahl der abgegebenen gültigen Ja- und Neinstimmen festzustellen haben

§ 54 Wirkung

(1) Lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf "ja", so hat dies die Wirkung einer Annahme des Beschlußantrages durch den Gemeinderat.

(2) Das Ergebnis des Volksentscheides ist vom Bürgermeister zu verlautbaren.

(3) Ist eine Verordnung durch Volksentscheid angenommen worden, so hat ihre Kundmachung unter Berufung auf den Volksentscheid zu erfolgen.

(4) Lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf "nein", so gilt der Beschlußantrag als durch den Gemeinderat abgelehnt.

10. Abschnitt Gemeindevolksbegehren

§ 55 Einbringung

(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde - ausgenommen Abgaben, Tarife und Gegenstände, die aus schließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern – können Gemeindebürger (§ 2) Anträge an die zuständigen Organe der Gemeinde stellen (Gemeindevolksbegehren).

(2) Zur Stellung eines Gemeindevolksbegehrens sind 5 v. H. der in der Wählerevidenz der Gemeinde (Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl Nr 601, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2010) eingetragenen und zum Gemeinderat wahlberechtigten Gemeindebürger berechtigt. [LGBl 65/2012]

(3) Ein Gemeindevolksbegehren ist beim Bürgermeister schriftlich einzubringen; es hat zu enthalten:
a) einen auch den Wortlaut des zu fassenden Beschlusses umfassenden Antrag,
b) das Gemeindeorgan, an das sich der Antrag richtet,
c) die Bezeichnung des zur Vertretung der Antragsteller Bevollmächtigten (Abs 5).

(4) Dem Gemeindevolksbegehren sind anzuschließen:
a) die Begründung des Antrages einschließlich allfälliger Unterlagen,
b) die erforderliche Anzahl von Unterschriften von Gemeindebürgern (Abs 2) unter gleichzeitiger Angabe des Familien- oder Nachnamens und Vornamens, des Geburtsdatums und der Anschrift der Unterzeichner (Antragslisten). [LGBl 65/2012]

(5) Als Bevollmächtigter kann jeder Gemeindebürger namhaft gemacht werden, der in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen ist. Ist der Bevollmächtigte verhindert, so gilt der in der Antragsliste an erster Stelle Unterzeichnete, und falls auch dieser verhindert oder mit dem Bevollmächtigten identisch ist, der in der Antragsliste jeweils an nächster Stelle Unterzeichnete als Bevollmächtigter.

(6) Die nach der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung jeweils im Amt befindliche Gemeindewahlbehörde hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Gemeindevolksbegehren vorliegen. Entspricht der Antrag nicht den gesetzlichen Erfordernissen, so hat die Gemeindewahlbehörde dies mit Bescheid auszusprechen. [LGBl 85/2013]

§ 56 Wirkung

Erfüllt ein Gemeindevolksbegehren die gesetzlichen Voraussetzungen, so hat es die Gemeindewahlbehörde unter gleichzeitiger Verständigung des Bevollmächtigten im Weg des Bürgermeisters dem bezeichneten Organ als Antrag zu übermitteln. Diese Anträge sind gleich zu behandeln, wie dies in diesem Gesetz für sonstige dem Gemeinderat oder dem Gemeindevorstand zur Beschlußfassung vorliegende Anträge vorgesehen ist.

11. Abschnitt Gemeindevolksbefragung

§ 57 Anordnung

(1) Zur Erforschung des Willens der Gemeindebürger über Gegenstände aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, die von besonderer Bedeutung sind - ausgenommen Abgaben, Tarife und Gegenstände, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern -, kann der Gemeinderat durch Verordnung eine Gemeindevolksbefragung anordnen.

(2) Eine Gemeindevolksbefragung kann nach der Bedeutung des Gegenstandes für die ganze Gemeinde oder für Teile der Gemeinde, mindestens aber für den Bereich eines Wahlsprengels (§ 51 der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002) angeordnet werden. [LGBl 85/2013]

§ 58 Durchführung

(1) Die §§ 26 bis 15 und 17 des Kärntner Volksbefragungsgesetzes, LGBl Nr 30/1975, gelten für Gemeindevolksbefragungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass
a) der Ausdruck "Volksbefragung" jeweils durch den Ausdruck "Gemeindevolksbefragung" zu ersetzen ist;
b) an die Stelle der Landeswahlbehörde jeweils die Gemeindewahlbehörde zu treten hat und Hinweise auf die Bezirkswahlbehörden nicht zum Tragen kommen;
c) an Stelle einer Verordnung der Landesregierung jeweils eine Verordnung des Gemeinderates in Betracht kommt;
d) als Wahlbehörden die Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden berufen sind, die nach der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung jeweils im Amt sind;
e) stimmberechtigt die Gemeindebürger sind;
f) an Stelle der angeführten Bestimmungen der Landtagswahlordnung die vergleichbaren Bestimmungen der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung zu treten haben;
g) an die Stelle der im Landtag vertretenen Parteien die im Gemeinderat vertretenen Parteien zu treten haben;
h) an die Stelle des Gemeindegebietes im § 14 Abs 5 des Kärntner Volksbefragungsgesetzes das Abstimmungsgebiet zu treten hat.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Abs 1 die Bestimmungen für die Durchführung einer Gemeindevolksbefragung in einer Kundmachung darzustellen.

§ 59 Ergebnis, Kundmachung

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat das Gesamtergebnis der Gemeindevolksbefragung festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Der Bürgermeister hat das Ergebnis der Gemeindevolksbefragung unter Angabe der Zahl der für jede Entscheidungsmöglichkeit abgegebenen gültigen Stimmen an der Amtstafel des Gemeindeamtes während zweier Wochen kundzumachen.

12. Abschnitt Bürgerversammlung

§ 60 Allgemeines

(1) Der Bürgermeister kann in einer öffentlichen Bürgerversammlung über Angelegenheiten aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde berichten. Anschließend an den Bericht ist den Gemeindebürgern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Bürgerversammlung kann auch für einzelne Teile der Gemeinde gesondert abgehalten werden.

(2) Eine Bürgerversammlung ist innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlangen eines Antrages durchzuführen. Der Antrag muß von 5 v. H. der in der Wählerevidenz der Gemeinde (Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl Nr 601, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2010) eingetragenen und zum Gemeinderat wahlberechtigten Gemeindebürger unterstützt sein. Dem Antrag sind die erforderliche Anzahl von eigenhändigen Unterschriften von Gemeindebürgern unter gleichzeitiger Angabe des Familien- oder Nachnamens und Vornamens, des Geburtsdatums und der Anschrift der Unterzeichner anzuschließen. § 55 Abs 5 und 6 gelten sinngemäß. [LGBl 65/2012]

§ 61 Kundmachung

(1) Zeit und Ort der Bürgerversammlung sind rechtzeitig ortsüblich kundzumachen. Den Vorsitz in der Bürgerversammlung führt der Bürgermeister oder ein von ihm bestelltes Mitglied des Gemeinderates als sein Vertreter.

(2) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes sind vom Bürgermeister von der Abhaltung einer Bürgerversammlung rechzeitig zu verständigen.

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