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Kärnten: Volksbegehrensgesetz

Kärnten: Volksbegehrensgesetz

Kärntner Volksbegehrensgesetz (K-VBegG)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen)
§ 1 Volksbegehren
§ 2 Wahlbehörden

2. Abschnitt (Einleitungsverfahren)
§ 3 Antrag
§ 4 Kostenbeitrag
§ 5 Unterstützungserklärung
§ 6 Zulässigkeit
§ 7 Eintragungsfrist
§ 8 Stichtag

3. Abschnitt (Eintragungsverfahren)
§ 9 Eintragungsbehörden
§ 10 Stimmrecht
§ 11 Eintragungsorte, Eintragungszeit
§ 12 Eintragungslisten
§ 13 Eintragungsraum
§ 14 Eintragung
§ 15 Durchführung der Eintragung
§ 16 Eintragungsverfahren

4. Abschnitt (Ermittlungsverfahren)
§ 17 Abschluß der Eintragung
§ 18 Ergebnis
§ 19 Vertrauenspersonen
§ 20 Einspruch gegen das Ergebnis
§ 21 Vorlage an den Landtag

5. Abschnitt (Schlußbestimmungen)
§ 23 Abgabenfreiheit
§ 24 Kosten
§ 25 Inkrafttreten

Landesgesetzblatt

LGBl 28/1975

LGBl 42/1990 [§ 3 Abs 3 bis 5; § 5; § 7; § 11 Abs. 2; § 14 Abs. 2; § 15 Abs. 1 und 1a; § 16; § 18 Abs. 1; § 20 Abs. 1; Streichung § 22; § 24]

LGBl 34/1997 [§ 1 Abs. 1; § 3 Abs. 1 bis 3; § 18 Abs. 1; § 20 Abs. 1; § 21; Anlage 1; Anlage 3]

LGBl 131/2001 [§ 4 Abs. 1]

LGBl 68/2008 [§ 2; § 3 Abs. 2; § 10; § 14 Abs. 2; § 16; 18 Abs. 1]

Aktualisierung offen
 

1. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen)

§ 1 Volksbegehren

(1) Mindestens 15.000 zum Landtag wahlberechtigte Personen haben gemäß Artikel 31 Abs 2 K-LVG das Recht, ein Volksbegehren zu stellen; das Volksbegehren muß eine durch Landesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesvorschlages oder eines sonstigen Antrages gestellt werden.

(2) Volksbegehren unterliegen dem in diesem Gesetz geregelten Verfahren.

§ 2 Wahlbehörden

Bei der Durchführung von Volksbegehren haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes die Landeswahlbehörde und die Gemeindewahlbehörden, die nach den Bestimmungen der Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO jeweils im Amt sind, mitzuwirken. Die die Wahlbehörden betreffenden Bestimmungen der K-LTWO sind auf diese Wahlbehörden sinngemäß anzuwenden. [LGBl 68/2008: Berichtigung]

 

2. Abschnitt (Einleitungsverfahren)

§ 3 Antrag

(1) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist bei der Landeswahlbehörde zu beantragen. Ein Antrag darf sich jeweils nur auf einen Gesetzesvorschlag oder einen sonstigen Antrag (§ 1 Abs 1) beziehen.

(2) Der Antrag muß von mindestens 3000 Personen, die in der Wählerevidenz der Gemeinden des Landes Kärnten (Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl Nr 601, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 28/2007) eingetragen sind, unterstützt sein. Die erforderlichen Unterstützungserklärungen (§ 5 Abs 1) sind nur gültig, wenn die Bestätigung der Gemeinde (§ 5 Abs 2) auf diesen Erklärungen nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung auf Einleitung eines Volksbegehrens vorangegangenen Jahres erteilt worden ist. [LGBl 68/2008: Berichtigung]

(3) Der Antrag (Anlage 1) hat zu enthalten:
a) das ausdrückliche Verlangen auf Durchführung eines Verfahrens für ein Volksbegehren;
b) den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesvorschlages oder einer Anregung;
c) die Bezeichnung des zur Vertretung der Antragsteller Bevollmächtigten (Abs 5) und seines Stellvertreters.

(4) Dem Antrag sind anzuschließen:
a) die Begründung des Volksbegehrens einschließlich allfälliger Unterlagen;
b) mindestens 3000 Unterstützungserklärungen (§ 5).

(5) Als Bevollmächtigter (Stellvertreter) kann jede Person namhaft gemacht werden, die in der Wählerevidenz einer Gemeinde des Landes Kärnten eingetragen ist. Hat der Bevollmächtigte (Stellvertreter) keine Unterstützungserklärung abgegeben, so ist dem Antrag eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinden anzuschließen, daß er in der Wählerevidenz eingetragen ist. Ist der Bevollmächtigte verhindert, so tritt an seine Stelle sein Stellvertreter.

(6) Bis zur Entscheidung über den Antrag kann ihn der Bevollmächtigte zurückziehen.

§ 4 Kostenbeitrag

(1) Gleichzeitig mit der Einreichung des Antrages hat der Bevöllmächtigte einen Kostenbeitrag von 436 Euro bei der Landeswahlbehörde bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren als nicht eingebracht.

(2) Der Kostenbeitrag ist dem Bevollmächtigten zurückzuerstatten, wenn
a) die Landeswahlbehörde gemäß § 18 Abs 1 entscheidet, daß ein Volksbegehren vorliegt,
b) der Antrag gemäß § 3 Abs 6 zurückgezogen wird.

(3) Wird dem Antrag gemäß § 6 Abs 2 nicht stattgegeben oder entscheidet die Landeswahlbehörde gemäß § 18 Abs 1, daß ein Volksbegehren nicht vorliegt, so verfällt der Kostenbeitrag zugunsten des Landes.

§ 5 Unterstützungserklärung

(1)Wer einen Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens unterstützen will, hat eine Unterstützungserklärung nach dem Muster der Anlage 2 auszufüllen.

(2) Die Unterstützungserklärung ist nur gültig, wenn die Gemeinde bestätigt, daß die in der Erklärung genannte Person in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen ist.

(3) Die Bestätigung nach Abs 2 ist zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Bezeichnung des Einleitungsantrages enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen von Unterstützungserklärungen unverzüglich auszufertigen.

(4) Die Gemeinde darf für eine Person eine Bestätigung nach Abs 2 nur einmal ausstellen.

(5) Unterschriften auf Unterstützungserklärungen, auf denen die Gemeinde die Bestätigung nach Abs 2 erteilt hat, gelten als gültige Eintragungen im Sinne des 3. Abschnittes dieses Gesetzes. Die Gemeinden haben bei jedem Stimmberechtigten, für den sie eine Bestätigung gemäß Abs 2 erteilt haben, die Erteilung dieser Bestätigung in der Wählerevidenz ersichtlich zu machen.

§ 6 Zulässigkeit

(1) Die Landeswahlbehörde hat über den Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren innerhalb eines Monats nach Überreichung zu entscheiden.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die nach §§ 3 bis 5 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.

(3) Die Entscheidung ist von der Landeswahlbehörde in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

§ 7 Eintragungsfrist

Wenn dem Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren stattgegeben wird, ist in der Entscheidung (§ 6) eine Frist von einer Woche (Eintragungsfrist) festzusetzen, innerhalb welcher die Stimmberechtigten das Volksbegehren durch Eintragung ihrer Unterschrift in die bei den Eintragungsbehörden aufliegenden Eintragungslisten (Muster Anlage 3) stellen können. Zwischen dem Tag der Verlautbarung der Entscheidung (§ 6 Abs 3) und dem ersten Tag der Eintragungsfrist muß ein Zeitraum von neun Wochen liegen.

Die Eintragungsfrist ist so festzusetzen, daß sie nicht später als sechs Monate nach dem Tag die Kundmachung (§ 6 Abs 3) endet.

§ 8 Stichtag

In der Entscheidung nach § 6 ist auch der Tag zu bezeichnen, der als Stichtag gilt.

 

3. Abschnitt (Eintragungsverfahren)

§ 9 Eintragungsbehörden

Das Eintragungsverfahren ist von den Eintragungsbehörden durchzuführen. Die Aufgaben der Eintragungsbehörden obliegen der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich des Landes.

§ 10 Stimmrecht

Stimmberechtigt bei Volksbegehren sind alle Personen, die am letzten Tag der Eintragungsfrist zum Landtag wahlberechtigt sind. [LGBl 68/2008: "am letzten Tag der Eintragungsfrist" statt "am Stichtag (§ 8)"]

§ 11 Eintragungsorte, Eintragungszeit

(1) Die Eintragungsbehörden haben spätestens sechs Wochen vor Beginn der gemäß § 7 festgesetzten Eintragungsfrist die Eintragungsorte, in denen sich die Stimmberechtigten in die Eintragungslisten eintragen können, sowie die Eintragungsstunden (Eintragungszeit), während welcher die Eintragungen vorgenommen werden können, auf ortsübliche Weise, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und an den Gebäuden der Eintragungsräume, kundzumachen und der Landeswahlbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Wahl der Eintragungsorte ist in einer Anzahl vorzusehen, daß für die Eintragung aller Stimmberechtigten der Gemeinde in einer Weise vorgesorgt ist, die auf die Bevölkerungszahl und ihre allfällige Streulage in der Gemeinde Bedacht nimmt. Die Eintragungslokale in diesen Orten sind an Werktagen mindestens von 8 Uhr bis 16 Uhr, an zwei Werktagen zusätzlich bis 20 Uhr und an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen mindestens von 8 bis 12 Uhr offenzuhalten.

§ 12 Eintragungslisten

(1) Die Landeswahlbehörde hat den Gemeinden spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungszeit Eintragungslisten in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Eintragungslisten haben zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Volksbegehrens;
b) die Gemeinde und den Eintragungssprengel;
c) die Erklärung, daß die Unterzeichner durch ihre Unterschrift das Volksbegehren stellen;
d) den notwendigen Raum für die Eintragung der Stimmberechtigten mit fortlaufender Zahl, Familien- und Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Unterschrift und allfällige Anmerkungen.

§ 13 Eintragungsraum

(1) Die Gemeinde hat die zur Durchführung des Eintragungsverfahrens erforderlichen Räume samt der notwendigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen.

(2) Während der Eintragungszeit muß in allen Eintragungsräumen der Text des Volksbegehrens zur Einsichtnahme durch die Stimmberechtigten aufliegen. Die hiefür erforderlichen Textausfertigungen hat die Landeswahlbehörde den Gemeinden zur Verfügung zu stellen.

§ 14 Eintragung

(1) Jeder Stimmberechtigte hat sein Stimmrecht grundsätzlich in der Gemeinde auszuüben, in deren Wählerevidenz er eingetragen ist.

(2) Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte sind, können ihr Stimmrecht auch in einer anderen Gemeinde ausüben. Für die Ausstellung von gültigen Stimmkarten gelten die §§ 36§ 37 Abs 1, 2 und 4 sowie 38 und 66 K-LTWO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Stimmkarten nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf einfachem Papier zu drucken sind. [LGBl 68/2008: Berichtigung, Streichung "die Bestimmung der"]

(3) Gültige Eintragungen für ein Volksbegehren können nur auf vorschriftsmäßigen Eintragungslisten (§ 12) gemacht werden.

(4) Jeder Stimmberechtigte darf sich nur einmal in den Eintragungslisten eintragen.

§ 15 Durchführung der Eintragung

(1) Zur Eintragung in die Eintragungslisten darf nur zugelassen werden, wer am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde aufgenommen ist. Personen, bei denen in der Wählerevidenz eine Bestätigung gemäß § 5 Abs 5 ersichtlich gemacht ist, sind jedoch mit dem Hinweis nicht zur Eintragung zuzulassen, daß ihre Unterschrift auf der dem Einleitungsantrag angeschlossenen Unterstützungserklärung als gültige Eintragung für das Volksbegehren gilt.

(1a) In Gemeinden, in denen die Wählerevidenz nach Wahlsprengeln angelegt ist, kann für die Feststellung, wer zur Eintragung in die Eintragungslisten zuzulassen ist, auch eine Abschrift der Wählerevidenz (Stimmlisten), in der auch Vormerkungen über erteilte Bestätigungen gemäß § 5 Abs 5 einzutragen sind, verwendet werden.

(2) Die Stimmberechtigten, die das Volksbegehren stellen wollen, haben während der Eintragungsstunden im Eintragungsraum ihren Familien- und Vornamen zu nennen, das Geburtsdatum sowie die Anschrift anzugeben und erforderlichenfalls ihre Identität nachzuweisen. Diese Angaben sind in die hiefür vorgesehenen Spalten der aufliegenden Eintragungslisten einzutragen. Der Stimmberechtigte hat sodann in der für die Unterschrift vorgesehenen Spalte zu unterschreiben.

(3) Die vollzogenen Eintragungen auf der Eintragungsliste sind mit den fortlaufenden Zahlen zu versehen.

§ 16 Eintragungsverfahren

Für das Eintragungsverfahren gelten die §§ 6162 und 68 K-LTWO sinngemäß. [LGBl 68/2008: Berichtigung, Streichung "die Bestimmung der"]

 

4. Abschnitt (Ermittlungsverfahren)

§ 17 Abschluß der Eintragung

(1) Wenn die festgesetzte Eintragungsfrist abgelaufen ist und alle bis dahin im Eintragungsraum oder in dem vom Bürgermeister bestimmten Warteraum erschienenen Stimmberechtigten in die Eintragungslisten eingetragen sind, hat der Bürgermeister die Eintragungslisten der Gemeindewahlbehörde vorzulegen.

(2) Ungültig sind Eintragungen:
a) von nicht stimmberechtigten Personen,
b) von Personen, die bereits in einer Eintragungsliste eingetragen sind,
c) die nicht die im § 15 Abs 2 verlangten Angaben und die Unterschrift des Stimmberechtigten enthalten.

(3) Die Gemeindewahlbehörde hat für das gesamte Gemeindegebiet zu ermitteln:
a) die Summe der Stimmberechtigten nach der Wählerevidenz,
b) die Summe der gültigen Eintragungen.

(4) Die Eintragungslisten sind zu versiegeln und zwei Jahre lang aufzubewahren.

(5) Die Gemeindewahlbehörde hat das Ergebnis der Ermittlung gemäß Abs 3 in einer Niederschrift, die von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen ist, zu beurkunden und eine Ausfertigung derselben innerhalb einer Woche nach Ablauf der Eintragungsfrist an die Landeswahlbehörde weiterzuleiten.

§ 18 Ergebnis

(1) Die Landeswahlbehörde hat nach Einlangen der von sämtlichen Gemeindewahlbehörden übermittelten Niederschriften innerhalb von zwei Wochen allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, die Gesamtzahl der Stimmberechtigten sowie die Gesamtzahl der gültigen Eintragungen einschließlich der Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß § 5 Abs 5 gelten, zu ermitteln und zu entscheiden, ob ein Volksbegehren nach Art. 31 Abs 2 K-LVG vorliegt. [LGBl 68/2008: Streichung "den Bestimmungen des"]

(2) Die Landeswahlbehörde hat die Entscheidung in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

§ 19 Vertrauenspersonen

(1) Dem Bevollmächtigten des Einleitungsantrages steht das Recht zu, zum Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden (§§ 17 und 18) je eine Vertrauensperson zu entsenden. Für jede Vertrauensperson kann ein Stellvertreter nominiert werden.

(2) Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter haben sich mit einer vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrages ausgestellten Bescheinigung auszuweisen. Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, das Ermittlungsverfahren der Wahlbehörde zu beobachten; ein Einfluß auf die Entscheidung der Wahlbehörden steht ihnen jedoch nicht zu.

§ 20 Einspruch gegen das Ergebnis

(1) Innerhalb von vier Wochen vom Tag der Kundmachung (§ 18 Abs 2) an kann der Bevollmächtigte gegen die von der Landeswahlbehörde getroffene Feststellung, daß kein Volksbegehren vorliegt, bei dieser Einspruch erheben. Der Einspruch ist mit den Unterlagen gemäß § 17 Abs 3 der Landesregierung vorzulegen.

(2) Ergibt die Überprüfung des Einspruches eine Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses, so hat die Landesregierung das Ergebnis sogleich richtigzustellen und das richtiggestellte Ergebnis unverzüglich in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen. Ergibt die Überprüfung des Einspruches eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens, so hat die Landesregierung zu entscheiden, ob dennoch ein Volksbegehren vorliegt.

§ 21 Vorlage an den Landtag

Hat die Landeswahlbehörde festgestellt, daß ein Volksbegehren vorliegt oder hat dies die Landesregierung nach § 20 Abs 2 festgestellt, so hat die Landeswahlbehörde das Volksbegehren einschließlich der Begründung und allfälliger Unterlagen dem Landtag zur Behandlung vorzulegen. Die Landeswahlbehörde hat die Landesregierung von dieser Vorlage an den Landtag in Kenntnis zu setzen.

 

5. Abschnitt (Schlußbestimmungen)

§ 22

(entfällt)

§ 23 Abgabenfreiheit

Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

§ 24 Kosten

(1) Die Kosten für Papier und Drucksorten werden vom Land getragen.

(2) Die übrigen Kosten werden von den Gemeinden getragen. Die den Gemeinden erwachsenden Kosten werden nach Mabgabe des Abs 3 zu einem Drittel vom Land ersetzt.

(3) Der Kostenersatz nach Abs 2 hat binnen acht Wochen nach der Durchführung eines Volksbegehrens in Bauschbeträgen zu erfolgen. Diese sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Anzahl der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis verzeichneten Personen maßgebend.

§ 25 (Inkrafttreten)

k.A.

 

 

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