„mehr demokratie! tritt für qualitätsvolle und faire Formen der Direkten Demokratie ein, die ‚von unten‘ durch die Bevölkerung initiiert werden können,“ betont Mag. Erwin Leitner, Bundessprecher der Demokratie-NGO mehr demokratie!. „Wir erheben daher unsere Stimme klar und deutlich gegen die Unfairness und Unausgewogenheit, mit der die Tiroler Landesregierung diese Volksbefragung organisiert. Mit dieser Volksbefragung wird deutlich sichtbar, dass Direkte Demokratie in den Händen von Machthabenden nicht gut aufgehoben ist. ‚Von oben‘ angesetzte Direkte Demokratie hat vielmehr die Tendenz, missbräuchlich genutzt zu werden,“ setzt Erwin Leitner fort. „Zugleich wird damit aber auch ein völlig verzerrtes Bild von Direkter Demokratie geprägt. Dem treten wir deutlich entgegen und erheben daher die Verfassungsbeschwerde.“
Marlon Possard, Landessprecher der Demokratie-NGO des Bundeslandes Tirol, kritisiert, dass die Fragestellung der Volksbefragung weder sachlich noch neutral ist. „Wir wollen als mündige Bürgerinnen und Bürger behandelt und ernst genommen werden,“ betont Marlon Possard. „Wir haben einen Rechtsanspruch auf eine manipulationsfreie Fragestellung. Wir machen daher eine Massen-VfGH-Beschwerde gegen die manipulative Volksbefragung. Alle Tirolerinnen und Tirolern, die mit dieser suggestiven Fragestellung nicht einverstanden sind, können ihren Unmut ausdrücken und diese Verfassungsbeschwerde unterstützen.“ Diese VfGH-Beschwerde benötigt 200 Unterstützungen. „Wir fordern die Tirolerinnen und Tiroler auf, eine Unterstützungserklärung für diese Anfechtung auf dem Gemeindeamt zu unterschreiben und sich damit unserem Protest gegen die manipulative Fragestellung anzuschließen,“ schließt Possard sein Statement.
Univ.-Doz. RA Dr. Wolfgang List erläutert die Ergebnisse seiner juristischen Analyse. Er verweist auf § 44 des Tiroler Landesgesetzes über Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen, wonach die Frage und Zusatzfrage u.a. eindeutig, ohne wertende Zusätze, und möglichst knapp zu fassen ist. „Die gegenständliche Fragestellung ist aber unklar und suggestiv verfasst. Die Suggestion ergibt sich aus der gehäuften Verwendung von positiv besetzten Ausdrücken, die zur Beantwortung der Frage nicht notwendig sind.“ Es wird der Eindruck vermittelt, dass die Zustimmung zur Anbotslegung die ‚richtige‘ Antwort sei.
Eine Anfechtungsbefugnis über das Ergebnis der Volksbefragung ist zwar im Tiroler Landesgesetz über Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen nicht vorgesehen, ergibt sich aber aus der Rechtssprechung des VfGH. In einem vergleichbaren Fall hat der VfGH zur Wiener Volksbefragung im Jahr 2013 entschieden, dass das Recht auf eine Anfechtung eines Volksbefragungsergebnisses durch den Gesetzgeber tatsächlich ermöglicht werden muss. Andererseits muss aber nicht jeder stimmberechtigten Einzelperson ein Anfechtungsrecht eingeräumt werden. Diese VfGH-Entscheidung legt nahe, dass sich der VfGH an der Anfechtungsbefugnis orientiert, wie sie für Volksbefragungen auf Bundesebene in § 16 Volksbefragungsgesetz vorgesehen sind. Darin werden – ähnlich wie für kandidierende Parteien – Unterstützungserklärungen verlangt, die auf dem Gemeindeamt zu leisten sind und amtlich bestätigt werden. Für Tirol sind dabei 200 Unterstützungserklärungen vorgesehen.
Das Formular der Unterstützungserklärung für die Anfechtung steht ab Dienstag auf www.mehr-demokratie.at zum Download bereit.
Wer mehr Infos will: bitte tirol@mehr-demokratie.at kontaktieren.