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Salzburg: Salzburger Gemeindeordnung

Salzburg: Salzburger Gemeindeordnung

Salzburger Gemeindeordnung 1994

Auszug

Inhaltsverzeichnis

I. Hauptstück Die Gemeinde
§ 10 Gemeinsame Bestimmungen

IV. Hauptstück Organe der Gemeinde
2. Abschnitt Gemeindevertretung
§ 25 Einberufung

3. Abschnitt
§ 45 Ausspruch des Mißtrauens

VII. Hauptstück
§ 66 Gemeindeversammlung

VIII. Hauptstück Bürgerabstimmung und Bürgerbefragung
1. Abschnitt
§ 67 Bürgerabstimmung
§ 68 Wirkung

2. Abschnitt
§ 69 Bürgerbefragung 
§ 70 Wirkung

3. Abschnitt
§ 71 Bürgerbegehren
§ 72 Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens
§ 73 Zulassung des Bürgerbegehrens
§ 74 Wirkung

4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Bürgerabstimmung, Bürgerbefragung und Bürgerbegehren
§ 75 Ausschreibung
§ 76 Abstimmung
§ 77 Kundmachung
§ 78 Anwendung gemeindewahlrechtlicher Vorschriften

Landesgesetzblatt

LGBl 107/1994

relevante Änderungen u.a.

LGBl 12/2004

LGBl 67/2010

LGBl 53/2011

zuletzt auf Aktualität überprüft im November 2014

 

I. Hauptstück Die Gemeinde

§ 10 Gemeinsame Bestimmungen

(1) Vereinigungen (§ 7), Aufteilungen (§ 8) und sonstige Veränderungen von Gemeindegrenzen (§ 9) dürfen nur nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und nur aus öffentlichen Interessen, insbesondere aus wirtschaftlichen und finanziellen Interessen der Gemeinden sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Belange der betroffenen Bevölkerung und jedenfalls nur dann vorgenommen werden, wenn die beteiligten Gemeinden sodann voraussichtlich für sich die Mittel zur Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen aufbringen. Solche Maßnahmen dürfen nur mit Beginn oder in der Mitte eines Rechnungsjahres und keinesfalls rückwirkend wirksam werden. Falls es der Landtag beschließt oder eine der beteiligten Gemeinden verlangt, ist auch die betroffene Bevölkerung zu hören. Hiebei finden unter Bedachtnahme auf ein möglichst zweckmäßiges, rasches, einfaches und kostensparendes Verfahren die Vorschriften des Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrengesetzes, LGBl. Nr. 61/1985, in der geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß die Anhörung nur informativen Charakter hat. 

[...]

 

IV. Hauptstück Organe der Gemeinde

2. Abschnitt Gemeindevertretung

§ 25 Einberufung

[...]

(5) [...] Die Tagesordnung hat als ersten Punkt die Abhaltung einer Fragestunde für Gemeindebürger zu enthalten, in welcher diese zu einzelnen Tagesordnungspunkten der Gemeindevertretungssitzung Anfragen an den Bürgermeister und an jene Mitglieder der Gemeindevorstehung richten können, die mit der Besorgung der Angelegenheit, auf die sich die Anfrage bezieht, gemäß § 39 Abs 1 beauftragt sind. [...] [LGBl 67/2010]

[...]

3. Abschnitt

§ 45 Ausspruch des Mißtrauens

(1) Der Bürgermeister stützt seine Amtsführung auf das Vertrauen der Wahlberechtigten in der Gemeinde und der Gemeindevertretung. Ihm kann von der Gemeindevertretung das Mißtrauen nach den folgenden Bestimmungen ausgesprochen werden. Über diesen Mißtrauensausspruch ist binnen zwei Monaten nach Beschlußfassung eine Bürgerabstimmung im Sinne des § 67 durchzuführen.

(2) Ein Beschluß der Gemeindevertretung, mit dem dem Bürgermeister das Mißtrauen ausgesprochen wird, darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrages von wenigstens einem Viertel der Mitglieder bei Anwesenheit von wenigstens zwei Drittel der Mitglieder gefaßt werden. Zwischen der Einbringung des Antrages und der Beschlußfassung hat ein Zeitraum von wenigstens einer Woche zu liegen. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der Mitglieder der Gemeindevertretung. § 26 Abs. 2 findet keine Anwendung. Während der Beratung und Abstimmung über den Antrag hat den Vorsitz in der Gemeindevertretung der nach § 39 Abs. 2 berufene Vertreter des Bürgermeisters zu führen. Dieser hat außerdem spätestens zwei Wochen vor Durchführung der Bürgerabstimmung eine Gemeindeversammlung gemäß § 66 zur Information der Gemeindebürger abzuhalten, bei der sowohl dem Bürgermeister als auch allen Fraktionen in der Gemeindevertretung Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist.

[...]

 

VII. Hauptstück

§ 66 Gemeindeversammlung

(1) Der Bürgermeister soll in einer öffentlichen Gemeindeversammlung über die wichtigsten Angelegenheiten berichten, mit denen sich die Gemeindeverwaltung im abgelaufenen Jahr beschäftigt hat und mit denen sie sich in nächster Zukunft befassen muß. Anschließend an den Bericht ist den Gemeindemitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Gemeindeversammlung kann auch für einzelne Teile der Gemeinde gesondert abgehalten werden.

(2) Die von den Teilnehmern an der Gemeindeversammlung vorgebrachten Einwendungen und Anregungen sind von den Organen der Gemeinde bei der weiteren Behandlung der Angelegenheit in Erwägung zu ziehen.

(3) Zeit und Ort der Gemeindeversammlung sind vorher ortsüblich kundzumachen. Den Vorsitz in der Gemeindeversammlung führt der Bürgermeister oder der von ihm bestellte Gemeinderat als Vertreter.

VIII. Hauptstück Bürgerabstimmung und Bürgerbefragung

1. Abschnitt

§ 67 Bürgerabstimmung

(1) Die Bürgerabstimmung dient dazu, durch die Gemeindemitglieder darüber entscheiden zu lassen, ob ein Beschluß der Gemeindevertretung, der Gemeindevorstehung oder eines hiezu ermächtigten Ausschusses Rechtswirksamkeit erlangen soll. Beschlüsse über Abgaben, Entgelte und Tarife, betreffend die Wahlen der Gemeindeorgane, in Personalangelegenheiten sowie über Entscheidungen, die individuell bestimmte Personen betreffen, können nicht Gegenstand einer Bürgerabstimmung sein.

(2) Eine Bürgerabstimmung ist neben dem Fall des § 45 Abs. 1 durchzuführen, wenn es die Gemeindevertretung, die Gemeindevorstehung oder ein hiezu ermächtigter Ausschuß gleichzeitig mit der Beschlußfassung über die betreffende Angelegenheit beschließt oder wenn es der Bürgermeister anordnet.

(3) Bis zum Vorliegen des endgültigen Ergebnisses der Bürgerabstimmung wird der der Bürgerabstimmung unterzogene Beschluß nicht rechtswirksam.

§ 68 Wirkung

Lautet die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf "Nein", darf der der Abstimmung unterzogene Beschluß nicht mehr vollzogen werden.

 

2. Abschnitt

§ 69 Bürgerbefragung

(1) Die Bürgerbefragung dient der Erforschung des Willens der Gemeindemitglieder zu künftigen, die Gemeinde betreffenden Entscheidungen, insbesondere Planungen, sowie zu Fragen der Vollziehung aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Abgaben, Entgelte und Tarife, Wahlen der Gemeindeorgane, Personalangelegenheiten sowie Entscheidungen, die individuell bestimmte Personen betreffen, können nicht Gegenstand einer Bürgerbefragung sein.

(1a) Die Frage, die zur Abstimmung gestellt wird, ist eindeutig zu fassen und so zu stellen, dass sie entweder mit Ja oder mit Nein beantwortet oder, wenn über mehrere Möglichkeiten (Alternativen) entschieden werden soll, die gewählte Alternative bestimmt bezeichnet werden kann und der Wille des Stimmberechtigten eindeutig erkennbar ist. [LGBl 12/2004]

(2) Bürgerbefragungen können für das gesamte Gemeindegebiet oder, wenn sich ihr Gegenstand ausschließlich auf einzelne Teile einer Gemeinde (Ortschaften) bezieht, auch nur für diese durchgeführt werden.

(3) Eine Bürgerbefragung ist durchzuführen, wenn es die Gemeindevertretung beschließt oder wenn es der Bürgermeister anordnet.

§ 70 Wirkung

Lautet die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf "Ja" oder hat sich eine solche Mehrheit für eine von mehreren Entscheidungsmöglichkeiten ausgesprochen, hat sich die Gemeindevertretung mit dem Gegenstand der Bürgerbefragung innerhalb von drei Monaten in einer öffentlichen Sitzung auseinanderzusetzen. Eine Ermächtigung der Gemeindevorstehung oder eines Ausschusses hiezu ist ausgeschlossen.

3. Abschnitt

§ 71 Bürgerbegehren

(1) Das Bürgerbegehren ist das Recht der Gemeindemitglieder, von der Gemeindevertretung, der Gemeindevorstehung oder einem ermächtigten Ausschuß die Beschlußfassung in einer bestimmten Angelegenheit zu verlangen. Abgaben, Entgelte und Tarife, Wahlen der Gemeindeorgane, Personalangelegenheiten sowie Entscheidungen, die individuell bestimmte Personen betreffen, können nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein.

(2) Das Bürgerbegehren muß von mindestens 10 v.H. der für die Wahl zur Gemeindevertretung Wahlberechtigten unterzeichnet sein.

§ 72 Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens

(1) Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens hat den genauen Wortlaut des beantragten Beschlusses und eine Begründung zu enthalten, das Organ, von dem dieser Beschluß begehrt wird, zu bezeichnen sowie einen Zustellungsbevollmächtigten und einen Stellvertreter namhaft zu machen. Wird im Antrag kein Zustellungsbevollmächtigter und kein Stellvertreter namhaft gemacht, gelten der erste und der zweite Antragsteller in der ersteingereichten Antragsliste als Zustellungsbevollmächtigter und sein Stellvertreter.

(2) Die Antragslisten haben vor der ersten Eintragung den genauen Wortlaut des begehrten Beschlusses und das Organ, von dem dieser Beschluß begehrt wird, wiederzugeben. Darauf folgend haben die Antragsteller ihren Vornamen und den Familien- oder Nachnamen, ihr Geburtsdatum und ihre Anschrift in leserlicher Schrift einzutragen und ihre Unterschrift beizusetzen. [LGBl 53/2011]

(3) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfache Eintragungen gelten als eine Eintragung.

(4) Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens ist beim Bürgermeister einzubringen. Dieser hat den Antrag unverzüglich der nach den gemeindewahlrechtlichen Vorschriften bestehenden Gemeindewahlbehörde zuzuweisen, die den Antrag auf seine Zulässigkeit zu prüfen hat.

(5) Unterfertigungen, die zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages bereits länger als sechs Monate zurückliegen, gelten als nicht beigesetzt. Wird die erforderliche Anzahl von gültigen Unterschriften deshalb nicht erreicht, weil sie von Personen geleistet worden sind, die hiezu nicht berechtigt waren, hat die Gemeindewahlbehörde dem Zustellungsbevollmächtigten eine Nachfrist von zwei Wochen zur Ergänzung zu setzen.

§ 73 Zulassung des Bürgerbegehrens

(1) Über das Ergebnis der Antragsprüfung hat die Gemeindewahlbehörde mit Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist außer dem Bürgermeister dem Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Gegen den Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(2) Wurde der Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens für zulässig erklärt, ist hierüber eine Abstimmung der in der Gemeinde Wahlberechtigten durchzuführen.

(3) Vom Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides der Gemeindewahlbehörde, mit dem der Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens für zulässig erklärt wird, darf die Gemeindevertretung, die Gemeindevorstehung bzw. der ermächtigte Ausschuß nur bei Gefahr in Verzug einen Beschluß fassen, der die Fassung und Durchführung des begehrten Beschlusses unmöglich macht oder wesentlich erschwert. Für einen solchen Beschluß gelten die Beschlußerfordernisse des § 32 Abs. 3.

§ 74 Wirkung

Lautet die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf "Ja", hat der Bürgermeister die Gemeindevertretung, die Gemeindevorstehung oder den ermächtigten Ausschuß innerhalb eines Monates einzuberufen und den begehrten Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Die im Bürgerbegehren angeführten Gründe sind in die Beratung einzubeziehen.

 

4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Bürgerabstimmung, Bürgerbefragung und Bürgerbegehren

§ 75 Ausschreibung

(1) Hat das hiefür zuständige Organ die Durchführung einer Bürgerabstimmung oder eine Bürgerbefragung beschlossen oder hat die Gemeindewahlbehörde den Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens für zulässig erklärt, ist von der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen ab Beschlussfassung bzw. Zustellung des Bescheides der Gemeindewahlbehörde die Durchführung der Bürgerabstimmung, der Bürgerbefragung bzw. des Bürgerbegehrens mit Verordnung anzuordnen. Die Verordnung hat zu enthalten:
a) den Beschluß, der der Bürgerabstimmung zu unterziehen ist, bzw. den als Frage formulierten Gegenstand der Bürgerbefragung bzw. den genauen Beschlußantrag des Bürgerbegehrens,
b) bei Bürgerbefragungen das Befragungsgebiet,
c) den Tag der Abstimmung,
d) den Stichtag.

(2) Der Tag der Abstimmung muß ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung der Verordnung gemäß Abs. 1 sein. Er darf nicht mit einem Tag zusammenfallen, an dem eine Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder die Wahl des Bundespräsidenten stattfindet.

§ 76 Abstimmung

(1) Die Durchführung des Abstimmungsverfahrens obliegt der Gemeindewahlbehörde, wenn jedoch die Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, den Sprengelwahlbehörden.

(2) Stimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Abstimmung stattfindenden Gemeindewahl wahlberechtigt wären.

(3) Die Abstimmung hat mit amtlichen Stimmzetteln zu erfolgen.

(4) Für die Bürgerabstimmung ist der amtliche Stimmzettel als "Amtlicher Stimmzettel für die Bürgerabstimmung" und für das Bürgerbegehren als "Amtlicher Stimmzettel für das Bürgerbegehren" jeweils unter Beifügung des Datums der Abstimmung zu bezeichnen. Auf dem Stimmzettel für die Bürgerabstimmung ist der gefasste Beschluß und auf dem Stimmzettel für das Bürgerbegehren der begehrte Beschluß jeweils im vollen Wortlaut abzudrucken. Außerdem hat der Stimmzettel links unten das Wort "Ja" und daneben einen Kreis und rechts unten in gleicher Schrift das Wort "Nein" und daneben einen gleich großen Kreis zu enthalten.

(5) Für die Bürgerbefragung ist der amtliche Stimmzettel als "Amtlicher Stimmzettel für die Bürgerbefragung" unter Beifügung des Datums der Abstimmung zu bezeichnen. Der Stimmzettel hat den als Frage formulierten Gegenstand der Bürgerbefragung und, wenn die Frage mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten ist, links unter der Frage das Wort "Ja" und daneben einen Kreis und rechts unter der Frage das Wort "Nein" und daneben einen Kreis oder, wenn in der Frage mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Wahl gestellt sind, links unter der Frage die einzelnen Entscheidungsmöglichkeiten und rechts daneben jeweils einen Kreis zu enthalten.

§ 77 Kundmachung

Das Ergebnis der Bürgerabstimmung, der Bürgerbefragung oder des Bürgerbegehrens ist von der Gemeindewahlbehörde ortsüblich kundzumachen und dem Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen.

§ 78 Anwendung gemeindewahlrechtlicher Vorschriften

Soweit in den vorstehenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung der Bürgerabstimmung, der Bürgerbefragung und des Bürgerbegehrens die für die Wahl der Gemeindevertretung jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Ein Einspruchsverfahren findet nicht statt.

 

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