1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2 [Staatsgewalt]
(1) Die Staatsgewalt des Landes geht vom Landesvolk aus. Sie wird gemäß der Landesverfassung und der Bundesverfassung unmittelbar vom Landesvolk (Art 5) und mittelbar durch die Organe der Gesetzgebung und der Vollziehung ausgeübt.
(2) Gesetzgebung und Vollziehung sind Landessache, soweit sie nicht dem Bund übertragen sind.
Artikel 5 [Wille des Volkes]
(1) Das Volk äußert seinen Willen durch Wahl, Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksbefragung. Das Nähere bestimmen die Landesgesetze. [Volksabstimmungs- und volksbegehrengesetz und Volksbefragungsgesetz]
(2) Zur Durchführung der Wahlen sowie der Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen sind, wenn nicht anderes bestimmt ist, eigene Behörden (Wahlbehörden) berufen.
(3) Das Wahlverfahren ist auf den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgebaut.
(4) In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Das Ergebnis der Volksabstimmung ist amtlich zu verlautbaren.
Artikel 6 [Wahl- und Stimmrecht]
(1) Das Wahl- und Stimmrecht ist gleich und wird geheim, unmittelbar, persönlich und frei ausgeübt. Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, können ihr Wahlrecht auf Antrag unter Angabe des Grundes durch Briefwahl ausüben. [LGBl 63/2008]
(2) Wahlberechtigt sind alle Frauen und Männer, die am Stichtag für die Wahl die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und in einer Gemeinde des Landes Salzburg ihren Hauptwohnsitz haben. [LGBl 84/2003, LGBl 54/2005, LGBl 63/2008]
(3) Wählbar sind alle Frauen und Männer, die am Stichtag zum Landtag wahlberechtigt sind und spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. [LGBl 84/2003, LGBl 63/2008]
(4) Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung sein.
(5) Der Wahltag muss ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Feiertag sein.
(6) Für die Stimmberechtigung bei Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen gelten dieselben Voraussetzungen wie für das Wahlrecht (Abs 2 und 4).
B. Weg der Landesgesetzgebung
Artikel 21 [Volksbegehren]
[...]
(2) Jeder von wenigstens 10.000 Stimmberechtigten gestellte und in einer Volksabstimmung angenommene Gesetzesantrag (Volksbegehren) ist von der Landesregierung dem Landtag in Form eines Gesetzesvorschlages zur Behandlung vorzulegen.
Artikel 22 [Gesetzesbeschluss für Volksabstimmung]
[...]
(2) Die Kundmachung eines Gesetzesbeschlusses des Landtages darf in den Fällen, in denen nach bundesverfassungsrechtlichen Vorschriften die Zustimmung der Bundesregierung notwendig ist, erst erfolgen, wenn diese tatsächlich vorliegt oder zufolge Fristenablaufs als erteilt gilt. Gesetzesbeschlüsse, die Landes- oder Gemeindeabgaben zum Gegenstand haben oder die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbände regelt, dürfen nur kundgemacht werden, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt oder keinen wirksamen Einspruch dagegen erhoben hat oder ein wirksam erhobener Einspruch in der Folge nicht aufrecht erhalten worden ist. [LGBl 15/2013]
[...]
(4) Ein Gesetzesbeschluss des Landtages ist vor seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn dies der Landtag beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder des Landtages verlangt. Eine solche Volksabstimmung hat in den Fällen des Abs 2 zu unterbleiben, wenn der Gesetzesbeschluss danach nicht kundgemacht werden darf. [LGBl 15/2013]
Artikel 23 [Volksabstimmung über Verfassungsänderungen]
(1) Die Landesverfassung kann, soweit dadurch die Bundesverfassung nicht berührt wird, durch Landesverfassungsgesetz geändert werden.
(2) Jede Gesamtänderung der Landesverfassung, eine Teiländerung aber nur dann, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Landtages verlangt wird, ist vor der Kundmachung im Landesgesetzblatt einer Volksabstimmung zu unterziehen.
Artikel 24 [Kundmachung bei Volksabstimmungen]
(1) Wenn ein Gesetzesbeschluss des Landtages durch Volksabstimmung abgelehnt worden ist, unterbleibt seine Kundmachung im Landesgesetzblatt.
(2) Andernfalls wird der Gesetzesbeschluss unter Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung, das vom Präsidenten des Landtages beurkundet wird, versehen mit der Gegenzeichnung des Landeshauptmannes, vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt kundgemacht. [LGBl 18/2005]
Artikel 29 [Volksbefragung]
[...]
(3) Eine Volksbefragung nach Art 5 ist auch durchzuführen, wenn es wenigstens ein Drittel der Mitglieder des Landtages verlangt.