die parteiunabhängige initiative für eine stärkung direkter demokratie

Democracy International

SPD-Gesetzentwurf Bundesabstimmungsgesetz

SPD-Gesetzentwurf Bundesabstimmungsgesetz

09.07.2013

Gesetzentwurf

der Fraktion der SPD

Entwurf eines Gesetzes über Abstimmungen des Bundesvolkes (Bundesabstimmungsgesetz)

A. Problem

Die im Grundgesetz verankerte parlamentarisch-repräsentative Demokratie hat sich in der Bundesrepublik Deutschland über mehr als sechs Jahrzehnte bewährt. Doch auch der Wunsch nach stärkerer Beteiligung wächst in der Bevölkerung. Anders als in Ländern und Kommunen, in der EU und in vielen befreundeten Nationen kennt unsere Verfassung außer zur Neugliederung des Bundesgebietes und zur Ablösung des Grundgesetzes (Art. 29 und 146) keine Volksabstimmung. Dies wird weithin als Lücke empfunden. Die Bundesrepublik Deutschland braucht deshalb heute auch auf Bundesebene eine bürgerfreundliche Regelung für die Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren, Volksentscheiden und Referenden.

 

B. Lösung

Das vorliegende Gesetz setzt die Entscheidung für die Einführung direktdemokratischer Elemente auf Bundesebene (neuer Artikel 78 des Grundgesetzes) in einfaches Recht um (vgl. Artikel 78 Absatz 9 des Grundgesetzes). Es regelt insbesondere das Demokratie- und Transparenzgebot für Volksinitiativen und Vertrauenspersonen, die ausgewogene amtliche Information der Öffentlichkeit, Eintragungsverfahren und Fristen, die Gestaltung des Stimmzettels und des Abstimmungsprozesses, die Anhörungsrechte in Bundestag und Bundesrat und die Verschränkung der parlamentarischen mit der Volksgesetzgebung, die Wahrung der Rechte und Interessen der Länder, den Rechtsschutz beim Bundesverfassungsgericht, den Datenschutz, die regelmäßige Evaluation der Bestimmungen des Gesetzes und des Zustimmungsquorums.

 

C. Alternativen

Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.

 

D. Kosten

Volksinitiativen, Volksbegehren, Volksentscheide und Referenden führen zu Durchführungskosten beim Bund, vor allem aber bei den Ländern und Gemeinden, die der Bund zu erstatten hat. Hierzu gehören u. a. Kosten der Prüfung der Stimmberechtigung, von öffentlichen Bekanntmachungen, Druckkosten, Kosten für die Versendung von Abstimmungsbenachrichtigungen, Kosten der Feststellung von Abstimmungsergebnissen und die Kostenerstattung für die Abstimmungskämpfe. Die Höhe der entstehenden Kosten ist vor allem davon abhängig, in welchem Umfang die neuen Beteiligungsrechte genutzt werden. Die bisherigen in- und ausländischen Erfahrungen bei Volksentscheiden zeigen, dass sich die daraus entstehenden „Demokratiekosten“ in einem überschaubaren Rahmen halten.


Entwurf eines Gesetzes über

Abstimmungen

des Bundesvolkes (Bundesabstimmungsgesetz)

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über Abstimmungen des Bundesvolkes

 

I. Abschnitt Allgemeiner Teil

 

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind
– „direktdemokratische Verfahren“ die Volksinitiative (Artikel 78 Absatz 2 des Grundgesetzes), das Volksbegehren (Artikel 78 Absatz 3 und Artikel 79 des Grundgesetzes), der Volksentscheid (Artikel 78 Absatz 4 und Artikel 79 des Grundgesetzes), das volksbegehrte Referendum (Artikel 78 Absatz 5 des Grundgesetzes) sowie das Parlamentsreferendum (Artikel 78 Absatz 6 des Grundgesetzes);
– „Mitglieder des Initiativkreises“ die Urheberinnen und Urheber direktdemokratischer Verfahren;
– „Vertrauenspersonen“ die Personen, die berechtigt sind, für den Initiativkreis einzeln Erklärungen entgegenzunehmen und zu zweit übereinstimmend Erklärungen abzugeben;
– „Vorhaben“ Gesetzentwürfe oder andere Vorlagen.

 

§ 2 Initiativkreis; Vertrauenspersonen

Die Mitglieder des Initiativkreises stellen durch geeignete Vorkehrungen die transparente Bestellung der Vertrauenspersonen, die Festlegung ihrer Rechte und Pflichten sowie die Wahrung demokratischer Grundsätze in allen Entscheidungsprozessen sicher. Sofern sich die Berechtigung, den Initiativkreis im Rechtsverkehr zu vertreten, nicht zweifelsfrei aus gesetzlichen Vorschriften ergibt, schließen seine Mitglieder zu diesem Zweck eine schriftliche Vereinbarung. Diese enthält insbesondere
1. eine abschließende Aufzählung der juristischen und natürlichen Personen oder sonstigen
Vereinigungen, die Mitglieder des Initiativkreises sind; für juristische Personen und sonstige
Vereinigungen ist anzugeben, wer im Rahmen und für die Dauer des direktdemokratischen
Verfahrens Erklärungen für sie abzugeben berechtigt ist,
2. die Benennung von drei Vertrauenspersonen sowie drei Ersatzpersonen,
3. eine Regelung der Vertretungsberechtigung der Ersatzpersonen,
4. ein Verfahren der Abberufung der Vertrauenspersonen und der Ersatzpersonen, sofern sie
das Vertrauen der Mitglieder des Initiativkreises verloren haben; dabei ist sicherzustellen,
dass das Abstimmungsverfahren demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht, und
5. eine verbindliche Übernahme und interne Verteilung der für das Verfahren anfallenden Kosten durch die Mitglieder des Initiativkreises.
Nach der Anzeige des Beginns der Unterschriftensammlung nach § 5 muss jede Veränderung der Vereinbarung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages angezeigt werden; das gilt auch für die Aufnahme neuer Mitglieder des Initiativkreises.

 

§ 3 Anspruch auf Beratung

Die Vertrauenspersonen haben in jedem Stadium des Verfahrens Anspruch auf Beratung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages oder – auf deren oder dessen Ersuchen – durch andere sachkundige Stellen des Bundes. 2Gebühren und Auslagen werden für diese Beratung nicht erhoben.

 

II. Abschnitt Volksinitiative

 

§ 4 Gegenstände der Volksinitiative

(1) Gegenstände der Volksinitiative können der Erlass eines Bundesgesetzes oder die Befassung des Bundestages mit einem anderen bestimmten Gegenstand der politischen Willensbildung im Rahmen seiner Zuständigkeit sein (andere Vorlage).

(2) Ausgeschlossen sind Volksinitiativen zum Haushaltsplan des Bundes in seiner Gesamtheit, zu öffentlichen Abgaben, zu Dienst-und Versorgungsbezügen sowie solche, die die Besetzung eines Amtes mit einer konkreten Person betreffen.

 

§ 5 Anzeige

(1) Die Vertrauenspersonen zeigen die Sammlung von Unterschriften für eine Volksinitiative vor deren Beginn dem Bundesministerium des Innern schriftlich an.

(2) Die Anzeige enthält
1. einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage,
2. eine Begründung des Vorschlags,
3. ein Muster der Unterschriftenliste nach § 6 Absatz 1,
4. Vor- und Familiennamen sowie Erreichbarkeitsanschriften der Vertrauenspersonen und ihrer Ersatzpersonen,
5. den Nachweis der Übertragung der Berechtigung zur Vertretung des Initiativkreises auf diese Vertrauenspersonen,
6. Angaben über den Beginn und das Ende der sechsmonatigen Sammlungsfrist und
7. die Vereinbarung nach § 2 Satz 2.

(3) Das Bundesministerium des Innern teilt den Präsidentinnen oder Präsidenten von Bundestag und Bundesrat unverzüglich Eingang und Inhalt der Anzeige mit. Die Bestätigung des Eingangs der Anzeige wird einer Vertrauensperson zugestellt.

 

§ 6 Unterstützung der Volksinitiative

(1) Die Unterstützung der Volksinitiative erfolgt durch eigenhändige Unterzeichnung in Unterschriftenlisten, die eine zweifelsfreie Bezugnahme auf den Gegenstand der Initiative enthalten. Den Unterzeichnungsberechtigten wird bei der Eintragung Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Angaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 gegeben.

(2) Unterzeichnungsberechtigt ist, wer bei Einreichung der Unterschriftenlisten zum Deutschen Bundestag wahlberechtigt ist.

(3) Die Eintragung in die Unterschriftenliste enthält den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Unterschrift der unterzeichnungsberechtigten Person sowie das Datum der Unterzeichnung.

(4) Die Eintragung kann auch durch andere Verfahren erfolgen, die den Vorgaben einer rechtsverbindlichen Authentifizierung und der Schriftform auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften entsprechen.

 

§ 7 Zustandekommen der Volksinitiative

(1) 1Die Unterschriftenlisten werden spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Sammlungsfrist beim Bundesministerium des Innern eingereicht. 2Dieses teilt den Präsidentinnen oder Präsidenten von Bundestag und Bundesrat die Einreichung unverzüglich mit.

(2) Das Bundesministerium des Innern stellt innerhalb zweier Wochen nach Einreichung der Unterschriften fest, ob die Volksinitiative von mindestens 100 000 Unterzeichnungsberechtigten unterstützt worden und damit zustande gekommen ist. 2Die Feststellung wird unverzüglich einer Vertrauensperson zugestellt und den Präsidentinnen oder Präsidenten von Bundestag und Bundesrat mitgeteilt.

 

§ 8 Parlamentarische Befassung mit der Volksinitiative

(1) Der Bundestag befasst sich zunächst in öffentlicher Sitzung mit der Volksinitiative. Dabei wird den Vertrauenspersonen Gelegenheit gegeben, das Anliegen der Initiative zu erläutern.

(2) Gesetzentwürfe und andere Vorlagen werden nach der ersten Befassung mit der Stellungnahme des Bundestages durch seine Präsidentin oder seinen Präsidenten dem Bundesrat zugeleitet; Artikel 76 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Grundgesetzes gelten entsprechend. Auch im Bundesrat wird den Vertrauenspersonen Gelegenheit gegeben, das Anliegen der Initiative zu erläutern.

 

III. Abschnitt Volksbegehren

 

§ 9 Durchführung des Volksbegehrens

(1) Kommt innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung des Zustandekommens (§ 7 Absatz 2) das vorgeschlagene Bundesgesetz nicht zustande oder fasst der Bundestag keinen der anderen Vorlage entsprechenden Beschluss, so können die Vertrauenspersonen die Durchführung eines Volksbegehrens beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist nach Satz 1 beim Bundesministerium des Innern schriftlich einzureichen. Mit dem Antrag kann das Vorhaben in überarbeiteter Form eingereicht werden, sofern es nicht in seinem Wesen verändert wird. Das Bundesministerium des Innern teilt den Präsidentinnen oder Präsidenten von Bundestag und Bundesrat die Antragstellung und eine etwaige Überarbeitung unverzüglich mit.

(2) Das Bundesministerium des Innern führt das Volksbegehren durch. Die Eintragungsfrist beginnt zwei Monate nach Antragstellung und beträgt sechs Monate.

(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannte Frist ruht in der Zeit vom 15. Juni bis zum 15. August. Sie ruht ferner für bis zu drei Monate, wenn der Bundestag dies auf Vorschlag der Vertrauenspersonen beschließt; dem Bundesrat ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Der Vorschlag nach Satz 2 ist schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundestages zu richten.

 

§ 10 Öffentliche Bekanntmachung

Die Bundesabstimmungsleitung macht das Volksbegehren spätestens einen Monat vor Beginn der Eintragungsfrist öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält
1. den Wortlaut des Gesetzentwurfs oder der anderen Vorlage mit Begründung,
2. Vor- und Familiennamen sowie Erreichbarkeitsanschrift der Vertrauenspersonen,
3. Beginn und Ende der Eintragungsfrist,
4. die Eintragungsstellen und Eintragungszeiten sowie alle anderen Möglichkeiten der Eintragung gemäß § 12 Absatz 1 und 6.

 

§ 11 Rücknahme der Volksinitiative

(1) Die Vertrauenspersonen können das Vorhaben bis zum Beginn der Eintragungsfrist durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesministerium des Innern zurücknehmen.

(2) Das Bundesministerium des Innern stellt die Rücknahme fest. Sie ist den Präsidentinnen oder Präsidenten von Bundestag und Bundesrat mitzuteilen und, falls das Volksbegehren bereits bekannt gemacht worden ist, in gleicher Weise bekannt zu machen.

 

§ 12 Eintragung

(1) Das Volksbegehren wird durch eigenhändige Unterzeichnung in Eintragungslisten bei den Eintragungsstellen oder in freier Sammlung durch die Vertrauenspersonen unterstützt. § 6 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Die Eintragungslisten enthalten eine zweifelsfreie Bezugnahme auf den Gegenstand des
Volksbegehrens. Der Wortlaut des Vorhabens ist ebenso beigefügt wie die Namen der Vertrauenspersonen und die Angabe ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz.

(3) Eintragungsberechtigt ist, wer am Tage des Ablaufs der Eintragungsfrist zum Deutschen Bundestag wahlberechtigt ist.

(4) Für den Inhalt der Eintragung gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.

(6) Die Eintragungsstellen und -zeiten sind so zu bestimmen, dass alle Eintragungsberechtigten ausreichend Gelegenheit haben, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen. Dabei ist besonders auf die Belange von Menschen mit Behinderungen zu achten.

 

§ 13 Briefeintragung

(1) Eintragungsberechtigte können die Briefeintragung schriftlich oder in einem elektronischen Verfahren beantragen.

(2) Zur Briefeintragung erhält die eintragungsberechtigte Person ein Eintragungsformular, das den Anforderungen des § 12 Absatz 2 entspricht. Auf dem Eintragungsformular versichert die eintragungsberechtigte Person an Eides statt, dass sie die Eintragung eigenhändig unterschrieben hat.

(3) Die Eintragung per Brief oder durch andere in § 6 Absatz 4 genannte Verfahren muss der zuständigen Eintragungsstelle bis zum Ende der Eintragungsfrist vorliegen.

 

§ 14 Ungültige Eintragungen

Eintragungen, die gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes keine zweifelsfreie Zulassung zulassen, sind ungültig. § 40 des Bundeswahlgesetzes gilt entsprechend.

 

§ 15 Schließung der Eintragungslisten

Nach dem Ablauf der Eintragungsfrist schließen die Eintragungsstellen und die Vertrauenspersonen die Eintragungslisten. Sie übermitteln die Listen innerhalb einer Woche der nach Landesrecht zuständigen Stelle zur Weiterleitung an das Bundesministerium des Innern.

 

§ 16 Zustandekommen des Volksbegehrens

(1) Das Bundesministerium des Innern stellt innerhalb eines Monats nach Ablauf der Eintragungsfrist fest, ob das Volksbegehren von einer Million Eintragungsberechtigten wirksam unterzeichnet worden ist.

(2) Die Feststellung wird öffentlich bekannt gemacht sowie unverzüglich einer Vertrauensperson
zugestellt und den Präsidentinnen oder Präsidenten von Bundestag und Bundesrat mitgeteilt.

(3) Ein Volksbegehren, das eine Änderung des Grundgesetzes zum Gegenstand hat, kommt zustande, wenn mindestens zwei Millionen Abstimmungsberechtigte unterzeichnen.

 

§ 17 Parlamentarische Befassung mit dem Volksbegehren

Der Bundestag befasst sich in öffentlicher Sitzung mit dem Volksbegehren. § 8 gilt entsprechend.

 

IV. Abschnitt Volksentscheid

 

§ 18 Durchführung des Volksentscheids

(1) Kommt innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung des Zustandekommens (§ 16) das vorgeschlagene Bundesgesetz nicht zustande oder fasst der Bundestag keinen der anderen Vorlage entsprechenden Beschluss, so können die Vertrauenspersonen die Durchführung des Volksentscheids beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist nach Satz 1 beim Bundesministerium des Innern schriftlich einzureichen. 3§ 9 Absatz 1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.

(2) Das Bundesministerium des Innern führt den Volksentscheid spätestens sechs Monate nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist durch, frühestens jedoch vier Monate nach Antragstellung.

(3) § 9 Absatz 3 gilt entsprechend.

 

§ 19 Bekanntmachung des Volksentscheids, Information der Öffentlichkeit

(1) Das Bundesministerium des Innern macht spätestens drei Wochen vor Beginn der Versendung der Abstimmungsbenachrichtigungen Tag und Gegenstand des Volksentscheids öffentlich bekannt. Sofern die Vertrauenspersonen ein überarbeitetes Vorhaben oder der Bundestag ein eigenes Vorhaben oder beide ein gemeinsames Vorhaben zum Gegenstand des Volksentscheides vorlegen, sind diese mit Begründung in die Bekanntmachung aufzunehmen.

(2) Jede abstimmungsberechtigte Person erhält mit der Abstimmungsbenachrichtigung den Wortlaut des Vorhabens des Volksbegehrens und gegebenenfalls den Wortlaut des Vorhabens des Bundestages sowie ein Informationsheft, welches allgemeine Hinweise enthält und in dem die Vertrauenspersonen des Volksbegehrens und der Bundestag auf jeweils bis zu acht Seiten Stellung nehmen können. Der Bundestag nimmt als Ganzer oder nach Fraktionen getrennt Stellung. Der Anteil der Stellungnahmen an der gesamten Stellungnahme des Bundestages entspricht der Sitzverteilung. Für den Wortlaut des Vorhabens des Volksbegehrens und ihrer Stellungnahme tragen die Vertrauenspersonen die Verantwortung, der Bundestag ist für sein Vorhaben und für seine Stellungnahme verantwortlich.

 

§ 20 Stimmrecht

Abstimmungsberechtigt ist, wer am Abstimmungstag zum Deutschen Bundestag wahlberechtigt ist. Die Abstimmungsberechtigten werden zur Prüfung der Stimmberechtigung in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen.

 

§ 21 Stimmzettel

(1) Inhalt und Form des Stimmzettels bestimmt die Bundesabstimmungsleitung. Die Abstimmung erfolgt durch das Ankreuzen von „Ja“ oder „Nein“. Wird das Vorhaben wegen seines Umfangs nicht mit vollem Wortlaut in den Stimmzettel aufgenommen, so wird der im Vorhaben angegebene Titel des Gesetzentwurfs oder die dort angegebene Kurzbezeichnung der anderen Vorlage aufgeführt. Ist kein Titel oder keine Kurzbezeichnung angegeben, wird nur der Gegenstand des Vorhabens mit der Bezeichnung des Volksbegehrens aufgenommen.

(2) Stehen mehrere Vorhaben, die den gleichen Gegenstand betreffen, zur Abstimmung, so sind sie auf einem Stimmzettel aufzuführen. Ihre Reihenfolge richtet sich nach dem Zeitpunkt der Anzeige der Volksinitiative. Stellt der Bundestag ein eigenes Vorhaben zur Abstimmung, so wird dieses nach dem Vorhaben des Volksbegehrens aufgeführt. Absatz 1 ist für jedes dieser Vorhaben entsprechend anzuwenden. Die Abstimmung erfolgt durch das Ankreuzen einer der zur Auswahl stehenden Alternativen.

(3) Die Stimmzettel und die dazugehörigen Abstimmungsunterlagen werden amtlich hergestellt.

 

§ 22 Stimmabgabe

(1) Die Stimmabgabe erfolgt durch Abstimmung in den Abstimmungsstellen oder durch Briefabstimmung. Die Briefabstimmungsunterlagen müssen bei der zuständigen Abstimmungsleitung spätestens am Abstimmungstag bis zum Ende der bekannt gegebenen Öffnungszeit der Abstimmungsstellen eingehen.

(2) Die Abstimmung ist geheim. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. 3Die Einhaltung dieses Grundsatzes haben die Abstimmenden bei der Briefabstimmung auf dem Abstimmungsschein an Eides statt zu versichern.

(3) Stimmabgaben, die nicht den Vorschriften des Gesetzes entsprechen, sind ungültig.

 

§ 23 Ergebnis des Volksentscheids

(1) Das Vorhaben ist angenommen, wenn es die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat. Zusätzlich muss mindestens ein Viertel der Abstimmungsberechtigten für das Vorhaben gestimmt haben (Zustimmungsquorum).

(2) Ein Gesetzentwurf, der zum Zustandekommen der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist angenommen, wenn die Zahl der Bundesratsstimmen derjenigen Länder, in denen eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für das Volksbegehren gestimmt hat, der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates entspricht. Maßgeblich ist die Zusammensetzung des Bundesrates am Tag der Abstimmung.

(3) Ein Gesetzentwurf, der eine Änderung des Grundgesetzes zum Gegenstand hat, ist angenommen, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Zusätzlich muss mindestens ein Drittel der Abstimmungsberechtigten für das Volksbegehren gestimmt haben. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Bundesabstimmungsleitung stellt das Ergebnis des Volksentscheids fest und macht es öffentlich bekannt. Die Feststellung ist unverzüglich einer Vertrauensperson zuzustellen und den Präsidentinnen oder Präsidenten von Bundestag und Bundesrat mitzuteilen.

 

§ 24 Anwendung des Bundestagswahlrechts

Die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen über
1. Wahlorgane,
2. Wahlbezirke,
3. Wählerverzeichnisse und Wahlscheine,
4. Wahlhandlungen und Briefwahl,
5. Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse sowie
6. Sicherung und Vernichtung der Wahlunterlagen sind entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz oder in einer auf Grund von § 44 erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

 

V. Abschnitt Volksbegehrtes Referendum

 

§ 25 Gegenstand des volksbegehrten Referendums

(1) Gegenstand des volksbegehrten Referendums ist allein die Aufhebung eines Bundesgesetzes.

(2) Das Gesetz über den Bundeshaushalt, ein Gesetz über öffentliche Abgaben oder ein Gesetz über Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand eines volksbegehrten Referendums sein.

 

§ 26 Anzeige

(1) Die Vertrauenspersonen zeigen die Sammlung von Unterschriften für ein volksbegehrtes Referendum vor deren Beginn dem Bundesministerium des Innern schriftlich an. § 5 Absatz 2 Nummer 3 bis 6 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(2) Die Bundesabstimmungsleitung macht die Unterschriftensammlung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach der Anzeige nach Absatz 1 öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält
1. das Bundesgesetz, dessen Aufhebung das volksbegehrte Referendum bezweckt,
2. Vor- und Familiennamen sowie Erreichbarkeitsanschriften der Vertrauenspersonen,
3. Beginn und Ende der Eintragungsfrist,
4. die Eintragungsstellen und Eintragungszeiten sowie alle anderen Möglichkeiten der Eintragung gemäß § 12 Absatz 1 und 6.

 

§ 27 Unterstützung des volksbegehrten Referendums

(1) Das volksbegehrte Referendum wird durch eigenhändige Unterzeichnung in Eintragungslisten in freier Sammlung der Vertrauenspersonen unterstützt. Ist die Sammlung nach § 26 Absatz 2 bekannt gemacht worden, soll auch die Eintragung bei Eintragungsstellen oder durch Briefeintragung ermöglicht werden; § 6 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Die Eintragungslisten enthalten eine zweifelsfreie Bezugnahme auf das volksbegehrte Referendum. Den Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern wird bei der Eintragung in die Eintragungslisten Gelegenheit zur Kenntnisnahme des vollständigen Wortlauts des aufzuhebenden Bundesgesetzes und einer Begründung des volksbegehrten Referendums gegeben. Die §§ 12 und 14 gelten entsprechend.

(3) Für die Einrichtung von Eintragungsstellen gilt § 12 Absatz 6 und für ein Briefeintragungsverfahren gilt § 13 entsprechend.

 

§ 28 Zustandekommen des Referendumsbegehrens

(1) Die Eintragungslisten werden spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Sammlungsfrist beim Bundesministerium des Innern eingereicht. Dieses teilt den Präsidentinnen oder Präsidenten von Bundestag und Bundesrat die Einreichung unverzüglich mit.

(2) Das Bundesministerium des Innern stellt innerhalb zweier Wochen nach Einreichung der Unterschriften fest, ob das Referendumsbegehren von mindestens 1.000.000 Unterzeichnungsberechtigten unterstützt worden und damit zustande gekommen ist. Die Feststellung wird unverzüglich einer Vertrauensperson zugestellt und den Präsidentinnen oder Präsidenten von Bundestag und Bundesrat mitgeteilt.

 

§ 29 Durchführung des volksbegehrten Referendums

Das Bundesministerium des Innern führt das volksbegehrte Referendum spätestens sechs Monate nach Einreichung der Eintragungslisten durch, frühestens jedoch vier Monate nach der Feststellung des Zustandekommens des Referendumsbegehrens (§ 28 Absatz 2).

 

§ 30 Aufhebung des streitigen Bundesgesetzes

Wird das Bundesgesetz, das Gegenstand des volksbegehrten Referendums ist, vom Parlament aufgehoben, endet das Verfahren. Ein Referendum findet nicht statt.

 

§ 31 Anwendbarkeit der Regelungen des IV. Abschnitts

§ 19 Absatz 1 Satz 1, § 20, § 21 Absätze 1 und 3 sowie §§ 22 bis 24 sind entsprechend anzuwenden.

 

VI. Abschnitt Parlamentsreferendum

 

§ 32 Gegenstand des Parlamentsreferendums

(1) Gegenstand des Referendums nach Artikel 78 Absatz 6 des Grundgesetzes können ein bestimmter Gegenstand der politischen Willensbildung, ein vom Bundestag beschlossener Gesetzentwurf sowie die Aufhebung eines Bundesgesetzes sein.

(2) § 25 gilt entsprechend.

 

§ 33 Durchführung des Parlamentsreferendums

(1) Das Bundesministerium des Innern führt das Parlamentsreferendum spätestens sechs Monate nach dem Beschluss des Bundestages nach Artikel 78 Absatz 6 des Grundgesetzes durch, sofern der Bundestag nicht einen anderen Abstimmungstermin festsetzt.

(2) § 19 Absatz 1 Satz 1, § 20, § 21 Absätze 1 und 3 sowie §§ 22 bis 24 sind entsprechend anzuwenden.

 

VII. Abschnitt Wahrung der Interessen der Länder

 

§ 34 Beteiligung des Bundesrates

(1) Der Bundestag gibt dem Bundesrat vor jedem Akt der Mitwirkung an direktdemokratischen Verfahren nach diesem Gesetz Gelegenheit zur Stellungnahme und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidungsfindung.

(2) Vor einem Volksentscheid, dessen Gegenstand ein Bundesgesetz ist, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird in die Informationsbroschüre nach § 19 Absatz 2 auch die Stellungnahme des Bundesrates aufgenommen. zu diesem Zweck wird der Umfang der Broschüre auf vierundzwanzig Seiten erhöht. Die Stellungnahme kann durch den Bundesrat als Ganzen oder mit Mehrheits- und Minderheitsvotum oder nach Ländern erfolgen.

 

VIII. Abschnitt Rechtsschutz im Abstimmungsverfahren

 

§ 35 Antragsrechte der Verfassungsorgane

(1) Auf Antrag der Bundesregierung, des Bundestages, des Bundesrates oder eines Viertels der Abgeordneten des Bundestages entscheidet das Bundesverfassungsgericht
1. über die Durchführung des Volksbegehrens, insbesondere ob eine zustande gekommene
Volksinitiative die Grenzen des Artikels 78 Absatz 2 des Grundgesetzes wahrt oder mit
sonstigem höherrangigem Recht vereinbar ist,
2. ob die Überarbeitung eines Vorhabens nach § 9 Absatz 1 Satz 3 und § 18 Absatz 1 Satz 3
die Grenzen einer zulässigen Überarbeitung und des Artikels 78 Absatz 7 Satz 4 des
Grundgesetzes wahrt oder mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar ist,
3. über die Durchführung eines Referendums, insbesondere ob es mit höherrangigem Recht
vereinbar ist.

(2) Die Anträge nach Absatz 1 Nummer 1 sind binnen eines Monats nach Ablauf der Antragsfrist auf Durchführung eines Volksbegehrens nach § 9 Absatz 1 Satz 2, die Anträge nach Absatz 1 Nummer 2 sind binnen eines Monats nach Einreichung der überarbeiteten Gesetzentwürfe oder überarbeiteten anderen Vorlagen (§ 9 Absatz 1 Satz 3 und § 18 Absatz 1 Satz 3), die Anträge nach Absatz 1 Nummer 3 sind binnen eines Monats nach der Beschlussfassung, die Anträge nach Absatz 1 Nummer 4 sind jeweils binnen eines Monats nach der Feststellung des Bundesministeriums des Innern über das Zustandekommen eines Referendumsbegehrens (§ 28 Absatz 2 Satz 1) bzw. dem Beschluss des Deutschen Bundestages nach Artikel 78 Absatz 6 Satz 1 des Grundgesetzes zu stellen.

 

§ 36 Antragsrechte der Vertrauenspersonen

(1) Auf Antrag der Vertrauenspersonen entscheidet das Bundesverfassungsgericht, ob
1. die Volksinitiative (§ 7 Absatz 2 Satz 1) oder das Volksbegehren (§ 16 Absatz 1) zustande
gekommen ist,
2. ein von der Volksinitiative beantragtes oder von dem Volksbegehren eingebrachtes Gesetz
vom Bundestag beschlossen wurde oder der Beschluss des Bundestages über einen bestimmten
Gegenstand der politischen Willensbildung der Vorlage der Volksinitiative oder des
Volksbegehrens vollständig entspricht (§ 9 Absatz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 1 Satz 1),
3. Organe und Behörden des Bundes oder der Länder die ihnen gegenüber den Vertrauenspersonen
obliegenden Loyalitätspflichten verletzt haben, insbesondere durch unsachliche
Einflussnahme auf das Eintragungs- und Abstimmungsverfahren.
Auf Antrag der Vertrauenspersonen eines Referendumsbegehrens entscheidet das Bundesverfassungsgericht,
ob ein Referendumsbegehren zustande gekommen ist (§ 29 Absatz 2). 3Die Anträge
nach Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 sind binnen eines Monats nach Zustellung der Feststellungen des Bundesministeriums des Innern (§ 7 Absatz 2, § 16 Absatz 2, § 28 Absatz 2), die Anträge nach Satz 1 Nummer 2 binnen eines Monats nach dem Gesetzesbeschluss oder dem Beschluss des Bundestages über die andere Vorlage zu stellen. Anträge nach Satz 1 Nummer 3 sind binnen eines Monats nach
Kenntniserlangung von der Maßnahme des Antragsgegners zu stellen.

(2) Auf Antrag des Bundesrates, des Bundestages oder eines Viertels der Abgeordneten des Bundestages, der Vertrauenspersonen der Volksinitiative oder des Referendumsbegehrens, einzelner Stimmberechtigter und jeder Gruppe von Stimmberechtigten entscheidet das Bundesverfassungsgericht über das Verfahren und das Ergebnis des jeweiligen Volksentscheids (§ 23) oder des Referendums (§§ 31 bzw. 33 in Verbindung mit § 23). 2Der Antrag ist binnen zweier Monate nach dem Abstimmungstag
zu stellen.

 

§ 37 Ruhen von Volksbegehren, Volksentscheid und Referendum

Volksbegehren, Volksentscheid und Referendum ruhen während des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht. Die Entscheidung des Gerichts hat innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen.

 

IX. Abschnitt Rechenschaftslegung und Finanzierung

 

§ 38 Rechenschaftslegung

(1) Die Vertrauenspersonen haben die Pflicht, innerhalb von zwei Monaten nach Stellung des Antrags auf Durchführung des Volksbegehrens oder des Volksentscheids über die Herkunft und drei Monate nach Zustellung des jeweiligen Ergebnisses über die Herkunft und Verwendung der Mittel, die ihnen zum Zweck der Durchführung der Volksinitiative, des Volksbegehrens und des Volksentscheids zugeflossen sind oder zur Verfügung standen, gegenüber der Bundesabstimmungsleitung Rechenschaft zu legen. 2§ 25 Absatz 2 Nummern 1 und 6 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert am 23. August 2011 (BGBl. I S. 1748), gilt entsprechend. Eine unzulässig angenommene Spende ist spätestens bei Abgabe der Rechenschaftslegung an die
zuständige Behörde weiterzuleiten.

(2) Die Vertrauenspersonen eines Referendumsbegehrens haben innerhalb von drei Monaten
nach dem Abstimmungstag des Referendums gegenüber der Bundesabstimmungsleitung Rechenschaft über die Herkunft und die Verwendung der Mittel zu legen, die ihnen zum Zweck der Durchführung des Referendumsbegehrens und des Referendums zugeflossen sind. 2Absatz 1 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 3Findet auf Grund der Aufhebung eines Änderungsgesetzes oder Änderungsbeschlusses ein Referendum nicht statt, gilt für die Rechenschaftslegung abweichend von Satz 1 eine Frist von drei Monaten nach Verkündung des Aufhebungsgesetzes oder des Aufhebungsbeschlusses.

(3) Die Bundesabstimmungsleitung erstattet der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundestages unverzüglich über die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 Bericht. 2Der Bericht wird als Bundestagsdrucksache verteilt.

 

§ 39 Kostenerstattung

(1) Findet ein Volksbegehren oder Volksentscheid statt, so haben die Vertrauenspersonen der Volksinitiative Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten einer angemessenen Information der Öffentlichkeit über die Ziele des Volksbegehrens und für einen angemessenen Abstimmungskampf. Die Volksinitiative wird von den Mitgliedern des Initiativkreises auf eigene Kosten durchgeführt.

(2) Die Höhe der Erstattung beträgt 0,30 Euro für jede gültige Ja-Stimme.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Vertrauenspersonen der Volksinitiative der Pflicht zur Rechenschaftslegung nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen sind.

(4) Die Vertrauenspersonen des Referendumsbegehrens haben nach Durchführung eines Referendums Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten einer angemessenen Information der Öffentlichkeit und eines sachlichen Abstimmungskampfes. 2Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Findet auf Grund der Aufhebung eines Änderungsgesetzes oder Änderungsbeschlusses ein Referendum nicht statt, haben die Vertrauenspersonen eines zustande gekommenen Referendumsbegehrens Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten einer angemessenen Information der Öffentlichkeit und eines sachlichen Abstimmungskampfes. 2Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

 

X. Abschnitt Schlussbestimmungen

 

§ 40 Datenschutz

Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes erhoben werden, dürfen nur für die Durchführung des jeweiligen direktdemokratischen Verfahrens verarbeitet werden. Werden sie für das Verfahren nicht mehr benötigt, sind sie zu vernichten. Das Abstimmungsverzeichnis (§ 20) darf jeweils folgende personenbezogenen Daten der Wahlberechtigten enthalten:
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Geburtsdatum,
4. Wohnanschrift,
5. Hinweise auf die Ausstellung eines Abstimmungsscheins und zur Abstimmungsberechtigung.
Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.

 

§ 41 Angemessene Information der Öffentlichkeit

(1) Die Auffassungen von Bundesregierung, Bundestag sowie Bundesrat und der Vertrauenspersonen zu dem Gegenstand direktdemokratischer Verfahren dürfen in Veröffentlichungen des Bundes
und seiner Organe und Behörden nur in gleichem Umfang dargestellt werden.
(2) Vor einer Abstimmung des Bundesvolkes ist den Vertrauenspersonen sowie den Parteien angemessene Sendezeit einzuräumen; § 42 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrags gilt entsprechend.
(3) Die Vertrauenspersonen sind bei der Inanspruchnahme öffentlichen Grundes zum Zwecke der Information der Öffentlichkeit über das Anliegen direktdemokratischer Verfahren gegenüber Parteien wegerechtlich gleich zu behandeln.

 

§ 42 Fristberechnung

(1) Für die Fristberechnung finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.

(2) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine, ausgenommen die Einreichungsfrist nach § 15 Satz 2 sowie die Fristen nach §§ 35 und 36, verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen oder staatlichen geschützten Feiertag fällt. § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet insoweit keine Anwendung.

 

§ 43 Abstimmungsleitung

Die Funktion der Bundesabstimmungsleitung wird vom Bundeswahlleiter oder der Bundeswahlleiterin wahrgenommen. Für die Stellvertretung sowie für die Landesabstimmungsleitungen und deren Stellvertretungen gilt Entsprechendes.

 

§ 44 Durchführungsverordnung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu treffen. 2Die Rechtsverordnung kann insbesondere Vorschriften enthalten über
1. die Form und den Inhalt der Unterschriftslisten und Eintragungslisten sowie deren Sammlung,
2. die Eintragungsstellen, die Ausübung des Eintragungsrechts, die Eintragungszeit und den Eintragungsraum,
3. die Eintragung per Brief und über andere in § 6 Absatz 4 genannte Verfahren,
4. die Führung, die Einsichtnahme, die Berichtigung und den Abschluss des Eintragungsverzeichnisses unter Berücksichtigung melderechtlicher Auskunftssperren für eintragungsberechtigte Personen,
5. die Feststellung der Unterschriften- und Eintragungsergebnisse und ihre Weiterleitung,
6. das Verfahren der Kostenerstattung,
7. den Inhalt des Rechenschaftsberichts der Vertrauenspersonen einschließlich der Darstellung von Spenden sowie das Verfahren der Rechenschaftslegung,
8. die Erstellung und Verteilung des Informationsheftes,
9. die Stimmzettel und Abstimmungsunterlagen,
10. die Führung, das Einsehen, die Berichtigung und den Abschluss der Abstimmungsverzeichnisse unter Berücksichtigung melderechtlicher Auskunftssperren für stimmberechtigte Personen,
11. das Abstimmungsverfahren, insbesondere die Festlegung der örtlich zuständigen Abstimmungsstellen, deren Öffnungszeit und der Briefabstimmung,
12. die Feststellung des Ergebnisses des Volksentscheids und über die Ungültigkeit von Stimmabgaben und
13. die Sicherung und Vernichtung von Unterlagen.

 

§ 45 Evaluation

Der Deutsche Bundestag prüft jeweils nach Beginn der Wahlperiode, ob sich die Bestimmungen dieses Gesetzes in der Praxis bewährt haben oder angepasst werden müssen. Dabei prüft er insbesondere, ob das Zustimmungsquorum nach § 23 Absatz 1 Satz 2 sich beim Zustandekommen direktdemokratischer Vorhaben in der abgelaufenen Wahlperiode bewährt hat.

 

§ 46 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Begründung:

Zu Artikel 1

 

Das vorliegende Gesetz setzt die Entscheidung für die Einführung direktdemokratischer Elemente auf Bundesebene (neuer Artikel 78 des Grundgesetzes) in einfaches Recht um (vgl. Artikel 78 Absatz 9 des Grundgesetzes). Es orientiert sich dabei an der derzeit modernsten landesrechtlichen Regelung in der Freien und Hansestadt Hamburg, bezieht aber im Wege des wertenden Verfassungsvergleichs auch Erfahrungen der übrigen Bundesländer sowie ausländischer Rechtsordnungen ein. Dabei soll im Folgenden nur auf Neuerungen, zentrale Regelungselemente sowie möglicherweise strittige Fragen hingewiesen werden.

 

Zu Abschnitt I (Allgemeiner Teil)

 

Nach Begriffsbestimmungen, die schlicht der Entlastung des Textes dienen (§ 1), nimmt sich der in dieser Form Neuland betretende § 2 der Frage an, wie sichergestellt werden kann, dass die Vertrauenspersonen, die den staatlichen Stellen gegenüber als „Köpfe“ einer Initiative auftreten, tatsächlich die hinter ihnen stehenden Urheberinnen und Urheber repräsentieren. Da nach aller Erfahrung mehr oder minder lose Bündnisse von verschiedenen Akteuren der Zivilgesellschaft und/oder Parteien agieren, will die vorgeschlagene Lösung ihnen keine Organisationsform (etwa: Gründung eines Vereins) aufzwingen, sondern sieht eine schriftliche Vereinbarung vor, die Mindestanforderungen u.a. in Sachen Wahrung demokratischer Grundsätze erfüllen muss. § 3 ordnet einen Anspruch der Vertrauenspersonen auf Beratung an; dies folgt wiederum der Maxime, direktdemokratische Verfahren dialogisch aufzufassen.

 

Zu Abschnitt II (Volksinitiative)

 

Der Abschnitt buchstabiert Artikel 78 Absatz 2 des Grundgesetzes (E) näher aus. Ausschlusstatbestände sind neben dem Haushaltsplan in seiner Gesamtheit, öffentlichen Abgaben sowie Dienst- und Versorgungsbezügen nur Personalentscheidungen (§ 4 Absatz 2). Als Ansprechpartner der Initiative fungiert das Bundesministerium des Innern als klassisches Verfassungs- bzw. Wahlministerium (§ 5 Absatz 1). Dieses involviert von Beginn des Verfahrens an die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Parlamentskammern (§ 5 Absatz 3). Die technischen Vorschriften zur Anmeldung und Unterschriftensammlung zielen darauf, die Hürden für Volksinitiativen nicht zu hoch zu legen und gleichwohl einen möglichen Missbrauch bzw. eine Verletzung der Stimmrechte auszuschließen (§§ 5 und 6). Eine Öffnungsklausel soll mittelfristig die Online-Stimmensammlung möglich machen (§ 6 Absatz 4). Zentral für das Anliegen des Entwurfs ist die parlamentarische Befassung mit der Initiative, die zugleich in jedem Stadium des Verfahrens die Wahrung der Rechte der Länder bezweckt (§ 8).

 

Zu Abschnitt III (Volksbegehren)

 

Die Regelungen zum Volksbegehren orientieren sich an den bewährten Vorlagen in den Ländern. Akzente setzen die Möglichkeit der Vertrauenspersonen, die Vorlage zu modifizieren (§ 9 Absatz 1 Satz 3), um Raum für Kompromisse zu schaffen. Für die neuralgische Frage der Stimmsammlung sieht der Entwurf das Nebeneinander von Amtseintragung und freier Sammlung vor (§ 12 Absatz 1); daneben ist die Briefeintragung möglich (§ 13). Nach der Feststellung des Zustandekommens erfolgt erneut eine Befassung des Parlaments (§ 17).

 

Zu Abschnitt IV (Volksentscheid)

 

Lange Fristen sowie die Möglichkeit von Kompromissvorschlägen (§ 18 Absatz 1 Satz 3) zielen erneut auf konsensuale Lösungen, die Anliegen des Volksbegehrens in den parlamentarischen Prozess überführen. § 19 setzt mit der „Abstimmungsfibel“ den Auftrag des Artikel 78 Absatz 8 des Grundgesetzes (E) um. Die technischen Lösungen orientieren sich wiederum an den bewährten Landesregelungen. Im Volksentscheid zählen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen sowie ein Zustimmungsquorum von einem Viertel der Abstimmungsberechtigen (ca. 15 Millionen [!] Stimmen). Zum Schutz der Interessen der Länder ist ferner die am Schweizerischen „Ständemehr“ orientierte virtuelle Mehrheit im Bundesrat erforderlich (§ 23 Absatz 1 und 2).

 

Zu Abschnitt V (Volksbegehrtes Referendum)

 

Die Vorschriften über das volksbegehrte (fakultative) Referendum setzen Artikel 78 Absatz 5 des Grundgesetzes (E) um; sie verweisen – wo möglich – auf die Vorschriften über Volksbegehren und Volksentscheid (siehe namentlich § 31).

 

Zu Abschnitt VI (Parlamentsreferendum)

 

Das Parlamentsreferendum erlaubt dem Bundestag, bestehende Gesetze, im Entwurfsstadium befindliche Gesetze sowie sonstige bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung der Volksabstimmung zu unterwerfen (§ 32 Absatz 1). Der Bundestag ist dabei auch in der Fristsetzung Herr des Verfahren (§ 33 Absatz 1). Der Verweis auf die Vorschriften über den Volksentscheid entlastet die Vorschriften.

 

Zu Abschnitt VII (Wahrung der Interessen der Länder)

 

Über das „Ständemehr“ im Volksentscheid (§ 23 Absatz 2) und die parlamentarische Befassung in allen Phasen (§§ 8 und 17) hinaus soll § 34 sicherstellen, dass die Interessen der Länderkammer gerade bei der Suche nach konsensualen Lösungen stets berücksichtigt werden; der Entwurf orientiert sich dabei an den Bestimmungen des Gesetzes über die Beteiligung der Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union (§ 34 Absatz 1). Zugleich wird die Informationsbroschüre modifiziert, um berechtigten Sonderinteressen der Länder in einzelnen Abstimmungskämpfen Raum zu geben (§ 34 Absatz 2).

 

Zu Abschnitt VIII (Rechtsschutz im Abstimmungsverfahren)

 

Der achte Abschnitt zielt auf einen möglichst lückenlosen Rechtsschutz; allen beteiligten Verfassungsorganen, der parlamentarischen Opposition sowie den Vertrauenspersonen soll die Möglichkeit eingeräumt werden, anlässlich der Durchführung direktdemokratischer Verfahren aufgetretene Streitfragen rasch einer Klärung durch das Bundesverfassungsgericht zuzuführen. Der Entwurf verzichtet dabei auf ein Vorprüfungsrecht von Exekutive oder Legislative und weist den Organen der repräsentativen Demokratie vielmehr die Klägerrolle zu, sofern sie einen Verstoß direktdemokratischer Vorhaben gegen die Verfassung oder sonstiges höherrangiges Recht rügen (§ 35 Absatz 1). Umgekehrt können die Vertrauenspersonen feststellen lassen, ob einzelne Verfahrensschritte formgerecht abgeschlossen worden sind (§ 36 Absatz 1). § 39 Absatz 2 sieht ein eigenes Abstimmungsprüfungsverfahren vor.

Zu Abschnitt IX (Rechenschaftslegung und Finanzierung)

 

Der zehnte Abschnitt greift die bislang nur vereinzelt geregelte Frage der öffentlichen Finanzierung von Instrumenten der direkten Demokratie auf. Eingedenk der Maxime der Gleichbehandlung mit Wahlen sieht der Entwurf im Falle eines zustande gekommenen Volksbegehrens eine Erstattung der Kosten der Vertrauenspersonen in Höhe von 0,30 Euro vor (§ 39 Absatz 1). Er verknüpft dies mit ihrerseits an das Parteienrecht angelehnten Rechenschaftspflichten der Vertrauenspersonen, die sowohl über die Verwendung öffentlicher Gelder als auch über etwaige organisierte Interessen im Hintergrund Aufschluss verschaffen sollen.

Zu Abschnitt X (Schlussbestimmungen)

 

Der zehnte Abschnitt enthält Vorschriften zum Datenschutz (§§ 43), ordnet die Gleichbehandlung der Vertrauensleute bei der Öffentlichkeitsarbeit wie dem Zugang zu Rundfunk und öffentlichem Grund an, regelt die Fristberechnung (§ 42) wie die Bundesabstimmungsleitung (§ 43) und ermächtigt die Bundesregierung zum Erlass von Ausführungsverordnungen (§ 44). § 45 sieht die periodische Evaluation insbesondere des Zustimmungsquorums vor.

Zu Artikel 2

 

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

 

 

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