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ÖVP-Vorschlag für Volksbefragungen nach Volksbegehren

ÖVP-Vorschlag für Volksbefragungen nach Volksbegehren

05.06.2013

Einführung einer verpflichtenden Volksbefragung über ein qualifiziert unterstütztes Volksbegehren, wenn das Volksbegehren vom NR nicht umgesetzt wurde.

Modell: Ein Volksbegehren wird aufgrund eines hohen Unterstützungsgrades (10% der Wahlberechtigten) einer besonderen parlamentarischen Behandlung und, wenn es in Gesetzesform an den NR herangetragen und vom NR nicht umgesetzt wurde, einer verpflichtenden Volksbefragung unterzogen.

Volksbegehren können wie bisher in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung gestellt werden. Gegenstand eines Volksbegehrens kann aus­schließlich eine Angelegenheit sein, die durch Bundesgesetz (Bundesverfassungsgesetz) zu regeln ist. Ab 100.000 Unterstützungserklärungen liegt ein Volksbegehren vor.

  • Einleitungs- und Eintragungsverfahren, Prüfung durch das BMI wie bisher.
  • Geplant ist: Online-Unterstützung per Bürgerkarte oder Handy-Signatur im Einleitungs- und Eintragungsverfahren und Einführung eines Zentralen Wählerregisters (vgl. Antrag 2177/A 24. GP)
  • Ist ein Volksbegehren in Form eines Gesetzesantrages gestellt und von 10% der Wahlberechtigten (ca. 635.000) unterstützt worden, liegt ein qualifiziert unterstütztes Volksbegehren vor, das einer Volksbefragung zu unterziehen ist, wenn es vom NR nicht umgesetzt wird.
  • Intensives parlamentarisches Verfahren für alle Volksbegehren wie in Antrag 2177/A 24. GP vorgesehen:
  • Jedes Volksbegehren wird mindestens in zwei Volksbegehren-Sitzungen behandelt.
  • In Volksbegehren-Sitzungen werden ausschließlich Volksbegehren behandelt.
  • Verpflichtende Erste Lesung für Volksbegehren
  • Rederecht des Bevollmächtigten im Plenum des NR anlässlich der Ersten Lesung
  • Mündliche Stellungnahmepflicht des zuständigen Mitgliedes der BReg. in beiden Volksbegehren-Sitzungen
  • Besonderer Ausschuss zur Vorberatung jedes Volksbegehrens; dem Ausschussverfahren sind die Bevollmächtigten des Volksbegehrens beizuziehen (Rederecht im Ausschuss)
    • Qualifiziert unterstützte Volksbegehren sind einer Ausschussbegutachtung zu unterziehen (Präsident des Nationalrates, alle Mitglieder der Bundesregierung, alle Länder, alle gesetzlichen Berufsvertretungen sowie der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund).

Volksbefragung:

  • Wurde ein Volksbegehren in Gesetzesform eingebracht und qualifiziert unterstützt und nicht vom NR umgesetzt, kommt es verpflichtend zu einer Volksbefragung über das Volksbegehren.
  • Fällt der NR im Zuge der Beratung eines qualifiziert unterstützten Volksbegehrens einen Gesetzesbeschluss, entscheidet der NR anschließend mit Beschluss darüber, dass der Gesetzesbeschluss des NR dem Volksbegehren entspricht. Der Zustellbevollmächtigte kann den Beschluss des NR beim VfGH bekämpfen.
  • Keine Volksbefragung findet statt, wenn der Gesetzesbeschluss über das qualifiziert unterstützte Volksbegehren
  • eine Gesamtänderung der Bundesverfassung im Sinne des Art. 44 Abs. 3 B-VG,
  • einen offensichtlichen Verstoß gegen das Recht der Europäischen Union,
  • einen Verstoß gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich oder
  • eine Verletzung oder Abschaffung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten bewirken würde.

Darüber entscheidet der NR mit Beschluss. Der Zustellbevollmächtigte kann den Beschluss des NR beim VfGH bekämpfen.

  • Gegenvorschlag des NR: Wenn es zu einer Volksbefragung kommt, hat der NR die Möglichkeit, einen Gegenvorschlag zu erstellen, der ebenfalls der Volksbefragung unterzogen wird. Die Wahlberechtigten haben die Möglichkeit, sich zwischen den beiden Vorschlägen (Volksbegehren und Gegenvorschlag des NR) zu entscheiden.
  • Ergebnis:
  • Die einfache Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger entscheidet.
  • Das Ergebnis der Volksbefragung ist politisch, aber rechtlich nicht bindend. Vor dem Hintergrund der politischen Situation nach einer Volksbefragung kann der NR das Volksbegehren oder den Gegenvorschlag umsetzen. Ein neuer Antrag (Initiativantrag oder Vorlage der Bundesregierung) müsste im NR eingebracht werden oder der Gegenvorschlag müsste vom NR beschlossen werden.

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