Spenden wirkt
Demokratie geht uns alle an.
Unser Einsatz braucht deine Spende.
Steiermark: Zusammenfassung der Rechtsgrundlagen
Gemeindeebene:
Initiativrecht* (§ 116)
- 10 % oder 10.000 der zum Gemeinderat Wahlberechtigten
- für einen Teil der Gemeinde 10 % und nicht weniger als 30 Bürger der zum Gemeinderat Wahlberechtigten
Initiative mit nachfolgender Volksabstimmung (§ 124)
- Wenn eine Initiative von 25 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten gestellt wurde und der Gemeinderat keinen der Initiative entsprechenden Beschluss fasst, dann muss die Initiative einer Volksabstimmung unterzogen werden (§ 124)
Volksabstimmung* (§ 130)
- Beschluss des Gemeinderates (§ 130 Abs 2)
Volksbefragung* (§ 155)
- 10 % oder 10.000 der zum Gemeinderat Wahlberechtigten
- für einen Teil der Gemeinde 10 % und nicht weniger als 30 Bürger der zum Gemeinderat Wahlberechtigten
*ausgenommen "konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen"