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Wien: Verordnung Mindestanzahl Volksbefragung

Wien: Verordnung Mindestanzahl Volksbefragung

Verordnung des Stadtsenats über die Feststellung der Mindestanzahl gemäß § 112a Abs. 3 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien

Amtsblatt der Stadt Wien

ABl 27/2012

zuletzt auf Aktualität überprüft im November 2014

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Wiener Volksbefragungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 5/1980, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2010 wird festgestellt:

§ 1. Die Mindestanzahl der für einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung erforderlichen unterzeichneden Personen beträgt 57.225.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Stadtsenates über die Feststellung der Mindestanzahl gemäß § 112a Abs. 3 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien vom 4.5.2006, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 18/2006, außer Kraft.

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