die parteiunabhängige initiative für eine stärkung direkter demokratie

Democracy International

Arbeiterkammergesetz

Arbeiterkammer

Arbeiterkammergesetz

Abschnitt 4
Rechte und Pflichten der Kammerzugehörigen

§ 12 Wahlrecht

§ 13 Auskunftsrecht

§ 14 Rechtsschutz

§ 15 Antragsrecht

§ 16 Petitionsrecht

§ 20 Wahlberechtigung

 

Abschnitt 4
Rechte und Pflichten der Kammerzugehörigen

 

§ 12 Wahlrecht

Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 das aktive und passive Wahlrecht zur Vollversammlung der Arbeiterkammer.

 

§ 13 Auskunftsrecht

Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, in der jeweils geltenden Fassung das Recht auf Auskunft gegenüber den Organen der Arbeiterkammer in den Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches.

 

§ 14 Rechtsschutz

Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe des § 7 und der auf Grund des § 7 ergangenen Regelungen Anspruch auf Rechtsberatung und Rechtsschutz.

 

§ 15 Antragsrecht

(1) Mindestens 1 500 wahlberechtigte kammerzugehörige Arbeitnehmer haben das Recht, an die Vollversammlung der Arbeiterkammer schriftliche Anträge zu richten. Sie haben diese durch die Erklärung, wahlberechtigt und kammerzugehörig zu sein, und durch eigenhändige Angabe von Name, Adresse und Datum der Unterstützung sowie Unterschrift zu unterstützen.

(2) Die Vollversammlung ist verpflichtet, einen Antrag gemäß Abs. 1 zu behandeln und darüber abzustimmen.

(3) Der Erstunterzeichner oder eine andere im Antrag als dessen Sprecher angeführte Person kann den Antrag in der Vollversammlung mündlich begründen. Der Einberufer der Vollversammlung hat den Erstunterzeichner oder gegebenenfalls den Sprecher des Antrages rechtzeitig einzuladen.

(4) Weist die Vollversammlung den Antrag zuständigkeitshalber einem anderen Organ zur weiteren Behandlung zu, so ist dieses verpflichtet, den Erstunterzeichner oder gegebenenfalls den Sprecher des Antrages zu der Sitzung, in der der Antrag behandelt wird, einzuladen. Der Erstunterzeichner oder gegebenenfalls der Sprecher des Antrages kann den Antrag in dieser Sitzung mündlich begründen. Wird der Antrag dem Präsidenten zugewiesen, hat dieser die Pflicht zur Information über die Behandlung des Antrages gegenüber dem Erstunterzeichner oder dem Sprecher des Antrages.

 

§ 16 Petitionsrecht

(1) Mindestens 150 wahlberechtigte kammerzugehörige Arbeitnehmer sind berechtigt, an die Vollversammlung schriftliche Petitionen zu richten. Sie haben diese durch die Erklärung, wahlberechtigt und kammerzugehörig zu sein, und durch eigenhändige Angabe von Name, Adresse und Datum der Unterstützung sowie Unterschrift zu unterstützen.

(2) Die Vollversammlung ist verpflichtet, eine Petition gemäß Abs. 1 zu behandeln.

(3) Zur Behandlung der Petitionen kann die Vollversammlung einen Ausschuß einrichten, in dem die Fraktionen (§ 72) nach ihrer Größe vertreten sein müssen.

 

...

 

§ 20 Wahlberechtigung

 (1) Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle am Stichtag kammerzugehörigen Arbeitnehmer (§ 10).

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