Minderheitenrecht des Landtags
Das Kärntner Volksbefragungsgesetz verankert für ein Drittel des Landtags das Minderheitenrecht, eine Volksbefragung durchsetzen zu können (§ 1 Abs 2 lit b ktn Volksbefragungsgesetz). Jedes Mitglied des Landtags darf pro Gesetzgebungsperiode nur ein derartiges Verlangen unterstützen (§ 1 Abs 2b).
FPÖ Kärnten hat mit Unterstützung von Team Kärnten dieses Minderheitsrecht genutzt und eine Volksabstimmung über ein Verbot von Windkraft auf Bergen und Almen durchgesetzt.
Abstimmungstermin
Laut Presseaussendung der Kärntner Landesregierung vom 15.10.2024 hat das Kollegium der Kärntner Landesregierung die Volksbefragung mit Verordnung für Sonntag, 12.01.2025 festgesetzt.
Fragestellung
Die Fragestellung lautet:
„Soll zum Schutz der Kärntner Natur (einschließlich des Landschaftsbildes) die Errichtung weiterer Windkraftanlagen auf Bergen und Almen in Kärnten landesgesetzlich verboten werden?“
Verstoss gegen faires Abstimmungsverfahren
Die Rechtsprechung des VfGH verbietet Suggestivfragen, die in der Formulierung der Frage die gewünschte Antwort erkennen lassen.
Genauso schreibt § 2 Abs 1 Kärntner Volksbefragungsgesetz vor: "Die Frage ist möglichst kurz, sachlich und eindeutig, ohne wertende Beifügungen ... zu formulieren ...".
Die Beifügung "zum Schutz der Kärntner Natur (einschließlich des Landschaftsbildes)" geht aber über eine bloß sachliche Erwähnung der Landeskompetenz für Naturschutz und Landschaftsschutz weit hinaus. Mit dieser Beifügung wird suggeriert, dass der Schutz der Natur und des Landschaftsbildes nur durch ein Verbot von Windkraft sichergestellt wird.
Es handelt sich daher wohl um eine verfassungswidrige Suggestivfrage.
Diese Suggestivfrage nimmt dem Abstimmungsverfahren aber die gebotene Fairness, um auch von der Verliererseite erwarten zu können, das Abstimmungsergebnis zu akzeptieren.
Fraglich ist außerdem, ob ein undifferenziertes pauschales Verbot aller Windkraftanlagen auf Bergen und Almen überhaupt verfassungskonform wäre. Damit ist in Zweifel zu ziehen, ob die Fragestellung die in § 1 Abs 2 ktn Volksbefragungsgesetz geforderte Sachlichkeit erfüllt. Der Bevölkerung soll nicht über etwas befragt werden, das letztlich gar nicht umgesetzt werden dürfte.