die parteiunabhängige initiative für eine stärkung direkter demokratie

Democracy International

Entschließungsantrag Verbesserungen der Rahmenbedingungen für EBIs

Europäische Bürgerinitiative

Entschließungsantrag Verbesserungen der Rahmenbedingungen für EBIs

05.02.2012

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Magª Christine Muttonen

Kolleginnen und Kollegen

betreffend Verbesserung der Rahmenbedingungen für Europäische Bürgerinitiativen

 

 

eingebracht im Zuge der Verhandlungen des Verfassungsausschusses über den Antrag 1780/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert, ein Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen (Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz – EBIG) erlassen und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Bundesministeriengesetz 1986, das Strafgesetzbuch, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Volksbegehrengesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 1973 und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden (EBIG-Einführungsgesetz).

 

 

Die EU-Verordnung zur Europäischen Bürgerinitiative beruht auf dem Vertrag von Lissabon. Nach Vorgaben des Vertrags von Lissabon wird dieses erste EU-weit zugängliche Instrument der direkten Demokratie nur relativ grob skizziert, so dass der Inhalt der Verordnung vor allem auf den mannigfaltigen Input der Mitgliedstaaten beruht. Österreich hat sich bei der Erstellung des Entwurfs – vertreten durch mehrere Ressorts – aktiv eingebracht und dazu beigetragen, dass die Verordnung eine solide Grundlage für die innerstaatliche Umsetzung der Europäischen Bürgerinitiative darstellt. Hervorzuheben bei den Verhandlungserfolgen, die Österreich, jeweils gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten, erzielt hat, ist vor allem die erst in der Endphase der Entwicklung der Verordnung in den Text aufgenommene zentrale Bereitstellung einer herunterladbaren Software für die Online-Sammelsysteme sowie der Umstand, dass eine Evaluierung der Verordnung bereits nach drei Jahren, und nicht, wie ursprünglich beabsichtigt, erst nach fünf Jahren stattfinden wird.

 

Bis zu dieser Evaluierung ist der Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten, abgesehen von Änderungen der Anhänge nach Art 16 EBI-VO, bei der Ausgestaltung des innerstaatlichen Rechts zur Europäischen Bürgerinitiative relativ gering. Dabei darf allerdings nicht übersehen werden, dass es in einigen Bereichen nicht gelungen ist, eine hundertprozentige Homogenität der Rechtslage in den einzelnen Mitgliedstaaten zu erwirken. Da ein Teil der Mitgliedstaaten für die Prüfung der Unterstützungsbekundungen an der Staatsbürgerschaft, ein anderer Teil am Wohnsitz anknüpft, sind Mehrfachunterstützungen oder ein Ausschluss bestimmter Personen in einigen Mitgliedstaaten grundsätzlich möglich. Eine europaweit einheitliche Vorgangsweise wäre vor allem bei den Zugangsbedingungen für die Abgabe einer Unterstützungsbekundung sowie bei der Überprüfung der Unterstützungsbekundungen in den einzelnen Mitgliedstaaten durchaus wünschenswert. Eine diesbezügliche Anpassung der Verordnung hätte dabei einerseits dem Erfordernis des europaweit einheitlichen, aber dennoch einfachen Zugangs zur Unterzeichnung einer Unterstützungsbekundung, andererseits aber einer größtmöglichen Datensicherheit Rechnung zu tragen. Als Idealziel wäre hierbei natürlich ein zentrales Clearing der Unterstützungsbekundungen, möglichst unter Bereitstellung eines – von Österreich im Vorfeld zur Beschlussfassung der Verordnung vergeblich eingeforderten – zentralen Online-Sammelsystems durch die Kommission zu betrachten.

 

Ohne eine solche Regelung muss jeder Mitgliedstaat entsprechend seinen rechtstaatlichen Gepflogenheiten innerstaatlich eine Lösung treffen, mit der er seiner Verpflichtung zur Überprüfung der Unterstützungsbekundungen gerecht wird. Unter den gegebenen Rahmenbedingungen erscheinen die im Entwurf verankerten Lösungen den oben dargestellten Zielen am ehesten nahezukommen. Dennoch wird das derzeit in Österreich vorgesehene exklusive Erfordernis der Eintragung der Reisepass- oder der Personalausweisnummer für die Sammlung von Unterstützungen von Seiten potentieller Organisator/innen als erschwerend empfunden. Im Sinne eines Kompromisses soll daher zumindest versucht werden, dass zukünftig auch noch andere Ausweispapiere zur Überprüfung der Identität und österreichischen Staatsbürgerschaft herangezogen werden können.

 

Die Sammlung durch die Organisator/innen auf der Straße und anderen Orten sowie die Online-Sammlung erspart den Unterstützer/inn/en im Verhältnis zum österreichischen Volksbegehrensgesetz das Aufsuchen der Behörde zur Unterschriftenleistung, allerdings sind damit für die Organisator/inn/en bedeutend mehr Arbeit und mehr Kosten verbunden. Der Entwurf sieht zwar eine Kostenbefreiung für die behördliche Bescheinigung des Online-Systems sowie die Überprüfung der Unterstützungen vor, aber ein Kostenersatz ist nicht vorgesehen. Im Zuge der Änderung der EBI-Verordnung sollte daher auch in allen Mitgliedstaaten eine einheitliche finanzielle Unterstützung der Organisator/inn/en eingeführt werden.

 

Aus all den genannten Gründen erscheint es erstrebenswert, dass sich die österreichische Bundesregierung in näherer Zukunft auf europäischer Ebene für eine Änderung der Verordnung in die beschriebenen Richtungen einsetzt.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Inneres, wird aufgefordert, sich auf Ebene der Europäischen Union dafür einzusetzen, dass die Verordnung betreffend die Europäische Bürgerinitiative so bald wie möglich jedoch spätestens anlässlich der Evaluierung in drei Jahren, dahingehend geändert wird, dass

 

  1. für auf elektronischem Weg abgegebene Unterstützungsbekundungen ein bei der Kommission angesiedeltes zentrales Online-Sammelsystem bereitgestellt wird, mit dem möglichst auch eine zentrale Erfassung und ein zentrales Clearing der Unterstützungsbekundungen realisiert wird,

  2. für die Abgabe von Unterstützungsbekundungen einheitliche Regelungen verankert werden, mit denen unter Wahrung eines größten Maßes an Datensicherheit und eines dennoch einfachen Zugangs zu einer Europäischen Bürgerinitiative in sämtlichen Mitgliedstaaten einheitliche Bedingungen für die Unterfertigung von Unterstützungsbekundungen durch Unionsbürgerinnen und Unionsbürger aller Mitgliedstaaten gewährleistet sind,

  3. alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger einheitliche Bedingungen zur Unterstützung einer EBI vorfinden,

  4. Organisatorinnen und Organisatoren europaweit einheitlichen Anspruch auf Kostenersatz erhalten.

 

Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Inneres, wird außerdem aufgefordert, zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen die Liste der persönlichen Ausweispapiere (derzeit Reisepass und Personalausweis) erweitert werden könnte, um möglichst vielen Personen eine Unterstützung zu erleichtern und gegebenenfalls auf Grund des Ergebnisses dieser Überprüfung gegenüber der Europäischen Kommission für eine entsprechende Änderung einzutreten.“

 

Impressum

Medieninhaber und Herausgeber

mehr demokratie!
die parteiunabhängige initiative für eine stärkung direkter demokratie - md!

Vereinsregister:
ZVR 635 297 232

Vereinssitz:
Wien

Zustelladresse:
Ziegeleistraße 16/4
A-4490 St. Florian bei Linz

Spendenkonto

ERSTE Bank
IBAN: AT74 2011 1829 8738 3100
BIC: GIBAATWWXXX

Newsletter

Bleiben Sie informiert über Direkte Demokratie in Österreich

Abonnieren

Folgen