Erste Veto-Volksabstimmung auf Landesebene im Burgenland
Auf Landesebene gibt es in fünf Bundesländern ein Vetoreferendum. Gesetzesbeschlüsse des Landtages können innerhalb einer Frist mit ausreichend vielen Unterschriften zur Volksabstimmung gebracht werden. Dann entscheidet die Bevölkerung selber, ob das beschlossene Gesetz in Kraft tritt oder nicht. mehr demokratie! hat auf diese weithin unbekannte Möglichkeit des burgenländischen Volksabstimmungsgesetzes hingewiesen. Wir unterstützen daher die Initiative für eine Veto-Volksabstimmung über die Novelle des burgenländischen Jagdgesetzes.
Die Novelle des Jagdgesetzes will das bereits beschlossene Verbot der Gatterjagd wieder aufheben. Es geht in der Jagdgesetz-Novelle aber auch um die Abschaffung der Selbstverwaltung der Jägerschaft und um finanzielle Mehrbelastungen.
Beide Anliegen betreffen die Bevölkerung im Burgenland. Der Souverän, die burgenländische Bevölkerung, sollte selber darüber mehrheitlich entscheiden können, ob das vom Landtag beschlossene Gesetz in Kraft tritt oder nicht.
Dazu braucht es innerhalb von 8 Wochen ab Gesetzesbeschluss vom 10.12.2020 mindestens 12.000 Unterschriften (samt Wahlrechtsbestätigung durch die Gemeinde). Alle Wahlberechtigten im Burgenland können die beiden erforderlichen Formulare (Unterstützungserklärung und Wahlrechtsbestätigung) hier herunterladen, unterschreiben (siehe Ausfüllhilfe) und in einem ausreichend frankierten Kuvert an die Initiative für eine Volksabstimmung, Satzgasse 23, 7202 Bad Sauerbrunn schicken.
Ob aus dem Burgenland oder aus ganz Österreich: Stärken Sie unseren Einsatz und unsere Kampagnen zum Ausbau der Direkten Demokratie und zur Absenkung der Hürden! Hier können Sie uns unterstützen.
Uns interessieren auch Hinweise und Berichte, wie Sie in Ihrer Ausübung der demokratischen Rechte zur Auslösung einer Volksabstimmung unterstützt oder behindert wurden. Ihre Zustimmung vorausgesetzt veröffentlichen wir diese Berichte auf unserer Website.Hier können Sie sich an uns wenden.
Wir setzen uns für eine Verbesserung der direkt-demokratischen Instrumente ein!
Burgenländisches Volksabstimmungsgesetz
siehe insb. § 4 Volksabstimmung aufgrund eines Antrags, § 5 Antragslisten, § 9 Aufschub der Kundmachung
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