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Nationalrats-Geschäftsordnung

Nationalrats-Geschäftsordnung

V. Gegenstände der Verhandlung

§ 21

(1a) Volksbegehren, Bürgerinitiativen, Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse sowie Berichte der Volksanwaltschaft, die im Nationalrat der vorangegangenen Gesetzgebungsperiode eingebracht und nicht erledigt wurden, sind Gegenstände der Verhandlung des auf die Einbringung nächst gewählten Nationalrates sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse. [BGBl I 31/2009]

§ 24

(1) Bei Festlegung der Tagesordnung des Nationalrates haben Volksbegehren den Vorrang vor allen übrigen Gegenständen.

(2) Die Vorberatung eines Volksbegehrens hat innerhalb eines Monates nach Zuweisung an den Ausschuß zu beginnen. Nach weiteren vier Monaten ist dem Nationalrat jedenfalls ein Bericht zu erstatten.

 

VI. Bildung der Ausschüsse und Geschäftsbehandlung in deren Sitzungen

§ 37

(3) Die Ausschüsse sind verpflichtet, jenen Teilen ihrer Sitzungen, die der Vorberatung eines Volksbegehrens dienen, den Bevollmächtigten im Sinne des Volksbegehrengesetzes 1973 sowie zwei weitere, von diesem zu nominierende Stellvertreter gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 Volksbegehrengesetz 1973 beizuziehen.

(3a) Sollte ein Ausschuß, dem ein Volksbegehren zugewiesen wurde, eine Generaldebatte oder eine umfangreiche Erörterung des Volksbegehrens unter Beiziehung von Sachverständigen oder Auskunftspersonen abhalten, so finden diese öffentlich im Sinne des § 28b Abs. 2 statt. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig.

 

VII. Berichterstattung der Ausschüsse

§ 42

(1) Der Ausschuß wählt am Schluß der Verhandlungen einen Berichterstatter für den Nationalrat, der das Ergebnis derselben, insbesondere hinsichtlich der Beschlüsse des Ausschusses, in einem schriftlichen Bericht zusammenfaßt. Hiebei hat er im Fall der Berichterstattung über ein Volksbegehren eine in knapper Form gehaltene persönliche Stellungnahme des Bevollmächtigten im Sinne des § 37 Abs. 3, soweit sie vom Hauptbericht abweicht, zu berücksichtigen. Der Bericht wird, vom Obmann und vom Berichterstatter unterfertigt, dem Präsidenten des Nationalrates übergeben, der die Vervielfältigung und die Verteilung an die Abgeordneten verfügt.

(1a) Berichte über ein Volksbegehren sind darüber hinaus dem Bevollmächtigten im Sinne des § 37 Abs. 3 sowie den Stellvertretern gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 Volksbegehrengesetz 1973 zuzustellen. Weiters verfügt der Präsident die Veröffentlichung der Berichte über ein Volksbegehren im Amtsblatt der Wiener Zeitung. Schließlich haben Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, das Recht, auf Anforderung umgehend und kostenlos diese Berichte auf dem Postweg zu erhalten.

 

X. Besondere Bestimmungen über die Behandlung von Gesetzesvorschlägen

§ 69

(2) Jeder von 100 000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Bundeswahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages gestellt werden.

 

XII. Beschlüsse und Wahlen

§ 84

(1) Jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42 B-VG, jedoch vor seiner Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn der Nationalrat es beschließt oder die Mehrheit der Abgeordneten es verlangt.

(2) Ein Antrag auf Fassung eines diesbezüglichen Beschlusses des Nationalrates kann als Antrag eines Ausschusses gemäß § 27 Abs. 3 oder in Form eines Zusatzantrages in der zweiten Lesung des Gesetzesvorschlages gestellt werden. Der Antrag gelangt nach der dritten Lesung zur Abstimmung.

§ 85

Eine Teiländerung der Bundesverfassung ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42 B-VG, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen, wenn dies von einem Drittel der Abgeordneten verlangt wird.

 

XVI. Parlamentarische Petitionen und parlamentarische Bürgerinitiativen

§ 100

(1) Dem Nationalrat unterbreitete Anliegen sind nur zu verhandeln, wenn sie schriftlich vorgelegt werden, sich auf eine Angelegenheit beziehen, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Bundessache ist, und
1. als Petitionen von einem Mitglied des Nationalrates überreicht oder
2. als Bürgerinitiativen von mindestens 500 österreichischen Staatsbürgern, die im Zeitpunkt der Unterstützung das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterstützt worden sind.

(2) Die Unterstützung einer Bürgerinitiative erfolgt durch eigenhändige Angabe von Namen, Adresse, Geburtsdatum und Datum der Unterstützung sowie durch die Unterschrift des Unterstützenden. Der Erstunterzeichner einer Bürgerinitiative muß in der Wählerevidenz eingetragen sein.

(3) Eine Bürgerinitiative ist der Parlamentsdirektion durch den Erstunterzeichner vorzulegen, wobei dieser seinen ordentlichen Wohnsitz nachzuweisen hat. Die Parlamentsdirektion hat zu überprüfen, ob die Eintragung des Erstunterzeichners in der Wählerevidenz gegeben ist; eine Überprüfung der für die Unterstützer geforderten Voraussetzungen kann auf Anordnung des Präsidenten stattfinden, der die Art und Weise derselben bestimmt.

(4) Der Präsident weist Petitionen und Bürgerinitiativen, die die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 erfüllen, dem Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen zu. Anläßlich der Überreichung von Petitionen kann jedoch das betreffende Mitglied des Nationalrates dem Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen vorschlagen, die Zuweisung derselben an einen anderen Ausschuß zu veranlassen.

(5) Petitionen und Bürgerinitiativen liegen in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme auf und werden an die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ausschusses, dem sie zugewiesen wurden, verteilt. Der Präsident kann von der Vervielfältigung zur Gänze oder hinsichtlich bestimmter Teile nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz absehen, wenn dies die gebotene Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung notwendig erscheinen läßt. Der Präsident kann, wenn er dies aus triftigen Gründen für erforderlich hält, jedoch auch die Verteilung an alle Abgeordneten verfügen.

§ 100a

Für das Verfahren im Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen sind die Vorschriften über die Bildung der Ausschüsse und die Geschäftsbehandlung in deren Sitzungen sowie über die Berichterstattung derselben mit Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.

§ 100b

(1) Der Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen hält in jeder Sitzung eine Besprechung des Einlaufes ab; zu diesem Zweck kann der Obmann auch eine eigene Sitzung anberaumen. In diesem Verfahrensabschnitt kann der Ausschuß
1. beschließen,
a) von der Verhandlung sogleich Abstand zu nehmen, wenn er die Auffassung vertritt, daß der Gegenstand zur weiteren Behandlung offenkundig ungeeignet ist, oder
b) den Gegenstand der Volksanwaltschaft zur weiteren Behandlung zu übermitteln oder
c) den Präsidenten zu ersuchen, den Gegenstand einem anderen Ausschuß zuzuweisen,
und
2. auch bereits Beschlüsse gemäß Abs. 2 beziehungsweise § 40 Abs. 1 fassen.
In den Fällen der Z 1 lit. a und b hat der Ausschuß dem Nationalrat im Sinne des § 100c Abs. 3 Z 3 zu berichten.

(2) Im Zuge seiner Vorberatung kann der Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen
1. die Einholung von Stellungnahmen der Bundesregierung beziehungsweise einzelner ihrer Mitglieder sowie der Volksanwaltschaft durch den Präsidenten beschließen und allenfalls eine diesbezügliche Frist setzen,
2. beschließen, ob und an welchen Teilen der Verhandlungen der Erstunterzeichner, die Mitglieder der Volksanwaltschaft beziehungsweise informierte Vertreter von Mitgliedern der Bundesregierung oder der Volksanwaltschaft teilnehmen und in der Debatte das Wort ergreifen können.

§ 100c

(1) Am Schluß der Verhandlungen kann der Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen beschließen, den Präsidenten zu ersuchen, den Gegenstand - allenfalls unter Anschluß einer Empfehlung des Ausschusses über Art beziehungsweise Inhalt der Erledigung - einem anderen Ausschuß zuzuweisen.

(2) Hinsichtlich der Berichterstattung an den Nationalrat kann der Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen entweder beschließen, über eine Petition beziehungsweise Bürgerinitiative gesondert zu berichten oder mehrere gemeinsam in einem Sammelbericht zusammenzufassen. Die Stellung Selbständiger Anträge gemäß § 27 ist nicht zulässig.

(3) Der Bericht gemäß Abs. 2 hat in jedem Fall einen Antrag an den Nationalrat zu enthalten, und zwar den Gegenstand
1. an die Bundesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder zur geeigneten Verfügung weiterzuleiten oder
2. der Volksanwaltschaft zur weiteren Behandlung zu übermitteln oder
3. durch Kenntnisnahme des Ausschußberichtes zu erledigen.

(4) Für die Verhandlung im Plenum gelten die Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates mit der Maßgabe, daß Abänderungs- und Zusatzanträge über Abs. 3 Z 1 bis 3 nicht hinausgehen dürfen und die Abstimmung über die in einem Sammelbericht gemäß Abs. 2 gestellten Anträge, soweit nicht Abänderungs- oder Zusatzanträge vorliegen, unter einem erfolgt. Zu Berichten im Sinne des § 100b Abs. 1 Z 1 lit. a und b ist die Stellung von Abänderungs- und Zusatzanträgen nicht zulässig.

§ 100d

Der Parlamentsdirektion obliegt die Erteilung von Auskünften über die formalen Voraussetzungen für die Einbringung von Bürgerinitiativen; sie hat den Erstunterzeichner (§ 100 Abs. 2 und 3) auf dessen Anfrage über den Stand des parlamentarischen Verfahrens zu informieren und ihn von der Art der Erledigung in Kenntnis zu setzen.

§ 106

Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Immunitätsausschusses auf Einholung einer Entscheidung des Nationalrates im Sinne des § 10 Abs. 3, Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Tagung gemäß § 46 Abs. 2, Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung gemäß §§ 84 Abs. 1 oder 85 sowie Begehren auf Aufhebung eines Bundesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof gemäß § 86 sind schriftlich mit den eigenhändigen Unterschriften der Abgeordneten an den Präsidenten zur weiteren verfassungsmäßigen Behandlung zu richten.

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