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Bundes-Verfassungsgesetz

Bundes-Verfassungsgesetz

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Auszug

Inhaltsverzeichnis

Erstes Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
A. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1

Zweites Hauptstück Gesetzgebung des Bundes
A. Nationalrat
Artikel 28

D. Der Weg der Bundesgesetzgebung
Artikel 41 Volksbegehren
Artikel 43 Volksabstimmung bei einfachen Gesetzen
Artikel 44 Volksabstimmung bei Verfassungsgesetzen
Artikel 45 Ergebnis der Volksabstimmung
Artikel 46 Stimmberechtigung bei Volksabstimmungen
Artikel 48 Kundmachung
Artikel 49b Volksbefragung

E. Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes
Artikel 50 Volksabstimmung bei EU-Verträgen

Drittes Hauptstück Vollziehung des Bundes
A. Verwaltung
1. Bundespräsident
Artikel 60 Volksabstimmung zur Absetzung des Bundespräsidenten

Fünftes Hauptstück Selbstverwaltung
A. Gemeinden
Artikel 117 Volksabstimmung und Volksbegehren auf Gemeindeebene

Siebentes Hauptstück Garantien der Verfassung und Verwaltung
D. Verfassungsgerichtshof
Artikel 141 Abstimmungsgerichtsbarkeit

 

Bundesgesetzblatt

BGBl 1/1930 (Wiederverlautbarung)

relevante Änderungen:

BGBl 59/1964

BGBl 490/1984

BGBl 685/1988

BGBl 504/1994

BGBl I 100/2003

BGBl I 27/2007

BGBl I 31/2009

BGBl I 12/2012

BGBl I 51/2012

BGBl I 115/2013

zuletzt auf Aktualität überprüft im November 2014

Erstes Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

A. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.

 

Zweites Hauptstück Gesetzgebung des Bundes

A. Nationalrat

Artikel 28

[...]

(4) [...] Mit dem Beginn einer neuen Gesetzgebungsperiode gelten vom Nationalrat der vorangegangenen Gesetzgebungsperiode nicht erledigte Volksbegehren und an den Nationalrat gerichtete Bürgerinitiativen als Verhandlungsgegenstände des neu gewählten Nationalrates. Durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann dies auch für weitere Verhandlungsgegenstände des Nationalrates bestimmt werden. [BGBl I 31/2009]

[...]

 

D. Der Weg der Bundesgesetzgebung

Artikel 41

[...]

(2) Jeder von 100 000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Bundeswahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen. Stimmberechtigt bei Volksbegehren ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat. Das Volksbegehren muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages gestellt werden. [BGBl 685/1988]

(3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren für das Volksbegehren werden durch Bundesgesetz getroffen. [BGBl I 27/2007]

Artikel 43

Einer Volksabstimmung ist jeder Gesetzesbeschluss des Nationalrates nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42 beziehungsweise gemäß Art. 42a, jedoch vor seiner Beurkundung durch den Bundespräsidenten, zu unterziehen, wenn der Nationalrat es beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder des Nationalrates es verlangt. [BGBl I 51/2012]

Artikel 44

[...]

(3) Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine Teiländerung aber nur, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates verlangt wird, ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen. [BGBl 490/1984BGBl I 100/2003]

Artikel 45

(1) In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

(2) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist amtlich zu verlautbaren.

Artikel 46

(1) Der Bundespräsident ordnet die Volksabstimmung an.

(2) Stimmberechtigt bei Volksabstimmungen ist, wer am Abstimmungstag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.

(3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren für die Volksabstimmung werden durch Bundesgesetz getroffen. Art. 26 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

[BGBl I 27/2007]

Artikel 48

Bundesgesetze und gemäß Art. 50 Abs. 1 genehmigte Staatsverträge werden mit Berufung auf den Beschluss des Nationalrates, Bundesgesetze, die auf einer Volksabstimmung beruhen, mit Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundgemacht. [BGBl I 100/2003]

Artikel 49b

(1) Eine Volksbefragung über eine Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung, zu deren Regelung die Bundesgesetzgebung zuständig ist, hat stattzufinden, sofern der Nationalrat dies auf Grund eines Antrages seiner Mitglieder oder der Bundesregierung nach Vorberatung im Hauptausschuss beschließt. Wahlen sowie Angelegenheiten, über die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein. [BGBl I 27/2007]

(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat einen Vorschlag für die der Volksbefragung zugrunde zu legende Fragestellung zu enthalten. Diese hat entweder aus einer mit "ja" oder "nein" zu beantwortenden Frage oder aus zwei alternativen Lösungsvorschlägen zu bestehen. [BGBl I 100/2003]

(3) Volksbefragungen sind unter sinngemäßer Anwendung von Art. 45 und 46 durchzuführen. Stimmberechtigt bei Volksbefragungen ist, wer am Befragungstag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt. Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis einer Volksbefragung dem Nationalrat sowie der Bundesregierung vorzulegen. [BGBl I 100/2003BGBl I 27/2007]

[BGBl 685/1988]

 

E. Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes

Artikel 50

(1) Der Abschluss von
1. politischen Staatsverträgen und Staatsverträgen, die gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Inhalt haben und nicht unter Art. 16 Abs. 1 fallen, sowie
2. Staatsverträgen, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden,
bedarf der Genehmigung des Nationalrates. [BGBl 685/1988]

(2) Für Staatsverträge gemäß Abs. 1 Z 1 gilt darüber hinaus Folgendes:
1. Sieht ein Staatsvertrag seine vereinfachte Änderung vor, so bedarf eine solche Änderung nicht der Genehmigung nach Abs. 1, sofern sich diese der Nationalrat nicht vorbehalten hat.
2. Gemäß Abs. 1 Z 1 genehmigte Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regeln.
3. Anlässlich der Genehmigung eines Staatsvertrages kann der Nationalrat beschließen, in welchem Umfang dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. [BGBl I 51/2012]

(3) Auf Beschlüsse des Nationalrates nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 3 ist Art. 42 Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden. [BGBl 490/1984BGBl I 51/2012]

(4) Staatsverträge gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen unbeschadet des Art. 44 Abs. 3 nur mit Genehmigung des Nationalrates und mit Zustimmung des Bundesrates abgeschlossen werden. Diese Beschlüsse bedürfen jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(5) Der Nationalrat und der Bundesrat sind von der Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag gemäß Abs. 1 unverzüglich zu unterrichten.

[BGBl 59/1964]

 

Drittes Hauptstück Vollziehung des Bundes

A. Verwaltung

1. Bundespräsident

Artikel 60

(1) Der Bundespräsident wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der zum Nationalrat wahlberechtigten Männer und Frauen gewählt; stellt sich nur ein Wahlwerber der Wahl, so ist die Wahl in Form einer Abstimmung durchzuführen. Art. 26 Abs. 5 bis 8 ist sinngemäß anzuwenden. [BGBl 354/1982]

[...]

(6) Vor Ablauf der Funktionsperiode kann der Bundespräsident durch Volksabstimmung abgesetzt werden. Die Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn die Bundesversammlung es verlangt. Die Bundesversammlung ist zu diesem Zweck vom Bundeskanzler einzuberufen, wenn der Nationalrat einen solchen Antrag beschlossen hat. Zum Beschluss des Nationalrates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Durch einen derartigen Beschluss des Nationalrates ist der Bundespräsident an der ferneren Ausübung seines Amtes verhindert. Die Ablehnung der Absetzung durch die Volksabstimmung gilt als neue Wahl und hat die Auflösung des Nationalrates (Art. 29 Abs. 1) zur Folge. Auch in diesem Fall darf die gesamte Funktionsperiode des Bundespräsidenten nicht mehr als zwölf Jahre dauern.

 

Fünftes Hauptstück Selbstverwaltung

A. Gemeinden

Artikel 117

[...]

(8) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann die Landesgesetzgebung die unmittelbare Teilnahme und Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten vorsehen. [BGBl 490/1984BGBl 504/1994BGBl I 51/2012]

 

Siebentes Hauptstück Garantien der Verfassung und Verwaltung

D. Verfassungsgerichtshof

Artikel 141

(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt
[...]
e) über die Anfechtung des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Europäischen Bürgerinitiativen; [BGBl I 51/2012]
[...]
g) über die Anfechtung von selbstständig anfechtbaren Bescheiden und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden sowie – sofern bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen – der Verwaltungsgerichte in den Fällen der lit. a bis f. [BGBl I 51/2012BGBl I 115/2013​]
Die Anfechtung gemäß lit. a, b, e, f und g kann auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens gegründet werden, der Antrag gemäß lit. c und d auf einen gesetzlich vorgesehenen Grund für den Verlust der Mitgliedschaft in einem allgemeinen Vertretungskörper, im Europäischen Parlament, in einem mit der Vollziehung betrauten Organ einer Gemeinde oder in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung. Der Verfassungsgerichtshof hat einer Anfechtung stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens erwiesen wurde und auf das Verfahrensergebnis von Einfluss war. In einem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde haben auch der allgemeine Vertretungskörper und das satzungsgebende Organ (Vertretungskörper) der gesetzlichen beruflichen Vertretung Parteistellung. [BGBl I 51/2012]

[...]

(3) [aufgehoben, BGBl 392/1929BGBl 685/1988BGBl I 12/2012BGBl I 51/2012]

 

 

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