I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Volksbegehren auf Grund des Art. 41 Abs. 2 B-VG unterliegen dem in diesem Bundesgesetz geregelten Verfahren.
[BGBl 339/1993]
§ 2 Mitwirkende Behörden
(1) Zur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Bundeswahlbehörde und die Bezirkswahlbehörden berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO, BGBl. Nr. 471, jeweils im Amt sind. [BGBl I 13/2010]
(2) Im übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.
[BGBl 120/1973]
II. Einleitungsverfahren
§ 3 Einleitungsantrag
(1) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist beim Bundesminister für Inneres zu beantragen. Das Volksbegehren muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung gestellt werden.
(2) Der Antrag muss von Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) sind und die den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, im Ausmaß von einem Promille der anlässlich der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006) für Österreich festgestellten Wohnbevölkerungszahl (§ 7 Abs. 4 des Registerzählungsgesetzes) unterstützt sein. Die hierzu erforderlichen Erklärungen (Abs. 5 Z 1) sind nur gültig, wenn die Bestätigung der Gemeinde (§ 4 Abs. 1) auf diesen Erklärungen nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung vorangegangenen Jahres erteilt worden ist. [BGBl I 90/2003, BGBl I 28/2007]
(3) Der Einleitungsantrag (Muster Anlage 1) hat zu enthalten:
1. den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung;
2. allenfalls eine Kurzbezeichnung, die höchstens drei Worte umfassen darf;
3. die Bezeichnung eines Bevollmächtigten sowie von vier Stellvertretern (Familienname oder Nachname, Vorname, Beruf, Adresse), die, ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, in der bezeichneten Reihenfolge ermächtigt sind, die Unterzeichner des Antrags zu vertreten;
4. die Bezeichnung eines Bankkontos, zu dem der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind;
5. die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie der Stellvertreter. [BGBl I 13/2010]
(4) Bevollmächtigte und Stellvertreter der Bevollmächtigten können alle Personen sein, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) sind und die ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt haben. Hat der Bevollmächtigte oder einer seiner Stellvertreter den Antrag nicht unterstützt, so ist dem Antrag für diesen eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, dass er in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) ist. [BGBl I 90/2003]
(5) Einem Einleitungsantrag sind anzuschließen:
1. die ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen (Muster Anlage 2)
2. die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen;
3. allenfalls die Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 4 zweiter Satz;
4. der Nachweis darüber, dass der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter zum im Antrag bekanntgegebenen Konto nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind. [BGBl. I 28/2007]
(6) [aufgehoben BGBl I 160/1998]
[BGBl 120/1973]
§ 4 Unterstützungserklärung
(1) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person in der Wählerevidenz eingetragen sowie zur Wahl des Nationalrates wahlberechtigt ist (§ 21 Abs. 1 NRWO) und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz hat. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die Angaben über Vorname, Familienname oder Nachname, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Bezeichnung des Einleitungsantrages enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen von Unterstützungserklärungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen; sie haben hierbei ihnen allenfalls zur Verfügung stehende, auf das von Unterstützungswilligen bezeichnete Volksbegehren lautende Drucksorten zu verwenden. Stellt eine Person der Gemeinde entsprechende Drucksorten zur Verfügung, so hat die Gemeinde bei ihr hinterlegte, auf das betreffende Volksbegehren lautende Unterstützungserklärungen einmal zu einem von dieser Person bestimmten Zeitpunkt an eine von dieser Person bekanntgegebene Adresse im Inland zu übermitteln. Für jedes Volksbegehren darf für einen Stimmberechtigten nur eine Unterstützungserklärung bestätigt werden. [BGBl I 90/2003, BGBl I 13/2010]
(2) Unterschriften auf Unterstützungserklärungen, auf denen die Gemeinde die Bestätigung gemäß Abs. 1 erteilt hat, gelten als gültige Eintragungen im Sinne der Vorschriften des Abschnittes III dieses Bundesgesetzes. Die Gemeinden haben bei jedem Stimmberechtigten, für den sie eine Bestätigung gemäß Abs. 1 erteilt haben, die Erteilung dieser Bestätigung in der Wählerevidenz ersichtlich zu machen.
[BGBl 120/1973]
§ 5 Entscheidung, Eintragungszeitraum
(1) Der Bundesminister für Inneres hat innerhalb von drei Wochen über den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (§§ 3, 4) erfüllt sind.
(2) Wird einem Einleitungsantrag stattgegeben, so hat der Bundesminister für Inneres in der Entscheidung einen Eintragungszeitraum (Abs. 3) festzusetzen, innerhalb dessen die Stimmberechtigten ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch Eintragung ihrer Unterschrift in die bei den Eintragungsbehörden aufliegenden Eintragungslisten (Muster Anlage 3) erklären können. Die Entscheidung hat auch den Stichtag zu enthalten. [BGBl I 13/2010]
(3) Der Eintragungszeitraum hat sich grundsätzlich auf acht aufeinanderfolgende Tage zu erstrecken und darf nicht an einem Samstag oder Sonntag beginnen oder enden. Kommen jedoch im Eintragungszeitraum Feiertage zu liegen, so ist der Eintragungszeitraum so festzulegen, dass an keinem dieser Tage eine Eintragung stattfindet und sich der Eintragungszeitraum dafür entsprechend verlängert.
(4) Die Entscheidung gemäß Abs. 2 ist vom Bundesminister für Inneres auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren. Zwischen dem Tag der Verlautbarung und dem ersten Tag des Eintragungszeitraums muss ein Zeitraum von mindestens acht Wochen liegen; außerdem darf der Eintragungszeitraum nicht später als sechs Monate nach dem Tag der Verlautbarung enden. [BGBl 233/1982, BGBl I 13/2010]
(5) Namen von Personen, deren Unterstützungserklärungen aufgrund der Überprüfung im Sinn von Abs. 1 für ungültig erklärt wurden, weil diese nicht entsprechend § 4 Abs. 1 ausgefüllt oder bestätigt worden sind, sind dem Bevollmächtigten des Volksbegehrens sowie der betroffenen Gemeinde spätestens am Tag vor dem Stichtag mitzuteilen. Vermerke, die bei den Namen dieser Personen gemäß § 4 Abs. 2 in der Wählerevidenz angebracht worden sind, sind zu streichen. [BGBl I 13/2010]
[BGBl 120/1973]
III. Eintragungsverfahren
§ 6 Stimmberechtigung
Stimmberechtigt ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums (§ 5 Abs. 3) das 16. Lebensjahr vollendet hat, zum Stichtag in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat und zum Stichtag in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen ist. [BGBl I 90/2003, BGBl I 28/2007, BGBl I 43/2011]
§ 7 Eintragungsverfahren
(1) Das Eintragungsverfahren wird von der Eintragungsbehörde (Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich) durchgeführt. Die Gemeinde hat die Eintragungsorte, in denen sich die Stimmberechtigten in die Eintragungslisten eintragen können, zu bestimmen. Werden die Stimmlisten elektronisch geführt (§ 10 Abs. 2), so kann die Gemeinde festlegen, dass der Stimmberechtigte, der für ein Volksbegehren unterschreiben will, jedes Eintragungslokal in der Gemeinde aufsuchen kann. Die Wahl der Eintragungsorte ist in einer Anzahl vorzusehen, dass für die Eintragung aller Stimmberechtigten der Gemeinde in einer Weise vorgesorgt ist, die auf die Bevölkerungszahl und ihre allfällige Streulage in der Gemeinde Bedacht nimmt. Die Eintragungslokale in diesen Orten sind an Werktagen zumindest von 8.00 bis 16.00 Uhr, an zwei Werktagen zusätzlich bis 20.00 Uhr, und an Samstagen sowie an Sonntagen zumindest von 8.00 bis 12.00 Uhr offenzuhalten. In Gemeinden mit weniger als 2500 Einwohnern kann an Samstagen und Sonntagen die Eintragungszeit auf jeweils zwei aufeinanderfolgende Stunden verkürzt werden. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist in jeder Gemeinde, in Wien in jedem Bezirk, zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Eintragungslokal vorzusehen. Für blinde und schwer sehbehinderte Stimmberechtigte sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen. [BGBl 233/1982, BGBl I 28/2007]
(2) Jeder Stimmberechtigte hat sein Stimmrecht grundsätzlich in der Gemeinde auszuüben, in deren Wählerevidenz er am Stichtag eingetragen ist. [BGBl I 13/2010]
(3) Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte sind, können ihr Stimmrecht auch in einer anderen Gemeinde ausüben, sofern in dieser Gemeinde ein Eintragungsverfahren stattfindet. Für die Ausstellung von Stimmkarten und die Ausübung des Stimmrechtes mit Stimmkarten gelten die Bestimmungen der §§ 38, 39 Abs. 1, 3 und 7, 40 und 70 NRWO sinngemäß mit den Maßgaben, dass eine Stimmabgabe im Ausland nicht erfolgen kann, dass Stimmkarten nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf einfaches Papier zu drucken sind, dass Stimmkarten auch von Gemeinden ausgestellt werden können, in denen kein Eintragungsverfahren stattfindet, sowie dass Stimmkarten nicht an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden müssen. [BGBl 120/1973, BGBl I 28/2007, BGBl I 13/2010, BGBl I 43/2011, BGBl I 12/2012]
(4) Gültige Eintragungen für ein Volksbegehren können nur auf vorschriftsmäßigen Eintragungslisten (§ 5 Abs. 2) gemacht werden. [BGBl 120/1973]
(5) Jeder Stimmberechtigte darf sich nur einmal in den Eintragungslisten eintragen.
§ 8 Eintragungslisten, Kostenbeitrag
(1) Die Beschaffung und Versendung der für das Eintragungsverfahren notwendigen Eintragungslisten und der zur Veröffentlichung gemäß § 9 Abs. 1, letzter Satz, erforderlichen Texte des Volksbegehrens obliegt dem Bundesministerium für Inneres; die Kosten hiefür hat - unbeschadet des Abs. 4 - der Bund zu tragen.
(2) Der Bevollmächtigte hat dem Bundesminister für Inneres schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Verlautbarung (§ 5 Abs. 4) mitzuteilen, ob in allen Gemeinden oder nur in bestimmten Gemeinden ein Eintragungsverfahren durchgeführt werden soll.
(3) Die im Abs. 1 genannten Drucksorten sind vom Bundesminister für Inneres in einer solchen Anzahl zu versenden, dass für die Eintragung aller Stimmberechtigten der Gemeinde vorgesorgt ist.
(4) Der Bevollmächtigte hat an den Bund einen Beitrag für die Beschaffung und Versendung der Eintragungslisten und Texte des Volksbegehrens in der Höhe von 2.739,20 Euro zu entrichten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Mitteilung gemäß Abs. 2 beim Bundesministerium für Inneres bar zu erlegen. Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs treten, aus dem die Einzahlung des Kostenbeitrags auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so ist kein Eintragungsverfahren durchzuführen. [BGBl I 98/2001, BGBl II 88/2005, BGBl II 128/2011]
[BGBl 233/1982]
§ 9 Verlautbarung
(1) Ist ein Eintragungsverfahren durchzuführen, so hat die Eintragungsbehörde unter Berufung auf die gemäß § 5 Abs. 4 veröffentlichte Entscheidung des Bundesministers für Inneres in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, unverzüglich zu verlautbaren, dass die Stimmberechtigten innerhalb des Eintragungszeitraums (§ 5 Abs. 3) in den Text des Volksbegehrens Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift in die Eintragungslisten erklären können. In gleicher Weise sind auch die Eintragungsorte, an denen die Eintragungslisten aufliegen, sowie die Tagesstunden (Eintragungszeit), während welcher die Eintragungen vorgenommen werden können, zu verlautbaren. An jedem Eintragungsort ist von der Eintragungsbehörde der Text des Volksbegehrens an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen. [BGBl 120/1973, BGBl I 13/2010, BGBl I 12/2012]
(2) Die Eintragungsbehörde ist verpflichtet, die öffentliche Auflegung der ihr übermittelten Eintragungslisten zum Zwecke der Eintragung örtlich und zeitlich so einzurichten, dass alle Stimmberechtigten im Bereich der Eintragungsbehörde die Möglichkeit haben, sich innerhalb des Eintragungszeitraumes in die Eintragungslisten einzutragen. Hiebei ist auf die beruflichen Verhältnisse der Stimmberechtigten tunlichst Rücksicht zu nehmen.
§ 10 Eintragungsvorgang
(1) Der Stimmberechtigte, der während der Eintragungszeit vor der Eintragungsbehörde erscheint, um seine Unterschrift in die Eintragungslisten einzutragen, hat seinen Namen zu nennen, seine Adresse zu bezeichnen und eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität einwandfreiersichtlich ist, wobei die Bestimmungen des § 67 Abs. 2 und 3 NRWO sinngemäß anzuwenden sind. [BGBl 120/1973]
(2) Die Eintragungsbehörde hat vor der Zulassung zur Eintragung festzustellen, ob die Person, die eine Eintragung vornehmen will, in der Wählerevidenz eingetragen und stimmberechtigt (§ 6) ist. Personen, bei denen in der Wählerevidenz die Erteilung einer Bestätigung über die Wahlberechtigung ersichtlich gemacht ist (§ 4 Abs. 2), sind mit dem Hinweis nicht zur Eintragung zuzulassen, dass ihre Unterschrift auf der dem Einleitungsantrag angeschlossenen Unterstützungserklärung als gültige Eintragung für das Volksbegehren gilt. In Gemeinden, in denen die Wählerevidenz nach Wahlsprengeln angelegt ist, kann für die Feststellung, wer zur Eintragung in die Eintragungslisten zuzulassen ist, auch ein Auszug aus der Wählerevidenz (Stimmliste), in der die Stimmberechtigung (§ 6) und die Vormerkungen über erteilte Bestätigungen gemäß § 4 Abs. 2 zu berücksichtigen sind, verwendet werden. Die Stimmlisten können auch in elektronischer Form geführt werden. [BGBl 120/1973, BGBl I 90/2003, BGBl I 28/2007]
(3) Wenn sich über die Identität eines Stimmberechtigten Zweifel ergeben, ist er aufzufordern, Nachweise zu erbringen, welche seine Identität glaubhaft machen. Werden die Zweifel nicht behoben, so ist er zur Eintragung nicht zuzulassen. Das gleiche gilt, wenn eine Person in der Wählerevidenz nicht als stimmberechtigt eingetragen ist. Gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Eintragung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Die Eintragungsbehörde hat sich im Beisein des Stimmberechtigten von der Vollständigkeit und der Richtigkeit seiner Angaben gemäß § 11 Abs. 1 und deren Verzeichnung in der Eintragungsliste zu überzeugen und allfällige Mängel, welche die Gültigkeit der Eintragung berühren könnten, zu verbessern.
(5) Stimmberechtigte, denen der Besuch des Eintragungslokals während des Eintragungszeitraumes infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen unmöglich ist, und die im Besitz einer Stimmkarte gemäß § 7 Abs. 3 sind, sind auf Wunsch von der Eintragungsbehörde zu einem von dieser festzulegenden Zeitpunkt innerhalb des Eintragungszeitraumes zum Zweck der Eintragung aufzusuchen. [BGBl I 13/2010]
§ 11 Eintragungsdaten
(1) Die Eintragung gemäß § 10 Abs. 1 hat bei sonstiger Ungültigkeit zu enthalten:
1. den Vornamen und Familiennamen oder Nachnamen des Eintragungswilligen,
2. dessen Geburtsdatum sowie
3. dessen eigenhändige Unterschrift. [BGBl I 13/2010]
(2) Die Eintragungsbehörde hat die vollzogenen Eintragungen auf der Eintragungsliste mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und jede Eintragung unter Anführung der fortlaufenden Zahl und Nummer der Eintragungsliste in der Wählerevidenz oder in der Stimmliste anzumerken.
§ 12 Ungültige Eintragungen
Ungültig sind Eintragungen, die
1. von nicht stimmberechtigten Personen herrühren,
2. nicht die im § 11 Abs. 1 angeführten Daten sowie die Unterschrift des Stimmberechtigten enthalten,
3. nicht auf vorschriftsmäßigen Eintragungslisten (§ 5 Abs. 2) gemacht wurden,
4. von Personen herrühren, die ihr Stimmrecht bei demselben Volksbegehren bereits einmal ausgeübt haben.
§ 13 Anwendbarkeit der NRWO
Im übrigen gelten für das Eintragungsverfahren sinngemäß die Bestimmungen der §§ 58, 65, 66, 72 und 74 NRWO. [BGBl 120/1973, BGBl 339/1993]
IV. Ermittlungsverfahren
§ 14 Ergebnisfeststellung der Eintragungsbehörde
(1) Nach Ablauf des Eintragungszeitraumes hat die Eintragungsbehörde die Eintragungslisten ungesäumt abzuschließen und
a) die Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz,
b) die Summe der gültigen Eintragungen festzustellen.
(2) Das Ergebnis dieser Feststellung ist in einer Niederschrift zu beurkunden und der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen. [BGBl 120/1973]
(3) Die Eintragungsbehörde hat hierauf ihre Niederschrift sowie die Eintragungslisten umgehend an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden. [BGBl 120/1973]
§ 15 Ergebnisfeststellung der Bezirkswahlbehörde
(1) Die Bezirkswahlbehörde überprüft die Ermittlungen der Eintragungsbehörden und stellt die Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz sowie die Summe der gültigen Eintragungen in ihrem Bereiche fest. [BGBl 120/1973]
(2) Das Ergebnis der Feststellung nach Abs. 1 ist in einer Niederschrift zu beurkunden und der Bundeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). [BGBl I 160/1998]
(3) Die Bezirkswahlbehörde hat hierauf ihre Niederschrift sowie die Niederschriften der zugehörigen Eintragungsbehörden umgehend an die Bundeswahlbehörde zu übersenden. [BGBl 120/1973, BGBl I 160/1998]
§ 16 Ergebnisfeststellung der Bundeswahlbehörde
(1) Die Bundeswahlbehörde ermittelt auf Grund der Niederschriften (§ 15 Abs. 3) sowie ihrer Akten für jedes Land und für das ganze Bundesgebiet
a) die Gesamtzahl der in den Wählerevidenzen verzeichneten Stimmberechtigten;
b) die Zahl der gültigen Eintragungen in den Eintragungslisten;
c) die Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt
haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß § 4 Abs. 2 gelten.
(2) Hierauf rechnet die Bundeswahlbehörde die Summen gemäß Abs. 1lit. b und c zusammen und stellt fest, ob ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt oder nicht.
(3) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet unverzüglich zu verlautbaren. [BGBl I 13/2010]
[BGBl 120/1973]
§ 17 Vertrauensperson
Dem Bevollmächtigten des Einleitungsantrages steht das Recht zu, zum Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden (§§ 15 und 16) je eine Vertrauensperson zu entsenden. Für jede Vertrauensperson kann nach Bedarf ein Stellvertreter nominiert werden. Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter haben sich mit einer vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrages ausgestellten Bescheinigung auszuweisen. Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, das Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden zu beobachten; ein Einfluss auf die Entscheidung der Wahlbehörden steht ihnen jedoch nicht zu.
V. Schlussbestimmungen
§ 18 Anfechtung beim Verfassungsgerichtshofs
(1) Innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Verlautbarung (§ 16 Abs. 3) kann das von der Bundeswahlbehörde festgestellte Ergebnis des Volksbegehrens wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrages oder von vier Mitgliedern des Nationalrates oder eines Landtages beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung der Feststellung der Bundeswahlbehörde zu enthalten. [BGBl 120/1973, BGBl 518/1981, BGBl 233/1982, BGBl I 13/2010]
(2) Auf das Verfahren für solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 2, 69 Abs. 1 sowie 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 sinngemäß anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Bundeswahlbehörde richtigzustellen.
§ 19 Vorlage an den Nationalrat
(1) Wurde die Feststellung der Bundeswahlbehörde, dass ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt, nicht angefochten oder der Anfechtung vom Verfassungsgerichtshof nicht stattgegeben, so hat die Bundeswahlbehörde das Volksbegehren samt Begründung und etwaigen Unterlagen (§ 3 Abs. 5) dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen. [BGBl I 160/1998]
(2) Gleichzeitig ist auf das entsprechend § 3 Abs. 3 bekanntgegebene Bankkonto ein Betrag in der fünffachen Höhe des gemäß § 8 Abs. 4 geleisteten Kostenbeitrags zu überweisen. [BGBl I 160/1998]
[BGBl 233/1982]
§ 20 Anpassung der Geldbeträge
Die in den §§ 8 Abs. 4 und 19 Abs. 2 festgesetzten Geldbeträge vermindern oder erhöhen sich, beginnend mit dem 1. März 2000, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 1999 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10% der für Jänner 1999 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung der Geldbeträge herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Die Geldbeträge sind im Fall einer Veränderung gegebenenfalls auf ganze Zehn-Cent-Beträge abzurunden. Ändern sich die Geldbeträge, so sind sie im Bundesgesetzblatt kundzumachen. [BGBl I 98/2001, BGBl I 90/2003]
§ 21 Fristenlauf
(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so haben die mit dem Verfahren nach diesem Bundesgesetz befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können. [BGBl 120/1973, BGBl I 12/2012]
(2) Die Tage des Postlaufs werden in die Frist eingerechnet.
§ 22 Eingaben
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. [BGBl I 12/2012]
(2) Gleiches gilt für Sofortmeldungen (§ 15 Abs. 2), wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.
(3) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. [BGBl I 28/2007]
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 23 Pauschalentschädigung an die Gemeinden
(1) Den Gemeinden sind die ihnen bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes erwachsenden Kosten vom Bund zu ersetzen. Der Bund hat an die Gemeinden hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,38 Euro pro bei einem oder mehreren gleichzeitig durchgeführten Volksbegehren Stimmberechtigten zu leisten. [BGBl 120/1973, BGBl II 147/2008, BGBl II 103/2013]
(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen. [BGBl I 28/2007]
(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem letzten Tag des Eintragungszeitraums an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einem Volksbegehren eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt des letzten Tages des Eintragungszeitraumes in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden. [BGBl I 28/2007]
(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der im Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.
§ 23a Weibliche Bezeichnungen
Werden Funktionen nach diesem Bundesgesetz von Frauen ausgeübt, so kann die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden. [BGBl I 160/1998]
§ 24 Inkrafttreten
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliert das Bundesgesetz vom 16. Juni 1931, BGBl. Nr. 181, über Volksbegehren auf Grund der Bundesverfassung, seine Wirksamkeit.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.
(3) Die §§ 8 Abs. 4 und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. [BGBl I 98/2001]
(4) § 3 Abs. 2 erster Satz und Abs.4, § 4 Abs. 1 erster Satz, § 6, § 10 Abs. 2 erster Satz und § 20 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. [BGBl I 90/2003]
(5) Die §§ 3 Abs. 2 und 5, 6, 7 Abs. 1 und 3, 10 Abs. 2, 22 Abs. 3, 23 Abs. 2 und 3 sowie 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. [BGBl I 28/2007]
(6) Die §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 5 Abs. 2, 4 und 5, 7 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 1, 10 Abs. 5, 11 Abs. 1 Z 1, 16 Abs. 3, 18 Abs. 1 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft. [BGBl I 13/2010]
(7) Die §§ 6 und 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft. [BGBl I 43/2011]
(8) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten in Kraft:
1. § 7 Abs. 3 mit 1. Oktober 2011;
2. die sonstigen Bestimmungen mit 1. April 2012. [BGBl I 12/2012]