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Democracy International

Burgenland: Eisenstädter Stadtrecht

Burgenland: Eisenstädter Stadtrecht

Eisenstädter Stadtrecht

Auszug

LGBl 56/2003

 

Inhaltsverzeichnis

8. Abschnitt Mitwirkung der Gemeindemitglieder an der Vollziehung
§ 49 Gemeindeversammlung
§ 50 Volksbefragung
§ 51 Bürgerinitiative
§ 52 Volksabstimmung
§ 53 Petitions- und Beschwerderecht
§ 54 Gemeinsame Bestimmungen

8. Abschnitt Mitwirkung der Gemeindemitglieder an der Vollziehung

§ 49 Gemeindeversammlung

Zur Information und Kommunikation zwischen der Stadtverwaltung und den Gemeindemitgliedern hat der Bürgermeister mindestens einmal jährlich eine Gemeindeversammlung durchzuführen. Gemeindeversammlungen können auch für Stadtbezirke gesondert abgehalten werden.

§ 50 Volksbefragung

(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt kann zur Erforschung des Willens der Gemeindemitglieder über grundsätzliche Fragen der Vollziehung sowie über Planungen und Projektierungen eine Volksbefragung durchgeführt werden. Eine Volksbefragung kann nach der Bedeutung des Gegenstands für die ganze Stadt oder für Stadtbezirke abgehalten werden.

(2) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie
1. vom Gemeinderat für die ganze Stadt oder für einen Stadtbezirk;
2. vom Bürgermeister für die ganze Stadt oder für einen Stadtbezirk;
3. von mindestens 20 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten;
4. für einen Stadtbezirk von mindestens 20 %, jedoch nicht weniger als 50 der im Stadtbezirk zum Gemeinderat Wahlberechtigten,
verlangt wird. Die Volksbefragung ist mit Verordnung des Gemeinderats anzuordnen.

(3) Das Ergebnis der Volksbefragung ist zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung des zuständigen Stadtorgans zu machen.

§ 51 Bürgerinitiative

(1) Das Recht der Bürgerinitiative umfasst das Verlangen auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen und sonstigen Maßnahmen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt. Bürgerinitiativen können für die ganze Stadt oder für Stadtbezirke durchgeführt werden.

(2) Eine Bürgerinitiative kann sich sowohl auf den Bereich der Hoheitsverwaltung der Stadt beziehen als auch an die Stadt als Träger von Privatrechten richten.

(3) Das zuständige Stadtorgan hat über die Bürgerinitiative innerhalb eines Jahres zu entscheiden, wenn die Initiative von mindestens 20 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten oder in Angelegenheiten, die sich ausschließlich auf einen Stadtbezirk beziehen, von mindestens 20 %, jedoch nicht weniger als 50 der in diesem Stadtbezirk zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterstützt wird. Die Entscheidung des zuständigen Stadtorgans über die Bürgerinitiative ist vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

§ 52 Volksabstimmung

(1) Das Recht der Volksabstimmung ist das Recht der Gemeindemitglieder zu entscheiden, ob ein Beschluss des Gemeinderats in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt Geltung erlangen soll. § 17 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt.

(2) Eine Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn sie
1. anlässlich der Beschlussfassung vom Gemeinderat oder
2. schriftlich vom Bürgermeister oder
3. schriftlich von 25 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten verlangt wird. Die Volksabstimmung ist mit Verordnung des Gemeinderats anzuordnen.

(3) Haben an der Volksabstimmung mindestens 40 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten teilgenommen und lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Nein”, wird der der Volksabstimmung unterzogene Beschluss des Gemeinderats nicht wirksam.

§ 53 Petitions- und Beschwerderecht

Jedermann hat das Recht, Petitionen an die Stadt zu richten und bei den Organen der Stadt in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt Beschwerden zu erheben.

§ 54 Gemeinsame Bestimmungen

(1) Wahlen der Stadtorgane, konkrete Personalfragen, Abgaben, Tarife und Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, können nicht Gegenstand einer Gemeindeversammlung, einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative sowie einer Volksabstimmung sein. § 17 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Gemeindeversammlung, die Volksbefragung, die Bürgerinitiative, die Volksabstimmung sowie das Petitions- und Beschwerderecht enthält das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz, LGBl. Nr. 55/1988, in der jeweils geltenden Fassung.

Weitere Informationen

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