I. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Staatsform, Staatshoheit
[...]
(3) Alle staatliche Gewalt des Landes geht vom Landesvolk aus. Sie wird unmittelbar in Wahlen und Abstimmungen sowie mittelbar durch die Organe der Gesetzgebung und der Verwaltung ausgeübt.
(4) Das Land bekennt sich zur direkten Demokratie in Form von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen und fördert auch andere Formen der partizipativen Demokratie. [LGBl 14/2013]
Artikel 10 Petitionsrecht
(1) Jedermann ist berechtigt, an die Organe der Gesetzgebung und der Verwaltung des Landes Petitionen zu richten. Es darf ihm daraus kein Nachteil erwachsen.
(2) Petitionen müssen innerhalb von drei Monaten beantwortet werden.
Artikel 13 Wahl und Stimmrecht
(1) Das Wahl- und Stimmrecht ist gleich und wird unmittelbar, persönlich, frei und geheim ausgeübt. Die briefliche Stimmabgabe ist auf Antrag zulässig, wenn die berechtigte Person am Tag der Wahl oder Abstimmung voraussichtlich verhindert ist, ihre Stimme vor der Wahlbehörde abzugeben. [LGBl 22/2008]
(2) Wahl und stimmberechtigt ist, wer am Stichtag der Wahl oder Abstimmung Landesbürger ist, im Wahl bzw. Abstimmungsgebiet seinen Hauptwohnsitz hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und spätestens am Wahltag oder am Tag der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet hat. [LGBl 14/2004, LGBl 22/2008]
(3) Bei Landtagswahlen sowie Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen - ausgenommen bei solchen in Angelegenheiten der Gemeinde - sind neben den Landesbürgern auch jene Staatsbürger wahl- und stimmberechtigt, die vor Verlegung ihres Hauptwohnsitzes ins Ausland Landesbürger waren. Dies gilt nur, wenn die Verlegung ihres Hauptwohnsitzes ins Ausland nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt und der Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland ist. [LGBl 22/2008]
(4) Bei Wahlen der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters sowie bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen in Angelegenheiten der Gemeinde sind neben den Landesbürgern auch Unionsbürger, die nicht österreichische Staatsbürger sind, wahl- und stimmberechtigt. [LGBl 22/2008]
(5) Wählbar ist jeder wahlberechtigte Landesbürger, der spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. In die Gemeindevertretung wählbar sind auch wahlberechtigte Unionsbürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. [LGBl 14/2004, LGBl 22/2008]
(6) Für alle Wahlen in Vertretungskörper gilt das Verhältniswahlverfahren. [LGBl 22/2008]
(7) Die Ausschließung vom Wahl- und Stimmrecht sowie von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung sein. Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass Personen, die sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, für die Wahl der Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sind, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde offensichtlich nur vorübergehend ist. [LGBl 14/2004, LGBl 22/2008]
Artikel 22 Beratungsgegenstände
Soweit nicht in Gesetzen oder in der Geschäftsordnung des Landtages etwas anderes bestimmt ist, gelangen die einzelnen Beratungsgegenstände vor den Landtag als
a) Volksbegehren,
b) Vorlagen von mindestens zwei seiner Mitglieder, [LGBl 52/2007]
c) Vorlagen von Ausschüssen des Landtages,
d) Vorlagen der Landesregierung,
e) Berichte und Erklärungen der Landesregierung oder ihrer Mitglieder,
f) Anfragebesprechungen.
Artikel 32 Gesetzesvorschläge
Gesetzesvorschläge gelangen als Volksbegehren, als Vorlagen von mindestens zwei Mitgliedern des Landtages, als Vorlagen von Ausschüssen oder als Vorlagen der Landesregierung vor den Landtag. [LGBl 52/2007]
II. Die Gesetzgebung des Landes
Artikel 33 Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung
(1) Durch Volksbegehren kann die Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen, einschließlich der Verfassungsgesetze, verlangt werden.
(2) Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung können in der Form der einfachen Anregung oder des ausgearbeiteten Gesetzentwurfes gestellt und im einen wie im anderen Falle begründet werden.
(3) Volksbegehren auf Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes können erst drei Jahre nach Inkrafttreten desselben gestellt werden.
(4) Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung, die von wenigstens 5.000 Stimmberechtigten oder von wenigstens zehn Gemeinden auf Grund von Gemeindevertretungsbeschlüssen gestellt werden, sind dem Landtag zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob er dem Volksbegehren Rechnung tragen will oder nicht.
(5) Lehnt es der Landtag ab, einem Volksbegehren, das von wenigstens 10% der Stimmberechtigten gestellt wurde, Rechnung zu tragen, so ist es der Volksabstimmung zu unterziehen. [LGBl 2/2012]
(6) Hat der Landtag beschlossen, dass dem Volksbegehren Rechnung zu tragen ist, so hat der Landtag einen dem Volksbegehren inhaltlich entsprechenden Gesetzesbeschluss zu fassen. [LGBl 33/2001: Aufhebung der Wortfolge "oder das Landesvolk durch Volksabstimmung entschieden" durch den VfGH]
(7) Das Verfahren wird durch Gesetz näher geregelt.
Artikel 34 Begutachtung von Gesetzentwürfen
(1) Über Gesetzentwürfe, die als Vorlagen der Landesregierung vor den Landtag gelangen sollen, wird ein Begutachtungsverfahren durchgeführt.
(2) Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens werden die Gesetzentwürfe zur allgemeinen Einsicht aufgelegt. Jeder Landesbürger kann während der Auflagefrist Änderungsvorschläge erstatten.
(3) Die von einem Gesetzentwurf in ihrem Wirkungsbereich betroffenen gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der Vorarlberger Gemeindeverband sind im Begutachtungsverfahren zu hören. Die Unterlassung der Anhörung ist ohne Einfluss auf die Verfassungsmäßigkeit des betreffenden Gesetzes.
Artikel 35 Volksabstimmung über Gesetzesbeschlüsse
(1) Alle Gesetzesbeschlüsse, die nicht als dringlich erklärt wurden, sowie Teile davon unterliegen der Volksabstimmung, wenn eine solche binnen acht Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses
a) unterschriftlich von wenigstens 10.000 Stimmberechtigten oder
b) von wenigstens zehn Gemeinden auf Grund von Gemeindevertretungsbeschlüssen oder
c) von der Mehrheit der Landtagsmitglieder unterschriftlich verlangt oder
d) vom Landtag beschlossen wird.
(2) Verfassungsändernde Gesetzesbeschlüsse, durch die die Stellung Vorarlbergs als selbständiges Land aufgegeben, das Landesgebiet geschmälert, das gleiche und unmittelbare Wahlrecht zum Landtag aufgehoben oder die Rechte der Stimmbürger und der Gemeinden, Volksbegehren zu stellen sowie Volksabstimmungen und Volksbefragungen zu verlangen, beseitigt werden, unterliegen jedenfalls der Volksabstimmung.
(3) In der Volksabstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Ergebnis der Abstimmung ist von der Landesregierung amtlich zu verlautbaren.
(4) Wurde eine Volksabstimmung vor der Kundmachung des Gesetzesbeschlusses begehrt, so ist mit der Kundmachung des Gesetzesbeschlusses bis zur Durchführung der Volksabstimmung zu warten.
(5) Gesetzesbeschlüsse, die auf einer Volksabstimmung beruhen, sind mit Berufung auf das Ergebnis derselben kundzumachen.
(6) Der Landtag ist befugt, auch über die Aufnahme einzelner Grundsätze in ein zu erlassendes Gesetz sowie über sonstige wichtige Fragen im ganzen Land oder in Teilen desselben eine Volksabstimmung ergehen zu lassen.
(7) Das Verfahren wird durch Gesetz näher geregelt.
III. Die Verwaltung des Landes
Artikel 57 Volksbegehren in Angelegenheiten der Verwaltung
(1) Durch Volksbegehren kann verlangt werden, dass Angelegenheiten der Landesverwaltung in bestimmter Weise erledigt werden.
(2) Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.
(3) Volksbegehren in Angelegenheiten der Verwaltung müssen von der Landesregierung behandelt werden, wenn sie von wenigstens 5.000 Stimmberechtigten unterschriftlich gestellt oder von wenigstens zehn Gemeinden auf Grund von Gemeindevertretungsbeschlüssen geltend gemacht werden.
(4) Das Verfahren wird durch Gesetz näher geregelt.
Artikel 58 Volksbefragung in Angelegenheiten der Verwaltung
(1) Durch Volksbefragung kann die Meinung der stimmberechtigten Landesbürger und ehemaligen Landesbürger über Angelegenheiten der Landesverwaltung erfragt werden. [LGBl 22/2008, LGBl 34/2009]
(2) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn dies
a) von wenigstens 5.000 Stimmberechtigten oder
b) von wenigstens zehn Gemeinden auf Grund von Gemeindevertretungsbeschlüssen verlangt oder
c) vom Landtag oder
d) von der Landesregierung beschlossen wird.
(3) Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.
(4) Die Durchführung einer Volksbefragung kann auf Teile des Landesgebietes beschränkt werden, wenn die Angelegenheit im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Bevölkerung dieses Teiles des Landesgebietes liegt. Die Festlegung des Befragungsgebietes erfolgt durch die Landesregierung.
(5) Das Verfahren wird durch Gesetz näher geregelt.
Artikel 67a Gebarungskontrolle durch den Landes-Rechnungshof
[...]
(4) Durch Volksbegehren kann verlangt werden, dass der Landes-Rechnungshof besondere Akte der Gebarungsprüfung aus dem Bereich des Landes (Art. 69 Abs. 2 und 3) durchführt. Der Landes-Rechnungshof hat solchen Begehren zu entsprechen, wenn sie von wenigstens 5.000 Stimmberechtigten unterschriftlich gestellt werden. Das Verfahren wird durch Gesetz näher geregelt.
[...]
[LGBl 86/2012]
IV. Gemeinden
Artikel 76 Volksabstimmung und Volksbefragung
Durch Gesetz wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Abstimmung der Stimmberechtigten der Gemeinde entschieden oder verfügt (Volksabstimmung) und begutachtet (Volksbefragung) werden. [LGBl 2/2012]