I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sind durchzuführen:
a) Volksbegehren nach der Landesverfassung und nach dem Gemeindegesetz,
b) Volksabstimmungen nach der Landesverfassung und nach dem Gemeindegesetz,
c) Volksbefragungen nach der Landesverfassung und nach dem Gemeindegesetz,
d) die Anhörung von Bürgern durch die Landesregierung nach dem Gemeindegesetz.
§ 2 Stimmrecht, Antragsrecht
(1) Stimmberechtigt bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach der Landesverfassung (II., IV. und VI. Hauptstück) sind alle Personen, die am Stichtag Landesbürger sind, im Abstimmungsgebiet ihren Hauptwohnsitz haben, vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen sind und spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist für das Volksbegehren, am Tag der Volksabstimmung oder am Abstimmungstag der Volksbefragung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Neben Landesbürgern sind auch jene Staatsbürger stimmberechtigt, die unmittelbar vor Verlegung ihres Hauptwohnsitzes ins Ausland Landesbürger waren (ehemalige Landesbürger), sofern am Stichtag
a) der Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland liegt,
b) die Verlegung des Hauptwohnsitzes ins Ausland nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt.
(2) Berechtigt zur Antragstellung auf Durchführung eines Volksbegehrens, einer Volksabstimmung oder einer Volksbefragung nach Abs. 1 (Antragsberechtigte) sind die Landesbürger bzw. die Bürger der Gemeinde, die in die Wählerkartei aufgenommen sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Neben Landesbürgern sind auch jene ehemaligen Landesbürger gemäß Abs. 1 antragsberechtigt, soweit die in Abs. 1 lit. a und b genannten Voraussetzungen in Bezug auf den Tag der Antragstellung erfüllt sind.
(3) Stimmberechtigt bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach dem Gemeindegesetz (III., V. und VII. Hauptstück) sind alle Personen, die am Stichtag Landesbürger oder ausländische Unionsbürger sind, im Abstimmungsgebiet ihren Hauptwohnsitz haben, vom Wahlrecht zur Gemeindevertretung nicht ausgeschlossen sind und spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist für das Volksbegehren, am Tag der Volksabstimmung oder am Abstimmungstag der Volksbefragung das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Berechtigt zur Antragstellung auf Durchführung eines Volksbegehrens, einer Volksabstimmung oder einer Volksbefragung nach Abs. 3 (Antragsberechtigte) sind Landesbürger und ausländische Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, in die Wählerkartei aufgenommen sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben.
[LGBl 23/2008]
§ 3 Landes-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden
(1) Wenn in diesem Gesetz die Landeswahlbehörde genannt wird, ist darunter im II., IV., VI. und VIII. Hauptstück die für die Durchführung von Wahlen zum Landtag zuständige Landeswahlbehörde und im III., V. und VII. Hauptstück die für die Durchführung von Wahlen in die Gemeindevertretung zuständige Landeswahlbehörde zu verstehen.
(2) Wenn in diesem Gesetz die Gemeindewahlbehörde oder die Sprengelwahlbehörde genannt wird, ist darunter im II., IV., VI. und VIII. Hauptstück die für die Durchführung von Wahlen zum Landtag zuständige Gemeindewahlbehörde oder Sprengelwahlbehörde und im III., V. und VII. Hauptstück die für die Durchführung von Wahlen in die Gemeindevertretung zuständige Gemeindewahlbehörde oder Sprengelwahlbehörde zu verstehen.
(3) In den Angelegenheiten des III., V. und VII. Hauptstücks kommt der Landeswahlbehörde die Funktion der Aufsichtsbehörde zu, die das Recht zur Überprüfung von Verordnungen, Beschlüssen und Bescheiden hat. Sie hat rechtswidrige Verordnungen und Beschlüsse aufzuheben sowie rechtswidrige Bescheide aufzuheben oder abzuändern; hievon ausgenommen sind Bescheide der Wahlbehörden im Berichtigungsverfahren zum Wählerverzeichnis.
[LGBl 3/2012, LGBl 44/2013, LGBl 21/2014]
§ 4 Vertrauenspersonen
(1) Die Bevollmächtigten (§§ 8, 24, 34, 58, 71, 84) haben das Recht, bis spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist dem Bürgermeister und bis spätestens eine Woche vor dem Abstimmungstag jeder Wahlbehörde eine stimmberechtigte Person als Vertrauensperson und höchstens fünf stimmberechtigte Personen als Ersatzleute namhaft zu machen.
(2) Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, während der Eintragungszeit in den Eintragungsräumen bzw. während der Abstimmungszeit im Abstimmungslokal sowie bei den Sitzungen der Wahlbehörden im Rahmen des Eintragungs- bzw. Abstimmungsverfahrens und des Ermittlungsverfahrens anwesend zu sein. Ein Einfluss auf das Verfahren steht ihnen jedoch nicht zu.
§ 5 Zustellung
Für die Zustellung von Schriftstücken sind die Bestimmungen des Zustellgesetzes anzuwenden, soweit nicht anderes bestimmt ist.
§ 6 Fristen
(1) Für die Berechnung von Fristen sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden. Die Tage des Postenlaufes sind jedoch in die Frist einzurechnen.
(2) Wenn das Ende einer Rechtsmittelfrist auf einen Sonntag oder einen anderen bei der zuständigen Behörde dienstfreien Tag fällt, ist der nächste Werktag als letzter Tag der Rechtsmittelfrist anzusehen.
[LGBl 23/2008]
§ 7 Amtsstunden an Sonntagen und anderen dienstfreien Tagen
Zur Entgegennahme der in diesem Gesetz vorgesehenen Anbringen ist die zuständige Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet. Wenn andere als Rechtsmittelfristen an Sonntagen oder anderen bei der zuständigen Behörde dienstfreien Tagen ablaufen, sind auch an solchen Tagen Amtsstunden festzusetzen. Diese sind ortsüblich zu verlautbaren.
§ 7a Anbringen
Schriftliche Anbringen können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch per E-Mail, mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Dies gilt nicht für die Einbringung von schriftlichen Anbringen nach den §§ 8 Abs. 1 und 3, 19, 24 Abs. 1 und 3, 33 Abs. 1 und 2, 34, 35, 36, 58 Abs. 1 und 3, 61 Abs. 4, 71 Abs. 1 und 3, 74, 76, 84 Abs. 1 und 3 und 85.
[LGBl 23/2008, LGBl 3/2012]
II. HAUPTSTÜCK Volksbegehren nach der Landesverfassung
1. Abschnitt Volksbegehren auf Antrag von Landtagswählern
1. Unterabschnitt Vorverfahren
§ 8 Antrag
(1) Ein Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren darf jeweils nur ein einziges, genau zu bezeichnendes Begehren enthalten. Im Antrag ist anzugeben, ob es sich um ein Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung, der Verwaltung oder der Gebarungskontrolle handelt. Der Antrag kann begründet und in Angelegenheiten der Gesetzgebung in Form einer einfachen Anregung oder eines ausgearbeiteten Gesetzentwurfes gestellt werden. Ein Antragsberechtigter ist als Bevollmächtigter und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen. Im Übrigen hat der Antrag dem in der Anlage 1 dargestellten Muster zu entsprechen und ist vom Bevollmächtigten und seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
(2) Die in den Antrag aufzunehmende Kurzbezeichnung des Volksbegehrens hat auf den Inhalt des Volksbegehrens hinzuweisen und muss sich deutlich von der Kurzbezeichnung anderer Volksbegehren, hinsichtlich derer ein Antrag bei der Landeswahlbehörde anhängig ist, unterscheiden.
(3) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist bei der Landeswahlbehörde einzubringen. Bis zur Entscheidung über den Antrag kann der Bevollmächtigte den Antrag zurückziehen.
[LGBl 35/1999, LGBl 23/2008]
§ 9 Kaution
(1) Gleichzeitig mit der Überreichung des Antrages nach § 8 ist ein Betrag von 720 Euro zu hinterlegen, widrigenfalls der Antrag als nicht eingebracht gilt.
(2) Wenn die Landeswahlbehörde gemäß § 18 Abs. 1 entscheidet, dass ein Volksbegehren vorliegt, ist die Kaution unverzüglich zurückzuerstatten. Die Kaution ist ferner zurückzuerstatten, wenn der Antrag gemäß § 8 Abs. 3 zurückgezogen wird. Die Hälfte der Kaution ist zurückzuerstatten, wenn die Landeswahlbehörde den Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens abweist oder wenn im Eintragungsverfahren wenigstens die Hälfte der erforderlichen Eintragungen erreicht wird.
(3) In dem Umfang, in dem die Kaution nach Abs. 2 nicht zurückzuerstatten ist, verfällt sie zugunsten des Landes.
[LGBl 58/2001]
§ 10 Zulässigkeit
(1) Die Landeswahlbehörde hat über den Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Überreichung zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das Begehren nach den Bestimmungen der Landesverfassung zulässig ist, der begehrte Akt übergeordnetem Recht nicht offensichtlich widerspricht und die Voraussetzungen der §§ 8 und 9 erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.
(2) Wenn zwei oder mehreren Anträgen mit einem gleichartigen Begehren stattgegeben wird, kann die Landeswahlbehörde mit Zustimmung der Bevollmächtigten die verschiedenen Volksbegehren zu einem einzigen zusammenfassen. In diesem Fall kommt jedem Antragsberechtigten, welcher in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigter namhaft gemacht wurde, die Rechtsstellung eines Bevollmächtigten zu.
[LGBl 3/2012, LGBl 44/2013, LGBl 21/2014]
§ 11 Vorbereitung des Eintragungsverfahrens
(1) Wenn dem Antrag stattgegeben wird, ist im Bescheid nach § 10 Abs. 1 eine Frist von acht Wochen festzusetzen, innerhalb welcher die Stimmberechtigten das Volksbegehren stellen können (Eintragungsfrist). Im Bescheid ist auch der Stichtag zu bestimmen und das Volksbegehren in seinem vollen Wortlaut, jedoch ohne Begründung, anzuführen.
(2) Die Frist ist so festzusetzen, dass sie frühestens eine Woche nach der Zustellung des Bescheides beginnt und spätestens vier Monate nach der Zustellung des Bescheides endet.
(3) Wenn dem Antrag stattgegeben wird, ist dem Bescheid ein Eintragungsformular beizufügen, das dem in der Anlage 1a dargestellten Muster entspricht und die Kurzbezeichnung des Volksbegehrens enthält.
(4) Die Landeswahlbehörde hat den Gemeinden eine Ausfertigung des stattgebenden Bescheides nach § 10 Abs. 1 samt dem Eintragungsformular nach Abs. 3 sowie des Antrages samt einer allfälligen Begründung zu übermitteln.
[LGBl 21/2014]
2. Unterabschnitt Eintragungsverfahren
§ 12 Auflage, Kundmachung
(1) Der Bürgermeister hat den Text des Antrages auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren samt einer allfälligen Begründung im Gemeindeamt während der nach § 11 Abs. 1 und 2 festgesetzten Frist aufzulegen und das Eintragungsformular nach § 11 Abs. 3 während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur Eintragung aufzulegen.
(2) Der Bürgermeister hat die Einleitung des Volksbegehrens, die Eintragungsfrist und die für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden unverzüglich auf ortsübliche Weise kundzumachen. In der Kundmachung ist darauf hinzuweisen, dass sich die Stimmberechtigten auch im Gemeindeamt der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben, während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden für das Volksbegehren eintragen können.
(3) Die Landeswahlbehörde hat das Eintragungsformular nach § 11 Abs. 3 auf der Homepage des Landes zum Download zur Verfügung zu stellen.
[LGBl 21/2014]
§ 13 Eintragung
(1) Für die Eintragung ist das Formular nach § 11 Abs. 3 zu verwenden. Zur Eintragung sind Stimmberechtigte (§ 2 Abs. 1) zugelassen, die am Stichtag des Volksbegehrens in die Wählerkartei der Gemeinde aufgenommen sind.
(2) Die Eintragung kann im Gemeindeamt der Gemeinde, in der die stimmberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat, aber auch an jedem anderen Ort erfolgen.
(3) Die Eintragung ist dem Bürgermeister der Gemeinde, in der die stimmberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat, innerhalb der Frist nach § 11 Abs. 1 zu übermitteln. Sie kann auch im Gemeindeamt der Gemeinde, in der die stimmberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat, abgegeben werden.
(4) Der Bürgermeister hat innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen auf der Eintragung zu bestätigen, dass
a) die Eintragung während der Eintragungsfrist eingelangt ist,
b) die in der Eintragung genannte Person stimmberechtigt ist und
c) die Eintragung nicht von einer bereits eingetragenen Person
stammt. Diese Bestätigung ist nur zu erteilen, wenn die Eintragung alle im Formular nach § 11 Abs. 3 verlangten Angaben und die während der Eintragungsfrist erfolgte Unterschrift des Stimmberechtigten enthält.
(6) Die Ausstellung der Bestätigung ist in einer Abschrift der Wählerkartei anzumerken.(5) Wird eine Eintragung nicht bestätigt und ist der Grund dafür nicht schon aus der Eintragung ersichtlich, ist er auf der Eintragung zu vermerken.
[LGBl 25/2011, LGBl 21/2014]
§ 14 Eintragungsraum
aufgehoben durch LGBl 21/2014
§ 15 Eintragung
aufgehoben durch LGBl 21/2014
§ 16 Einspruch
aufgehoben durch LGBl 21/2014
3. Unterabschnitt Ermittlungsverfahren
§ 14 Abschluss der Eintragung
(1) Wenn die Fristen für die Eintragung und die Bestätigung abgelaufen sind, hat der Bürgermeister ohne unnötigen Aufschub zu ermitteln
a) die Summe der Stimmberechtigten auf der Grundlage der Wählerkartei nach dem Stand vom Stichtag,
b) die Summe der gültigen Eintragungen.
(2) Ungültig sind Eintragungen,
a) die verspätet eingelangt sind,
b) die von nicht stimmberechtigten Personen stammen,
c) die von bereits eingetragenen Personen stammen,
d) die nicht alle im Formular nach § 11 Abs. 3 verlangten Angaben und die während der Eintragungsfrist erfolgte Unterschrift des Stimmberechtigten enthalten.
(3) Die Eintragungen und die Abschrift der Wählerkartei sind zu versiegeln und zwei Jahre lang aufzubewahren.
(4) Dem Bevollmächtigten ist auf Verlangen Einsicht in die Eintragungen und die Abschrift der Wählerkartei zu gewähren. Nach erfolgter Einsichtnahme sind die Eintragungen und die Abschrift der Wählerkartei wieder zu versiegeln.
(5) Der Bürgermeister hat das Ergebnis der Ermittlung gemäß Abs. 1 in einer Niederschrift zu beurkunden und eine Ausfertigung derselben ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Eintragungsfrist an die Landeswahlbehörde weiterzuleiten.
[LGBl 17/2004, LGBl 21/2014]
§ 15 Ergebnis
(1) Die Landeswahlbehörde hat nach Einlangen der von sämtlichen Gemeinden übermittelten Niederschriften innerhalb von zwei Wochen etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, die Gesamtzahl der Stimmberechtigten sowie die Gesamtzahl der gültigen Eintragungen zu ermitteln und zu entscheiden, ob ein Volksbegehren nach den Bestimmungen der Landesverfassung vorliegt. Bei Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung ist in der Entscheidung auch festzustellen, ob das Volksbegehren von wenigstens 10 % der Stimmberechtigten gestellt wurde.
(2) Die Landeswahlbehörde hat die Entscheidung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Die Entscheidung ist überdies auf der Homepage des Landes für die Allgemeinheit abrufbar zu halten.
[LGBl 17/2004, LGBl 3/2012, LGBl 21/2014]
2. Abschnitt Volksbegehren auf Antrag von Gemeinden
§ 19 Vorlage der Gemeindevertretungsbeschlüsse
(1) Wenn eine Gemeindevertretung beschließt, ein Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung oder der Verwaltung zu stellen, hat der Bürgermeister den Antrag samt einem Auszug aus der Verhandlungsschrift über die Gemeindevertretungssitzung der Landeswahlbehörde vorzulegen. Dieser Auszug muss nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes über die Unterfertigung von Verhandlungsschriften unterfertigt sein.
(2) Ein Antrag nach Abs. 1 darf jeweils nur ein einziges, genau zu bezeichnendes Begehren enthalten. Im Antrag ist anzugeben, ob es sich um ein Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung oder in Angelegenheiten der Verwaltung handelt. Der Antrag kann begründet und in Angelegenheiten der Gesetzgebung in Form einer einfachen Anregung oder eines ausgearbeiteten Gesetzentwurfes gestellt werden.
(3) Bis zur Entscheidung über Volksbegehren gemäß § 21 kann jede antragstellende Gemeinde ihren Antrag zurückziehen.
[LGBl 35/1999]
§ 20 Entscheidung über Einzelanträge
Die Landeswahlbehörde hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Antrages gemäß § 19 zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das Begehren nach den Bestimmungen der Landesverfassung zulässig ist, der begehrte Akt übergeordnetem Recht nicht offensichtlich widerspricht und die Voraussetzungen des § 19 erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Bescheid ist der Gemeinde nachweislich zuzustellen. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.
[LGBl 44/2013, LGBl 21/2014]
§ 21 Entscheidung über Volksbegehren
(1) Wenn innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten den Anträgen von mindestens zehn Gemeinden mit dem inhaltlich gleichen Begehren stattgegeben wird, hat die Landeswahlbehörde zu entscheiden, dass ein Volksbegehren nach den Bestimmungen der Landesverfassung vorliegt.
(2) Die Landeswahlbehörde hat die Entscheidung ohne unnötigen Aufschub im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
[LGBl 3/2012, LGBl 21/2014]
3. Abschnitt Vorlage an Landesregierung und Landtag
§ 22 Vorlage an die Landesregierung
(1) Wenn die Landeswahlbehörde entscheidet, dass ein Volksbegehren nach den Bestimmungen der Landesverfassung vorliegt, hat die Landeswahlbehörde das Volksbegehren unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche der Landesregierung vorzulegen.
(2) Liegt ein Volksbegehren in einer Angelegenheit der Verwaltung vor, muss die Landesregierung es innerhalb von drei Monaten nach Einlangen behandeln. Davor sind die Antragsteller zur mündlichen Anhörung einzuladen.
(3) Das Anhörungsrecht nach Abs. 2 steht im Fall eines Antrages von Landtagswählern dem Bevollmächtigten, seinem Stellvertreter sowie einer vom Bevollmächtigten zu bestimmenden Gruppe von höchstens drei weiteren stimmberechtigten Personen und im Fall eines Antrags von Gemeinden dem Bürgermeister zu.
[LGBl 3/2012, LGBl 21/2014]
§ 23 Vorlage an den Landtag
(1) Die Landesregierung hat ein Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung binnen zwei Monaten nach Einlangen dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Sie ist berechtigt, dem Volksbegehren eine Stellungnahme beizufügen.
(2) Die Landesregierung hat ein Volksbegehren in Angelegenheiten der Gebarungskontrolle binnen einer Woche dem Landtagspräsidenten vorzulegen.
[LGBl 35/1999]
III. HAUPTSTÜCK Volksbegehren nach dem Gemeindegesetz
§ 24 Antrag
(1) Ein Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren darf jeweils nur ein einziges, genau zu bezeichnendes Begehren enthalten. Der Antrag kann begründet werden. Ein Antragsberechtigter ist als Bevollmächtigter und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen. Im Übrigen hat der Antrag dem in der Anlage 2 dargestellten Muster zu entsprechen und ist vom Bevollmächtigten und seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
(2) Die in den Antrag aufzunehmende Kurzbezeichnung des Volksbegehrens hat auf den Inhalt des Volksbegehrens hinzuweisen und muss sich deutlich von der Kurzbezeichnung anderer Volksbegehren, hinsichtlich derer ein Antrag bei der Gemeindewahlbehörde anhängig ist, unterscheiden.
(3) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen. Bis zur Entscheidung über den Antrag kann der Bevollmächtigte den Antrag zurückziehen.
(4) Der Bürgermeister hat jedem Stimmberechtigten (§ 2 Abs. 3) auf Verlangen die Anzahl der zu einem bestimmten Zeitpunkt in die Wählerkartei aufgenommenen Stimmberechtigten der Gemeinde bekannt zu geben.
[LGBl 23/2008]
§ 25 Kaution
(1) Gleichzeitig mit der Überreichung des Antrages nach § 24 ist ein Betrag von 360 Euro zu hinterlegen, widrigenfalls der Antrag als nicht eingebracht gilt.
(2) Wenn die Gemeindewahlbehörde gemäß § 28 Abs. 2 entscheidet, dass ein Volksbegehren vorliegt, ist die Kaution unverzüglich zurückzuerstatten. Die Kaution ist ferner zurückzuerstatten, wenn der Antrag gemäß § 24 Abs. 3 zurückgezogen wird. Die Hälfte der Kaution ist zurückzuerstatten, wenn die Gemeindewahlbehörde den Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens abweist oder wenn im Eintragungsverfahren wenigstens die Hälfte der erforderlichen Eintragungen erreicht wird.
(3) In dem Umfang, in dem die Kaution nach Abs. 2 nicht zurückzuerstatten ist, verfällt sie zugunsten der Gemeinde.
[LGBl 58/2001]
§ 26 Zulässigkeit, Vorbereitung des Eintragungsverfahrens
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat über den Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Überreichung zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das Begehren nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes zulässig ist, der begehrte Akt übergeordnetem Recht nicht offensichtlich widerspricht und die Voraussetzungen der §§ 24 und 25 erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.
(2) Wenn zwei oder mehreren Anträgen mit einem gleichartigen Begehren stattgegeben wird, kann die Gemeindewahlbehörde mit Zustimmung der Bevollmächtigten die verschiedenen Volksbegehren zu einem einzigen zusammenfassen. In diesem Fall kommt jedem Antragsberechtigten, welcher in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigter namhaft gemacht wurde, die Rechtsstellung eines Bevollmächtigten zu.
(3) Für die Vorbereitung des Eintragungsverfahrens gilt § 11 Abs. 1 bis 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass dem Bescheid ein Eintragungsformular beizufügen ist, das dem in der Anlage 2a dargestellten Muster entspricht und die Kurzbezeichnung des Volksbegehrens enthält.
[LGBl 3/2012, 44/2013, 21/2014]
§ 27 Eintragungsverfahren
(1) Für die Eintragung sind Formulare nach § 26 Abs. 3 zu verwenden. Zur Eintragung sind Stimmberechtigte (§ 2 Abs. 3) zugelassen, die am Stichtag des Volksbegehrens in die Wählerkartei der Gemeinde aufgenommen sind.
(2) Für das Eintragungsverfahren gelten die §§ 12 und 13 Abs. 2 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Gemeindewahlbehörde das Eintragungsformular auf der Homepage der Gemeinde zum Download zur Verfügung zu stellen hat.
[LGBl 66/1997, LGBl 23/2008, LGBl 44/2013, LGBl 21/2014]
§ 28 Ermittlungsverfahren, Ergebnis
(1) Wenn die Fristen für die Eintragung und die Bestätigung abgelaufen sind, hat die Gemeindewahlbehörde ohne unnötigen Aufschub zu ermitteln
a) die Summe der Stimmberechtigten auf der Grundlage der Wählerkartei nach dem Stand vom Stichtag,
b) die Summe der gültigen Eintragungen.
(2) Der § 14 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass Eintragungen ungültig sind, die nicht die im Formular nach § 26 Abs. 3 verlangten Angaben und die Unterschrift des Stimmberechtigten enthalten.
(3) Die Eintragungen und die Abschrift der Wählerkartei sind zu versiegeln und zwei Jahre lang aufzubewahren.
(4) Dem Bevollmächtigten ist auf Verlangen Einsicht in die Eintragungen und die Abschrift der Wählerkartei zu gewähren. Nach erfolgter Einsichtnahme sind die Eintragungen und die Abschrift der Wählerkartei wieder zu versiegeln.
(5) Die Gemeindewahlbehörde hat das Ergebnis der Ermittlungen gemäß Abs. 1 in einer Niederschrift, die von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen ist, zu beurkunden.
(6) Die Gemeindewahlbehörde hat zu entscheiden, ob ein Volksbegehren nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vorliegt. In der Entscheidung ist auch festzustellen, ob das Volksbegehren von wenigstens 25 % der Stimmberechtigten der Gemeinde gestellt wurde.
(7) Die Gemeindewahlbehörde hat die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und, wenn für die Gemeinde ein Amtsblatt (Gemeindeblatt) besteht, auch in diesem kundzumachen. Wenn eine Gemeinde eine Homepage im Internet besitzt, ist die Entscheidung überdies auf der Homepage der Gemeinde für die Allgemeinheit abrufbar zu halten.
[LGBl 28/2004, LGBl 17/2004, LGBl 21/2014]
§ 29 Vorlage an den Bürgermeister und die Gemeindevertretung
(1) Wenn die Gemeindewahlbehörde entscheidet, dass ein Volksbegehren nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vorliegt, hat sie das Volksbegehren unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass das Volksbegehren in der Gemeindevertretung ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Einlangen unter einem eigenen Tagesordnungspunkt behandelt wird. Davor sind die Antragsteller zur mündlichen Anhörung in die Gemeindevertretung oder in einen vorbereitenden Ausschuss einzuladen.
(3) Das Anhörungsrecht nach Abs. 2 steht dem Bevollmächtigten, seinem Stellvertreter sowie einer weiteren vom Bevollmächtigten zu bestimmenden stimmberechtigten Person zu.
[LGBl 3/2012, LGBl 21/2014]
IV. HAUPTSTÜCK Volksabstimmung nach der Landesverfassung
1. Abschnitt Obligatorische Volksabstimmung
§ 30
Der Landtagspräsident hat der Landesregierung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung einer Volksabstimmung nach Art. 33 Abs. 5 oder Art. 35 Abs. 2 der Landesverfassung ohne unnötigen Aufschub zur Kenntnis zu bringen.
2. Abschnitt Volksabstimmung auf Grund eines Landtagsbeschlusses
§ 31
(1) Der Beschluss des Landtages auf Durchführung einer Volksabstimmung hat die den Stimmberechtigten vorzulegende Frage zu enthalten. Die Frage hat so zu lauten, dass sie eindeutig mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann.
(2) Der Landtagspräsident hat den Beschluss der Landesregierung ohne unnötigen Aufschub zur Kenntnis zu bringen.
3. Abschnitt Volksabstimmung auf Grund eines Antrages
§ 32 Kundmachung von Landtagsbeschlüssen
(1) Wenn der Landtag einen Gesetzesbeschluss nicht dringlicher Natur fasst, hat die Landesregierung dies unverzüglich im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und an den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaften kundzumachen und gleichzeitig die Bürgermeister hievon unter Anschluss des Textes des Gesetzesbeschlusses in Kenntnis zu setzen.
(2) In der Kundmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzesbeschluss der Volksabstimmung unterliegt, wenn eine solche binnen acht Wochen nach der Beschlussfassung in dritter Lesung unterschriftlich von wenigstens 10.000 Antragsberechtigten (§ 2 Abs. 2) oder von wenigstens zehn Gemeinden auf Grund ordnungsgemäßer Gemeindevertretungsbeschlüsse oder von der Mehrheit der Landtagsmitglieder unterschriftlich verlangt wird. Weiter ist der Tag der Fassung des Gesetzesbeschlusses und der letzte Tag der Antragsfrist kalendermäßig anzugeben. Ferner ist anzuführen, wo und während welcher Zeit der Text des Gesetzesbeschlusses zur Einsicht und Abschriftnahme aufliegt.
(3) Die Landesregierung hat den Text des Gesetzesbeschlusses beim Amt der Landesregierung und bei den Bezirkshauptmannschaften aufzulegen und den Antragsberechtigten innerhalb der Antragsfrist zumindest während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Gelegenheit zur Einsicht und Abschriftnahme zu geben. Weiters hat die Landesregierung den Text auf ihrer Homepage für die Allgemeinheit abrufbar zu halten.
(4) Der Bürgermeister hat den Text des Gesetzesbeschlusses beim Gemeindeamt aufzulegen und den Antragsberechtigten innerhalb der Antragsfrist zumindest während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Gelegenheit zur Einsicht und Abschriftnahme zu geben. Der Bürgermeister hat die Auflegung unverzüglich an der Amtstafel kundzumachen. Die Kundmachung hat den Ort der Auflage und die Amtsstunden, während der Gelegenheit zur Einsicht und Abschriftnahme gegeben ist, sowie die Belehrung im Sinne des Abs. 2 zu enthalten.
[LGBl 6/2004, LGBl 23/2008]
§ 33 Anträge, Allgemeines
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung nach den Bestimmungen der Landesverfassung hat das ausdrückliche Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung über einen genau zu bezeichnenden Gesetzesbeschluss mit einer allfälligen Begründung zu enthalten und ist bei der Landeswahlbehörde einzubringen.
(2) Bis zur Entscheidung über den Antrag kann der Antrag von jedem Bevollmächtigten, von jeder antragstellenden Gemeinde und von jedem antragstellenden Landtagsmitglied zurückgezogen werden.
§ 34 Anträge von Landtagswählern
(1) Eine Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn der Antrag von mindestens 10.000 Antragsberechtigten unterstützt wird. Die Unterstützungserklärungen samt der Bestätigung nach Abs. 2 sind dem Antrag anzuschließen. Im Antrag ist ein Antragsberechtigter als Bevollmächtigter und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen. Im Übrigen haben der Antrag und die Unterstützungserklärungen dem in den Anlagen 3 und 4 dargestellten Muster zu entsprechen. Der Antrag ist vom Bevollmächtigten und seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
(2) Der Bürgermeister hat ohne unnötigen Aufschub auf der Unterstützungserklärung zu bestätigen, dass
a) die in der Unterstützungserklärung genannte Person antragsberechtigt ist und
b) die Unterstützungserklärung nicht von einer Person stammt, die bereits eine Unterstützungserklärung abgegeben hat.
Diese Bestätigung ist nur zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung alle im Formular nach Abs. 1 verlangten Angaben und die Unterschrift des Antragsberechtigten enthält. Die Ausstellung der Bestätigung ist in der Wählerkartei anzumerken.
(3) Wenn Anträge auf Durchführung einer Volksabstimmung über denselben Gesetzesbeschluss unabhängig voneinander von verschiedenen Personen eingebracht werden, kommt jedem Antragsberechtigten, welcher in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigter namhaft gemacht wurde, die Rechtsstellung eines Bevollmächtigten zu. Die Unterstützungserklärungen sämtlicher Anträge sind zusammenzuzählen.
[LGBl 66/1997, LBGl 23/2008, LGBl 21/2014]
§ 35 Anträge von Gemeinden
(1) Eine Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn der Antrag von wenigstens zehn Gemeinden auf Grund ordnungsgemäßer Gemeindevertretungsbeschlüsse gestellt wird.
(2) Der Bürgermeister hat dem Antrag einen Auszug aus der Verhandlungsschrift über die Gemeindevertretungssitzung anzuschließen. Dieser Auszug muss nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes über die Unterfertigung von Verhandlungsschriften unterfertigt sein.
§ 36 Anträge von Landtagsmitgliedern
Eine Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn der Antrag von der Mehrheit der Landtagsmitglieder unterschriftlich gestellt wird. Der Antrag kann von den Landtagsmitgliedern gemeinsam oder von jedem einzelnen Landtagsmitglied gesondert gestellt werden.
§ 37 Zulässigkeit
(1) Die Landeswahlbehörde hat über den Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung spätestens innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Antragsfrist zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das Verlangen nach den Bestimmungen der Landesverfassung zulässig ist und die Voraussetzungen der §§ 33 bis 36 erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.
(2) Wenn infolge der Ungültigkeit von Unterstützungserklärungen die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen nicht erreicht wird, hat die Landeswahlbehörde den Bevollmächtigten und den Bürgermeister, welcher die Antragsberechtigung bestätigt hat, zu verständigen. Der Bürgermeister hat in der Wählerkartei bei den betroffenen Antragsberechtigten die Anmerkung über die Ausstellung der Bestätigung zu löschen. Der Bevollmächtigte kann innerhalb eines Monats nach Verständigung neue Unterstützungserklärungen derselben Personen vorlegen.
(3) Der Bescheid der Landeswahlbehörde ist dem Bevollmächtigten, den antragstellenden Gemeinden und den antragstellenden Landtagsmitgliedern zu eigenen Handen zuzustellen. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.
[LGBl 3/2012, LGBl 4/2013]
§ 38 Weiterleitung an die Landesregierung
Wenn dem Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung stattgegeben wird, hat die Landeswahlbehörde die Entscheidung unverzüglich der Landesregierung und dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
4. Abschnitt Vorbereitung der Volksabstimmung
§ 39 Anordnung
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen, wenn
a) die Voraussetzungen für eine obligatorische Volksabstimmung vorliegen,
b) der Landtag die Durchführung einer Volksabstimmung beschlossen hat, oder
c) die Landeswahlbehörde nach § 37 entschieden hat, dass eine Volksabstimmung durchzuführen ist.
(2) Die Verordnung hat zu enthalten
a) die den Stimmberechtigten zur Entscheidung vorzulegende Frage,
b) den Tag der Abstimmung,
c) das Abstimmungsgebiet,
d) den Stichtag.
(3) Die den Stimmberechtigten zur Entscheidung vorzulegende Frage hat so zu lauten, dass sie eindeutig mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann. Wenn ein Gesetzesbeschluss Gegenstand der Volksabstimmung ist, hat die Frage zu lauten, ob dieser Beschluss Gesetzeskraft erlangen soll. Im Falle einer obligatorischen Volksabstimmung nach Art. 33 Abs. 5 der Landesverfassung hat die Frage zu lauten, ob der Landtag dem Volksbegehren Rechnung tragen soll.
(4) Der Abstimmungstag ist auf einen Sonntag festzusetzen. Zwischen dem Tag, an dem die Landesregierung vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung einer obligatorischen Volksabstimmung oder vom Beschluss oder von der Entscheidung auf Durchführung einer Volksabstimmung in Kenntnis gesetzt wurde, und dem Abstimmungstag darf kein längerer Zeitraum als 16 Wochen liegen. Wenn außerordentliche Verhältnisse (Kriege oder Unruhen im Inneren, Elementarereignisse oder Unglücksfälle außergewöhnlichen Umfanges u. dgl.) eintreten, hat die Landesregierung erforderlichenfalls den Abstimmungstag auf einen Sonntag innerhalb von zwölf Wochen nach Beendigung der außerordentlichen Verhältnisse festzusetzen oder einen bereits festgesetzten Abstimmungstag auf längstens zwölf Wochen nach Beendigung der außerordentlichen Verhältnisse zu verschieben. Als Stichtag ist der Tag der Anordnung der Volksabstimmung zu bestimmen.
(5) Für den gleichen Abstimmungstag kann die Durchführung mehrerer Volksabstimmungen und auch von Volksbefragungen angeordnet werden. Die Durchführung einer Volksabstimmung oder Volksbefragung darf aber nicht auf einen Tag festgelegt werden, an dem eine Wahl in einen allgemeinen Vertretungskörper oder in das Europäische Parlament stattfindet.
(6) Wenn der Landtag die Durchführung einer Volksabstimmung über die Aufnahme einzelner Grundsätze in ein zu erlassendes Gesetz oder über sonstige wichtige Fragen in bestimmten Teilen des Landes beschließt, sind die vom Landtag bestimmten Teile des Landes, in allen anderen Fällen das Landesgebiet Abstimmungsgebiet.
[LGBl 17/2004, LGBl 3/2012, LGBl 61/2012]
§ 40 Einspruchs- bzw. Zustimmungsrecht der Bundesregierung
Bei Gesetzesbeschlüssen, die dem Einspruchs- bzw. Zustimmungsrecht der Bundesregierung unterliegen, hat die Landesregierung mit der Anordnung der Volksabstimmung so lange zuzuwarten, bis der Gesetzesbeschluss nach den bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen kundgemacht werden dürfte.
[LGBl 3/2012, LGBl 44/2013]
§ 41 Kundmachung der Anordnung der Volksabstimmung
Die Landesregierung hat die Verordnung über die Anordnung der Volksabstimmung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Außerdem hat der Bürgermeister die Verordnung über die Anordnung der Volksabstimmung spätestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag ortsüblich, jedenfalls auch durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Die Landesregierung hat zu diesem Zwecke den Gemeinden fristgerecht eine Ausfertigung der Verordnung zuzusenden.
[LGBl 3/2012]
§ 42 Abstimmungsbroschüre
(1) Die Landesregierung hat eine Abstimmungsbroschüre zu verfassen, die zu enthalten hat:
a) eine Ausfertigung der Verordnung über die Anordnung der Volksabstimmung,
b) je nach dem Gegenstand der Abstimmung den wesentlichen Inhalt des Gesetzesbeschlusses, eine Darstellung der einzelnen Grundsätze, die in ein zu erlassendes Gesetz aufgenommen werden sollen, den Wortlaut der sonstigen wichtigen Fragen oder den Wortlaut des Volksbegehrens, dem der Landtag nicht Rechnung getragen hat, sowie
c) kurz gefasst eine allfällige Begründung des Antrages durch die Antragsteller sowie allenfalls die Stellungnahme der Landesregierung und des Landtages.
(2) Den Antragstellern ist vor Verfassung der Broschüre Gelegenheit zu geben, die Begründung des Antrages innerhalb angemessener Frist nachzuholen oder nachzubessern. Die Argumente der Antragsteller sowie jene des Landes nach Abs. 1 lit. c sollen möglichst objektiv und möglichst in gleichem Umfang wiedergegeben werden.
(3) Der Bürgermeister hat die Abstimmungsbroschüre mindestens zwei Wochen vor dem Abstimmungstag jedem Stimmberechtigten zuzustellen. Die hiezu erforderlichen Ausfertigungen hat die Landesregierung den Gemeinden mindestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zuzusenden.
[LGBl 21/2014]
§ 43 Anlegung der Wählerverzeichnisse
(1) Der Bürgermeister hat die Stimmberechtigten (§ 2 Abs. 1)auf der Grundlage der Wählerkartei nach dem Stand vom Stichtag (§ 39 Abs. 2 und 4) in einem Wählerverzeichnis nach dem für die Landtagswahlen bestimmten Muster zu erfassen und das Wählerverzeichnis am 21. Tage nach dem Stichtag in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Einsichtsfrist hat zehn Tage zu betragen, wobei an Sonn- und Feiertagen keine Gelegenheit zur Einsicht geboten sein muss. Während dieser Frist und der für die Einsicht bestimmten Stunden können Auskünfte über die Aufnahme in das Wählerverzeichnis auch telefonisch eingeholt werden.
(2) Die für die Landtagswahlen geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Kundmachung der Auflegung des Wählerverzeichnisses, Änderungen im Wählerverzeichnis, das Berichtigungsverfahren bei der Anlegung des Wählerverzeichnisses, Ausfertigungen des Wählerverzeichnisses sowie den Abschluss des Wählerverzeichnisses sind sinngemäß anzuwenden.
[LGBl 66/1997, LGBl 6/2004, LGBl 17/2004, LGBl 3/2012, LGBl 61/2012, LGBl 44/2013, LGBl 21/2014]
5. Abschnitt Abstimmungsverfahren
§ 44 Abstimmungssprengel, Abstimmungsverfahren
Soweit in diesem Abschnitt keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind die für die Landtagswahlen geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Wahlsprengel sowie über das Abstimmungsverfahren sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen über die Wahlzeugen, die Ausübung des Wahlrechtes mit Wahlkarten sowie über die Stimmabgabe für Gehunfähige gelten nicht.
§ 45 Zulassung zur Abstimmung, Abstimmungsausweis
(1) Zur Abstimmung dürfen nur Stimmberechtigte (§ 2 Abs. 1) zugelassen werden, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind.
(2) In Gemeinden mit über 1000 Einwohnern hat der Bürgermeister den Stimmberechtigten, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, spätestens drei Tage vor dem Abstimmungstag einen amtlichen Abstimmungsausweis zuzustellen, der den Familien- bzw. Nachnamen und den Vornamen des Stimmberechtigten, seinen Geburtsjahrgang und seine Anschrift, den Abstimmungssprengel, die Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, den Abstimmungstag, die Abstimmungszeit und das Abstimmungslokal enthalten muss.
[LGBl 17/2004, LGBl 23/2008, LGBl 25/2011]
§ 46 Amtlicher Stimmzettel
(1) Für die Volksabstimmung sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die Landesregierung hat die Stimmzettel und die Stimmkuverts den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden rechtzeitig in genügender Anzahl kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Stimmzettel ist, sofern im Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird, aus weichem weißlichem Papier herzustellen, hat ungefähr 21 cm lang und 15 cm breit oder nach Bedarf ein Vielfaches davon zu sein und muss enthalten
a) die Bezeichnung „Amtlicher Stimmzettel“ und „Volksabstimmung“ mit Beifügung des Datums der Volksabstimmung,
b) die den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegende Frage,
c) unterhalb des Wortlautes der Frage auf der linken Seite das Wort „ja“ und daneben einen Kreis und auf der rechten Seite das Wort „nein“ und daneben einen Kreis.
(3) Wenn am gleichen Tag mehrere Volksabstimmungen oder Volksbefragungen durchgeführt werden, sind die für jede Volksabstimmung und Volksbefragung bestimmten Stimmzettel aus deutlich unterscheidbar verschiedenfarbigem Papier herzustellen.
§ 47 Ausfüllen des Stimmzettels
(1) Die Stimmabgabe hat derart zu erfolgen, dass der Abstimmende den neben den Worten „ja“ oder „nein“ befindlichen Kreis ankreuzt oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, ob er die gestellte Frage mit „ja“ oder „nein“ beantworten will. Die Wahlbehörde hat Menschen mit schwerer Sehbehinderung auf Verlangen eine Stimmzettel-Schablone zu übergeben.
(2) Wenn an einem Tag zwei oder mehrere Volksabstimmungen oder Volksbefragungen durchgeführt werden, hat der Abstimmende die Stimmzettel für alle Volksabstimmungen und Volksbefragungen in dasselbe Kuvert zu geben.
[LGBl 6/2004]
§ 48
aufgehoben [LGBl. Nr. 17/2004]
§ 49 Ausstellung der Stimmkarte
(1) Anspruch auf Ausstellung einer Stimmkarte haben Stimmberechtigte, die am Abstimmungstag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland.
(2) Die Stimmkarte ist als verschließbarer Briefumschlag nach dem in der Anlage 5 folgenden Muster herzustellen. Bei Stimmkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt an Stelle der Unterschrift des Bürgermeisters bzw. des für den Bürgermeister tätigen Bediensteten die Beifügung seines Namens.
(3) Die Stimmkarte ist dem Stimmberechtigten vom Bürgermeister jener Gemeinde, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis er eingetragen ist, auszustellen. Die Ausstellung einer Stimmkarte ist spätestens am Mittwoch vor dem Abstimmungstag schriftlich oder spätestens am Freitag vor dem Abstimmungstag, 12.00 Uhr, mündlich zu beantragen. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Stimmkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden.
(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Stimmkarte stattgegeben, so sind dem Stimmberechtigten gleichzeitig mit der Stimmkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein Stimmkuvert auszufolgen. Der amtliche Stimmzettel und das Stimmkuvert sind in die Stimmkarte zu legen, die sodann jeweils unverschlossen dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übergeben oder zu übersenden ist. Der Antragsteller hat die Stimmkarte sorgfältig zu verwahren. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Stimmkarte nicht stattgegeben, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist.
(5) Die Ausfolgung der Stimmkarte ist im Wählerverzeichnis beim Namen des Stimmberechtigten zu vermerken. Die Ausstellung von Gleichstücken für abhanden gekommene Stimmkarten ist unzulässig. Unbrauchbar gewordene Stimmkarten können an die Gemeinde retourniert werden, wenn sie noch nicht zugeklebt wurden und die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde. Der Bürgermeister hat daraufhin ein Duplikat auszustellen. Die unbrauchbar gewordene Stimmkarte ist mit einem entsprechenden Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Stimmkarte dem Akt der Gemeinde anzuschließen.
(6) Ein Stimmberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Wählerkartei (§ 4 des Wählerkarteigesetzes) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Wählerkartei erfasst ist, von der betreffenden Gemeinde umgehend nach Anordnung der Volksabstimmung im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Stimmrechts im Briefweg zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Stimmkarte gemäß § 4 Abs. 4 des Wählerkarteigesetzes beantragt haben, sind Stimmkarten einschließlich der im Abs. 4 genannten Unterlagen zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Vordrucke sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.
[LGBl 23/2008, LGBl 61/2012]
§ 50 Ausübung des Stimmrechtes mit Stimmkarte
(1) Die Stimmberechtigten, denen eine Stimmkarte ausgestellt wurde, können ihr Stimmrecht in jedem Abstimmungssprengel des Landes persönlich (Abs. 2) oder auf dem Briefwege (Abs. 3 bis 4) ausüben.
(2) Die Stimmberechtigten dürfen zur persönlichen Ausübung des Stimmrechtes in einem Abstimmungssprengel des Landes nur zugelassen werden, wenn sie vorher ihre Stimmkarte abgeben, der sie zuvor das Stimmkuvert und den Stimmzettel entnommen haben. Die Tatsache, dass es sich um einen Stimmkartenwähler handelt, ist im Abstimmungsverzeichnis anzumerken. Die Stimmkarte ist mit der den Stimmberechtigten betreffenden Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu versehen. Sofern es sich um einen Stimmberechtigten handelt, der sein Stimmrecht vor der nach seiner Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde ausübt, ist im Wählerverzeichnis der Name des Wählers abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses beizusetzen.
(3) Die Stimmberechtigten, die ihr Stimmrecht brieflich ausüben, haben den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen, den ausgefüllten Stimmzettel in das Stimmkuvert und dieses in die Stimmkarte zu legen sowie die Stimmkarte zu verschließen. Sodann haben sie auf der Stimmkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt haben.
(4) Die Stimmkarte ist so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass sie spätestens bis Schließen des letzten Abstimmungslokals in der Gemeinde beim Gemeindeamt einlangt.
(5) Menschen mit Körperbehinderung oder schwerer Sehbehinderung dürfen sich bei der Stimmabgabe gemäß Abs. 3 einschließlich dem Verschließen der Stimmkarte einer Person des Vertrauens bedienen, wenn sie dieser Hilfe bedürfen. In diesem Fall hat die Vertrauensperson des Stimmberechtigten die auf der Stimmkarte vorgedruckte Erklärung unter Angabe ihres Namens eigenhändig zu unterschreiben.
(6) Der Leiter der Gemeindewahlbehörde hat die bis zu dem im Abs. 4 genannten Zeitpunkt übermittelten Stimmkarten bis zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses unter Verschluss zu verwahren. Später einlangende Stimmkarten gelten als nicht übermittelt und sind vom Leiter der Gemeindewahlbehörde zu verpacken und versiegelt den Abstimmungsakten anzuschließen.
(7) Die Gemeindewahlbehörde kann eine oder mehrere Sprengelwahlbehörden bestimmen, welche die bis zum Schließen des letzten Abstimmungslokals bei ihr brieflich eingelangten Stimmkarten auszuwerten hat. Die Gemeindewahlbehörde hat eine solche Festlegung zu treffen, wenn sie sich nicht gleichzeitig auch als Sprengelwahlbehörde betätigt.
[LGBl 23/2008, LGBl 61/2012, LGBl 21/2014]
§ 51 Gültige Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn ein amtlicher Stimmzettel verwendet wurde und aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist.
(2) Enthält ein Stimmkuvert mehrere auf die gleiche Frage lautende amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn
a) in allen Stimmzetteln die gestellte Frage mit „ja“ oder „nein“ beantwortet wurde, oder
b) neben einem gültig ausgefüllten Stimmzettel die übrigen Stimmzettel unausgefüllt sind.
(3) Nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem amtlichen Stimmzettel im Kuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht. Auch sonstige im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht. Zusätze auf dem Stimmzettel gelten als nicht beigesetzt.
§ 52 Ungültige Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
b) wenn aus dem amtlichen Stimmzettel nicht eindeutig hervorgeht, ob der Abstimmende mit „ja“ oder „nein“ gestimmt hat.
(2) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
§ 53 Verhinderung der Abstimmungshandlung
(1) Wenn Umstände eintreten, welche den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Abstimmungshandlung verhindern, kann jede Wahlbehörde in ihrem Bereich die Abstimmungshandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist unverzüglich auf ortsübliche Weise, jedenfalls aber auch durch Anschlag an dem Gebäude, in welchem sich der Abstimmungsraum befindet, zu verlautbaren. Die übergeordnete Wahlbehörde ist hievon unverzüglich auf raschestem Weg zu verständigen.
(3) Wenn die Stimmabgabe bereits begonnen hatte oder wenn das Ermittlungsverfahren unterbrochen wurde, sind die Abstimmungsakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Abstimmungskuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Abstimmungshandlung oder des Ermittlungsverfahrens unter Verschluss zu nehmen und sicher zu verwahren.
6. Abschnitt Ermittlungsverfahren
§ 53a Prüfung der brieflich eingelangten Stimmkarten
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat am Tag der Volksabstimmung zu prüfen, ob die bis zum Schließen des letzten Abstimmungslokals brieflich eingelangten Stimmkarten in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sind. Zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob
a) die Stimmkarte verschlossen und unversehrt ist; versehrt ist die Stimmkarte, wenn sie derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Stimmkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
b) die eidesstattliche Erklärung auf der Stimmkarte (§ 50 Abs. 3 zweiter Satz) vom Stimmberechtigten oder seiner Vertrauensperson unter Angabe ihres Namens abgegeben wurde.
(2) Stimmkarten, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, sind auszuscheiden.
(3) Über den Prüfvorgang ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Wahlbehörde, des Ortes und der Zeit der Amtshandlung,
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde,
c) die Zahl der brieflich eingelangten Stimmkarten,
d) die Zahl der davon ausgeschiedenen Stimmkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,
e) die Zahl der einzubeziehenden brieflich eingelangten Stimmkarten.
Wenn zur Auswertung der brieflich eingelangten Stimmkarten gemäß § 50 Abs. 7 eine oder mehrere Sprengelwahlbehörden bestimmt sind, ist darüber hinaus die Bezeichnung der Sprengelwahlbehörden und die Anzahl der Stimmkarten anzuführen, die ihnen jeweils zur Auswertung übermittelt werden. Der § 55 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.
(5) Die auszuwertenden Stimmkarten sind unter Anschluss einer Kopie der Niederschrift unverzüglich nach Abschluss der Prüfung an die zur Auswertung zuständige Wahlbehörde oder zuständigen Wahlbehörden (§ 50 Abs. 7) versiegelt zu übergeben. Eine Versiegelung ist nicht notwendig, soweit die Gemeindewahlbehörde selbst als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung zuständig ist.(4) Der Niederschrift sind die Stimmkarten, die nach Abs. 2 ausgeschieden wurden, anzuschließen.
[LGBl 23/2008, LGBl 3/2012]
§ 54 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in der Gemeinde
(1) Wenn die festgesetzte Abstimmungszeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Abstimmungsraum oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Stimmberechtigten abgestimmt haben, hat die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären und den Abstimmungsraum, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Vertrauensperson verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Die für die Auswertung der brieflich eingelangten Stimmkarten zuständige Wahlbehörde (§ 50 Abs. 7) darf mit der Stimmenzählung erst beginnen, wenn die Stimmkarten bei ihr eingelangt sind. Der Leiter dieser Wahlbehörde hat zunächst die brieflich eingelangten Stimmkarten zu öffnen. Anschließend sind die darin enthaltenen Stimmkuverts zu entnehmen. Enthält eine Stimmkarte mehr als ein, kein, ein nichtamtliches oder ein gekennzeichnetes Wahlkuvert, ist sie auszuscheiden. Im Übrigen sind die entnommenen Stimmkuverts zu zählen und in die Urne zu legen.
(3) Die Wahlbehörde hat die in der Abstimmungsurne befindlichen Stimmkuverts zu mischen, die Abstimmungsurne zu entleeren, die abgegebenen Stimmkuverts zu zählen und festzustellen, ob ihre Zahl, abzüglich der gemäß Abs. 2 ermittelten Zahl, mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten übereinstimmt. Dann hat die Wahlbehörde die Stimmkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und ihre Gültigkeit zu prüfen. Sie hat die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Ja-Stimmen und Nein-Stimmen zu ordnen und zu ermitteln
a) die Gesamtsumme der Stimmen,
b) die Summe der ungültigen Stimmen,
c) die Summe der gültigen Stimmen,
d) die Summe der Ja-Stimmen,
e) die Summe der Nein-Stimmen.
(4) Stimmt die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten, zuzüglich der Zahl der brieflich eingelangten einzubeziehenden Stimmkuverts (Abs. 2), mit der Anzahl der Kuverts in der Abstimmungsurne nicht überein, so ist der wahrscheinliche Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.
(5) Wenn eine Gemeinde in zwei oder mehrere Sprengel geteilt ist, haben die Sprengelwahlbehörden die Abstimmungsakten unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat auf Grund der Abstimmungsakten etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und das Abstimmungsergebnis für das gesamte Gemeindegebiet zu ermitteln.
(6) Die Wahlbehörden haben den Abstimmungsvorgang und das Ergebnis der Abstimmung in einer Niederschrift, die mindestens in zweifacher Ausfertigung herzustellen ist, zu beurkunden.
(7) Die Gemeindewahlbehörde hat eine Ausfertigung der Niederschrift nach Abs. 6 ehestens der Landeswahlbehörde zu übermitteln. Eine weitere Ausfertigung und die Wähler- und Abstimmungsverzeichnisse sowie die Stimmzettel, die Stimmkarten und die Niederschrift nach § 53a Abs. 3 hat die Gemeindewahlbehörde zu versiegeln und zwei Jahre lang aufzubewahren.
(8) Die Landeswahlbehörde kann anordnen, dass die Gemeindewahlbehörden die örtlichen Ergebnisse unverzüglich nach Feststellung telefonisch der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen haben. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Ergebnisse unverzüglich telefonisch an die Landeswahlbehörde weiterzuleiten.
(9) Wenn am selben Tag zwei oder mehrere Volksabstimmungen oder Volksbefragungen durchgeführt werden, ist das Verfahren zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses für jede Volksabstimmung oder Volksbefragung getrennt durchzuführen.
[LGBl 23/2008, LGBl 21/2014]
§ 55 Niederschrift
(1) Die Niederschrift (§ 54 Abs. 6) hat zu enthalten
a) die Bezeichnung der Wahlbehörde und des Wahlortes sowie den Abstimmungstag,
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der anwesenden Vertrauensperson,
c) den Tag sowie Beginn und Schluss der Sitzung (Abstimmungshandlung) einschließlich allfälliger Unterbrechungen,
d) die Gesamtsumme der Stimmen, davon die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen, die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen, die Summe der Ja-Stimmen und die Summe der Nein-Stimmen.
(2) Die Niederschrift der Sprengelwahlbehörde und in Gemeinden, in denen keine Sprengelwahlbehörden bestehen, auch die Niederschrift der Gemeindewahlbehörde hat weiter zu enthalten
a) die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,
b) die Anzahl der vor der Wahlbehörde mittels Stimmkarte abgegebenen Stimmen,
c) die Entscheidung der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Abstimmenden,
d) die Zahl der brieflich eingelangten Stimmkarten,
e) die Zahl der gemäß § 54 Abs. 2 ausgeschiedenen brieflich eingelangten Stimmkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,
f) die Zahl der Stimmkuverts, die den brieflich eingelangten Stimmkarten entnommen und in die Abstimmungsurne gelegt wurden,
g) die Entscheidung der Wahlbehörde über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner Stimmzettel,
h) sonstige Verfügungen der Wahlbehörde während der Abstimmungshandlung,
i) außergewöhnliche Vorkommnisse während der Abstimmungshandlung.
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern der Wahlbehörde unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben.
[LGBl 23/2008]
§ 56 Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch die Landeswahlbehörde
Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der vorgelegten Niederschriften sämtlicher Gemeindewahlbehörden etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, das Gesamtergebnis der Volksabstimmung im Abstimmungsgebiet festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist ohne unnötigen Aufschub der Landesregierung zu übermitteln.
§ 57 Kundmachung des Ergebnisses der Volksabstimmung
(1) Die Landesregierung hat das Ergebnis der Volksabstimmung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(2) Wenn Gegenstand der Volksabstimmung die Frage war, ob ein bestimmter Gesetzesbeschluss Gesetzeskraft erlangen soll, und die Mehrheit diese Frage mit „ja“ beantwortet hat, hat der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluss im Landesgesetzblatt auch unter Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundzumachen.
(3) Wenn die Stimmberechtigten über die Aufnahme einzelner Grundsätze in ein zu erlassendes Gesetz, über sonstige wichtige Fragen oder darüber abgestimmt haben, ob einem Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung Rechnung zu tragen ist, hat die Landesregierung das Ergebnis dem Landtag mitzuteilen.
[LGBl 3/2012]
V. HAUPTSTÜCK Volksabstimmung nach dem Gemeindegesetz
1. Abschnitt Antragsverfahren
§ 58 Antrag
(1) Ein Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung hat die den Stimmberechtigten vorzulegende Frage und eine allfällige Begründung des Antrages zu enthalten. Die Frage darf nur eine einzige Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde betreffen, ist möglichst kurz zu fassen und hat so zu lauten, dass sie eindeutig mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann. Ein Antragsberechtigter (§ 2 Abs. 4) ist als Bevollmächtigter und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen. Im Übrigen hat der Antrag dem in der Anlage 6 dargestellten Muster zu entsprechen und ist vom Bevollmächtigten und seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
(2) Die in den Antrag aufzunehmende Kurzbezeichnung der Volksabstimmung hat auf den Inhalt der Volksabstimmung hinzuweisen und muss sich deutlich von der Kurzbezeichnung anderer Volksabstimmungen, hinsichtlich derer ein Antrag bei der Gemeindewahlbehörde anhängig ist, unterscheiden.
(3) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung ist bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen. Bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages kann der Bevollmächtigte den Antrag zurückziehen.
[LGBl 23/2008]
§ 59 Kaution
(1) Gleichzeitig mit der Überreichung des Antrages nach § 58 ist ein Betrag von 360 Euro zu hinterlegen, widrigenfalls der Antrag als nicht eingebracht gilt.
(2) Wenn die Gemeindewahlbehörde gemäß § 62 entscheidet, dass eine Volksabstimmung durchzuführen ist, ist die Kaution unverzüglich zurückzuerstatten. Die Kaution ist ferner zurückzuerstatten, wenn der Antrag gemäß § 58 Abs. 3 zurückgezogen wird. Die Hälfte der Kaution ist zurückzuerstatten, wenn die Gemeindewahlbehörde den Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung für unzulässig erklärt oder wenn innerhalb der nach § 60 Abs. 2 festgesetzten Frist wenigstens die Hälfte der erforderlichen Unterstützungserklärungen vorgelegt wird.
(3) In dem Umfang, in dem die Kaution nach Abs. 2 nicht zurückzuerstatten ist, verfällt sie zugunsten der Gemeinde.
[LGBl 58/2001]
§ 60 Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat über die Zulässigkeit des Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Überreichung zu entscheiden. Der Antrag ist für zulässig zu erklären, wenn das Verlangen nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes zulässig ist, der begehrte Akt übergeordnetem Recht nicht offensichtlich widerspricht und die Voraussetzungen der §§ 58 und 59 erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag für unzulässig zu erklären. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.
(2) Wenn der Antrag nach Abs. 1 für zulässig erklärt wird, ist in der Entscheidung eine Frist von zehn Wochen festzusetzen, innerhalb welcher die von den Antragsberechtigten unterschriebenen Unterstützungserklärungen (§ 61 Abs. 3) samt der Bestätigung des Bürgermeisters (§ 61 Abs. 4) vom Bevollmächtigten der Gemeindewahlbehörde vorgelegt werden können. Die Frist ist so festzusetzen, dass sie spätestens zwei Wochen nach der Entscheidung beginnt.
(3) Wenn der Antrag nach Abs. 1 für zulässig erklärt wird, hat die Gemeindewahlbehörde dem Bürgermeister eine Ausfertigung der Entscheidung nach Abs. 1 sowie des Antrages samt einer allfälligen Begründung zu übermitteln. Der Bürgermeister hat den Text des Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung samt einer allfälligen Begründung im Gemeindeamt während der ersten acht Wochen der nach Abs. 2 festgesetzten Frist aufzulegen und den Antragsberechtigten zumindest während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Gelegenheit zur Einsicht und Abschriftnahme zu geben.
[LGBl 1/1999, LGBl 44/2013, LGBl 21/2014]
§ 61 Unterstützungserklärungen
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung muss mindestens von einer Zahl an Stimmberechtigten (§ 2 Abs. 3) der Gemeinde unterstützt werden, die wie folgt zu ermitteln ist:
a) für die ersten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 20 % davon; zuzüglich
b) für die nächsten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 15 % davon; zuzüglich
c) für die darüber hinausgehende Anzahl von Stimmberechtigten: 10 % davon.
(2) Die Stimmberechtigten müssen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit gemäß § 60 in die Wählerkartei aufgenommen sein.
(3) Die Unterstützungserklärungen haben dem in der Anlage 7 dargestellten Muster zu entsprechen. Sie sind nur gültig, wenn sie innerhalb der ersten acht Wochen der nach § 60 Abs. 2 festgesetzten Frist unterschrieben wurden.
(4) Der Bürgermeister hat innerhalb von zwei Wochen auf der Unterstützungserklärung zu bestätigen, dass
a) die Unterstützungserklärung während der ersten acht Wochen der nach § 60 Abs. 2 festgesetzten Frist eingelangt ist,
b) die in der Unterstützungserklärung genannte Person antragsberechtigt ist und
c) die Unterstützungserklärung nicht von einer Person stammt, die bereits eine Unterstützungserklärung abgegeben hat.
Diese Bestätigung ist nur zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung alle im Formular nach Abs. 3 verlangten Angaben und die Unterschrift des Antragsberechtigten, die während der ersten acht Wochen der nach § 60 Abs. 2 festgesetzten Frist zu erfolgen hat, enthält. Die Ausstellung der Bestätigung ist in der Wählerkartei anzumerken. Die bestätigten Unterstützungserklärungen sind dem Bevollmächtigten auszufolgen.
(5) Der Bürgermeister hat jedem Antragsberechtigten auf Verlangen die Anzahl der zu einem bestimmten Zeitpunkt in die Wählerkartei aufgenommenen Stimmberechtigten bekannt zu geben.
[LGBl 37/1994, LGBl 1/1999, LGBl 23/2008, LGBl 3/2012, LGBl 21/2014]
§ 62 Entscheidung über die Durchführung
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat zu entscheiden, dass eine Volksabstimmung durchzuführen ist, wenn der Bevollmächtigte innerhalb der nach § 60 Abs. 2 festgesetzten Frist die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen samt der Bestätigung des Bürgermeisters vorlegt. Andernfalls ist der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung abzuweisen. Die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde hat spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage der Unterstützungserklärungen zu erfolgen.
(2) Wenn infolge der Ungültigkeit von Unterstützungserklärungen die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen nicht erreicht wird, hat die Gemeindewahlbehörde den Bevollmächtigten und den Bürgermeister zu verständigen. Der Bürgermeister hat in der Wählerkartei bei den betroffenen Antragsberechtigten die Anmerkung über die Ausstellung der Bestätigung zu löschen. Der Bevollmächtigte kann innerhalb eines Monats nach der Verständigung neue Unterstützungserklärungen derselben Personen samt der Bestätigung des Bürgermeisters vorlegen.
(3) Der Bescheid der Gemeindewahlbehörde ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.
(4) Wenn zwei oder mehreren Anträgen mit einem gleichartigen Verlangen stattgegeben wird, kann die Gemeindewahlbehörde mit Zustimmung der Bevollmächtigten die verschiedenen Anträge zu einem einzigen zusammenfassen. In diesem Fall kommt jedem Antragsberechtigten, welcher in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigter namhaft gemacht wurde, die Rechtsstellung eines Bevollmächtigten zu.
[LGBl. Nr. 1/1999, LGBl 44/2013, LGBl 21/2014]
§ 63 Weiterleitung an den Bürgermeister
Wenn dem Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung stattgegeben wird, hat die Gemeindewahlbehörde die Entscheidung unverzüglich dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.
2. Abschnitt Vorbereitungs- und Abstimmungsverfahren
§ 64 Anordnung
(1) Der Bürgermeister hat innerhalb einer Woche durch Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen, wenn
a) die Voraussetzungen für eine obligatorische Volksabstimmung nach den §§ 21 Abs. 4 oder 22 Abs. 4 des Gemeindegesetzes vorliegen,
b) die Gemeindevertretung die Durchführung einer Volksabstimmung beschlossen hat; für diesen Beschluss gilt der § 58 Abs. 1 erster und zweiter Satz sinngemäß, oder
c) die Gemeindewahlbehörde nach § 62 entschieden hat, dass eine Volksabstimmung durchzuführen ist.
(2) Die Verordnung hat zu enthalten
a) die den Stimmberechtigten zur Entscheidung vorzulegende Frage; im Falle einer obligatorischen Volksabstimmung nach § 21 Abs. 4 des Gemeindegesetzes hat die Frage zu lauten, ob die Gemeinde dem Volksbegehren Rechnung tragen soll,
b) den Tag der Abstimmung,
c) den Stichtag.
(3) Der Bürgermeister kann nach Anhörung des Bevollmächtigten unwesentliche textliche Änderungen der den Stimmberechtigten zur Entscheidung vorzulegenden Frage vornehmen.
(4) Der Abstimmungstag ist auf einen Sonntag festzusetzen. Zwischen dem Tag, an dem der Bürgermeister von der Entscheidung oder vom Beschluss über die Durchführung der Volksabstimmung in Kenntnis gesetzt wurde, und dem Abstimmungstag darf kein längerer Zeitraum als zwölf Wochen liegen.
(5) Wenn außerordentliche Verhältnisse (Kriege oder Unruhen im Innern, Elementarereignisse oder Unglücksfälle außergewöhnlichen Umfanges u.dgl.) eintreten, hat der Bürgermeister erforderlichenfalls den Abstimmungstag auf einen Sonntag innerhalb von zwölf Wochen nach Beendigung der außerordentlichen Verhältnisse festzusetzen oder einen bereits festgesetzten Abstimmungstag auf längstens zwölf Wochen nach Beendigung der außerordentlichen Verhältnisse zu verschieben. Als Stichtag ist der Tag der Anordnung der Volksabstimmung zu bestimmen.
(6) Für den gleichen Abstimmungstag kann die Durchführung mehrerer Volksabstimmungen und auch von Volksbefragungen angeordnet werden. Die Durchführung einer Volksabstimmung oder Volksbefragung darf aber nicht auf einen Tag festgelegt werden, an dem eine Wahl in einen allgemeinen Vertretungskörper oder in das Europäische Parlament stattfindet.
[LGBl 1/1999, LGBl 17/2004, LGBl 3/2012, LGBl 61/2012, LGBl 21/2014]
§ 65 Kundmachung der Anordnung der Volksabstimmung
Die Verordnung über die Anordnung der Volksabstimmung ist ortsüblich, jedenfalls auch durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde sowie an sonstigen öffentlichen Anschlagstafeln und, wenn für die Gemeinde ein Amtsblatt (Gemeindeblatt) besteht, auch in diesem kundzumachen.
[LGBl 3/2012]
§ 66 Abstimmungsbroschüre
(1) Der Bürgermeister hat eine Abstimmungsbroschüre zu verfassen, die zu enthalten hat:
a) eine Ausfertigung der Verordnung über die Anordnung der Volksabstimmung,
b) kurz gefasst eine allfällige Begründung des Antrages nach § 58 durch die Antragsteller oder des Beschlusses nach § 64 Abs. 1 lit. b durch die Gemeindevertretung,
c) die Auffassung des Gemeindevorstandes hiezu.
(2) Den Antragstellern ist vor Verfassung der Broschüre Gelegenheit zu geben, die Begründung des Antrages innerhalb angemessener Frist nachzuholen oder nachzubessern. Die Argumente der Antragsteller sowie jene des Gemeindevorstandes nach Abs. 1 lit. c sollen möglichst objektiv und möglichst im gleichen Umfang wiedergegeben werden.
(3) Der Bürgermeister hat die Abstimmungsbroschüre mindestens zwei Wochen vor dem Abstimmungstag jedem Stimmberechtigten zuzustellen.
[LGBl 21/2014]
§ 67 Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverfahren
Für die Anlegung der Wählerverzeichnisse und das Abstimmungsverfahren gelten die §§ 43, 44, 45 sowie 47 bis 53 mit der Maßgabe sinngemäß, dass
a) im Falle einer Volksabstimmung gemäß § 22 Abs. 3 des Gemeindegesetzes der betroffene Gebietsteil zu einem oder mehreren gesonderten Abstimmungssprengeln zusammenzufassen ist,
b) die Stimmkarte den Stimmberechtigten zur Ausübung seines Stimmrechtes auf dem Briefwege oder persönlich vor der nach seiner Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde berechtigt.
[LGBl 66/1997, LGBl 17/2004, LGBl 23/2008]
§ 68 Amtlicher Stimmzettel
(1) Für die Volksabstimmung sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Der Bürgermeister hat die Stimmzettel und die Stimmkuverts den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden rechtzeitig in genügender Anzahl zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Stimmzettel ist, sofern im Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird, aus weichem weißlichem Papier herzustellen, hat ungefähr 21 cm lang und 15 cm breit oder nach Bedarf ein Vielfaches davon zu sein und muss enthalten
a) die Bezeichnung „Amtlicher Stimmzettel“ und „Volksabstimmung“ mit Beifügung des Datums der Volksabstimmung,
b) die den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegende Frage,
c) unterhalb des Wortlautes der Frage auf der linken Seite das Wort „ja“ und daneben einen Kreis und auf der rechten Seite das Wort „nein“ und daneben einen Kreis.
(3) Wenn am gleichen Tag mehrere Volksabstimmungen oder Volksbefragungen durchgeführt werden, sind die für jede Volksabstimmung und Volksbefragung bestimmten Stimmzettel aus deutlich unterscheidbar verschiedenfarbigem Papier herzustellen.
[LGBl 23/2008]
§ 69 Feststellung des Abstimmungsergebnisses
(1) Für die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind die Bestimmungen der §§ 53a bis 55 mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
a) Die Gemeindewahlbehörde hat das Abstimmungsergebnis für das gesamte Gemeindegebiet festzustellen und durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen;
b) die Übermittlung einer Ausfertigung der Niederschrift an die Landeswahlbehörde hat zu entfallen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat das endgültige Ergebnis der Volksabstimmung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und, wenn für die Gemeinde ein Amtsblatt (Gemeindeblatt) besteht, auch in diesem kundzumachen. Wenn eine Gemeinde eine Homepage im Internet besitzt, hat sie das Ergebnis überdies auf der Homepage für die Allgemeinheit abrufbar zu halten.
(3) Die Entscheidung des Volkes tritt an die Stelle der Entscheidung des sonst zuständigen Gemeindeorgans. Soweit weitere Entscheidungen notwendig sind, sind diese vom zuständigen Gemeindeorgan zu treffen.
[LGBl 6/2004, LGBl 23/2008, LGBl 21/2014]
VI. HAUPTSTÜCK Volksbefragung nach der Landesverfassung
1. Abschnitt Volksbefragung aufgrund eines Beschlusses des Landtages oder der Landesregierung
§ 70
(1) Der Beschluss des Landtages oder der Landesregierung auf Durchführung einer Volksbefragung hat die den Stimmberechtigten (§ 2 Abs. 1) vorzulegende Frage samt einer allfälligen Zusatzfrage zu enthalten. Der Beschluss des Landtages ist vom Landtagspräsidenten der Landesregierung ohne unnötigen Aufschub zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die den Stimmberechtigten vorzulegende Frage darf nur eine einzige Angelegenheit der Landesverwaltung betreffen. Sie ist so zu stellen, dass die Meinung der Stimmberechtigten eindeutig erfragt werden kann. Die Frage ist widerspruchsfrei, ohne wertende Beifügungen und möglichst kurz zu fassen. Sie hat so zu lauten, dass der Stimmberechtigte eine Wahl zwischen zwei oder drei Entscheidungsmöglichkeiten treffen und die gewählte Entscheidungsmöglichkeit eindeutig bezeichnen kann.
(3) Wenn die Frage mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten ist und dies der deutlicheren Erfragung der Meinung der Stimmberechtigten dient, kann sie durch eine näher bestimmende Zusatzfrage ergänzt werden. Die Zusatzfrage ist für den Fall einer Mehrheit von Ja-Stimmen für die Hauptfrage zu stellen und an alle Stimmberechtigten zu richten. Die Zusatzfrage ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Für ihren Wortlaut gilt der Abs. 2 letzter Satz sinngemäß.
[LGBl 23/2008]
2. Abschnitt Volksbefragung auf Antrag von Landtagswählern
§ 71 Antrag
(1) Ein Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung hat die den Stimmberechtigten vorzulegende Frage samt einer allfälligen Zusatzfrage und eine allfällige Begründung des Antrages zu enthalten. Der § 70 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Ein Antragsberechtigter (§ 2 Abs. 2) ist als Bevollmächtigter und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen. Im Übrigen hat der Antrag dem in der Anlage 8 dargestellten Muster zu entsprechen und ist vom Bevollmächtigten und seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
(2) Die in den Antrag aufzunehmende Kurzbezeichnung der Volksbefragung hat auf den Inhalt der Volksbefragung hinzuweisen und muss sich deutlich von der Kurzbezeichnung anderer Volksbefragungen, hinsichtlich derer ein Antrag bei der Landeswahlbehörde anhängig ist, unterscheiden.
(3) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung ist bei der Landeswahlbehörde einzubringen. Bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages kann der Bevollmächtigte den Antrag zurückziehen.
[LGBl. Nr. 23/2008]
§ 72 Kaution
(1) Gleichzeitig mit der Überreichung des Antrages nach § 71 ist ein Betrag von 720 Euro zu hinterlegen, widrigenfalls der Antrag als nicht eingebracht gilt.
(2) Wenn die Landeswahlbehörde gemäß § 75 entscheidet, dass eine Volksbefragung durchzuführen ist, ist die Kaution unverzüglich zurückzuerstatten. Die Kaution ist ferner zurückzuerstatten, wenn der Antrag gemäß § 71 Abs. 3 zurückgezogen wird. Die Hälfte der Kaution ist zurückzuerstatten, wenn die Landeswahlbehörde den Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung für unzulässig erklärt oder wenn innerhalb der nach § 73 Abs. 2 festgesetzten Frist wenigstens die Hälfte der erforderlichen Unterstützungserklärungen vorgelegt wird.
(3) In dem Umfang, in dem die Kaution nach Abs. 2 nicht zurückzuerstatten ist, verfällt sie zugunsten des Landes.
[LGBl 58/2001]
§ 73 Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages
(1) Die Landeswahlbehörde hat über die Zulässigkeit des Antrages auf Durchführung einer Volksbefragung ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Überreichung zu entscheiden. Der Antrag ist für zulässig zu erklären, wenn das Verlangen nach den Bestimmungen der Landesverfassung zulässig ist, der begehrte Akt übergeordnetem Recht nicht offensichtlich widerspricht und die Voraussetzungen der §§ 71 und 72 erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag für unzulässig zu erklären. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.
(2) Wenn der Antrag nach Abs. 1 für zulässig erklärt wird, ist in der Entscheidung eine Frist von zehn Wochen festzusetzen, innerhalb welcher die von den Antragsberechtigten unterschriebenen Unterstützungserklärungen (§ 74 Abs. 1) samt der Bestätigung des Bürgermeisters (§ 74 Abs. 2) vom Bevollmächtigten der Landeswahlbehörde vorgelegt werden können. Die Frist ist so festzusetzen, dass sie spätestens vier Wochen nach der Entscheidung beginnt.
(3) Wenn der Antrag nach Abs. 1 für zulässig erklärt wird, hat die Landeswahlbehörde den Gemeinden eine Ausfertigung der Entscheidung nach Abs. 1 sowie des Antrages samt einer allfälligen Begründung zu übermitteln. Der Bürgermeister hat den Text des Antrages auf Durchführung einer Volksbefragung samt einer allfälligen Begründung im Gemeindeamt während der ersten acht Wochen der nach Abs. 2 festgesetzten Frist aufzulegen und den Antragsberechtigten zumindest während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Gelegenheit zur Einsicht und Abschriftnahme zu geben.
[LGBl 3/2012, LGBl 44/2013, LGBl 21/2014]
§ 74 Unterstützungserklärungen
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung muss von wenigstens 5000 Antragsberechtigten (§ 2 Abs. 2) unterstützt werden. Die Unterstützungserklärungen haben dem in der Anlage 9 dargestellten Muster zu entsprechen. Sie sind nur gültig, wenn sie während der nach § 73 Abs. 2 festgesetzten Frist unterschrieben wurden.
(2) Der Bürgermeister hat innerhalb von zwei Wochen auf der Unterstützungserklärung zu bestätigen, dass
a) die Unterstützungserklärung während der ersten acht Wochen der nach § 73 Abs. 2 festgesetzten Frist eingelangt ist,
b) die in der Unterstützungserklärung genannte Person antragsberechtigt ist und
c) die Unterstützungserklärung nicht von einer Person stammt, die bereits eine Unterstützungserklärung abgegeben hat.
Diese Bestätigung ist nur zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung alle im Formular nach Abs. 1 verlangten Angaben und die Unterschrift des Antragsberechtigten, die während der ersten acht Wochen der nach § 73 Abs. 2 festgesetzten Frist zu erfolgen hat, enthält. Die Ausstellung der Bestätigung ist in der Wählerkartei anzumerken.
[LGBl 23/2008, LGBl 21/2014]
§ 75 Entscheidung über die Durchführung
(1) Die Landeswahlbehörde hat zu entscheiden, dass eine Volksbefragung durchzuführen ist, wenn der Bevollmächtigte innerhalb der nach § 73 Abs. 2 festgesetzten Frist die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen samt der Bestätigung des Bürgermeisters vorlegt. Andernfalls ist der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung abzuweisen. Die Entscheidung der Landeswahlbehörde hat spätestens innerhalb von drei Wochen nach Vorlage der Unterstützungserklärungen zu erfolgen.
(2) Wenn infolge der Ungültigkeit von Unterstützungserklärungen die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen nicht erreicht wird, hat die Landeswahlbehörde den Bevollmächtigten und den Bürgermeister, welcher die Antragsberechtigung bestätigt hat, zu verständigen. Der Bürgermeister hat in der Wählerkartei bei den betroffenen Antragsberechtigten die Anmerkung über die Ausstellung der Bestätigung zu löschen. Der Bevollmächtigte kann innerhalb eines Monats nach der Verständigung neue Unterstützungserklärungen derselben Personen samt der Bestätigung des Bürgermeisters vorlegen.
(3) Der Bescheid der Landeswahlbehörde ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.
(4) Wenn zwei oder mehreren Anträgen mit einem gleichartigen Verlangen stattgegeben wird, kann die Landeswahlbehörde mit Zustimmung der Bevollmächtigten die verschiedenen Anträge zu einem einzigen zusammenfassen. In diesem Fall kommt jedem Antragsberechtigten, welcher in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigter namhaft gemacht wurde, die Rechtsstellung eines Bevollmächtigten zu.
[LGBl 17/2004, LGBl 3/2012, LGBl 44/2013, LGBl 21/2014]
3. Abschnitt Volksbefragung auf Antrag von Gemeinden
§ 76
(1) Wenn eine Gemeindevertretung beschließt, einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung zu stellen, hat der Bürgermeister den Antrag samt einem Auszug aus der Verhandlungsschrift über die Gemeindevertretungssitzung der Landeswahlbehörde vorzulegen. Dieser Auszug muss nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes über die Unterfertigung von Verhandlungsschriften unterfertigt sein.
(2) Ein Antrag nach Abs. 1 hat die den Stimmberechtigten vorzulegende Frage samt einer allfälligen Zusatzfrage und eine allfällige Begründung des Antrages zu enthalten. Der § 70 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Bis zur Entscheidung nach Abs. 3 kann jede antragstellende Gemeinde ihren Antrag zurückziehen.
(3) Die Landeswahlbehörde hat innerhalb von drei Wochen nach Einlagen des Antrages zu entscheiden, ob das Verlangen zulässig ist und der Antrag ordnungsgemäß eingebracht wurde. Der Bescheid ist der Gemeinde nachweislich zuzustellen. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.
(4) Wenn innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten von mindestens zehn Gemeinden inhaltlich gleiche Anträge eingebracht und für zulässig erklärt wurden, hat die Landeswahlbehörde innerhalb von drei Wochen nach Vorlage des Antrages der zehnten Gemeinde zu entscheiden, dass eine Volksbefragung durchzuführen ist.
[LGBl 3/2012, LGBl 44/2013]
4. Abschnitt Vorbereitung der Volksbefragung
§ 77 Weiterleitung an die Landesregierung
Wenn dem Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung stattgegeben wird, hat die Landeswahlbehörde die Entscheidung unverzüglich der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
§ 78 Anordnung
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Volksbefragung anzuordnen, wenn der Landtag oder die Landesregierung die Durchführung einer Volksbefragung beschlossen oder die Landeswahlbehörde entschieden hat, dass eine Volksbefragung durchzuführen ist. Die Bestimmungen des § 39 Abs. 2, 4 und 5 gelten sinngemäß. Die Landeregierung kann nach Anhörung des Bevollmächtigten unwesentliche textliche Änderungen der den Stimmberechtigten zur Entscheidung vorzulegenden Frage vornehmen.
(2) Wenn die Landesregierung die Durchführung einer Volksbefragung auf Teile des Landesgebietes beschränkt, sind diese Teile des Landesgebietes, in allen anderen Fällen das Landesgebiet, Befragungsgebiet.
(3) Für die Kundmachung der Verordnung nach Abs. 1 gilt der § 41 sinngemäß.
§ 79 Abstimmungsbroschüre
(1) Die Landesregierung hat eine Abstimmungsbroschüre zu verfassen, die zu enthalten hat:
a) eine Ausfertigung der Verordnung über die Anordnung der Volksbefragung,
b) kurz gefasst eine allfällige Begründung des Antrages durch die Antragsteller sowie allenfalls die Stellungnahme der Landesregierung und des Landtages.
(2) Den Antragstellern ist vor Verfassung der Broschüre Gelegenheit zu geben, die Begründung des Antrages innerhalb angemessener Frist nachzuholen oder nachzubessern. Die Argumente der Antragsteller sowie jene des Landes nach Abs. 1 lit. b sollen möglichst objektiv und möglichst im gleichen Umfang wiedergegeben werden.
(3) Der Bürgermeister hat die Abstimmungsbroschüre mindestens zwei Wochen vor dem Abstimmungstag jedem Stimmberechtigten zuzustellen. Die hiezu erforderlichen Ausfertigungen hat die Landesregierung den Gemeinden mindestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zuzusenden.
[LGBl 21/2014]
5. Abschnitt Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren
§ 80 Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverfahren
(1) Für die Anlegung der Wählerverzeichnisse und das Abstimmungsverfahren gelten die §§ 43 bis 47, 49, 50 und 53 sinngemäß.
(2) Wenn die Frage bzw. die Haupt- oder die Zusatzfrage nicht mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten ist, gelten die im Abs. 1 genannten Bestimmungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass
a) in allen Gemeinden der Bürgermeister den Stimmberechtigten, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, einen amtlichen Abstimmungsausweis sowie einen amtlichen Stimmzettel zu übermitteln hat,
b)der amtliche Stimmzettel die verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten der nicht mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortenden Frage bzw. Haupt- oder Zusatzfrage auf der linken Seite untereinander und auf der rechten Seite jeweils daneben einen Kreis zu enthalten hat,
c) das Ausfüllen des Stimmzettels derart zu erfolgen hat, dass der Abstimmende einen neben den verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten der nicht mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortenden Frage bzw. Haupt- oder Zusatzfrage befindlichen Kreis ankreuzt oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, für welche Entscheidungsmöglichkeit er seine Stimme abgibt,
d) der Stimmberechtigte den Stimmzettel bereits vor seinem Erscheinen vor der Wahlbehörde ausfüllen kann und in diesem Fall nur den Stimmzettel in das vom Wahlleiter übergebene Stimmkuvert zu legen hat,
e) dem Stimmberechtigten vom Wahlleiter ein weiterer Stimmzettel auszufolgen ist, wenn der Stimmberechtigte den übermittelten Stimmzettel nicht bei sich hat.
(3)Wenn der Stimmberechtigte den Stimmzettel bereits vor seinem Erscheinen vor der Wahlbehörde ausfüllt, hat er dies unbeobachtet zu tun.
(4) Die Wahlbehörde hat Menschen mit schwerer Sehbehinderung auf Verlangen eine Stimmzettel-Schablone zu übergeben.
[LGBl 6/2004, LGBl 23/2008]
§ 81 Gültige Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn ein amtlicher Stimmzettel verwendet wurde und aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist.
(2) Enthält ein Stimmkuvert mehrere auf die gleiche Frage lautende amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn
a) in allen Stimmzetteln für dieselbe Entscheidungsmöglichkeit gestimmt wurde oder
b) neben einem gültig ausgefüllten Stimmzettel die übrigen Stimmzettel unausgefüllt sind.
(3) Wenn der Wille des Abstimmenden nur in der Zusatzfrage nicht eindeutig erkennbar ist, berührt dies abweichend von den Abs. 1 und 2 die Gültigkeit des Stimmzettels nicht. In diesem Fall ist lediglich die Beantwortung der Zusatzfrage ungültig.
(4) Nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem amtlichen Stimmzettel im Kuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht. Auch sonstige im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht. Zusätze auf dem Stimmzettel gelten als nicht beigesetzt.
§ 82 Ungültige Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
b) aus dem amtlichen Stimmzettel nicht eindeutig hervorgeht, für welche Entscheidungsmöglichkeit der Abstimmende seine Stimme abgegeben hat.
(2) Wenn aus dem amtlichen Stimmzettel nicht eindeutig hervorgeht, für welche Entscheidungsmöglichkeit bei der Zusatzfrage der Abstimmende seine Stimme abgegeben hat, und die Hauptfrage eindeutig beantwortet ist, so ist nur die Beantwortung der Zusatzfrage ungültig.
(3) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
§ 83 Feststellung des Abstimmungsergebnisses
(1) Für die Feststellung des Abstimmungsergebnisses gelten die §§ 53a bis 56 und 57 Abs. 1 sinngemäß und mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ja-Stimmen und Nein-Stimmen allenfalls die für die einzelnen Entscheidungsmöglichkeiten abgegebenen Stimmen treten.
(2) Wenn die Frage durch eine Zusatzfrage ergänzt ist, hat die Wahlbehörde zuerst im Sinne des § 54 Abs. 3 letzter Satz das Abstimmungsergebnis in der Hauptfrage und danach das Abstimmungsergebnis in der Zusatzfrage zu ermitteln. Die Ergebnisse sind im Sinne des § 55 Abs. 1 lit. d in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat auch die Entscheidung der Wahlbehörde über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von einzelnen Beantwortungen der Zusatzfrage zu enthalten.
[LGBl 23/2008]
VII. HAUPTSTÜCK Volksbefragung nach dem Gemeindegesetz
1. Abschnitt Antragsverfahren
§ 84 Antrag
(1) Ein Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung hat die den Stimmberechtigten vorzulegende Frage samt einer allfälligen Zusatzfrage sowie eine allfällige Begründung des Antrages zu enthalten. Die Frage darf nur eine einzige Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde betreffen. Der § 70 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz und 3 gilt sinngemäß. Ein Antragsberechtigter (§ 2 Abs. 4) ist als Bevollmächtigter und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen. Im Übrigen hat der Antrag dem in der Anlage 10 dargestellten Muster zu entsprechen und ist vom Bevollmächtigten und seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
(2) Die in den Antrag aufzunehmende Kurzbezeichnung der Volksbefragung hat auf den Inhalt der Volksbefragung hinzuweisen und muss sich deutlich von der Kurzbezeichnung anderer Volksbefragungen, hinsichtlich derer ein Antrag bei der Gemeindewahlbehörde anhängig ist, unterscheiden.
(3) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung ist bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen. Bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages kann der Bevollmächtigte den Antrag zurückziehen.
[LGBl 23/2008]
§ 85 Kaution, Zulässigkeit, Unterstützungserklärungen, Entscheidung über die Durchführung, Weiterleitung
Für die Hinterlegung einer Kaution, für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages, für die Unterstützungserklärungen, für die Entscheidung über die Durchführung der Volksbefragung sowie für die Weiterleitung der Entscheidung an den Bürgermeister gelten die §§ 59 bis 63 sinngemäß. Die Unterstützungserklärung hat dem in der Anlage 11 dargestellten Muster zu entsprechen.
[LGBl 23/2008]
2. Abschnitt Vorbereitungs- und Abstimmungsverfahren
§ 86 Anordnung
(1) Der Bürgermeister hat durch Verordnung eine Volksbefragung anzuordnen, wenn
a) die Gemeindewahlbehörde entschieden hat, dass eine Volksbefragung durchzuführen ist, oder
b) die Gemeindevertretung die Durchführung einer Volksbefragung beschlossen hat; für diesen Beschluss gilt der § 84 Abs. 1 erster bis dritter Satz sinngemäß.
(2) Die Verordnung hat zu enthalten
a) die den Stimmberechtigten zur Entscheidung vorzulegende Frage,
b) den Tag der Abstimmung,
c) den Stichtag.
(3) Die Bestimmungen des § 64 Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß.
(4) Für die Kundmachung der Verordnung nach Abs. 1 gilt der § 65 sinngemäß.
[LGBl 21/2014]
§ 87 Abstimmungsbroschüre
(1) Der Bürgermeister hat eine Abstimmungsbroschüre zu verfassen, die zu enthalten hat:
a) eine Ausfertigung der Verordnung über die Anordnung der Volksbefragung,
b) kurz gefasst eine allfällige Begründung des Antrages nach § 84 durch die Antragsteller oder des Beschlusses nach § 86 Abs. 1 lit. b durch die Gemeindevertretung,
c) die Auffassung des Gemeindevorstandes hiezu.
(2) Den Antragstellern ist vor Verfassung der Broschüre Gelegenheit zu geben, die Begründung des Antrages innerhalb angemessener Frist nachzuholen oder nachzubessern. Die Argumente der Antragsteller sowie jene des Gemeindevorstandes nach Abs. 1 lit. b und c sollen möglichst objektiv und möglichst im gleichen Umfang wiedergegeben werden.
(3) Der Bürgermeister hat die Abstimmungsbroschüre mindestens zwei Wochen vor dem Abstimmungstag jedem Stimmberechtigten zuzustellen.
[LGBl 21/2014]
§ 88 Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverfahren
(1) Für die Anlegung der Wählerverzeichnisse und das Abstimmungsverfahren gelten die §§ 43, 44, 45, 47, 49, 50, 53, 68, 81 und 82 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
a) im Falle einer Volksbefragung gemäß § 23 Abs. 3 des Gemeindegesetzes der betroffene Gebietsteil zu einem oder mehreren gesonderten Abstimmungssprengeln zusammenzufassen ist,
b) die Stimmkarte den Stimmberechtigten zur Ausübung seines Stimmrechtes auf dem Briefwege oder persönlich vor der nach seiner Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde berechtigt.
(2) Wenn die Frage bzw. die Haupt- oder die Zusatzfrage nicht mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten ist, gelten die im Abs. 1 genannten Bestimmungen sinngemäß mit der weiteren Maßgabe, dass
a) in allen Gemeinden der Bürgermeister einen amtlichen Abstimmungsausweis sowie einen amtlichen Stimmzettel zu übermitteln hat,
b) der amtliche Stimmzettel die verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten der nicht mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortenden Frage bzw. Haupt- oder Zusatzfrage auf der linken Seite untereinander und auf der rechten Seite jeweils daneben einen Kreis zu enthalten hat,
c) das Ausfüllen des Stimmzettels derart zu erfolgen hat, dass der Abstimmende einen neben den verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten der nicht mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortenden Frage bzw. Haupt- oder Zusatzfrage befindlichen Kreis ankreuzt oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, für welche Entscheidungsmöglichkeit er seine Stimme abgibt,
d) der Stimmberechtigte den Stimmzettel bereits vor seinem Erscheinen vor der Wahlbehörde ausfüllen kann und in diesem Fall nur den Stimmzettel in das vom Wahlleiter übergebene Stimmkuvert zu legen hat,
e) dem Stimmberechtigten vom Wahlleiter ein weiterer Stimmzettel auszufolgen ist, wenn der Stimmberechtigte den übermittelten Stimmzettel nicht bei sich hat.
(3) Wenn der Stimmberechtigte den Stimmzettel bereits vor seinem Erscheinen vor der Wahlbehörde ausfüllt, hat er dies unbeobachtet zu tun.
(4) Die Wahlbehörde hat Menschen mit schwerer Sehbehinderung auf Verlangen eine Stimmzettel-Schablone zu übergeben.
[LGBl 66/1997, LGBl 6/2004, LGBl 17/2004, LGBl 23/2008]
§ 89 Feststellung des Abstimmungsergebnisses
(1) Für die Feststellung des Abstimmungsergebnisses gelten die §§ 53a bis 55 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ja-Stimmen und Nein-Stimmen allenfalls die für die einzelnen Entscheidungsmöglichkeiten abgegebenen Stimmen treten.
(2) Wenn die Frage durch eine Zusatzfrage ergänzt ist, hat die Wahlbehörde zuerst im Sinne des § 54 Abs. 3 letzter Satz das Abstimmungsergebnis in der Hauptfrage und danach das Abstimmungsergebnis in der Zusatzfrage zu ermitteln. Die Ergebnisse sind im Sinne des § 55 Abs. 1 lit. d in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat auch die Entscheidung der Wahlbehörde über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von einzelnen Beantwortungen der Zusatzfrage zu enthalten.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat das Abstimmungsergebnis für das gesamte Gemeindegebiet festzustellen. Die Übermittlung einer Ausfertigung der Niederschrift an die Landeswahlbehörde hat zu entfallen.
(4) Die Gemeindewahlbehörde hat das endgültige Ergebnis der Volksbefragung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und, wenn für die Gemeinde ein Amtsblatt (Gemeindeblatt) besteht, auch in diesem kundzumachen. Wenn eine Gemeinde eine Homepage im Internet besitzt, hat sie das Ergebnis überdies auf der Homepage für die Allgemeinheit abrufbar zu halten.
[LGBl 6/2004, LGBl 23/2008, LGBl 3/2012, LGBl 21/2014]
VIII. HAUPTSTÜCK Anhörung der Bürger
§ 90
(1) Wenn die Landesregierung gemäß § 6 Abs. 1 des Gemeindegesetzes Bürger einer Gemeinde zu hören hat, sind für das Anhörungsverfahren die Bestimmungen des VII. Hauptstückes mit folgender Maßgabe sinngemäß anzuwenden:
a) Die Verordnung über die Anordnung der Anhörung hat die Landesregierung zu erlassen.
b) Diese Verordnung ist auch im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
c) Den Begleitbericht hat die Landesregierung zu verfassen. Dieser hat zu enthalten
1. eine kurz gefasste Darstellung der Gründe, die zur Einleitung des Verfahrens, in dessen Zuge die Stimmberechtigten anzuhören sind, geführt haben,
2. die den Stimmberechtigten vorzulegende Frage, die so zu lauten hat, dass sie eindeutig mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann.
d) Die erforderliche Anzahl von Ausfertigungen der Verordnung über die Anordnung der Anhörung und des Begleitberichtes hat die Landesregierung mindestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag der Gemeinde zwecks Zustellung an die stimmberechtigten Bürger zuzusenden.
e) Die Landesregierung hat die amtlichen Stimmzettel und die Stimmkuverts den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden rechtzeitig in genügender Anzahl zur Verfügung zu stellen.
f) Die Gemeindewahlbehörde hat das Abstimmungsergebnis zu ermitteln und die Niederschrift ehestens der Landesregierung zu übermitteln. Die Kundmachung des Abstimmungsergebnisses durch die Gemeindewahlbehörde hat zu entfallen.
g) Die Landesregierung hat etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigten, das Abstimmungsergebnis festzustellen und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(2) Wenn die Anzahl der anzuhörenden Bürger weniger als 20 beträgt, kann die Landesregierung von der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Abs. 1 absehen und den Willen der betroffenen Bürger auf eine andere ihr zweckmäßig erscheinende einfachere Art und Weise feststellen. Auch in diesem Fall muss das Abstimmungsgeheimnis gewahrt bleiben.
IX. HAUPTSTÜCK Schlussbestimmungen
§ 91 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in den §§ 19, 35 und 76 sowie im III., V. und VII. Hauptstück geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
[LGBl 21/2014]
§ 92 Abgabenfreiheit
Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinde befreit.
§ 93 Kosten
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, haben die Kosten, die bei der Landeswahlbehörde erwachsen, das Land und die Kosten, die bei der Gemeinde einschließlich der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörde erwachsen, die Gemeinde zu tragen.
(2) Bei den Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach dem II., IV., VI. und VIII. Hauptstück ersetzt das Land den Gemeinden die Kosten für Papier einschließlich der Drucksorten zur Gänze und die sonstigen Kosten zu einem Drittel.
(3) Ersatzfähig sind nur solche Kosten, die zur Durchführung des Volksbegehrens, der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder der Anhörung der Bürger unbedingt erforderlich waren und ordnungsgemäß nachgewiesen sind.
(4) Der Anspruch auf Ersatz der Kosten ist spätestens acht Wochen nach der Entscheidung gemäß § 18 oder nach dem Abstimmungstag bei der Landesregierung zu stellen, welche über die Angemessenheit des Anspruches entscheidet.
§ 94 Mitwirkung der Bundespolizei
Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung des § 95 Abs. 1 lit. e, f und g im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl. Nr. 29/1966, mitzuwirken.
[LGBl 27/2005]
§ 95 Strafbestimmungen
(1) Eine Übertretung begeht, wer
a) vorsätzlich sich mehr als einmal für ein Volksbegehren einträgt oder auf einer Eintragung eine Unterschrift fälscht,
b) vorsätzlich einen Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung oder einer Volksbefragung mehr als einmal unterstützt oder auf einer Unterstützungserklärung eine Unterschrift fälscht,
c) vorsätzlich in einer Erklärung nach § 50 Abs. 3 zweiter Satz bzw. Abs. 5 zweiter Satz unwahre Angaben macht oder vorsätzlich als Vertrauensperson nach § 50 Abs. 5 das Geheimnis einer brieflichen Stimmabgabe bricht,
d) vorsätzlich einen Stimmberechtigten beim Ausfüllen eines Stimmzettels nach den §§ 50 Abs. 3, 80 Abs. 3 und 88 Abs. 3 beobachtet,
e) den Verboten der §§ 44, 67, 80 und 88 über Wahlwerbung, Ansammlungen und das Tragen von Waffen im Gebäude des Abstimmungslokals und in dessen Umkreis zuwiderhandelt,
f) sich den Anordnungen des Wahlleiters zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Abstimmungshandlung widersetzt (§§ 44, 67, 80 und 88),
g) unbefugt amtliche Stimmzettel oder Stimmkarten (§§ 46, 49, 68, 80 und 88) in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt,
h) unbefugt auf Stimmkuverts oder Stimmzetteln Zeichen anbringt (§§ 44, 67, 80 und 88).
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.
(3) Bei Übertretungen nach Abs. 1 lit. g und h können die betreffenden Stimmkuverts, Stimmzettel oder Stimmkarten für verfallen erklärt werden.
(4) Der Versuch ist strafbar.
[LGBl. Nr. 58/2001, LGBl 17/2004, LGBl 23/2008, LGBl 3/2012, LGBl 44/2013, LGBl 21/2014]
§ 96 Inkrafttreten
Art. XII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl. Nr. 44/2013, tritt – mit Ausnahme der Änderung des § 40 – am 1. Jänner 2014 in Kraft.
[LGBl. Nr. 44/2013]
Anlage [LGBl. Nr. 23/2008]
Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1) Muster eines Antrages auf Einleitung eines Volksbegehrens [LGBl 23/2008, LGBl 25/2011]
Anlage 1a (zu § 11 Abs. 3) Muster einer Eintragung für ein Volksbegehren nach der Landesverfassung [LGBl 21/2014]
Anlage 2 (zu § 24 Abs. 1) Muster eines Antrages auf Einleitung eines Volksbegehrens [LGBl. Nr. 23/2008, 25/2011]
Anlage 2a (zu § 26 Abs. 3) Muster einer Eintragung für ein Volksbegehren nach dem Gemeindegesetz [LGBl. Nr. 21/2014]
Anlage 3 (zu § 34 Abs. 1)*) Muster eines Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung [LGBl 23/2008, LBGl 25/2011]
Anlage 4 (zu § 34 Abs. 2) Muster einer Unterstützungerklärung [LGBl. Nr. 23/2008, 25/2011, 61/2012, 21/2014]
Anlage 5 (zu § 49 Abs. 2) Muster einer Stimmkarte [LGBl 23/2008, LGBl 25/2011, LGBl 3/2012, LGBl 61/2012]
Anlage 6 (zu § 58 Abs. 1) Muster eines Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung [LGBl. 23/2008, LGBl 25/2011]
Anlage 7 (zu § 61 Abs. 1) Muster einer Unterstützungerklärung [LGBl 23/2008, LGBl 25/2011, LGBl 3/2012, LGBl 61/2012, LGBl 21/2014]
Anlage 8 (zu § 71 Abs. 1) Muster eines Antrages auf Durchführung einer Volksbefragung [LGBl 23/2008, LGBl 25/2011]
Anlage 9 (zu § 74 Abs. 1) Muster einer Unterstützungerklärung [LGBl. Nr. 23/2008, 25/2011, 61/2012, 21/2014]
Anlage 10 (zu § 84 Abs. 1) Muster eines Antrages auf Durchführung einer Volksbefragung [LGBl. Nr. 23/2008, 25/2011]
Anlage 11 (zu § 85) Muster einer Unterstützungerklärung [LGBl 23/2008, LGBl 25/2011, LGBl 61/2012, LGBl 21/2014]