II. Gesetzgebung des Landes Niederösterreich
Artikel 25 Begutachtungsverfahren
(1) Vorlagen der Landesregierung, die Gesetzesvorschläge zum Gegenstand haben, sind, bevor sie an den Landtag gelangen, einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Je nach dem sachlichen Gehalt des Gesetzesvorschlages kommen als begutachtende Stellen in Betracht:
1. das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien,
2. die für den Bereich des Landes Niederösterreich zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen,
3. die Interessenvertretungen für die Gemeinden gemäß Artikel 60.
(2) Zur Vertretung der Interessen der Jugend, der Familien und der Senioren sind der NÖ Jugendrat, die Jugendkommission, das NÖ Jugendforum, die Interessenvertretungen der NÖ Familien sowie der NÖ Seniorenbeirat berufen.
(3) Jedermann hat das Recht, Gesetzesentwürfe gegen Kostenersatz zu beziehen und innerhalb der Begutachtungsfrist eine Stellungnahme abzugeben (Bürgerbegutachtung).
(4) Auf Durchführung des Begutachtungsverfahrens besteht kein Rechtsanspruch. Die Unterlassung desselben hat auf das gültige Zustandekommen eines Beschlusses des Landtages keinen Einfluß.
Artikel 25a Informationsverfahren
Technische Vorschriften nach der Richtlinie 98/34/EG (Artikel 63) in Entwürfen von Landesgesetzes sind entsprechend dieser Richtlinie mitzuteilen und dürfen erst nach Ablauf der in dieser Richtlinie enthaltenen Stillhaltefrist angenommen werden.
III. Initiativ- und Einspruchsrechte in der Landesgesetzgebung
Artikel 26 Initiativrecht der Landesbürger und der Gemeinden
(1) Das Initiativrecht umfaßt das Verlangen auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung von Landesgesetzen einschließlich der Landesverfassungsgesetze.
(2) Die Initiative kann in Form einer einfachen Anregung oder eines Gesetzentwurfes erfolgen.
(3) Eine Initiative muß von der Landesregierung dem Landtag als Vorlage der Landesregierung zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorgelegt werden, wenn sie von wenigstens 50.000 der zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger oder von mindestens 80 Gemeinden des Landes Niederösterreich ausgeht.
(4) Eine Initiative auf Aufhebung oder Abänderung eines Landesgesetzes ist erst drei Jahre nach Inkrafttreten desselben zulässig.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Ausübung des Initiativrechtes sind durch ein Landesgesetz zu treffen.
Artikel 27 Einspruchsfähige Gesetzesbeschlüsse und Einspruchsberechtigte
(1) Gesetzesbeschlüsse des Landtages sind vor ihrer Kundmachung einem Einspruchsverfahren zu unterziehen, wenn es von wenigstens 50.000 der zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger, von der Mehrheit der Abgeordneten oder von mindestens 80 Gemeinden des Landes Niederösterreich innerhalb von sechs Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses schriftlich verlangt wird.
(2) Ein Einspruchsverfahren findet nicht statt, wenn der Gesetzesbeschluß
1. zur Abwehr von Schäden in Katastrophenfällen und bei Seuchen oder zur Beseitigung von Notlagen sowie zur Abwehr schwerwiegender volkswirtschaftlicher Schäden gefaßt wurde oder
2. in Ausführung bundesgesetzlicher Vorschriften innerhalb einer bestimmten Frist oder zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration zu fassen war oder
3. überwiegend abgabenrechtliche Vorschriften enthält.
Artikel 28 Verfahren und Wirkung des Einspruches
(1) Stimmberechtigt im Einspruchsverfahren sind alle zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger. Sie entscheiden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen darüber, ob der Gesetzesbeschluß kundgemacht werden darf.
(2) In der Kundmachung eines Gesetzesbeschlusses ist auf das Einspruchsverfahren und das Abstimmungsergebnis hinzuweisen.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung des Einspruchsverfahrens sind durch ein Landesgesetz zu treffen.
VII. Verordnungen; Mitwirkungsrechte der Landesbürger in der Landesvollziehung
Artikel 45a Verordnungen, Begutachtungs- und Informationsverfahren
(1) Entwürfe von Verordnungen der Landesregierung von allgemeiner Bedeutung sind einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Artikel 25 gilt sinngemäß.
(2) Technische Vorschriften nach der Richtlinie 98/34/EG (Artikel 63) in Entwürfen von Verordnungen und sonstigen Rechtstexten
- sind entsprechend dieser Richtlinie mitzuteilen und
- dürfen erst nach Ablauf der in dieser Richtlinie enthaltenen Stillhaltefrist angenommen werden.
Artikel 46 Initiativrechte der Landesbürger und der Gemeinden
(1) Das Initiativrecht umfaßt das Verlangen, daß in den Vollziehungsbereich des Landes fallende Aufgaben besorgt und Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Interesse des gesamten Landes oder zumindest von regionaler Bedeutung sind. Die Initiative kann sich auf eine grundsätzliche Anregung beschränken oder ein bestimmtes Verlangen beinhalten.
(2) Eine Initiative muß von der Landesregierung einer Beratung und Beschlußfassung unterzogen werden, wenn sie von der Mehrheit der örtlich und sachlich betroffenen Gemeinden oder von der Mehrheit der zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger, die in diesen Gemeinden ihren ordentlichen Wohnsitz haben, ausgeht. Der Beschluß der Landesregierung ist kundzumachen.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Ausübung des Initiativrechtes sind durch ein Landesgesetz zu treffen.
Artikel 47 Beschwerderecht der Landesbürger
(1) Die Landesregierung hat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und am Sitz einer jeden Bezirkshauptmannschaft einen rechtskundigen Beamten zu beauftragen, Beschwerden der Landesbürger, die Angelegenheiten aus dem Vollziehungsbereich des Landes betreffen, entgegenzunehmen, den Beschwerdeführer aufzuklären und, soweit dadurch die Beschwerde nicht als erledigt erscheint, mit einer gutächtlichen Äußerung versehen, an die sachlich in Betracht kommende Behörde zur Erledigung weiterzuleiten.
(2) Eine Abschrift der Beschwerden ist der Landesregierung zuzumitteln.
(3) Betrifft die Beschwerde eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sie zur Erledigung dem zuständigen Gemeindeorgan weiterzuleiten ist.
(4) Verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschriften werden nicht berührt.
Abschnitt VIIa Befragung der Landesbürger
Artikel 47a Volksbefragung
(1) Zur Erforschung des Willens der Landesbürger über Angelegenheiten aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes, die von besonderer Bedeutung sind, kann die Landesregierung über Gegenstände ihres Wirkungsbereiches eine Volksbefragung abhalten.
(2) Eine Volksbefragung ist von der Landesregierung abzuhalten, wenn sie
- von mindestens 50.000 der zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger oder
- mindestens 80 Gemeinden des Landes Niederösterreich oder
- vom Landtag in seinem Wirkungsbereich verlangt wird.
(3) Verwaltungsakte über
- konkrete Personalfragen,
- Wahlen oder
- Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen,
können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.
(4) Das Ergebnis der Volksbefragung ist vom zuständigen Organ zu beraten und darüber Beschluß zu fassen. Dieser Beschluß ist ebenso wie das Ergebnis einer Volksbefragung amtlich zu verlautbaren.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Volksbefragung sind durch ein Landesgesetz zu treffen.