I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Die Initiativ- und Einspruchsrechte gemäß Art. 26 bis 28 und 46 NÖ LV 1979 sowie eine Volksbefragung gemäß Art. 47a NÖ LV 1979 sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuüben bzw. durchzuführen.
§ 2 Wahlbehörden
Wenn in diesem Gesetz die Landeswahlbehörde, die Bezirkswahlbehörde, die Gemeindewahlbehörde und die Sprengelwahlbehörde genannt werden, sind darunter die nach den Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, eingerichteten gleichnamigen Wahlbehörden zu verstehen. Sie haben die Aufgaben zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Im übrigen sind die Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992 über die Wahlbehörden anzuwenden.
§ 3 Verfahren
Für das Verfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden, soferne nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
II. Hauptstück Initiativrecht in der Landesgesetzgebung
1. Abschnitt Einleitungsverfahren
§ 4 Wählerevidenz
Wenn in diesem Hauptstück die Wählerevidenz genannt wird, ist darunter die Bundeswählerevidenz und die Landes-Wähler-evidenz im Sinne des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, LGBl. 0050, zu verstehen.
§ 5 Antrag
(1) Die Einleitung des Verfahrens zur Ausübung des Initiativrechtes gemäß Art. 26 NÖ LV 1979 ist bei der Landeswahlbehörde schriftlich zu beantragen.
(2) Der Antrag muss von mindestens 5.000 Personen unterstützt sein, die zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei der Landeswahlbehörde in die Wählerevidenz eingetragen sind, das 16. Lebensjahr vollendet haben und zum Landtag wahlberechtigt sind. Die hiezu erforderlichen Unterstützungserklärungen müssen innerhalb eines Jahres vor der Antragstellung gemäß Abs. 1 abgegeben worden sein.
(3) Der Antrag hat das ausdrückliche Verlangen auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung eines Landesgesetzes bzw. Landesverfassungsgesetzes entweder in Form einer einfachen Anregung oder eines Gesetzentwurfes zu enthalten. Er hat sich jeweils auf nur ein Landesgesetz bzw. Landesverfassungsgesetz zu beziehen und ist zu begründen. Eine Initiative auf Aufhebung oder Abänderung eines Landesgesetzes ist erst drei Jahre nach Inkrafttreten desselben zulässig.
(4) Im Antrag ist eine Person, die den Antrag unterstützt, als Bevollmächtigter und eine weitere als ihr Stellvertreter namhaft zu machen. Ist im Antrag kein Bevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die auf der ersten dem Antrag angeschlossenen Unterstützungserklärung genannte Person als Bevollmächtigter und die folgende Person als ihr Stellvertreter.
§ 6 Unterstützungserklärungen
(1) Dem Einleitungsantrag sind die ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen. Die Unterstützungserklärungen und der Einleitungsantrag müssen sich auf dasselbe Verlangen beziehen.
(2) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung in ihrer Wählerevidenz als zum Landtag von NÖ wahlberechtigt eingetragen ist. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Bezeichnung des Verlangens enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeinde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen von Unterstützungserklärungen unverzüglich auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person pro Verlangen nur einmal ausgestellt werden. Die Gemeinden haben die Ausstellung der Bestätigung unter Anführung des Verlangens in der Wählerevidenz anzumerken.
(3) Unterschriften auf Unterstützungserklärungen, auf denen die Gemeinde die Wahlberechtigung gemäß Abs. 2 bestätigt hat, gelten als gültige Eintragungen im Sinne des § 19. Dasselbe gilt für Unterschriften auf Unterstützungserklärungen, die vom Bevollmächtigten des Antrages nach der Entscheidung über den Antrag gemäß § 7 vorgelegt wurden und die noch vor dem Beginn der Eintragungsfrist bei der Landeswahlbehörde eingelangt sind.
§ 7 Entscheidung über den Antrag
(1) Die Landeswahlbehörde hat innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen über den Antrag zu entscheiden.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn er den Bestimmungen der §§ 5 und 6 dieses Gesetzes entspricht. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Gegen den Bescheid der Landeswahlbehörde ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Die Entscheidung der Landeswahlbehörde ist der Landesregierung mitzuteilen.
2. Abschnitt Eintragungsverfahren
§ 8 Eintragungsfrist
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Woche (Eintragungsfrist) festzusetzen, innerhalb der die zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger die Initiative durch Eintragung ihrer Unterschrift in die bei der Eintragungsbehörde aufliegenden Eintragungslisten unterstützen können. Die Verordnung hat auch den Stichtag zu enthalten. Der Stichtag ist zwischen dem Tag der Entscheidung und dem Beginn der Eintragungsfrist festzusetzen.
(2) Die Eintragungsfrist ist so festzusetzen, daß sie frühestens 4 Wochen nach der Entscheidung über den Antrag (§ 7) beginnt und spätestens 6 Monate nach der Entscheidung endet.
§ 9 Stimmrecht
Im Eintragungsverfahren sind alle Landesbürger stimmberechtigt, die am Stichtag (§ 8 Abs. 1) das Wahlrecht zum Landtag von Niederösterreich besitzen.
§ 10 Eintragungsbehörde
(1) Das Eintragungsverfahren ist von der Eintragungsbehörde durchzuführen.
(2) Die Aufgaben der Eintragungsbehörde sind von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 11 Eintragungssprengel und Kundmachung
Die Eintragungsbehörde hat zu bestimmen, ob eine Gemeinde in Eintragungssprengel einzuteilen ist. Sie hat spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist den Gegenstand des Eintragungsverfahrens, die Eintragungssprengel, die Eintragungsräume, die Eintragungsfrist und die Eintragungsstunden durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und an den Gebäuden der Eintragungsräume kundzumachen und der Landeswahlbehörde zur Kenntnis zu bringen.
§ 12 Eintragungsstunden
Die Eintragungsstunden sind so festzusetzen, daß die Eintragung in die Eintragungslisten jedenfalls während der Amtsstunden des Gemeindeamtes und an einem Werktag (Montag bis Freitag) zwischen 7 und 8 Uhr und zwischen 16 und 19 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wenigstens während zweier Stunden möglich ist.
§ 13 Eintragungslisten
(1) Die Landeswahlbehörde hat den Eintragungsbehörden spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist Eintragungslisten und Textausfertigungen der Initiative in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung zu stellen.
(2) In die Eintragungslisten sind die fortlaufende Nummer, der Verwaltungsbezirk, die Gemeinde, die Daten des Einleitungsbescheides und die Bezeichnung des Verlangens einzusetzen.
(3) Während der Eintragungszeit muß in allen Eintragungsräumen der Text der Initiative zur Einsichtnahme aufliegen.
§ 14 Vertrauenspersonen bei der Eintragungsbehörde
(1) Der Bevollmächtigte (§ 5 Abs. 4) sowie die im Landtag von NÖ vertretenen Parteien haben das Recht, der Eintragungsbehörde bis spätestens 3 Tage vor Beginn der Eintragungswoche für jeden Eintragungssprengel eine stimmberechtigte Person als Vertrauensperson und die erforderliche Anzahl von Ersatzmännern namhaft zu machen. Die Eintragungsbehörde hat den Vertrauenspersonen und Ersatzmännern eine Bestätigung über ihre Funktion auszustellen.
(2) Die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung ein Ersatzmann, ist berechtigt, das Eintragungsverfahren zu beobachten.
§ 15 Vertrauenspersonen bei den Wahlbehörden
(1) Der Bevollmächtigte (§ 5 Abs. 4) hat das Recht, der Gemeindewahlbehörde, der Bezirkswahlbehörde und der Landeswahlbehörde bis spätestens 3 Tage vor Beginn der Eintragungswoche eine stimmberechtigte Person als Vertrauensperson und eine als Ersatzmann namhaft zu machen.
(2) Die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung der Ersatzmann, ist berechtigt, das Ermittlungsverfahren zu beobachten und an allen Sitzungen der Wahlbehörden teilzunehmen. Ein Stimmrecht kommt ihnen jedoch nicht zu.
§ 16 Ausübung des Stimmrechtes
Das Stimmrecht ist entweder durch Übersendung der Stimmkarte an die Eintragungsbehörde (§ 18) oder durch Eintragung in die Eintragungslisten (§ 19 Abs. 3) auszuüben.
§ 17 Stimmkarte
(1) Jeder Stimmberechtigte hat Anspruch auf Ausstellung einer Stimmkarte.
(2) Die Ausstellung der Stimmkarte ist bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz der Stimmberechtigte eingetragen ist, spätestens am dritten Tag vor Beginn der Eintragungsfrist mündlich oder schriftlich zu beantragen. Die Identität ist durch eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung glaubhaft zu machen. Die Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992, welche Urkunden und amtlichen Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität in Betracht kommen, sind anzuwenden.
(3) Schriftlich beantragte Stimmkarten sind nachweislich zuzustellen.
(4) Für eine verlorene oder unbrauchbar gewordene Stimmkarte ist ein Duplikat auszustellen.
§ 18 Übersendung der Stimmkarte
(1) Die Stimmkarte ist in Form eines eingeschriebenen Briefes durch die Post an die zuständige Eintragungsbehörde (§ 19 Abs. 1) einzusenden.
(2) Die Stimmkarte ist so rechtzeitig zur Post zu geben, daß sie spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist bei der Eintragungsbehörde einlangt. Stimmkarten, die nach diesem Zeitpunkt einlangen, gelten als nicht eingebracht.
(3) Die eingelangten Briefumschläge sind ungeöffnet bis zum Beginn des Ermittlungsverfahrens unter Verschluß zu halten.
§ 19 Eintragung
(1) Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht während der Eintragungszeit in der Gemeinde, in deren Wählerevidenz er eingetragen ist, vor der Eintragungsbehörde ausüben. Zu diesem Zweck hat er der Eintragungsbehörde seinen Namen und seine Anschrift bekanntzugeben und eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität ersichtlich ist. Im übrigen sind die Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992 über die Identitätsfeststellung anzuwenden.
(2) Die Eintragungsbehörde hat vor der Zulassung zur Eintragung festzustellen, ob die Person, die eine Eintragung vornehmen will, in der Wählerevidenz eingetragen ist. Personen, bei denen in der Wählerevidenz die Erteilung einer Bestätigung gemäß § 6 Abs. 2 angemerkt ist, sind mit dem Hinweis nicht zur Eintragung zuzulassen, daß ihre Unterschrift auf der Unterstützungserklärung als gültige Eintragung gilt. In Gemeinden, in denen die Wählerevidenz nach Wahlsprengeln angelegt ist, kann für die Feststellung, wer zur Eintragung in die Eintragungslisten zuzulassen ist, auch eine Stimmliste, in die auch die Anmerkungen über Bestätigungen gemäß § 6 Abs. 2 einzutragen sind, verwendet werden.
(3) Die Eintragung hat bei sonstiger Ungültigkeit in den vorgesehenen Spalten der Eintragungslisten außer der eigenhändigen Unterschrift (Familien- und Vorname) das Geburtsdatum und die Adresse des Stimmberechtigten zu enthalten. Die Eintragung ist in der Wählerevidenz bzw. Stimmliste anzumerken.
§ 20 Ungültige Eintragungen und Stimmkarten
(1) Ungültig sind Eintragungen und Stimmkarten
1. von nicht stimmberechtigten Personen,
2. von Personen, die für dieselbe Initiative bereits eine Unterstützungserklärung abgegeben haben,
3. von Personen, die ihr Stimmrecht bei derselben Initiative bereits einmal ausgeübt haben.
(2) Ungültig sind Eintragungen, die den Bestimmungen des § 19 Abs. 3 erster Satz nicht entsprechen.
§ 21 Einspruch
(1) Wegen Nichtzulassung zur Eintragung kann der Stimmberechtigte während der Eintragungszeit bei der Gemeindewahlbehörde Einspruch erheben. Der Einspruch ist für jeden einzelnen Fall gesondert zu erheben.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat über den Einspruch noch vor Ermittlung des Ergebnisses der Eintragungen gemäß § 22 zu entscheiden. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Die Entscheidung ist dem Einspruchswerber zu eigenen Handen zuzustellen.
(3) Wenn die Gemeindewahlbehörde feststellt, daß ein Stimmberechtigter widerrechtlich nicht zur Eintragung zugelassen wurde, gilt diese Feststellung als gültige Eintragung. Gleichzeitig ist der Stimmberechtigte nach den Vorschriften des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes in die Landes-Wählerevidenz einzutragen.
3. Abschnitt Ermittlungsverfahren
§ 22 Ermittlung durch die Eintragungsbehörde
(1) Nach Ablauf der Eintragungsfrist hat die Eintragungsbehörde die Eintragungslisten abzuschließen. Sie hat am ersten, der Eintragungswoche folgenden Werktag, jedoch nicht vor Beschlußfassung der Gemeindewahlbehörde über Einsprüche gemäß § 21 die Summe der gültigen Eintragungen und gültigen Stimmkarten festzustellen.
(2) Das Ergebnis dieser Feststellung ist in einer Niederschrift zu beurkunden und der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Bezirkswahlbehörde hat die Ermittlungen der Eintragungsbehörden auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und die Summe der Stimmberechtigten sowie die Summe der gültigen Eintragungen und gültigen Stimmkarten in ihrem Bereich festzustellen.
(4) Das Ergebnis der Feststellung nach Abs. 3 ist in einer Niederschrift zu beurkunden und der Landeswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Bezirkswahlbehörde hat hierauf ihre Niederschrift sowie die Niederschriften der zugehörigen Eintragungsbehörden umgehend an die Landeswahlbehörde zu übersenden.
§ 23 Ermittlung durch die Landeswahlbehörde
(1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der Niederschrift für das Landesgebiet
1. die Zahl der gültigen Eintragungen und gültigen Stimmkarten sowie
2. die Zahl der Stimmberechtigten, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften gemäß § 6 Abs. 3 als gültige Eintragungen gelten,
zu ermitteln.
(2) Schließlich hat die Landeswahlbehörde die Summen gemäß Abs. 1 zusammenzuzählen und zu ermitteln, ob die Initiative von mindestens 50.000 Stimmberechtigten ausgeht.
(3) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung unverzüglich zu verlautbaren.
(4) Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung an können der Bevollmächtigte des Einleitungsantrages sowie eine der im Landtag vertretenen Parteien das von der Landeswahlbehörde festgestellte Ergebnis der Initiative wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens bei der Landeswahlbehörde anfechten. Über diese Anfechtung entscheidet die Landeswahlbehörde mit Bescheid. Stellt die Landeswahlbehörde eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens fest, so hat sie der Anfechtung stattzugeben und das Eintragungs- und Ermittlungsverfahren insoweit aufzuheben, als die Rechtswidrigkeit auf das Ergebnis von Einfluß sein konnte. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
4. Abschnitt Initiative der Gemeinden
§ 24 Anträge von Gemeinden
Der Antrag auf Ausübung des Initiativrechtes gemäß Art. 26 NÖ LV 1979 kann auch von Gemeinden bei der Landeswahlbehörde gestellt werden. Dem Antrag ist ein Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderates, in der der Antrag beschlossen wurde, anzuschließen. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 gelten sinngemäß.
§ 25 Entscheidung über den Antrag von Gemeinden
Die Landeswahlbehörde hat innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden, ob der Antrag zulässig ist. Er ist für zulässig zu erklären, wenn er den Bestimmungen des § 24 entspricht. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Bescheid ist der antragstellenden Gemeinde nachweislich zuzustellen. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 26 Entscheidung über eine Initiative der Gemeinden
Langen bei der Landeswahlbehörde innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr von mindestens 80 der Gemeinden des Landes Niederösterreich wortgleiche Anträge ein, und wurden diese gemäß § 25 für zulässig erklärt, so hat die Landeswahlbehörde binnen 4 Wochen nach der Entscheidung über den letzten zur genannten Anzahl führenden Antrages zu entscheiden, daß eine Initiative im Sinne des Art. 26 NÖ LV 1979 vorliegt. Der Bescheid ist allen Gemeinden, die wortgleiche und für zulässig erklärte Anträge eingebracht haben, zuzustellen. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
5. Abschnitt Vorlage der Initiative
§ 27 Vorlage an die Landesregierung und an den Landtag
(1) Hat die Landeswahlbehörde entschieden, daß eine Initiative von mindestens 50.000 zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger oder von mindestens 80 der Gemeinden des Landes NÖ ausgeht, so hat die Landeswahlbehörde die Initiative binnen 2 Wochen der Landesregierung vorzulegen.
(2) Die Landesregierung hat die Initiative binnen 8 Wochen nach Einlangen dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Sie ist berechtigt, der Initiative eine Stellungnahme beizufügen.
III. Hauptstück Einspruchsrecht in der Landesgesetzgebung
§ 28 Wählerevidenzen
Wenn in diesem Hauptstück die Wählerevidenz genannt wird, ist darunter die Bundeswählerevidenz und die Landes-Wählerevidenz im Sinne des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, LGBl. 0050, zu verstehen.
§ 29 Information über Gesetzesbeschlüsse
(1) Gesetzesbeschlüsse des Landtages, die einem Einspruchsverfahren gemäß Art. 27 NÖ LV 1979 unterzogen werden können, sind von der Landtagsdirektion unverzüglich den Bezirksverwaltungsbehörden unter Anschluß einer Textausfertigung und den Gemeinden unter Bekanntgabe des Titels und des Datums des Gesetzesbeschlusses mitzuteilen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Text des Gesetzesbeschlusses unverzüglich bis zum letzten Tag der Einspruchsfrist zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und die Auflage an der Amtstafel kundzumachen.
(3) Die Gemeinden haben den Titel und das Datum des Gesetzesbeschlusses bis zum letzten Tag der Einspruchsfrist an der Amtstafel kundzumachen und darauf hinzuweisen, daß der Wortlaut des Gesetzesbeschlusses bei der Bezirkshauptmannschaft zur öffentlichen Einsicht aufliegt.
1. Abschnitt Verlangen der Landesbürger
§ 30 Antrag
(1) Der Antrag auf Einleitung des Einspruchsverfahrens ist schriftlich bei der Landesregierung einzubringen.
(2) Der Antrag muß innerhalb des Zeitraumes von 6 Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses (Einspruchsfrist) bei der Landesregierung einlangen.
(3) Der Antrag muß sich auf einen genau bezeichneten Gesetzesbeschluß des Landtages beziehen.
(4) Der Antrag hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung in ihrer Wählerevidenz als zum Landtag von NÖ wahlberechtigt eingetragen ist. Im übrigen ist § 6 Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes anzuwenden.
(5) Ein Antrag, der sich auf einen im Art. 27 Abs. 2 NÖ LV 1979 genannten Gesetzesbeschluß bezieht, ist unzulässig.
§ 31 Vorlage an die Landeswahlbehörde
Langen bei der Landesregierung innerhalb der Einspruchsfrist zu einem Gesetzesbeschluß zulässige Anträge von mehr als 45.000 zum Landtag von NÖ wahlberechtigten Landesbürgern ein, so hat die Landesregierung in allen Gemeinden die Zahl der am letzten Tag der Einspruchsfrist in der Wählerevidenz eingetragenen Personen zu erheben. Die Anträge sind hierauf der Landeswahlbehörde zur Ermittlung gemäß § 32 vorzulegen.
§ 32 Ermittlung der Landeswahlbehörde
(1) Die Landeswahlbehörde hat spätestens 2 Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist zu ermitteln, ob das Verlangen auf Durchführung des Einspruchsverfahrens von mindestens 50.000 zum Landtag von NÖ wahlberechtigten Landesbürger gestellt wird.
(2) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlungen unverzüglich der Landesregierung und dem Landeshauptmann mitzuteilen.
2. Abschnitt Verlangen von Abgeordneten
§ 33 Antrag und Beschluß
(1) Der Antrag auf Durchführung des Einspruchsverfahrens kann auch von einem Abgeordneten zum Landtag von Niederösterreich schriftlich bei der Landesregierung gestellt werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist hat die Landesregierung zu ermitteln, ob der Antrag von der Mehrheit der Abgeordneten gestellt wird.
(2) Das Verlangen von Abgeordneten auf Durchführung eines Einspruchsverfahrens kann auch in Form eines Beschlusses des Landtages gestellt werden, der von der Mehrheit der Abgeordneten gefaßt wurde. Einen solchen Beschluß hat der Präsident des Landtages unverzüglich der Landesregierung zu übermitteln.
(3) § 30 Abs. 2, 3 und 5 sind anzuwenden.
3. Abschnitt Verlangen von Gemeinden
§ 34 Antrag
(1) Der Antrag auf Durchführung des Einspruchsverfahrens kann auch von einer Gemeinde schriftlich bei der Landesregierung gestellt werden.
(2) § 30 Abs. 2, 3 und 5 sind anzuwenden. Anträge, die diesen Bestimmungen widersprechen, sind von der Landesregierung abzuweisen.
(3) Die Landesregierung hat längstens 2 Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist zu ermitteln, ob das Verlangen von mindestens 80 Gemeinden des Landes NÖ gestellt wird.
4. Abschnitt Einspruchsverfahren
§ 35 Mitteilung der Landesregierung
(1) Die Landesregierung hat die Ergebnisse ihrer Ermittlungen gemäß den §§ 33 und 34 unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen.
(2) Langen bei der Landesregierung innerhalb der Einspruchsfrist weder von 45.000 zum Landtag von NÖ wahlberechtigten Landesbürgern, noch von der Mehrheit der Abgeordneten, noch von mindestens 80 Gemeinden zulässige Anträge gemäß den vorstehenden Bestimmungen dieses Hauptstückes ein, so hat die Landesregierung dem Landeshauptmann spätestens 2 Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist mitzuteilen, daß ein Einspruchsverfahren nicht stattfindet.
§ 36 Anordnung des Einspruchsverfahrens
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung ein Einspruchsverfahren anzuordnen, wenn ihre Ermittlungen (§ 33 und § 34) oder die Ermittlungen der Landeswahlbehörde (§ 32) ergeben haben, daß die Voraussetzungen des Art. 27 NÖ LV 1979 gegeben sind.
(2) Die Verordnung hat zu enthalten
1. den Gegenstand des Einspruchsverfahrens,
2. den Abstimmungstag und
3. den Stichtag.
(3) Der Abstimmungstag ist auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag spätestens binnen 6 Monaten nach Fassung des Gesetzesbeschlusses festzusetzen. Die Durchführung mehrerer Einspruchsverfahren an einem Abstimmungstag ist zulässig. Als Abstimmungstag darf kein Tag festgelegt werden, an dem eine Wahl in einen allgemeinen Vertretungskörper stattfindet.
(4) Der Stichtag ist zwischen dem Tag der Anordnung des Einspruchsverfahrens und dem Abstimmungstag festzusetzen.
§ 37 Stimmrecht
(1) Stimmberechtigt im Einspruchsverfahren sind alle Landesbürger, die am Stichtag (§ 36 Abs. 4) das Wahlrecht zum Landtag von Niederösterreich besitzen.
(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten nur einmal eingetragen sein.
§ 38 Abstimmungsbehörden
Abstimmungsbehörden sind die Gemeindewahlbehörde, wenn jedoch die Gemeinde in Abstimmungssprengel eingeteilt ist, die Sprengelwahlbehörde.
§ 39 Stimmlisten und Abstimmungssprengel
(1) Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, LGBl. 0050, am Stichtag anhängige Einsprüche und Berufungen unter Einhaltung der in der NÖ Landtagswahlordnung 1992 für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden.
(2) Sodann hat die Gemeinde die in der Wählerevidenz eingetragenen Stimmberechtigten (§ 37 Abs. 1) unter Berücksichtigung der Entscheidungen gemäß Abs. 1 in einer Stimmliste zu erfassen.
(3) Für die Auflegung der Stimmlisten, die Kundmachung in den Häusern, die Ausfolgung von Abschriften an die Parteien, für das Einspruchs- und Berufungsverfahren sowie für die Bildung der Abstimmungssprengel sind die entsprechenden Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992 sinngemäß anzuwenden.
(4) Aufnahmen oder Streichungen auf Grund eines Einspruchs- und Berufungsverfahrens gelten als Richtigstellungen der Landes-Wählerevidenz nach dem NÖ Landesbürgerevidenzengesetz.
(5) Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens ist die Stimmliste abzuschließen. Die Stimmliste ist dem Abstimmungsverfahren zugrunde zu legen.
§ 40 Stimmabgabe
Die Stimme ist entweder vor der Abstimmungsbehörde oder mit Stimmbrief abzugeben.
§ 41 Stimmkarte
(1) Stimmberechtigte, die sich voraussichtlich am Abstimmungstag an einem anderen Ort (Gemeinde, Abstimmungssprengel) als dem ihrer Eintragung in die Wählerevidenz aufhalten werden oder denen infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens das Erscheinen vor der Abstimmungsbehörde nicht zugemutet werden kann, haben Anspruch auf Ausstellung einer Stimmkarte.
(2) Die Ausstellung der Stimmkarte ist bei der Gemeinde, in deren Stimmliste der Stimmberechtigte eingetragen ist, entweder schriftlich spätestens am fünften Tag vor dem Abstimmungstag oder mündlich spätestens am dritten Tag vor dem Abstimmungstag zu beantragen. Die Identität ist durch eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung glaubhaft zu machen. Die Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992, welche Urkunden und amtlichen Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität in Betracht kommen, sind anzuwenden.
(3) Gegen die Verweigerung der Stimmkarte ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Die Ausstellung einer Stimmkarte ist in der Stimmliste anzumerken.
(4) Für eine verlorene oder unbrauchbar gewordene Stimmkarte darf ein Duplikat nicht ausgestellt werden.
§ 42 Ausstellung der Stimmkarte
(1) Die Stimmkarte hat zu bescheinigen, daß eine bestimmte Person berechtigt ist, das Einspruchsrecht vor jeder Abstimmungsbehörde oder auf dem Briefwege auszuüben.
(2) Der Stimmkarte sind anzuschließen
1. ein amtlicher Stimmzettel,
2. ein undurchsichtiges Stimmkuvert,
3. ein amtlicher Stimmbriefumschlag, der an die Abstimmungsbehörde gerichtet ist,
4. ein Merkblatt für die Abstimmung auf dem Briefwege.
(3) Mündlich beantragte Stimmkarten sind sogleich auszustellen. Schriftlich beantragte Stimmkarten sind nachweislich zuzustellen.
§ 43 Amtlicher Stimmzettel
(1) Der amtliche Stimmzettel hat aus weißem Papier zu bestehen und ein Ausmaß von ungefähr 6 1/2 bis 7 1/2 cm in der Breite und 9 1/2 bis 10 1/2 cm in der Länge aufzuweisen.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat die Frage zu enthalten, ob der Gesetzesbeschluß, über den ein Einspruchsverfahren stattfindet, kundgemacht werden darf. Außerdem hat der amtliche Stimmzettel links unter der Frage das Wort "ja" und daneben einen Kreis, rechts unter der Frage das Wort "nein" und daneben einen Kreis zu enthalten.
(3) Finden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Einspruchsverfahren statt (§ 36 Abs. 3), so hat der amtliche Stimmzettel für jedes dieser Einspruchsverfahren die im Abs. 2 erforderlichen Angaben in der dort festgelegten Anordnung zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel kann in diesem Falle ein Vielfaches des im Abs. 1 festgelegten Ausmaßes aufweisen. Die den Gegenstand des einzelnen Einspruchsverfahrens bildenden Fragen sind dabei mit fortlaufenden Ziffern zu versehen. Die Reihung hat chronologisch nach dem Datum der Gesetzesbeschlüsse, wurden sie am selben Tag gefaßt, nach der Reihung auf der Tagesordnung der Landtagssitzung zu erfolgen.
(4) Die Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992 über die Verteilung der amtlichen Stimmzettel sind anzuwenden.
§ 44 Stimmabgabe mit Stimmbrief
(1) Wer sein Stimmrecht mit Stimmbrief auszuüben beabsichtigt, hat unbeobachtet den Stimmzettel auszufüllen und in das Stimmkuvert zu legen.
(2) Blinde, schwer Sehbehinderte sowie Personen, die gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann, dürfen sich hiebei einer Vertrauensperson bedienen. Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Hierauf hat der Stimmberechtigte, oder im Falle des Abs. 2 seine Vertrauensperson, die auf der Stimmkarte vorgedruckte Erklärung, daß er den im Stimmkuvert befindlichen Stimmzettel unbeobachtet persönlich oder als Vertrauensperson nur vom Stimmberechtigten beobachtet entsprechend dem Willen des Stimmberechtigten ausgefüllt hat, unter Angabe des Ortes und Tages eigenhändig zu unterschreiben, die Stimmkarte und das Stimmkuvert in den amtlichen Stimmbriefumschlag zu legen, den amtlichen Stimmbriefumschlag zu verschließen und an die Gemeindewahlbehörde jener Gemeinde, die die Stimmkarte ausgestellt hat, so rechtzeitig zu übersenden, daß der Stimmbrief am Abstimmungstag spätestens zum Ende der jeweiligen Abstimmungszeit einlangt. Stimmbriefe, die nach Abschluß des Abstimmungsverfahrens einlangen, gelten als nicht eingebracht.
(4) Die Gemeindewahlbehörde hat die Stimmbriefe bis zum Abschluß des Abstimmungsverfahrens unter Verschluß aufzubewahren.
§ 45 Abstimmungsort und Abstimmungszeit
Für die Einteilung der Gemeinde in Abstimmungssprengel, die Abstimmungslokale, die Abstimmungszelle, die Verbotszonen und die Abstimmungszeit sind die Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992 über Wahlort und Wahlzeit sinngemäß anzuwenden.
§ 46 Abstimmungshandlung
(1) Für die Leitung der Abstimmung, den Beginn der Abstimmung, die Abstimmungskuverts, das Betreten des Abstimmungslokals, die Ausübung des Stimmrechtes, die Identitätsfeststellung, die Stimmenabgabe, die Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und in der Stimmliste, die Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers und die Ausübung des Stimmrechtes in Kranken- (Heil- und Pflegeanstalten) und Kuranstalten sind die Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992 über die Wahlhandlung und die Ausübung des Wahlrechtes in Kranken-(Heil- und Pflegeanstalten) und Kuranstalten sinngemäß anzuwenden.
(2) Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte sind, dürfen ihr Stimmrecht vor jeder Abstimmungsbehörde ausüben. Sie dürfen zur Abstimmung nur zugelassen werden, wenn sie vorher ihre Stimmkarte abgeben.
§ 47 Gültige Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn daraus eindeutig zu erkennen ist, ob der Stimmberechtigte die gestellte Frage mit "ja" oder mit "nein" beantwortet hat.
(2) Enthält ein Stimmkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn in den ausgefüllten amtlichen Stimmzetteln die gestellte Frage in gleicher Weise mit "ja" oder "nein" beantwortet wurde, wobei es unerheblich ist, ob noch unausgefüllte Stimmzettel beigelegt wurden.
(3) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Stimmkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
§ 48 Ungültige Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder
2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht unzweideutig hervorgeht, ob der Abstimmende mit "ja" oder mit "nein" gestimmt hat, oder
3. überhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels vorgenommen wurde, oder
4. die zur Abstimmung gelangte Frage sowohl mit "ja" als auch mit "nein" beantwortet wurde, oder
5. aus den vom Stimmberechtigten angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, ob er mit "ja" oder "nein" stimmen wollte.
(2) Werden an einem Abstimmungstag mehrere Einspruchsverfahren durchgeführt, so ist die Gültigkeit und Ungültigkeit der Stimmzettel für jede Frage gesondert zu beurteilen.
(3) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer der Bezeichnung des Wortes "ja" oder "nein" angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
§ 49 Ungültige Stimmbriefe
(1) Der Stimmbrief ist ungültig, wenn
1. er am Abstimmungstag nach Ende der jeweiligen Abstimmungszeit aber noch vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens eingelangt ist,
2. kein amtlicher Stimmbriefumschlag (§ 42 Abs. 2 Z. 3) verwendet wurde,
3. er keine oder eine nicht gemäß § 44 Abs. 3 unterschriebene Stimmkarte enthält,
4. er kein Stimmkuvert oder kein dem § 42 Abs. 2 Z. 2 entsprechendes Stimmkuvert enthält,
5. der Stimmbriefumschlag mehrere Stimmkuverts aber nicht eine gleiche Anzahl gemäß § 44 Abs. 3 unterschriebener Stimmkarten enthält.
(2) Die Bestimmungen des § 48 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 50 Abschluß des Abstimmungsverfahrens
Wenn die festgesetzte Abstimmungszeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Abstimmungslokal oder in dem von der Abstimmungsbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Stimmberechtigten abgestimmt haben, hat die Abstimmungsbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen zu erklären. Nach Abschluß der Stimmenabgabe ist das Abstimmungslokal, in dem nur die Mitglieder der Abstimmungsbehörde und deren Hilfsorgane verbleiben dürfen, zu schließen.
§ 51 Ermittlungsverfahren
(1) Die Abstimmungsbehörde hat zuerst festzustellen, wieviele amtliche Stimmzettel unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben insgesamt verbraucht wurden und zu überprüfen, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch vorhandenen Rest die Zahl der vor der Abstimmungshandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(2) Die Abstimmungsbehörde hat sodann die in der Abstimmungsurne befindlichen Stimmkuverts gründlich zu mischen, die Abstimmungsurne zu entleeren und die abgegebenen Stimmkuverts zu zählen. Sie hat weiters festzustellen, ob diese Zahl mit der Summe aus den im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten übereinstimmt.
(3) Die Abstimmungsbehörde hat hierauf die Stimmkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und ihre Gültigkeit zu prüfen. Sie hat die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen Stimmen sowie der ungültigen Stimmen,
2. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
3. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
4. die Summe der ja-Stimmen,
5. die Summe der nein-Stimmen.
(4) Die nach Abs. 3 getroffenen Feststellungen sind in einer Niederschrift zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben.
§ 52 Ermittlungsverfahren bei Stimmbriefen
(1) Ist die Gemeinde nicht in Abstimmungssprengel eingeteilt oder versieht die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte einer Sprengelwahlbehörde, so sind die Stimmkuverts aus gültigen Stimmbriefen mit den vor der Abstimmungsbehörde abgegebenen Stimmkuverts zu vermengen. Versieht die Gemeindewahlbehörde nicht die Geschäfte einer Sprengelwahlbehörde, so hat sie die Stimmbriefe der Sprengelwahlbehörde mit der geringsten Zahl von Stimmberechtigten zu übermitteln.
(2) Die Abstimmungsbehörde hat zunächst zu überprüfen, ob die Stimmbriefe gemäß § 49 ungültig sind. Sie hat die ungültigen Stimmbriefe mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen und gesondert abzulegen.
(3) Vor Durchführung des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 3 hat die Abstimmungsbehörde die Stimmkuverts aus gültigen Stimmbriefen in die Abstimmungsurne zu legen, in der sich die vor der Abstimmungsbehörde
abgegebenen Stimmkuverts befinden. Danach hat sie die Stimmkuverts in der Abstimmungsurne gründlich zu mischen, die Abstimmungsurne zu entleeren und die abgegebenen Stimmkuverts zu zählen. Sie hat weiters festzustellen, ob diese Zahl mit der Summe aus den im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten und aus den Stimmbriefen übereinstimmt.
(4) Die Abstimmungsbehörde hat außer den im § 51 Abs. 3 genannten Summen auch noch die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmbriefe und die Summe der ungültigen Stimmbriefe festzustellen und diese Feststellungen in einer Niederschrift zu beurkunden.
§ 53 Niederschrift
(1) Die Abstimmungsbehörde hat den Abstimmungsvorgang und das örtliche Abstimmungsergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Abstimmungsortes (Gemeinde, Verwaltungsbezirk, Abstimmungssprengel, Abstimmungslokal) und den Abstimmungstag,
2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Abstimmungsbehörde,
3. die Zeit des Beginnes und Schlusses der Abstimmungshandlung,
4. die Anzahl der übernommenen und an die Stimmberechtigten ausgegebenen amtlichen Stimmzettel,
5. die Anzahl der eingelangten Stimmbriefe,
6. die Beschlüsse der Abstimmungsbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Stimmberechtigten zur Stimmabgabe,
7. sonstige Beschlüsse der Abstimmungsbehörde, die während der Abstimmungshandlung gefaßt wurden,
8. die Feststellungen der Abstimmungsbehörde gemäß § 51 und 52, wobei, wenn ungültige Stimmen oder Stimmbriefe festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
1. die Stimmliste,
2. das Abstimmungsverzeichnis,
3. die gemäß § 46 Abs. 2 abgegebenen Stimmkarten,
4. die Stimmbriefumschläge mit den Stimmkarten,
5. die Empfangsbestätigungen über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,
6. die ungültigen Stimmzettel und Stimmbriefe, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,
7. die gültigen Stimmzettel, die, nach ja-Stimmen und nein-Stimmen, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,
8. die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Abstimmungsbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Abstimmungsakt der Abstimmungsbehörde.
§ 54 Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse durch die Abstimmungsbehörde, Übermittlung der Abstimmungsakten, Niederschrift
(1) In Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden bekanntgegebenen Ergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Bezirkswahlbehörde unverzüglich telefonisch, telegrafisch oder durch Boten, jedenfalls aber auf schnellste Art bekanntzugeben.
(2) Die Sprengelwahlbehörden in den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die Abstimmungsakten verschlossen und womöglich in versiegeltem Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 51 und 52 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinden zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 53 sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Abstimmung für den Bereich der Gemeinde in der im § 51 und 52 gegliederten Form zu enthalten.
(3) Den Niederschriften der im Abs. 1 bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Abstimmungsakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Abstimmungsakt der Gemeindewahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.
§ 55 Übermittlung der Abstimmungsakten der Gemeindewahlbehörden an die Bezirkswahlbehörden
Die Abstimmungsakten der Gemeindewahlbehörden sind nach Feststellung des örtlichen Abstimmungsergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich in versiegeltem Umschlag durch Boten zu übermitteln.
§ 56 Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
(1) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Abstimmungshandlung verhindern, so kann die Abstimmungsbehörde die Abstimmungshandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren und überdies der Landeswahlbehörde mitzuteilen.
(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Abstimmungsakten und die Abstimmungsurne mit den darin enthaltenen Stimmkuverts und Stimmzetteln von der Abstimmungsbehörde bis zur Fortsetzung der Abstimmungshandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.
§ 57 Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch die Landeswahlbehörde
(1) Die Bezirkswahlbehörden haben die Abstimmungsakten der Gemeindewahlbehörden verschlossen und womöglich in versiegeltem Umschlag unverzüglich der Landeswahlbehörde durch Boten zu übermitteln.
(2) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der vorgelegten Niederschriften sämtlicher Gemeindewahlbehörden etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, das Gesamtergebnis des Einspruchsverfahrens festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis unverzüglich der Landesregierung und dem Landeshauptmann mitzuteilen.
(3) Die Landesregierung hat das Ergebnis des Einspruchsverfahrens in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren.
(4) Innerhalb von 4 Wochen nach dem Abstimmungstag kann das von der Landeswahlbehörde festgestellte Ergebnis des Einspruchsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens bei der Landeswahlbehörde angefochten werden. Der Antrag muß entweder von einer der im Landtag von NÖ vertretenen Parteien eingebracht oder von 500 im Einspruchsverfahren Stimmberechtigten unterstützt sein. § 5 Abs. 4 und § 6 sind anzuwenden. § 6 ist so anzuwenden, daß sich die Bestätigung der Gemeinde über die Wahlberechtigung auf den Stichtag des angefochtenen Einspruchsverfahrens zu beziehen hat. Über die Anfechtung entscheidet die Landeswahlbehörde mit Bescheid. Stellt die Landeswahlbehörde eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens fest, so hat sie der Anfechtung stattzugeben und das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren insoweit aufzuheben, als die Rechtswidrigkeit auf das Ergebnis von Einfluß sein könnte. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 58 Kundmachung
(1) Hat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Frage, ob der Gesetzesbeschluß kundgemacht werden darf, mit ja beantwortet, so ist in der Kundmachung des Gesetzesbeschlusses auf das Einspruchsverfahren und das Abstimmungsergebnis mit folgender Klausel hinzuweisen: "Der Gesetzesbeschluß wurde am einem Einspruchsverfahren unterzogen. Die Landesbürger haben sich mit Mehrheit für die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses ausgesprochen."
(2) Hat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Frage, ob der Gesetzesbeschluß kundgemacht werden darf, mit nein beantwortet, so darf der Gesetzesbeschluß nicht kundgemacht werden.
IV. Hauptstück Initiativrecht in der Landesvollziehung
1. Abschnitt Einleitungsverfahren
§ 59 Wählerevidenzen
Wenn in diesem Hauptstück die Wählerevidenz genannt wird, ist darunter die Bundeswählerevidenz sowie die Landes-Wählerevidenz und die Gemeinde-Wählerevidenz im Sinne des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, LGBl. 0050, zu verstehen.
§ 60 Antrag
(1) Die Einleitung eines Verfahrens zur Ausübung des Initiativrechtes gemäß Art. 46 NÖ LV 1979 ist bei der Landeswahlbehörde schriftlich zu beantragen.
(2) Der Antrag muss mindestens von 10 % der Personen unterstützt sein, die zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei der Landeswahlbehörde in der Wählerevidenz der von dem Verlangen örtlich und sachlich betroffenen Gemeinden (§ 62 Abs. 3) eingetragen sind, das 16. Lebensjahr vollendet haben und zum Landtag wahlberechtigt sind. Die hiezu erforderlichen Unterstützungserklärungen müssen innerhalb eines Jahres vor der Antragstellung abgegeben worden sein.
(3) Der Antrag hat das ausdrückliche Verlangen auf Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung über Verwaltungsakte des Landes entweder in Form einer grundsätzlichen Anregung oder eines bestimmten Verwaltungsaktes zu enthalten. Das Verlangen ist zu begründen.
(4) Die Beratung und Beschlußfassung antragsbedürftiger individueller Verwaltungsakte sowie von Verwaltungsakten, die nur eine Gemeinde örtlich und sachlich betreffen, darf nicht verlangt werden.
(5) Der Antrag hat anzugeben, welche Gemeinden nach Auffassung des Antragstellers von dem Verlangen örtlich und sachlich betroffen sein werden.
(6) Im Antrag ist eine Person, die den Antrag unterstützt, als Bevollmächtigter und eine weitere als ihr Stellvertreter namhaft zu machen. Ist im Antrag kein Bevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die auf der ersten dem Antrag angeschlossenen Unterstützungserklärung genannte Person als Bevollmächtigter und die folgende Person als ihr Stellvertreter.
§ 61 Unterstützungserklärungen
(1) Einem Einleitungsantrag sind die ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen. Die Unterstützungserklärungen und der Einleitungsantrag müssen dasselbe Verlangen enthalten.
(2) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung in ihrer Wählerevidenz eingetragen ist. Im übrigen ist § 6 Abs. 2 anzuwenden.
(3) Unterschriften auf Unterstützungserklärungen, auf denen die Gemeinde die Eintragung in die Wählerevidenz gemäß Abs. 2 bestätigt hat, gelten als gültige Eintragungen im Eintragungsverfahren.
§ 62 Entscheidung über den Antrag
(1) Die Landeswahlbehörde hat innerhalb von 8 Wochen nach Einlangen über den Antrag zu entscheiden.
(2) Die Landeswahlbehörde hat vor der Entscheidung der Landesregierung Gelegenheit zu geben, zur Gesetzmäßigkeit des Antrages gemäß den §§ 60 und 61 sowie zur Frage, welche Gemeinden durch das beantragte Verlangen örtlich und sachlich betroffen werden, Stellung zu nehmen.
(3) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn er den Bestimmungen der §§ 60 und 61 entspricht. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Die Entscheidung der Landeswahlbehörde hat die Feststellung zu enthalten, welche Gemeinden von dem Verlangen örtlich und sachlich betroffen werden. Wäre der Antrag ausschließlich deshalb abzuweisen, weil der Antragsteller eine geringere Zahl örtlich und sachlich betroffener Gemeinden angenommen hat als die Landeswahlbehörde feststellt und der Antrag nicht von der erforderlichen Anzahl von Personen unterstützt ist, unter Zugrundelegung der vom Antragsteller als betroffen angenommenen Gemeinden jedoch hinreichend unterstützt wäre, so hat die Landeswahlbehörde ihre Entscheidung auf die Feststellung der örtlich und sachlich betroffenen Gemeinden zu beschränken und dem Antragsteller eine Frist von 6 Monaten einzuräumen, innerhalb der er die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen nachbringen kann. In diesem Fall ist erst nach Beibringung der erforderlichen Unterstützungserklärungen, spätestens jedoch nach Ablauf der Frist von 6 Monaten über den Antrag endgültig zu entscheiden.
(4) Die Landeswahlbehörde hat einen Antrag auch abzuweisen, wenn ihr die Landesregierung vor der endgültigen Entscheidung über den Antrag (Abs. 3 letzter Satz) mitteilt, daß das Verlangen des Antragstellers innerhalb des Zeitraumes eines Jahres vor dem Endzeitpunkt für die Entscheidung der Landeswahlbehörde gemäß Abs. 1 bereits Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung war.
(5) Die Entscheidungen der Landeswahlbehörde sind durch Bescheid zu treffen. Die Bescheide sind dem Bevollmächtigten (§ 60 Abs. 6) zu eigenen Handen zuzustellen. Gegen diese Bescheide ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(6) Die Entscheidungen sind der Landesregierung mitzuteilen.
2. Abschnitt Eintragungsverfahren
§ 63 Eintragungsfrist
Die Landesregierung hat, wenn die Landeswahlbehörde einem Antrag gemäß § 62 Abs. 3 stattgegeben hat, in jenen Gemeinden, die durch die Landeswahlbehörde als durch das beantragte Verlangen örtlich und sachlich betroffen festgestellt wurden, das Eintragungsverfahren durch Verordnung festzusetzen. § 8 ist anzuwenden.
§ 64 Stimmrecht
Im Eintragungsverfahren sind alle NÖ Landesbürger stimmberechtigt, die am Stichtag (§ 8 Abs. 1) in einer der durch die Initiative örtlich und sachlich betroffenen Gemeinden (§ 62 Abs. 3) in die Wählerevidenz eingetragen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und zum Landtag wahlberechtigt sind.
§ 65 Eintragungsverfahren
Für das Eintragungsverfahren sind im übrigen die §§ 10 bis 21 anzuwenden. § 21 Abs. 3 zweiter Satz ist so anzuwenden, daß der Stimmberechtigte nach den Vorschriften des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes in die Landes- oder Gemeinde-Wählerevidenz einzutragen ist.
3. Abschnitt Ermittlungsverfahren
§ 66
Für das Ermittlungsverfahren sind die §§ 22 und 23 anzuwenden. § 23 ist so anzuwenden, daß die Landeswahlbehörde die im Abs. 1 genannten Zahlen für die von der Initiative örtlich und sachlich betroffenen Gemeinden (§ 62 Abs. 3) und außerdem zu ermitteln hat, ob die Initiative von der Mehrheit der Stimmberechtigten gemäß § 64 ausgeht.
4. Abschnitt Initiative der Gemeinden
§ 67 Antrag
(1) Der Antrag auf Ausübung des Initiativrechtes gemäß Art. 46 NÖ LV 1979 kann auch von einer örtlich und sachlich betroffenen Gemeinde (§ 62 Abs. 3) bei der Landeswahlbehörde gestellt werden. Dem Antrag ist ein Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderates, in der der Antrag beschlossen wurde, anzuschließen. § 60 Abs. 3 bis 5 ist anzuwenden.
(2) Die Landeswahlbehörde hat innerhalb von 8 Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden, ob der Antrag zulässig ist. Vor Entscheidung über den ersten von mehreren wortgleichen Anträgen ist eine Stellungnahme der Landesregierung gemäß § 62 Abs. 2 einzuholen. Ein Antrag ist für zulässig zu erklären, wenn er den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht. Anderenfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Bescheid ist der antragstellenden Gemeinde nachweislich zuzustellen. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 68 Entscheidung über eine Initiative der Gemeinden
(1) Langen innerhalb eines Jahres wortgleiche Anträge von der Mehrheit jener Gemeinden ein, die in den Anträgen als nach Auffassung der Antragsteller von dem Verlangen örtlich und sachlich betroffen angegeben wurden, und wurden diese Anträge gemäß § 67 Abs. 2 für zulässig erklärt, so hat die Landeswahlbehörde frühestens 6 Wochen und spätestens 8 Wochen nach der Entscheidung über den letzten zur genannten Mehrheit führenden Antrag zu entscheiden, ob eine Initiative im Sinne des Art. 46 NÖ LV 1979 vorliegt.
(2) Die Entscheidung der Landeswahlbehörde hat die Feststellung zu enthalten, welche Gemeinden von dem Verlangen örtlich und sachlich betroffen werden. Wäre der Antrag ausschließlich deshalb abzuweisen, weil die wortgleiche Anträge stellenden Gemeinden eine geringere Zahl örtlich und sachlich betroffener Gemeinden angenommen haben als die Landeswahlbehörde feststellt und nicht die erforderliche Mehrheit wortgleicher Anträge der örtlich und sachlich betroffenen Gemeinden vorliegt, unter Zugrundelegung der von den antragstellenden Gemeinden als betroffen angenommenen Gemeinden jedoch gegeben wäre, so hat die Landeswahlbehörde ihre Entscheidung auf die Feststellung der örtlich und sachlich betroffenen Gemeinden zu beschränken und den Gemeinden eine Frist von 6 Monaten einzuräumen, innerhalb der die noch erforderliche Anzahl wortgleicher Anträge von sachlich und örtlich betroffenen Gemeinden bei der Landeswahlbehörde eingebracht werden kann. In diesem Fall ist erst nach Beibringung der erforderlichen Anträge, spätestens jedoch nach Ablauf der Frist von 6 Monaten zu entscheiden.
(3) § 62 Abs. 4 bis 6 ist anzuwenden. § 62 Abs. 5 ist so anzuwenden, daß die Bescheide allen Gemeinden, die wortgleiche und gemäß § 67 Abs. 2 für zulässig erklärte Anträge gestellt haben, zuzustellen sind.
5. Abschnitt Behandlung der Initiative
§ 69 Vorlage an die Landesregierung
Hat die Landeswahlbehörde gemäß § 66 ermittelt, daß eine Initiative von der Mehrheit der Stimmberechtigten der örtlich und sachlich betroffenen Gemeinden ausgeht, so hat sie die Initiative binnen 2 Wochen der Landesregierung vorzulegen.
§ 70 Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung
(1) Die Landesregierung hat binnen 8 Wochen nach Übermittlung einer Initiative durch die Landeswahlbehörde gemäß § 69 oder nach Mitteilung über die Stattgebung eines Antrages durch die Landeswahlbehörde gemäß § 68 das Verlangen zu beraten und darüber einen Beschluß zu fassen.
(2) Die Landesregierung hat den Inhalt ihres Beschlusses dem Bevollmächtigten (§ 60 Abs. 6) bzw. den antragstellenden Gemeinden schriftlich mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden Rechte des Antragstellers nicht berührt.
(3) Die Landesregierung hat den Inhalt ihres Beschlusses in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung und an den Amtstafeln jener Bezirkshauptmannschaften, in deren Bereich örtlich und sachlich von der Initiative betroffene Gemeinden (§ 62 Abs. 3) liegen, beziehungsweise in den örtlich und sachlich betroffenen Städten mit eigenem Statut kundzumachen.
V. Hauptstück Volksbefragung
§ 71 Einleitung einer Volksbefragung
(1) Zur Erforschung des Willens der Landesbürger über Angelegenheiten aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes, die von besonderer Bedeutung sind, kann die Landesregierung über Gegenstände ihres Wirkungsbereiches eine Volksbefragung abhalten.
(2) Eine Volksbefragung ist von der Landesregierung durchzuführen, wenn dies
1. von mindestens 50.000 der zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger oder
2. von mindestens 80 Gemeinden des Landes Niederösterreich oder
3. vom Landtag in seinem Wirkungsbereich verlangt wird.
(3) Verwaltungsakte über konkrete Personalfragen, Wahlen oder Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.
§ 72 Verlangen auf Durchführung
(1) Verlangen auf Durchführung einer Volksbefragung gem. § 71 Abs. 2 Z. 1 und 2 sind bei der Landeswahlbehörde schriftlich einzubringen.
(2) Solche Verlangen müssen mindestens von der im § 71 Abs. 2 Z. 1 und 2 genannten Anzahl von Landesbürgern oder Gemeinden unterstützt sein. Im Hinblick auf die erforderlichen Unterstützungserklärungen gilt § 6 Abs. 2 sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, dass nur solche Unterstützungserklärungen zählen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Tag der Einbringung des Antrages von der Gemeinde bestätigt wurden.
(3) Das Verlangen auf Durchführung einer Volksbefragung gem. § 71 Abs. 2 hat zu enthalten:
a) die Frage, die zur Abstimmung gestellt werden soll;
b) bei Verlangen gem. § 71 Abs. 2 Z. 1 und 2 die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters sowie zweier weiterer Personen als seine Stellvertreter (Familien- und Vorname, Beruf, Wohnadresse), die ihre Zustimmung zu dieser Vertretung gegeben haben.
Dem Verlangen gem. § 71 Abs. 2 Z. 1 sind die bestätigten Unterstützungserklärungen anzuschließen; dem Verlangen gemäß § 71 Abs. 2 Z. 2 sind die entsprechenden Auszüge aus den Gemeinderatssitzungsprotokollen anzuschließen.
(4) Die Fragen, die zur Abstimmung gestellt werden sollen, sind eindeutig zu fassen und so zu stellen, dass sie entweder mit "ja" oder "nein" beantwortet werden können; bei Fragen mit mehreren Auswahlmöglichkeiten sind zusätzlich die verschiedenen Antwortmöglichkeiten anzuführen.
(5) Ein Verlangen auf Durchführung einer Volksbefragung kann auch die Abstimmung über zwei oder mehrere Fragen begehren. Die Zahl von fünf Fragen darf jedoch nicht überschritten werden.
(6) Am selben Abstimmungstag können auch zwei oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt werden.
§ 73 Entscheidung über das Verlangen
(1) Die Landeswahlbehörde hat innerhalb von 4 Wochen nach dem Einlangen eines Antrages auf Durchführung einer Volksbefragung gemäß § 71 Abs. 2 Z. 1 und 2 über denselben zu entscheiden.
(2) Allenfalls festgestellte Mängel sind dem zustellungsbevollmächtigten Verteter zur Verbesserung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung bekanntzugeben. Als behebbar gilt ein Mangel, der den Inhalt des Verlangens nicht ändert und nicht die Unterstützungserklärungen betrifft.
(3) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn er die gesetzlichen Erfordernisse - allenfalls nach Verbesserung - erfüllt. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. § 7 Abs. 2 3. und 4. Satz und Abs. 3 gelten sinngemäß.
§ 74 Ausschreibung
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung den Abstimmungstag und den Stichtag festzusetzen.
(2) Die Ausschreibung ist durchzuführen, sobald die Zulässigkeit des Antrages festgestellt worden ist.
(3) Die Ausschreibung der Volksbefragung hat zu enthalten:
a) den Abstimmungstag, der ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag zu sein hat;
b) als Gegenstand der Volksbefragung die Fragestellung in ihrem vollen Wortlaut; sollte die Fragestellung einen Umfang von mehr als 50 Worten haben, so kann diese durch die Landesregierung bei Verlangen gem. § 71 Abs. 2 Z. 1 und 2 nach Anhörung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters gekürzt werden, wobei die Fragestellung im engeren Sinne in ihrem Kern inhaltlich erhalten bleiben muss;
c) falls bei Einbringung des Verlangens gewünscht, eine Präambel, welche die Zielsetzung der Volksbefragung beschreibt. Diese Präambel darf nur Texte enthalten und darf den Umfang einer DIN A5-Seite nicht übersteigen;
d) den Stichtag.
[(4)]
(5) Am zwölften Tag vor dem Abstimmungstag ist die Kundmachung, mit der die Volksbefragung ausgeschrieben wurde, in jeder Gemeinde des Landes ortsüblich, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren.
§ 75 Stimmlisten
Für die Anlegung der Stimmlisten gilt § 39 sinngemäß.
§ 76 Stimmkarte und Stimmbrief
Für die Ausstellung der Stimmkarte sowie für die Abstimmung mittels Stimmkarte oder Stimmbrief gelten die §§ 40, 41, 42 und 44 sinngemäß.
§ 77 Stimmzettel
(1) Die Abstimmung erfolgt mit dem amtlichen Stimmzettel, dieser darf nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden. Der Stimmzettel muss, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, aus weißlichem Papier bestehen und hat zumindest das Format DIN A5 oder ein Vielfaches hievon aufzuweisen.
(2) Finden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksbefragungen statt, müssen die Stimmzettel für jede Volksbefragung aus farblich deutlich unterscheidbarem Papier sein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 1.
(3) Der amtliche Stimmzettel ist so abzufassen, dass er,
1. wenn die Frage mit "ja" oder "nein" zu beantworten ist, unterhalb des Wortlautes jeder Frage auf der linken Seite das Wort "ja" und daneben einen Kreis und auf der rechten Seite das Wort "nein" und
daneben einen Kreis aufweist;
2. wenn zu einer Frage über zwei oder mehrere Möglichkeiten entschieden werden soll, auf der linken Seite untereinander und deutlich voneinander abgesetzt die Entscheidungsmöglichkeiten anführt und rechts zu jeder Möglichkeit einen Kreis; zusätzlich sind auf der rechten Hälfte die Anleitungen "Zutreffendes bitte ankreuzen" und "Je Frage nur einen der Vorschläge ankreuzen" zu setzen. Enthält der Stimmzettel mehrere Fragen, sind diese mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
§ 78 Gültige Stimmzettel
(1) Die Beantwortung einer Frage ist gültig, wenn der Wille des Abstimmenden eindeutig zum Ausdruck kommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer der neben den Worten "ja" oder "nein" befindlicher Kreis gekennzeichnet wurde bzw. wenn bei mehreren Entscheidungsmöglichkeiten ein neben einer der Möglichkeiten stehender Kreis gekennzeichnet wurde. Werden bei mehreren Möglichkeiten mehrere vorgeschlagene Entscheidungen gekennzeichnet, gilt die Frage als nicht beantwortet.
(2) Enthält ein Stimmkuvert mehrere gleiche amtliche Stimmzettel, so sind die Fragen gültig beantwortet, für die sich aus den Stimmzetteln eine einheitliche Entscheidung feststellen lässt; sie zählen dann als ein einziger Stimmzettel. Bei einem leeren Stimmkuvert ist jede Frage als nicht beantwortet zu werten. Dies gilt auch bei mehreren gleichzeitig durchgeführten Volksbefragungen für jene, für die kein Stimmzettel im Stimmkuvert enthalten ist.
(3) Die §§ 48 und 49 gelten sinngemäß.
§ 79 Ausübung des Stimmrechts, Ermittlungsverfahren
(1) Für die Durchführung der Volksbefragung gelten die §§ 46, 50 bis 56 und 57 Abs. 1 bis Abs. 3, soweit keine besonderen Regelungen getroffen werden, sinngemäß.
(2) Bei Fragen, welche zwei oder mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Abstimmung stellen, ist zu jeder Entscheidungsmöglichkeit die Summe der Stimmen, die für sie abgegeben wurden, festzustellen.
(3) Gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Landeswahlbehörde besteht die Möglichkeit eines Einspruches in sinngemäßer Anwendung des § 102 der NÖ Landtagswahlordnung 1992. Der Einspruch kann eingebracht werden
a) im Fall einer Volksbefragung gemäß § 71 Abs. 2 Z. 3 durch den Landtag,
b) im Fall einer Volksbefragung gemäß § 71 Abs. 2 Z. 2 durch mindestens fünf Gemeinden, welche den Einspruch mit Gemeinderatsbeschluss erheben müssen,
c) im Falle einer Volksbefragung gemäß § 71 Abs. 2 Z. 1 durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter oder mindestens 100 Stimmberechtigte, welche den Einspruch unterschreiben müssen, und
d) im Falle einer Volksbefragung gemäß § 71 Abs. 1 durch die Landesregierung.
§ 80 Wirkungen der Volksbefragung
(1) Vom Zeitpunkt der Beschlussfassung der Landesregierung, mit der die Abhaltung einer Volksbefragung angeordnet wird oder der Beschlussfassung der Landeswahlbehörde, mit der die Volksbefragung für zulässsig erklärt wird, oder der Beschlussfassung des Landtages, mit der eine Volksbefragung verlangt wird, bis zur Feststellung des Gesamtergebnisses der Volksbefragung darf nur bei Gefahr in Verzug ein entsprechender Beschluss gefasst werden, der die Durchführung der angeregten Maßnahmen unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder sonst in der zur Befragung stehenden Angelegenheit wesentliche Entscheidungen trifft.
(2) Das Ergebnis der Volksbefragung ist, wenn die Volksbefragung von der Landesregierung verlangt wurde, von dieser zu beraten und darüber Beschluss zu fassen; wenn die Volksbefragung vom Landtag verlangt wurde, von diesem zu beraten und darüber Beschluss zu fassen; wenn die Volksbefragung von 50.000 Landesbürgern oder von 80 Gemeinden verlangt wurde, entweder von der Landesregierung oder vom Landtag im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu beraten und darüber Beschluss zu fassen.
(3) Der jeweilige Beschluss ist durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung und in den Amtlichen Nachrichten der Landesregierung zu verlautbaren.
VI. Hauptstück Schlußbestimmungen
§ 81 Muster
Die Landesregierung hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und unter Verwendung der in den einzelnen Bestimmungen enthaltenen Bezeichnungen durch Verordnung Muster für die Durchführung des Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsverfahrens zu erlassen.
§ 82 Kosten
Den Gemeinden wird vom Land Niederösterreich für jeden Stimmberechtigten, welcher in den abgeschlossenen Stimmlisten der Gemeinde aufscheint, ein Pauschalbetrag von 0,55 Euro, ersetzt. Der Kostenersatz wird vom Land nach Abschluss des Verfahrens an jede Gemeinde angewiesen.
§ 83 Abgabenfreiheit
Die im Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsverfahren auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinde befreit.
§ 84 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens am 1. Juli 1981 in Kraft.