I. Hauptstück: Die Gemeinde
2. Abschnitt: Gemeindegebiet
§ 9 Trennung
(1) Eine Gemeinde kann auf Verlangen durch Verordnung der Landesregierung in zwei oder mehrere Gemeinden getrennt werden, wenn entweder
1. ein mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefaßter Beschluß des Gemeinderates, der auch ein Konzept über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zu enthalten hat, vorliegt, oder
2. eine Volksbefragung über die Trennung der Gemeinde, die auch ein Konzept über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung beinhaltet, die Zustimmung von jeweils mindestens drei Viertel der Abstimmenden in den neuzubildenden Gemeinden unter Beteiligung von jeweils mindestens zwei Drittel der Abstimmungsberechtigten in jeder der neuzubildenden Gemeinden erreicht.
In beiden Fällen müssen die im § 6 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen für eine Gebietsänderung vorliegen. In die Verordnung der Landesregierung ist das vom Gemeinderat beschlossene bzw. das der Abstimmung unterzogene Konzept der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung aufzunehmen. Bezweifelt die Landesregierung jedoch, daß das vom Gemeinderat beschlossene Konzept ohne zusätzliche, über den üblichen Rahmen hinausgehende Förderungen für die Gemeinden deren Lebensfähigkeit gewährleistet, kann sie das Konzept von einer Volksabstimmung nach § 63 in der zu trennenden Gemeinde abhängig machen. Spricht sich dabei in wenigstens einer der neu zu schaffenden Gemeinden die Mehrheit gegen das vom Gemeinderat beschlossene Konzept aus, so gilt dieses als nicht zustandegekommen.
4. Abschnitt: Gemeindemitglieder und Ehrungen durch die Gemeinde
§ 16 Gemeindemitglieder, Initiativrecht
(1) Gemeindemitglieder sind Personen, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, oder bei Erreichung des Wahlalters wahlberechtigt wären.
(2) Das Initiativrecht der Gemeindemitglieder besteht im Verlangen, daß Aufgaben besorgt oder Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Interesse der Gemeinde oder einzelner Ortsteile liegen. Es ist auf den eigenen Wirkungsbereich beschränkt. Ausgeschlossen vom Initiativrecht sind individuelle Verwaltungsakte und Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluß haben.
(3) Das Initiativrecht wird durch einen Initiativantrag ausgeübt. Dieser muß enthalten:
a) ein bestimmtes Begehren;
b) das Organ, an das er gerichtet ist;
c) den Namen und die Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten und dessen Vertreters;
d) den Namen und die Adresse sowie die Unterschrift der Unterstützer in der erforderlichen Anzahl.
(4) Der Initiativantrag muß von mindestens so vielen Wahlberechtigten unterstützt werden, als bei der letzten Gemeinderatswahl Stimmen für die Erlangung eines Gemeinderatsmandates notwendig waren. Als Stichtag dabei gilt der Tag des Einlangens des Antrages beim Gemeindeamt (Stadtamt). [LGBl 1000-15 (85/2009)]
§ 16a Verfahren des Initiativantrages
(1) Der Initiativantrag ist beim Gemeindeamt (Stadtamt) einzubringen.
Der Bürgermeister hat in einem an den Zustellbevollmächtigten gerichteten Bescheid darüber abzusprechen, daß die Behandlung des Antrags unterbleibt, wenn
- der Initiativantrag nicht den Vorschriften des § 16 Abs. 3 und 4 entspricht,
- es sich um keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs handelt,
- er individuelle Verwaltungsakten oder Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluss haben, betrifft,
- das angerufene Organ nicht zuständig ist (§ 6 AVG 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I 20/2009, findet keine Anwendung) oder
- wenn der Initiativantrag Angelegenheiten betrifft, die vom Gemeinderat bereits erledigt worden sind.
Enthält der Initiativantrag nicht den Namen und die Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten oder dessen Vertreters, hat der Bescheid an den erstangeführten Unterstützer zu ergehen. Liegt kein Grund zur Zurückweisung vor, ist der Initiativantrag zu behandeln. [LGBl 1000-15 (85/2009)]
(2) Fällt die Behandlung des Initiativantrages in den Wirkungsbereich des Gemeinderates oder Gemeindevorstandes (Stadtrates), hat der Bürgermeister dafür zu sorgen, daß die Behandlung unter Einhaltung der Geschäftsordnungsbestimmungen in die Tagesordnung der nächstmöglichen Sitzung des zuständigen Organs aufgenommen wird.
(3) (entfällt) [LGBl 1000-15 (85/2009)]
(4) (entfällt) [LGBl 1000-15 (85/2009)]
§ 16b Behandlung des Initiativantrages
(1) Betrifft eine Initiative die Anordnung einer zulässigen Volksbefragung und wird diese Initiative von mehr als 10 % aller Wahlberechtigten unterstützt, muß der Gemeinderat die Volksbefragung anordnen, sofern der Gegenstand vom zuständigen Gemeindeorgan nicht bereits erledigt worden ist und der Zustellungsbevollmächtigte nicht auf der Durchführung der Volksbefragung beharrt. Ob die Initiative von mehr als 10 % aller Wahlberechtigten unterstützt wird, überprüft die Gemeindewahlbehörde im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach § 16a Abs. 1. [LGBl 1000-15 (85/2009)]
(2) Der Zustellungsbevollmächtigte ist vom Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages durch den Bürgermeister zu verständigen. [LGBl 1000-15 (85/2009)]
II. Hauptstück: Wirkungsbereich der Gemeinde
5. Abschnitt Volksbefragung
§ 63 Anordnung einer Volksbefragung
(1) Der Gemeinderat kann über Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, ausgenommen über individuelle Verwaltungsakte und überwiegend abgabenrechtliche Angelegenheiten, eine Befragung der wahlberechtigten Gemeindemitglieder (Volksbefragung) anordnen.
(2) Die Frage, die durch die Volksbefragung zu entscheiden ist, ist so eindeutig zu stellen, daß sie entweder mit “Ja” oder “Nein” beantwortet oder im Falle, daß über zwei oder mehrere Varianten entschieden werden soll, die gewählte Variante bestimmt bezeichnet werden kann. Der Gemeinderat kann überdies beschließen, daß das Ergebnis der Volksbefragung einem Gemeinderatsbeschluß gleichzuhalten ist, wenn gleichzeitig für die Bedeckung allfälliger Ausgaben vorgesorgt wird.
§ 64 Ausschreibung der Volksbefragung
(1) Der Bürgermeister hat die Volksbefragung binnen vier Wochen nach ihrer Anordnung (§ 63) auszuschreiben. Als Stichtag gilt der Tag der Anordnung der Volksbefragung. [LGBl 1000-15 (85/2009)]
(2) Die Volksbefragung ist spätestens am sechsten dem Tage der Ausschreibung nachfolgenden Sonntag durchzuführen.
(3) Die Ausschreibung, der Stichtag und der Tag der Volksbefragung sowie der Wortlaut der Frage oder, wenn über zwei oder mehrere Varianten entschieden werden soll, der Wortlaut der Fragen sind öffentlich kundzumachen und ortsüblich zu verlautbaren. [LGBl 1000-15 (85/2009)]
§ 65 Abstimmungsbehörden und Verfahren
(1) Die Durchführung der Volksbefragung obliegt der anläßlich der jeweils zuletzt durchgeführten Wahl des Gemeinderates gebildeten Gemeindewahlbehörde. Für das Verfahren bei Durchführung der Volksbefragung gilt die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, sinngemäß, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Das Verzeichnis der Abstimmungsberechtigten ist aufgrund der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, anzulegen und beginnend mit der Ausschreibung der Volksbefragung für die Dauer von drei Tagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(3) Die Stimmzettel dürfen nur auf “Ja” oder “Nein” lauten. Im Falle, daß über zwei oder mehrere Varianten entschieden werden soll, müssen die Varianten so bezeichnet werden, daß der Wille des Stimmberechtigten eindeutig erkennbar ist.
(4) Die Bestimmungen des 18. Abschnittes des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974 i.d.F. BGBl. I Nr. 153/1998, gelten sinngemäß auch für die Volksbefragung.
§ 66 Abstimmungsergebnis und Durchführung
(1) Das Abstimmungsergebnis ist spätestens am dritten Tag nach dem Abstimmungstag kundzumachen und unterliegt keinem Rechtsmittel.
(2) Die gestellte Frage gilt als bejaht, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf “Ja” lauten. Wenn über zwei oder mehrere Varianten entschieden wurde, so gilt die Variante als erwählt, auf die die meisten Stimmen entfallen.
(3) Das Ergebnis der Volksbefragung ist dem zuständigen Organ der Gemeinde zur ordnungsgemäßen Behandlung zuzuleiten.