1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Staatsform
Die Steiermark ist ein selbständiges Bundesland der demokratischen Republik Österreich.
5. Abschnitt Volksrechte in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes
Artikel 68 Begutachtung von Gesetzes- und Verodrnungsentwürfen
(1) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe der Landesregierung sind – unbeschadet sonstiger die Begutachtung regelnde Vorschriften - einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen.
(2) Gesetzesinitiativen von Abgeordneten und Ausschüssen können vom jeweils befassten Ausschuss des Landtages einem Begutachtungsverfahren unterzogen werden.
(3) Das Begutachtungsverfahren ist nach Möglichkeit elektronisch durchzuführen. Die Begutachtungsfrist soll nicht kürzer als vier Wochen sein.
(4) Jede Person hat das Recht, im Begutachtungsverfahren eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahmen sind zu veröffentlichen.
(5) Die Unterlassung des Begutachtungsverfahrens hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Rechtsvorschrift.
Artikel 69 Volksbegehren
(1) Das Recht des Volksbegehrens umfaßt das Verlangen auf Erlaß, Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen einschließlich der Landesverfassungsgesetze.
(2) Das Volksbegehren ist in Form eines Gesetzesentwurfes zu stellen und zu begründen. Volksbegehren, die diesen Formerfordernissen nicht entsprechen, sind als Eingaben an den Landtag (Art 76) zu behandeln.
(3) Jedes von mindestens 17.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten gestellte Volksbegehren ist von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Dieser hat innerhalb eines Jahres darüber zu beschließen.
(4) Der Zustellungsbevollmächtigte hat das Recht, zum Beschluß des Landtages innerhalb von drei Wochen nach Beschlußfassung eine schriftliche Äußerung an den Landtag abzugeben, die in der nächsten Sitzung dem Landtag zur Kenntnis zu bringen ist
Artikel 70 Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung
(1) Ist ein Volksbegehren von mindestens 50.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten gestellt worden und faßt der Landtag innerhalb eines Jahres (Art. 69 Abs. 3) keinen dem Volksbegehren entsprechenden Gesetzesbeschluß, ist das Volksbegehren einer Volksabstimmung (Art. 72) zu unterziehen, wenn es der Zustellungsbevollmächtigte des Volksbegehrens innerhalb von drei Wochen verlangt.
(2) Wurde das Volksbegehren durch Volksabstimmung angenommen, hat die Landesregierung das Volksbegehren unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.
[LGBl 3/2011]
Artikel 71 Gemeindeinitiative
(1) Durch gleich lautende Gemeinderatsbeschlüsse von mindestens 80 der Gemeinden des Landes Steiermark kann der Beschluss, die Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen einschließlich der Landesverfassungsgesetze verlangt werden. Dieses Verlangen ist in Form eines Gesetzesentwurfes zu stellen und zu begründen.
(2) Jeder durch Gemeindeinitiative eingebrachte Gesetzesentwurf ist von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Dieser hat innerhalb eines Jahres darüber zu beschließen.
Artikel 72 Volksabstimmung
(1) Ein Gesetzesbeschluss des Landtages ist, soweit in Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, vor seiner Beurkundung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es
1. der Landtag beschließt oder
2. binnen sechs Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses verlangt wird
a) von mindestens 50.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten oder
b) von mindestens 80 Gemeinden des Landes Steiermark auf Grund gleich lautender Gemeinderatsbeschlüsse.
(2) Einer Volksabstimmung unterliegen nicht Gesetzesbeschlüsse, die
1. die Umsetzung von Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG oder
2. die Ausführung von bundesgesetzlichen Vorschriften oder
3. die Umsetzung von Gemeinschaftsrecht beinhalten oder
4. in Folge einer Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof innerhalb einer bestimmten Frist zu erlassen sind.
(3) Der Landtag kann gleichzeitig mit der Fassung eines Gesetzesbeschlusses, der nicht unter Abs. 2 fällt, beschließen, diesen Gesetzesbeschluss für dringlich zu erklären. Für die Dringlicherklärung eines Gesetzesbeschlusses ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über dringlich erklärte Gesetzesbeschlüsse ist eine Volksabstimmung nicht zulässig.
(4) Bei der Volksabstimmung ist jede/jeder zum Landtag Wahlberechtigte stimmberechtigt.
(5) Wurde die Durchführung einer Volksabstimmung beschlossen oder innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 Z. 2 verlangt, so ist mit der Beurkundung des Gesetzesbeschlusses zuzuwarten, bis das Ergebnis der Volksabstimmung vorliegt.
(6) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist von der Landesregierung zu verlautbaren.
(7) Gesetzesbeschlüsse, die durch die Volksabstimmung abgelehnt wurden, dürfen nicht kundgemacht werden. Gesetzesbeschlüsse, die nicht abgelehnt wurden, sind unter Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundzumachen.
Artikel 73 Initiativrecht
(1) Das Initiativrecht der Landesbürgerinnen/Landesbürger umfaßt das Verlangen auf Erlaß, Änderung oder Aufhebung von in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallenden Maßnahmen (Angelegenheiten der Regierungspolitik und der Vollziehung), soweit diese im Interesse des gesamten Landes oder einzelner politischer Bezirke liegen.
(2) Die Initiative kann in Form der einfachen Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage gestellt werden und hat eine Begründung zu enthalten.
(3) Wird eine Initiative von mindestens 85.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterstützt, ist sie zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung zu machen. Gleiches gilt, wenn eine Initiative mit Bedeutung für einen politischen Bezirk von mindestens 20 v. H. oder 10.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterstützt wird, die im betroffenen politischen Bezirk ihren ordentlichen Wohnsitz haben.
(4) Das Ergebnis der Behandlung in der Landesregierung ist amtlich zu verlautbaren.
Artikel 74 Volksbefragungen
(1) Volksbefragungen dienen der Erforschung des Willens der Landesbürgerinnen/Landesbürger hinsichtlich künftiger, das Land betreffende politische Entscheidungen, Planungen und Gegenstände der Gesetzgebung sowie Fragen der Vollziehung aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes.
(2) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie verlangt wird:
a) von mindestens 17.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten,
b) vom Landtag,
c) von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages,
d) von der Landesregierung,
e) von mindestens 80 der Gemeinden des Landes Steiermark auf Grund gleichlautender Gemeinderatsbeschlüsse.
(3) Volksbefragungen können für das gesamte Land oder für einzelne politische Bezirke durchgeführt werden.
(4) Das Ergebnis der Volksbefragung ist zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung bzw. des Landtages zu machen.
(5) Das Ergebnis der Volksbefragung sowie dessen Behandlung in der Landesregierung bzw. im Landtag ist amtlich zu verlautbaren.
Artikel 75 Gemeinsame Bestimmungen
(1) Volksbegehren, Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung, Gemeindeinitiativen, Initiativen und Volksbefragungen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.
(2) Das Nähere über Volksbegehren, Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung, Gemeindeinitiativen, Volksabstimmung, Initiativrecht und Volksbefragung ist durch Landesgesetz zu regeln.
Artikel 76 Auskunfts- und Petitionsrecht
Jedermann hat das Recht, Eingaben allgemeiner Art an Organe des Landes zu richten. Derartige Eingaben sind umgehend in Behandlung zu nehmen und zu beantworten.
Artikel 77 Beschwerderecht
(1) Jede Person hat das Recht, in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes Beschwerden zu erheben. Beschwerden sind aufzuklären, soweit gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstehen
(2) Das Recht auf Auskunft richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes Verfassungsgesetzes und den dazu ergangenen Gesetzen.
6. Abschnitt Volksrechte in der Gemeinde
Artikel 78 Initiativrecht, Volksabstimmung, Volksbefragung, Gemeindeversammlung
(1) Das Initiativrecht umfaßt das Verlangen auf Erlaß, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen und sonstigen Maßnahmen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Wird eine Initiative von mindestens 10 v. H. oder 10.000 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten unterstützt, ist sie von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister unverzüglich dem zuständigen Organ der Gemeinde zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Dieses Organ hat innerhalb eines Jahres darüber zu entscheiden.
(2) Ist eine Initiative von mindestens 25 v. H. der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten gestellt worden und faßt das zuständige Organ der Gemeinde innerhalb eines Jahres keine der Initiative entsprechende Entscheidung, so ist die Initiative einer Volksabstimmung (Abs. 3) zu unterziehen, wenn es die/der Zustellungsbevollmächtigte der Initiative innerhalb von drei Wochen verlangt. Wurde die Initiative durch Volksabstimmung angenommen, ist sie einer Entscheidung des zuständigen Organs der Gemeinde gleichzuhalten.
(3) Einer Volksabstimmung ist jeder Beschluss des Gemeinderates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu unterziehen, wenn dies der Gemeinderat beschließt. Das Ergebnis einer Volksabstimmung ist einem entsprechenden Beschluß des Gemeinderates gleichzuhalten. In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Volksbefragungen dienen der Erforschung des Willens der Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger hinsichtlich künftiger, die Gemeinde betreffende politische Entscheidungen und Planungen sowie Fragen der Vollziehung aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie von mindestens 10 v. H. oder 10.000 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten oder vom Gemeinderat verlangt wird.
(5) Gemeindeversammlungen dienen der Information und Kommunikation zwischen Gemeindeverwaltung und Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürgern. Gemeindeversammlungen sind mindestens jährlich und jedenfalls auf Antrag von 5 v. H. der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten abzuhalten.
(6) Initiativen, Volksbefragungen und Gemeindeversammlungen können auch für Teile von Gemeinden (Ortschaften, Stadtbezirke) durchgeführt werden.
(7) Initiativen, Initiativen mit nachfolgender Volksabstimmung, Volksabstimmungen und Volksbefragungen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.
(8) Das Nähere ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über Volksabstimmung, Initiative und Volksbefragung auf Landesebene durch Landesgesetz zu regeln.
Artikel 79 Petitions-, Auskunfts-, Beschwerderecht
Das Petitions sowie das Auskunfts und Beschwerderecht stehen auch gegenüber den Organen der Gemeinde zu. Die §§ 76 und 77 sind sinngemäß anzuwenden.