Gemeinsam arbeiten (Seite 5 und 6)
Die Koalitionsparteien unterstützen weder regional noch bundesweit Volksbegehren oder Volksbefragungen, die gegen Vorhaben des gemeinsamen Regierungsprogramms gerichtet sind.
Beide Koalitionsparteien verpflichten sich, einen auf die Durchführung einer Volksabstimmung gerichteten parlamentarischen Antrag bzw. ein solches Verlangen von Mitgliedern des Nationalrates oder des Bundesrates (Art. 43 und 44 B-VG) nicht gegen den Willen der jeweils anderen Koalitionspartei zu stellen oder zu unterstützen.
Die in diesem Vertrag vereinbarte Zusammenarbeit zwischen der Sozialdemokratischen Partei Österreichs (SPÖ) und der Österreichischen Volkspartei (ÖVP) gilt als beendet, wenn gegen den Willen einer Koalitionspartei im Plenum oder in den Ausschüssen des Nationalrates mit Stimmen von Abgeordneten der anderen Koalitionspartei ein Beschluss gefasst wird. Gleiches gilt, wenn auf Grund der Unterstützung durch Abgeordnete einer Koalitionspartei gegen den Willen der anderen Koalitionspartei eine Volksabstimmung durchgeführt werden muss.
Für diesen Fall und für den Fall, dass eine Partei die andere bei Gesetzesbeschlüssen, Beschlussfassungen über Volksabstimmungen oder sonstigen parlamentarischen Beschlüssen überstimmt, verpflichten sich die beiden Koalitionsparteien, gemeinsam einen Neuwahlantrag zu beschließen.
Türkei (Seite 227)
Die österreichischen Bürger werden bei Vorliegen eines Verhandlungsergebnisses mit Beitrittsziel für die Türkei in einer Volksabstimmung das letzte Wort haben.
EU-Verträge (Seite 227)
Grundsätzlich setzt sich die Bundesregierung zum Ziel, die Europäische Union noch demokratischer, transparenter, sozialer, bürgernäher, handlungsfähiger und moderner zu gestalten. Österreich wird darum grundsätzlich für europaweite Volksabstimmungen eintreten.
Hinsichtlich nationaler Volksabstimmungen verpflichten sich beide Koalitionsparteien, einen auf die Durchführung einer Volksabstimmung gerichteten parlamentarischen Antrag bzw. ein solches Verlangen von Mitgliedern des Nationalrates oder Bundesrates (Art. 43 und 44 B-VG) nicht gegen den Willen der jeweils anderen Koalitionspartei zu stellen oder zu unterstützen.
Für den Fall, dass eine Partei die andere bei Gesetzesbeschlüssen, Beschlussfassungen über Volksabstimmungen, Anträgen auf Volksbegehren oder sonstigen parlamentarischen Beschlüssen überstimmt, verpflichten sich die Koalitionspartner, gemeinsam einen Neuwahlantrag zu beschließen.
Gemeinden und interkommunale Zusammenarbeit (Seite 239)
2. Bestandsgarantie für die Gemeinden und Städte durch verpflichtende Volksabstimmungen und Entfall der verfassungsgesetzlichen Grundlage für die Bildung von Gebietsgemeinden.