II. Abschnitt Gemeindeorgane
§ 17 [Abberufung] des Bürgermeisters
[...]
(2) Die Abberufung des Bürgermeisters bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates, mit welchem dem Bürgermeister das Misstrauen ausgesprochen wird (Misstrauensvotum), und einer dieses Misstrauensvotum bestätigenden Volksabstimmung (Abs. 3). Das Misstrauensvotum kommt nur über schriftlichen, begründeten Antrag von wenigstens einem Viertel der Mitglieder des Gemeinderates zustande, wenn diesem Antrag bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zustimmt. Der Zeitraum zwischen dem Tag der Einbringung des Antrags und dem Tag der Abstimmung darf nicht weniger als eine Woche und nicht mehr als vier Wochen betragen.
(3) Über das Misstrauensvotum hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag seines Zustandekommens an einem Sonntag eine Volksabstimmung stattzufinden; deren Ausschreibung ist vom Gemeinderat gleichzeitig mit dem Misstrauensvotum zu beschließen. Für die Durchführung der Volksabstimmung gelten die §§ 45 Abs. 4, 46 und 47 Abs. 1 und 2 sinngemäß. Gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Abstimmungsergebnisses können der Bürgermeister und jede Gemeinderatspartei binnen einer Woche ab dessen Kundmachung schriftlich einen Überprüfungsantrag einbringen. [LGBL 76/2014]
(4) Wird das Misstrauensvotum in der Volksabstimmung bestätigt, so erlischt das Amt des Bürgermeisters mit dem Ablauf jenes Tages, an dem die Frist für die Einbringung eines Überprüfungsantrages gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Abstimmungsergebnisses endet, im Fall der Einbringung eines Überprüfungsantrages jedoch mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des überprüften Abstimmungsergebnisses. Wird das Misstrauensvotum in der Volksabstimmung nicht bestätigt, so bleibt der Bürgermeister im Amt. [LGBL 76/2014]
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III. Abschnitt Volksbefragung, Bürgerinitiative und Petitionen
§ 43 Volksbefragung
(1) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde können zum Gegenstand einer Befragung der wahlberechtigten Gemeindebürger (Volksbefragung) gemacht werden. [LGBl 121/2011]
(2) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn es der Gemeinderat mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt. [LGBL 76/2014]
(3) Die der Volksbefragung zugrunde zu legende Frage ist derart zu fassen, daß ihre Beantwortung nur mit "Ja" oder "Nein" möglich ist.
(4) Wahlen der Gemeindeorgane, die Anstellung von Gemeindebediensteten und die Lösung ihres Dienstverhältnisses sowie sonstige Personalangelegenheiten, Abgabenangelegenheiten und die Festsetzung der Entgelte (Tarife) für die Benützung der öffentlichen Einrichtungen der Stadt oder ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, Willensäußerungen der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten, auf Grund deren jemandem ein Recht erwachsen ist, sowie behördliche Entscheidungen oder Verfügungen können nicht zum Gegenstand einer Volksbefragung gemacht werden.
§ 44 Bürgerinitiative
(1) Jedem wahlberechtigten Gemeindebürger steht es frei, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen und nicht im § 43 Abs. 4 aufgezählt sind, die Vornahme einer bestimmten Maßnahme im Rahmen der bestehenden Gesetze und Verordnungen durch die Gemeinde zu beantragen (Bürgerinitiative). [LGBl 121/2011]
(2) Der Antrag muß schriftlich eingebracht werden, die betreffende Angelegenheit genau bezeichnen und von mindestens 200 wahlberechtigten Gemeindebürgern unterschrieben sein. [LGBl 121/2011]
(3) Entspricht eine Bürgerinitiative nicht den Erfordernissen nach Abs. 1 und 2, so hat sie der Bürgermeister binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid abzuweisen. [LGBL 76/2014]
(4) Entspricht eine Bürgerinitiative den Erfordernissen nach Abs. 1 und 2, so hat der Bürgermeister binnen zwei Wochen die Einbringung der Bürgerinitiative unter Anführung ihres Wortlautes durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel während zweier Wochen sowie überdies in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis kundzumachen, dass es allen wahlberechtigten Gemeindebürgern freisteht, sich der Bürgerinitiative binnen vier Wochen vom Tag der Kundmachung an durch Eintragung ihres Familiennamens und Vornamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Wohnadresse in eine bei der Stadtgemeinde aufgelegte Liste anzuschließen. [LGBl 121/2011, LGBl 144/2018]
(5) Haben sich der Bürgerinitiative innerhalb der vierwöchigen Frist nicht 2000 Gemeindebürger angeschlossen, so hat der Bürgermeister binnen einer Woche die Bürgerinitiative unter Hinweis auf diesen Umstand mit schriftlichem Bescheid abzuweisen. [LGBl 121/2011, LGBL 76/2014]
§ 45 Ausschreibung der Volksbefragung und der Bürgerinitiative
(1) Beschließt der Gemeinderat die Durchführung einer Volksbefragung, so hat er gleichzeitig die Ausschreibung zu beschließen.
(2) Hat eine Bürgerinitiative die Unterschrift von 2000 wahlberechtigten Gemeindebürgern erreicht, so hat der Bürgermeister binnen einer Woche den Gemeinderat zur Ausschreibung der Abstimmung über die Bürgerinitiative durch die wahlberechtigten Gemeindebürger einzuberufen. [LGBl 121/2011]
(3) Die Volksbefragung oder die Abstimmung über eine Bürgerinitiative ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Ausschreibung an einem Sonntag durchzuführen. [LGBl 121/2011, LGBl 10/2012]
(4) Der Tag der Volksbefragung bzw. der Abstimmung über eine Bürgerinitiative ist durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel während zweier Wochen und überdies in ortsüblicher Weise kundzumachen. Dasselbe gilt für die zu beantwortende Frage bzw. für den Wortlaut der Bürgerinitiative.
§ 46 Durchführung der Volksbefragung und der Bürgerinitiative
Auf die Vorbereitung und Durchführung einer Volksbefragung oder einer Abstimmung über eine Bürgerinitiative sind die Bestimmungen der Innsbrucker Wahlordnung 2011 über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
a) der erste Tag der Kundmachung (§ 45 Abs. 4) jeweils als Tag der Wahlausschreibung und als Stichtag im Sinn der Innsbrucker Wahlordnung 2011 gilt,
b) an die Stelle des 20. und 19. Tages nach dem Stichtag im Sinn des § 25 Abs. 1 bzw. Abs. 2 der Innsbrucker Wahlordnung 2011 der siebte bzw. sechste Tag nach dem Stichtag tritt und
c) die §§ 26 und 27 der Innsbrucker Wahlordnung 2011 nicht anzuwenden sind.
Als Abstimmungsbehörden werden die nach der Innsbrucker Wahlordnung 2011 im Amt befindlichen Wahlbehörden tätig. Die Abstimmungsbehörden sind bei der Besorgung dieser Aufgaben nicht an Weisungen gebunden. [LGBl 121/2011, LGBl 10/2012, LGBL 76/2014]
§ 47 Ergebnis der Volksbefragung
(1) Die Stimmzettel dürfen nur auf "Ja" oder "Nein" lauten. Anders bezeichnete Stimmzettel sind ungültig. Enthält ein Umschlag mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel und lauten diese Stimmzettel teils auf "Ja", teils auf "Nein", so sind alle Stimmzettel ungültig. Lauten die gültig ausgefüllten Stimmzettel alle auf "Ja" oder alle auf "Nein", so sind sie als ein Stimmzettel zu zählen.
(2) Die der Volksbefragung zugrunde gelegte Frage gilt entweder als bejaht oder als verneint, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten gültig jeweils mit "Ja" oder mit "Nein" gestimmt hat.
(3) Jeder wahlberechtigte Gemeindebürger kann hinsichtlich der ziffernmäßigen Ermittlung des Abstimmungsergebnisses binnen einer Woche schriftlich einen Überprüfungsantrag an die Hauptwahlbehörde stellen. [LGBl 121/2011, LGBl 10/2012, LGBL 76/2014]
(4) Nach Ablauf der Frist für die Stellung eines Überprüfungsantrages (Abs. 3) sind das Ergebnis und der Gegenstand der Volksbefragung in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen. Ist die der Volksbefragung zugrunde gelegte Frage von mehr als der Hälfte der Stimmberechtigten gültig bejaht bzw. verneint worden, so hat der Gemeinderat in dieser Sitzung die zur Herstellung eines diesem Votum entsprechenden Rechtszustandes erforderlichen Beschlüsse zu fassen bzw. in die Wege zu leiten. Kommt der Gemeinderat dieser Verpflichtung in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung nicht oder nicht in vollem Umfang nach, so hat die Landesregierung die Auflösung des Gemeinderates zu verfügen und es ist binnen drei Monaten eine Neuwahl durchzuführen. Das Ergebnis der betreffenden Volksbefragung bindet den neugewählten Gemeinderat nicht mehr. Für den Fall der Auflösung des Gemeinderates gelten die Bestimmungen des § 82 sinngemäß. [LGBl 10/2012, LGBL 76/2014]
(5) entfällt [LGBL 76/2014]
§ 48 Ergebnis der Abstimmung über eine Bürgerinitiative
(1) Für die Ermittlung des Ergebnisses der Abstimmung über eine Bürgerinitiative gilt § 47 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Stimmzettel nur auf "Unterstützung" oder "Keine Unterstützung" lauten dürfen. [LGBl 10/2012]
(2) Nach Ablauf der Frist für die Stellung eines Überprüfungsantrages (Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 3) sind das Ergebnis der Abstimmung über eine Bürgerinitiative und deren Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen. [LGBl 10/2012, LGBL 76/2014]
(3) Hat eine Bürgerinitiative gültig die Unterstützung von mehr als der Hälfte der Stimmberechtigten erreicht, so hat der Gemeinderat in dieser Sitzung (Abs. 3) die zur Herstellung eines diesem Votum entsprechenden Rechtszustandes erforderlichen Beschlüsse zu fassen bzw. in die Wege zu leiten. Für den Fall, daß der Gemeinderat dieser Verpflichtung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt, gilt § 47 Abs. 4 sinngemäß. [LGBl 10/2012]
(4) entfällt [LGBl 10/2012, LGBL 76/2014]
§ 49 Petitionen
(1) Jeder Gemeindebewohner hat das Recht, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt dem Gemeinderat Anliegen oder Beschwerden in schriftlicher Form als Petitionen heranzutragen.
(2) Petitionen im Sinne des Abs. 1 sind schriftlich und unterfertigt beim Stadtmagistrat einzubringen und dort zur Einsichtnahme durch die Mitglieder des Gemeinderates bereitzuhalten.
[LGBl 121/2011]