I. Abschnitt (Allgemeines)
§ 1
Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Volksbefragungen im Sinne des Art 5 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999 (L-VG). [LGBl 63/2008]
§ 2 Gegenstand
(1) Den Gegenstand von Volksbefragungen bilden Angelegenheiten der Landesverwaltung.
(2) Volksbefragungen dienen dazu, die Auffassung der Stimmberechtigten zu einer oder mehreren bestimmten Fragen aus dem Bereich der Landesverwaltung mit den in diesem Gesetz bestimmten Wirkungen unmittelbar festzustellen.
(3) Ausgenommen von der Volksbefragung sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, Angelegenheiten der individuellen Vollziehung und individuelle Personalangelegenheiten des öffentlichen Dienstes.
§ 3 Fälle der Volksbefragung
(1) Eine Volksbefragung ist von der Landesregierung auszuschreiben,
1. wenn dies die Landesregierung beschließt;
2. wenn die Volksbefragung
a) von wenigstens einem Drittel der Mitglieder des Landtages oder
b) von wenigstens 10.000 Antragsberechtigten oder
c) von wenigstens 10 v. H. der Einwohner jener Gemeinde(n), in der (denen) die Volksbefragung stattfinden soll, beantragt und die Zulässigkeit gemäß § 8 Abs. 2 festgestellt wird.
(2) Als Einwohnerzahl der Gemeinde, die für die Antragstellung maßgebend ist, hat das festgestellte Ergebnis der letzten Volkszählung vor der Antragstellung zu gelten.
§ 4 Stimm- und Antragsberechtigung
(1) Stimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Befragung stattfindenden Landtagswahl wahlberechtigt wären (§ 20 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 - LTWO 1998). Als Stichtag gilt dabei der 1. Jänner des Jahres der Volksbefragung. [LGBl 115/1993, LGBl 84/2003, LGBl 63/2008]
(2) Antragsberechtigt für eine Volksbefragung sind Personen, für die diese Voraussetzungen am Tag ihrer Antragstellung (Unterstützung der Antragstellung) zutreffen.
(3) Bei einer auf Gemeinden beschränkten Volksbefragung sind stimm- und antragsberechtigt nur Personen, die in der Wählerevidenz der betreffenden Gemeinde(n) eingetragen sind.
§ 5 Abstimmungsgebiet
Abstimmungsgebiet ist das ganze Land Salzburg oder eine oder mehrere Gemeinden des Landes Salzburg.
§ 6 Behörden
Zur Durchführung der Volksbefragung sind nach Maßgabe dieses Gesetzes die für das Abstimmungsgebiet zuständigen Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden sowie die Landeswahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der LTWO 1998 jeweils im Amt sind. Die einschlägigen Bestimmungen der LTWO 1998 finden sinngemäß Anwendung. Die Festsetzung, ob in der Gemeinde Abstimmungssprengel gebildet werden, deren Zahl und Größe sowie die Bestimmung der Sprengelwahlbehörden, die tätig zu werden haben, obliegt hiebei der Gemeindewahlbehörde unter Bedachtnahme auf das zu erwartende Erfordernis. [LGBl 63/2008]
II. Abschnitt (Verfahren der Volksbefragung)
§ 7 Antrag
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung (§ 3 Z. 2) ist bei der Landeswahlbehörde zu stellen.
(2) Der Antrag muß von der im Sinne des § 3 Z. 2 erforderlichen Anzahl von Antragsberechtigten (§ 4 Abs. 2 und 3) unterstützt sein. Die Unterstützungserklärung hat den Familien- bzw Nachnamen und den Vornamen des Unterstützenden, sein Geburtsdatum, seinen Wohnort, seine Unterschrift sowie das Datum, an dem die Unterschrift geleistet wird, zu enthalten. Die Unterstützungserklärungen sind nach dem Muster der Anlage 1 oder gemeindeweise in Listen nach dem Muster der Anlage 2 abzufassen. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Jeder Antragsteller darf nur eine Unterstützungserklärung abgeben. Es zählen nur solche Unterstützungserklärungen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Tag der Einbringung des Antrages bestätigt wurden. [LGBl 53/2011]
(3) Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Frage, die zur Abstimmung gestellt wird;
b) die Bezeichnung des Abstimmungsgebietes;
c) die Bezeichnung eines der Antragsteller als bevollmächtigten Vertreter sowie zweier weiterer als seine Stellvertreter.
Dem Antrag sind die bestätigten Unterstützungserklärungen anzuschließen.
(4) Die Frage, die zur Abstimmung gestellt wird, ist eindeutig zu fassen und so zu stellen, daß sie mit "ja" oder "nein" beantwortet werden kann. Wenn über zwei oder mehrere, höchstens aber fünf Möglichkeiten entschieden werden soll, muß die gewählte Möglichkeit so bestimmt bezeichnet werden können, daß der Wille des Abstimmenden eindeutig erkennbar ist.
(5) Ein Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung kann auch die Abstimmung über zwei oder mehrere Fragen begehren. Die Zahl von fünf Fragen darf jedoch nicht überschritten werden.
§ 8 Feststellung der Zulässigkeit
(1) Die Landeswahlbehörde hat den Antrag ohne Aufschub auf die Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse hin zu prüfen und allenfalls festgestellte behebbare Mängel in sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG 1950 beheben zu lassen. Als behebbar gilt dabei ein Mangel, der den Inhalt des Antrages nicht ändert und nicht die Unterstützungserklärungen betrifft.
(2) Erfüllt der Antrag - allenfalls nach Verbesserung - die gesetzlichen Erfordernisse (insbesondere jene der §§ 2 und 7), ist er als Volksbefragung zuzulassen. Die Landeswahlbehörde hat hierüber mit Bescheid abzusprechen. Dieser ist dem bevollmächtigten Vertreter der Antragsteller und der Landesregierung zuzustellen. [LGBl 106/2013]
§ 9 Ausschreibung
(1) Die Ausschreibung einer Volksbefragung erfolgt durch Verordnung der Landesregierung.
(2) Bei einem Antrag auf Volksbefragung (§ 3 Z. 2) ist eine solche auszuschreiben, sobald von der Landeswahlbehörde die Zulässigkeit des Antrages festgestellt worden ist. Für die Fragestellung der von der Landesregierung beschlossenen Volksbefragung (§ 3 Z. 1) gelten die vorstehenden Erfordernisse der beantragten Volksbefragung sinngemäß.
(3) Die Ausschreibung der Volksbefragung hat zu enthalten:
a) den Abstimmungstag, der ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag zu sein hat. Am gleichen Abstimmungstag können auch zwei oder mehrere Volksbefragungen, für die der gleiche Stichtag festgelegt ist, durchgeführt werden;
b) als Gegenstand der Volksbefragung die Fragestellung in ihrem vollen Wortlaut;
c) das Abstimmungsgebiet;
d) den Stichtag.
(4) Am zwölften Tag vor dem Abstimmungstag ist die Verordnung, mit der die Volksbefragung ausgeschrieben wurde, in jeder Gemeinde des Abstimmungsgebietes ortsüblich, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren. Läßt die Länge des Antrages einen Anschlag nicht zu, ist dieser zur allgemeinen Einsicht in einem allgemein zugänglichen Amtsraum aufzulegen und ist im öffentlichen Anschlag unter kurzer Angabe des Inhaltes auf diese Auflage und auf die Einsichtsmöglichkeiten und -zeiten hinzuweisen. Den Stimmberechtigten muß durch zehn Tage, jeweils wenigstens vier Stunden am Tag, die Einsicht möglich sein. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Stunden ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Stimmberechtigten auch außerhalb ihrer normalen Arbeitszeit Einsicht nehmen können. In größeren Gemeinden oder Gemeinden mit weit auseinanderliegenden Ortsteilen hat eine solche Auflage an mehreren Stellen zu erfolgen. Wenn Amtsräume nicht zur Verfügung stehen, kann die Einsichtnahme auch in anderen Räumen stattfinden; es ist jedoch Vorsorge zu treffen, daß den Stimmberechtigten der Zutritt in diese Räume gewahrt ist.
§ 10 Stimmverzeichnis
(1) Von jeder Gemeinde des Abstimmungsgebietes ist nach der Ausschreibung der Volksbefragung - gegebenenfalls wahlsprengelweise - ein Stimmverzeichnis anzulegen, das alle in der Gemeinde Stimmberechtigten zu erfassen hat. Das Stimmverzeichnis ist auf der Grundlage der Wählerevidenz der Gemeinde nach dem Muster der Anlage 3 zu erstellen. Änderungen derselben nach dem Stichtag sind nicht zu berücksichtigen.
(2) Jeder Stimmberechtigte darf in den Stimmverzeichnissen nur einmal eingetragen sein. § 24 LTWO 1998 findet hiefür sinngemäß Anwendung. [LGBl 63/2008]
(3) Die Stimmverzeichnisse müssen spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.
(4) An der Volksbefragung dürfen nur Personen teilnehmen, die in einem Stimmverzeichnis eingetragen sind.
§ 11 Stimmkarte
(1) Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte gemäß Abs. 2 sind, können ihr Stimmrecht im Abstimmungsgebiet auch durch Briefabstimmung oder außerhalb der Gemeinde bzw. des Abstimmungssprengels ausüben, in deren (dessen) Stimmverzeichnis sie eingetragen sind. [LGBl 63/2008]
(2) Für die Ausstellung der Stimmkarten gelten die §§ 34 bis 36 LTWO 1998 sinngemäß. Die Stimmkarte hat die in der Anlage 4 festgelegten Aufdrucke zu tragen. [LGBl 63/2008]
§ 12 Abstimmung
Für das Abstimmungsverfahren gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die §§ 46 bis 67 LTWO 1998 sinngemäß. Die besonderen Bestimmungen betreffend die Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken finden jedoch keine Anwendung. Abstimmungszeugen können bei einer beantragten Volksbefragung (§ 3 Z. 2) vom bevollmächtigten Vertreter, ansonsten (§ 3 Z. 1) von jeder in der Landesregierung vertretenen Partei entsendet werden. [LGBl 63/2008]
§ 13 Stimmzettel
(1) Die Abstimmung erfolgt mit amtlichen Stimmzetteln. Der Stimmzettel muß, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, aus weißlichem Papier sein und ein Ausmaß von ungefähr 14,5 bis 15,5 cm oder ein Vielfaches hievon in der Länge und von 20 bis 22 cm in der Breite aufweisen.
(2) Finden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksbefragungen statt, müssen die für jede Volksbefragung bestimmten Stimmzettel aus deutlich verschiedenfarbigem Papier sein. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 1.
(3) Der amtliche Stimmzettel ist so abzufassen, daß er
a) wenn die Frage mit "ja" oder "nein" zu beantworten ist, unterhalb des Wortlautes jeder Frage auf der linken Seite das Wort "ja" und daneben einen Kreis und auf der rechten Seite das Wort "nein" und daneben einen Kreis aufweist;
b) wenn in der Frage über zwei oder mehrere Möglichkeiten entschieden werden soll, auf der linken Seite untereinander und deutlich voneinander abgesetzt die Entscheidungsmöglichkeiten anführt und auf der rechten Seite jeweils bei jeder Möglichkeit einen Kreis und dazu die Anleitungen "Zutreffendes bitte ankreuzen" und "Je Frage nur einer der Vorschläge wählbar" aufweist.
Enthält der Stimmzettel mehrere Fragen, sind diese mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
(4) Die Beantwortung einer Frage ist gültig, wenn der Wille des Abstimmenden hiezu unzweideutig zum Ausdruck kommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer der beiden neben den Worten "ja" oder "nein" befindlichen Kreise, oder - bei mehreren Entscheidungsmöglichkeiten - ein neben einer der Möglichkeiten stehender Kreis gekennzeichnet wurde. Werden bei mehreren Möglichkeiten mehrere vorgeschlagene Entscheidungen gekennzeichnet, gilt die Frage als nicht beantwortet.
(5) Enthält ein Stimmkuvert mehrere gleiche amtliche Stimmzettel, so sind die Fragen gültig beantwortet, für die sich aus den Stimmzetteln eine einheitliche Entscheidung feststellen läßt. Bei einem leeren Stimmkuvert ist jede Frage als nicht beantwortet zu werten. Dies gilt auch bei mehreren gleichzeitig durchgeführten Volksbefragungen für jene, für die kein Stimmzettel im Stimmkuvert enthalten ist.
(6) Worte, Bemerkungen, Zeichen oder Streichungen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Bezeichnung des Abstimmungswillens angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit der Fragenbeantwortung nicht, wenn sich durch sie kein Zweifel an dieser ergibt. Dies gilt auch für Beilagen aller Art, die sich im Stimmkuvert befinden.
§ 14 Feststellung des örtlichen Abstimmungsergebnisses
(1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die §§ 77, 79 bis 82a LTWO 1998 sinngemäß. Die Bestimmungen betreffend die Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken finden jedoch keine Anwendung. [LGBl 63/2008]
(2) Werden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt, so hat die Stimmenzählung für jede Volksbefragung getrennt zu erfolgen. In diesem Fall sind auch die nach der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 oder nachstehend vorgeschriebenen Niederschriften für jede Volksbefragung getrennt anzulegen. [LGBl 63/2008]
§ 15 Stimmzählung
(1) Die Wahlbehörden haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung unverzüglich für die vor ihnen abgegebenen Stimmen für jede zur Abstimmung gestellte Frage für ihren Bereich festzustellen:
a) die Summe der Stimmberechtigten laut den Stimmverzeichnissen;
b) die Summe der abgegebenen Stimmen;
c) zu jeder zur Abstimmung gestellten Frage:
aa) die Summe der Fälle, in denen diese unbeantwortet geblieben ist;
bb) die Summe der Fälle, in denen diese beantwortet wurde;
cc) bei Fragen, die mit "ja" oder mit "nein" zu beantworten waren, die Summe der bejahenden Antworten und die Summe der verneinenden Antworten;
dd) bei Fragen, die Entscheidungsmöglichkeiten zur Abstimmung stellten, zu jeder Entscheidungsmöglichkeit die Summe der Stimmen, die sich hiefür ausgesprochen haben.
Enthält der Stimmzettel mehrere Fragen, sind bei der Stimmenzählung die Stimmzettel zu nummerieren und müssen die Feststellungen gemäß lit c tabellarisch für jeden Stimmzettel getroffen werden. [LGBl 84/2003]
(2) Von den Sprengelwahlbehörden sind diese Feststellungen unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu berichten und von dieser für die Gemeinde in gleicher Weise gegliedert zusammenzufassen.
Die Gemeindeergebnisse sind von der Gemeindewahlbehörde sogleich der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben und von dieser gemeinsam mit den übrigen Gemeindeergebnissen des Bezirkes wiederum in der gleichen Gliederung für den Bezirk zusammenzufassen.
(3) Die Bezirkswahlbehörden haben ihre Feststellungen für den Bezirk unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben und in einer Niederschrift festzuhalten.
(4) Die Volksbefragungsakten der Bezirkswahlbehörden einschließlich der Volksbefragungsakten der Gemeinden sind von den Bezirkswahlbehörden verschlossen und versiegelt durch Boten oder auf sonst geeignete Weise der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
§ 16 Vorläufiges Gesamtergebnis
Die Landeswahlbehörde ermittelt auf Grund der Berichte der Bezirkswahlbehörden in der im § 15 Abs. 1 angegebenen Gliederung das vorläufige Gesamtergebnis der Volksbefragung. Bei der allgemeinen Bekanntgabe ist auf die Vorläufigkeit des Ergebnisses hinzuweisen.
§ 17 Gesamtergebnis, Verlautbarung
(1) Die Volksbefragungsakten der Bezirkswahlbehörden sind nach ihrem Einlangen durch die Landeswahlbehörde auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu prüfen und zu berichtigen. Auf Grund dieser Feststellungen ermittelt die Landeswahlbehörde das Gesamtergebnis der Volksbefragung in der im § 15 Abs. 1 angegebenen Gliederung endgültig. Das endgültige Ergebnis der Volksbefragung ist durch Bescheid festzustellen und durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren. Außerdem wird das Ergebnis von der Landeswahlbehörde in der 'Salzburger Landes-Zeitung' bekannt gegeben. [LGBl 49/2006, LGBl 86/2013]
(2) Gegen den Bescheid der Landeswahlbehörde nach Abs. 1, der der Landesregierung und gegebenenfalls dem bevollmächtigten Vertreter zuzustellen ist, steht im Fall einer Volksbefragung gemäß § 3 Z. 1 den im Landtag vertretenen Parteien, im Fall einer Volksbefragung gemäß § 3 Z. 2 dem bevollmächtigten Vertreter das Rechtsmittel des Einspruches in sinngemäßer Anwendung des § 96 LTWO 1998 zu. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen. Sie läuft im ersten Fall ab der Verlautbarung an der Amtstafel der Landesregierung, im zweiten Fall ab der Zustellung des Bescheides. [LGBl 63/2008]
§ 18 Wirkungen der Volksbefragung
(1) Vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides der Landeswahlbehörde, mit dem die Volksbefragung für zulässig erklärt wird (§ 8 Abs. 2), bis zur Rechtskraft der Feststellung des Gesamtergebnisses der Volksbefragung (§ 17 Abs. 2) darf die Landesregierung nur bei Gefahr im Verzug einen Beschluss fassen, der die Durchführung der angeregten Maßnahmen unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder sonst in der zur Abstimmung stehenden Angelegenheit wesentliche Entscheidungen trifft.
(2) Das Ergebnis der Volksbefragung ist zum Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der Landesregierung zu machen.
III. Abschnitt (Schlußbestimmungen)
§ 19 Fristen
(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Verfahren nach diesem Gesetz befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.
§ 20 Abgabenfreiheit
Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinden befreit.
§ 21 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt zugleich mit der Landes-Verfassungsgesetznovelle 1985 in Kraft.
§ 22 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
(1) § 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 115/1993 tritt mit 8. Oktober 1993 in Kraft. [LGBl 115/1993]
(2) Die §§ 4 Abs 1 und 15 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 84/2003 treten mit 1. Oktober 2003 in Kraft. [LGBl 84/2003]
(3) § 17 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 49/2006 tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft. [LGBl 49/2006]
(4) Die §§ 1, 4 Abs 1, 6, 10 Abs 2, 11, 12, 14 und 17 Abs 2 sowie die Anlage 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft. [LGBl 63/2008]
(5) Die Anlage 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 11/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft. [LGBl 11/2009]
(6) § 7 Abs 2 und die Anlagen 1 bis 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. [LGBl 53/2011]
§ 23
(1) § 17 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 86/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. [LGBl 86/2013]
(2) § 8 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. [LGBl 106/2013]