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Oberösterreich: Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz (Oö. BBRG)

Oberösterreich: Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz (Oö. BBRG)

Oberösterreichisches Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz (Oö. BBRG)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Einleitung
§ 1 Inhalt

2. Abschnitt: Bürgerinnen- und Bürger-Initiativen
§ 2 Begriff und Übersicht
§ 3 Antrag
§ 4 Unterstützung
§ 5 Unterstützungslisten
§ 6 Wahlrechtsbestätigung
§ 7 Zulässigkeit
§ 8 Geltung als Petition
§ 9 Behandlung der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative durch den Landtag
§ 10 Behandlung der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative durch die Landesregierung
§ 11 Bürgerinnen- und Bürger-Befragung

3. Abschnitt: Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmungen
§ 12 Begriff
§ 13 Einleitung
§ 14 Folgen der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung

4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
§ 15 Anordnung einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung oder einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung
§ 16 Stichtag, Befragungs- und Abstimmungstag
§ 17 Stimmrecht
§ 18 Stimmlisten
§ 19 Ausfolgung von Stimmlisten
§ 20 Anwendung der Oö. Landtagswahlordnung
§ 21 Amtliche Stimmzettel
§ 22 Stimmkuvert
§ 23 Stimmabgabe
§ 24 Gültiger Stimmzettel
§ 25 Ungültiger Stimmzettel
§ 26 Stimmzettelprüfung und Stimmenzählung
§ 27 Niederschriften
§ 28 Akten und Übermittlung
§ 29 Ergebnis
§ 30 Einspruch und endgültiges Ergebnis
§ 31 Wählerevidenz
§ 32 Verwaltungsverfahren
§ 33 Abgabenfreiheit und Kosten
§ 34 Strafbestimmungen
§ 35 In-Kraft-Treten

Landesgesetzblatt 

LGBl 5/2002
XXV. Gesetzgebungsperiode: 
Regierungsvorlage 833/2000
Initiativantrag 205/1998
​Initiativantrag 223/1998
Initiativantrag 238/1998
Initiativantrag 871/2000
Initiativantrag 1051/2001
Ausschussbericht 1245/2001
41. Landtagssitzung

LGBl 34/2010 
XXVII. Gesetzgebungsperiode: 
Initiativantrag 71/2010
Ausschussbericht 74/2010
5. Landtagssitzung

Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz
LGBl 90/2013 
XXVII. Gesetzgebungsperiode:
Regierungsvorlage 942/2013
Ausschussbericht 993/2013
38. Landtagssitzung

Oö. Wahlrechtsanpassungsgesetz 2014
LGBl 31/2014 
XXVII. Gesetzgebungsperiode:
Regierungsvorlage 1057/2014
Ausschussbericht 1084/2014
42. Landtagssitzung

Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechteänderungsgesetz 2015
​LGBl 41/2015
XXVII. Gesetzgebungsperiode
Initiativantrag 36/2009
Initiativantrag 595/2012
Initiativantrag 1208/2014
Initiativantrag 1240/2014
Initiativantrag 1242/2014 
Ausschussbericht 1416/2015 
52. Landtagssitzung 
Video (Pkt. 14 der Verhandlungsgegenstände) 
Wortprotokoll (Seite 120 bis 131)
Stellungnahme von mehr demokratie!
Stellungnahme von NGOs

zuletzt auf Aktualität überprüft im Dezember 2023

 

1. ABSCHNITT: Einleitung

§ 1 Inhalt

Dieses Landesgesetz enthält die näheren Bestimmungen über die Bürgerinnen- und Bürgerrechte
1. Bürgerinnen- und Bürger-Initiative (Art. 59 Oö. L-VG) und
2. Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung (Art. 60 Oö. L-VG).

2. ABSCHNITT: Bürgerinnen- und Bürger-Initiativen

§ 2 Begriff und Übersicht

(1) Landesbürgerinnen und Landesbürger können durch Bürgerinnen- und Bürger-Initiative verlangen:
1. a) die Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen einschließlich der Landesverfassungsgesetze;
b) die Fassung sonstiger, in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallender Beschlüsse durch den Landtag;
2. die Erlassung, Änderung oder Aufhebung von in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallenden Maßnahmen der Verwaltung.

(2) Die Bestellung und die Wahl von Organen des Landes, Angelegenheiten der Bediensteten des Landes sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative gemäß Abs. 1 sein. [LGBl 41/2015]

(3) Eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative muss von mindestens 2 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Wahlberechtigten unterstützt sein. Sie kann in Form einer einfachen Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage gestellt werden. [LGBl 41/2015]

(4) Soweit sich die Bürgerinnen- und Bürger-Initiative nicht an die Landesregierung, sondern an den Landtag wendet, ist sie von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.

§ 3 Antrag

(1) Der Antrag von Landesbürgerinnen und Landesbürgern auf Durchführung einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative ist schriftlich beim Amt der Oö. Landesregierung einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:
1. den Gegenstand der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative samt Begründung und das ausdrückliche Verlangen auf deren Durchführung;
2. die Bezeichnung des Organs oder der Organe (Landtag oder Landesregierung, Landtag und Landesregierung), an das oder an die sich die Bürgerinnen- und Bürger-Initiative richtet;
3. den Namen einer zustellungsbevollmächtigten Person und mindestens einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters; diese Personen müssen das Wahlrecht zum Landtag besitzen; anzugeben sind: Familien- und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse; bei mehreren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern ist überdies die Reihenfolge der Vertretung bekannt zu geben;
4. die Unterstützung von mindestens 2 % der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Wahlberechtigten. [LGBl 41/2015]

(2) Ein Antrag darf nur eine einzige Bürgerinnen- und Bürger-Initiative enthalten.

(3) Gleichzeitig mit dem Einbringen des Antrags ist ein Kostenbeitrag in der Höhe von 500 Euro bei der Einbringungsstelle bar zu hinterlegen. Wird dieser Betrag nicht hinterlegt, gilt der Antrag als nicht eingebracht.

(4) Die zustellungsbevollmächtigte Person oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter (Abs. 1 Z. 4) vertritt im weiteren Verfahren alle Personen, die den Antrag unterstützt haben.

§ 4 Unterstützung

(1) Die Unterstützung eines Antrags erfolgt durch Unterschrift, die
1. von einer Person stammt, die am Tag der Unterschrift in der Wählerevidenz einer Gemeinde des Landes eingetragen ist und
2. auf einer Unterstützungsliste gemäß § 5 aufscheint und
3. innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vor dem Tag der Einbringung des Antrags geleistet wurde. [LGBl 41/2015]

(2) Unterschriften, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, sind ungültig.

(3) Jede Person darf sich nur einmal in den Unterstützungslisten eintragen; Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.

§ 5 Unterstützungslisten

(1) Unterstützungslisten sind nach dem Muster der Anlage 1 herzustellen. Sie sind geordnet nach Gemeinden und Bezirken dem Antrag anzuschließen.

(2) Die Unterstützungsliste hat zu enthalten:
1. den Gegenstand und die Begründung der Bürgerinnen-und Bürger-Initiative;
2. die Erklärung, dass die Durchführung der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative unterstützt wird;
3. den Namen der zustellungsbevollmächtigten Person (§ 3 Abs. 1 Z. 3);
4. die Bestätigung der Gemeinde, dass die unterschriebenen Personen am Tag der Unterschrift in der Wählerevidenz dieser Gemeinde eingetragen sind (Wahlrechtsbestätigung);
5. den notwendigen Raum für die Eintragung der Personen, die den Antrag unterstützen möchten sowie das Datum, an dem die Unterschrift geleistet wird.

(3) Die Unterstützungslisten und die Eintragungen auf jeder Unterstützungsliste sind fortlaufend zu nummerieren. Den Unterstützungslisten ist eine Aufstellung beizulegen, aus der ersichtlich ist, wie viele gültige Unterschriften jede Unterstützungsliste enthält und wie viele Personen insgesamt in allen Unterstützungslisten eingetragen sind.

(4) Jede Änderung der Angaben nach Abs. 2 Z. 1 bis 3 in Unterstützungslisten, auf denen bereits Unterstützungsunterschriften geleistet wurden, ist verboten.

§ 6 Wahlrechtsbestätigung

(1) Die Bestätigung gemäß § 5 Abs. 2 Z. 4 ist von der Gemeinde zu erteilen, wenn die Unterstützungsliste Angaben über den Familien- bzw. Nachnamen und Vornamen, das Geburtsdatum, die Adresse des Hauptwohnsitzes sowie das Datum der Unterschrift der unterstützenden Personen enthält und die eigenhändige Unterschrift entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Beglaubigung hat sich dabei auch auf das Datum der Unterschriftsleistung zu beziehen. Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Bestätigungen auf Verlangen unverzüglich auszufertigen. [LGBl 41/2015]

(2) Vor Eintragung in die Unterstützungsliste vor der Gemeindebehörde hat jede Person ihre Identität glaubhaft zu machen. Erfolgt die Eintragung in die Unterstützungsliste nicht vor der Gemeindebehörde, ist die Echtheit der in der Unterstützungsliste geleisteten Unterschrift einschließlich des Datums der Unterschriftsleistung gerichtlich oder notariell zu beglaubigen.

(3) Jede Gemeinde hat zu der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit die ordnungsgemäße Eintragung in die Unterstützungslisten beim Gemeindeamt zu ermöglichen.

(4) Notarielle oder gerichtliche Beglaubigungen der Echtheit von Unterschriften in den Unterstützungslisten sind diesen anzuschließen und zu einer Urkundeneinheit zu verbinden.

§ 7 Zulässigkeit

(1) Die Landesregierung hat innerhalb von vier Wochen nach dem Einbringen des Antrages mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der Antrag gültig ist oder nicht. Ein Antrag ist dann gültig, wenn 1. der Gegenstand der beantragten Bürgerinnen- und Bürger-Initiative eine Angelegenheit des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes betrifft und 2. der Antrag den Voraussetzungen gemäß § 3 bis § 6 entspricht. [LGBl 41/2015]

(2) Weist ein Antrag Formgebrechen auf, so ist der zustellungsbevollmächtigten Person die Behebung der Mängel innerhalb einer von der Landesregierung gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist aufzutragen. Wird der Mangel nicht behoben, so ist der Antrag zurückzuweisen. Im Fall der Mängelbehebung hat die Landesregierung den Bescheid nach Abs. 1 spätestens zwei Wochen nach Einlangen der Verbesserung zu erlassen.

(3) Erfüllt ein Antrag - allenfalls nach erfolgter Verbesserung - die gesetzlichen Erfordernisse, so liegt eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative vor. Die Landesregierung hat darüber mit Bescheid abzusprechen. Dieser ist der zustellungsbevollmächtigten Person zu eigenen Handen zuzustellen und durch Anschlag an der Amtstafel zu verlautbaren. Sofern sich die Bürgerinnen- und Bürger-Initiative an den Landtag wendet, hat die Landesregierung überdies den Landtag unverzüglich von ihrer Entscheidung in Kenntnis zu setzen.

§ 8 Geltung als Petition

Anträge, die von weniger als 2 % [der] der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Wahlberechtigten gültig unterstützt sind, gelten als Petitionen an den Landtag oder an die Landesregierung im Sinn des Art. 64 Oö. L-VG. [LGBl 41/2015]

§ 9 Behandlung der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative durch den Landtag

(1) Liegt eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 1 vor, ist sie von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.

(2) Das Ergebnis der Behandlung einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative im Landtag ist vom Landtag in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen und der zustellungsbevollmächtigten Person nachweislich mitzuteilen.

§ 10 Behandlung der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative durch die Landesregierung

(1) Liegt eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 2 vor, hat sie die Landesregierung innerhalb von zwölf Wochen zum Gegenstand ihrer Beratung und Beschlussfassung zu machen.

(2) Das Ergebnis der Behandlung einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative ist von der Landesregierung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen und der zustellungsbevollmächtigten Person nachweislich mitzuteilen.

§ 11 Bürgerinnen- und Bürger-Befragung

(1) Eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative, die von mindestens 4 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Landtag wahlberechtigten Landesbürgerinnen oder Landesbürgern unterstützt wurde, ist einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung zu unterziehen, wenn der Landtag innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Zustellung des Bescheids nach § 7 zur Bürgerinnen- und Bürger-Initiative keinen Beschluss gefasst hat, der der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative wenigstens den Grundsätzen nach entspricht und von der zustellungsbevollmächtigten Person binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung gemäß § 9 Abs. 2 die Durchführung einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung verlangt wird. [LGBl 34/2010, LGBl 41/2015]

(2) Die Landesregierung hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Verlangens (Abs. 1) die Bürgerinnen- und Bürger-Befragung durch Verordnung anzuordnen.

(3) Gegenstand der Bürgerinnen- und Bürger-Befragung ist in diesem Fall die Frage, ob der Landtag einen Beschluss im Sinn der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative fassen soll. Bei der Bürgerinnen- und Bürger-Befragung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Haben die Landesbürgerinnen und Landesbürger in der Befragung entschieden, dass einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative Rechnung zu tragen ist, so hat sich der Landtag mit dem Anliegen neuerlich zu beschäftigen und innerhalb von sechs Monaten einen Beschluss zu fassen. Dieser Beschluss ist zu begründen, vom Landtag in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen und der zustellungsbevollmächtigten Person nachweislich mitzuteilen.

(5) Für Bürgerinnen- und Bürger-Initiativen, die sich an die Landesregierung wenden, gelten die Abs. 1 bis 4 sinngemäß.

 

3. ABSCHNITT: Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmungen

§ 12 Begriff

(1) Das Recht der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung ist das Recht der Landesbürgerinnen und Landesbürger zu entscheiden, ob ein Gesetzesbeschluss des Landtags in Kraft treten soll. Bei der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung wird von der Landesregierung auf Grund eines Landtagsbeschlusses angeordnet.

§ 13 Einleitung

(1) Ein Gesetzesbeschluss des Landtags ist einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung zu unterziehen, wenn es vom Landtag innerhalb von sechs Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses verlangt wird. Eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung hat aber gemäß Art. 60 Abs. 2 Oö. L-VG zu unterbleiben,
1. wenn ein von der Bundesregierung gemäß Art. 98 Abs. 2 B-VG beeinspruchter Gesetzesbeschluss nicht vom Landtag wiederholt wird,
2. soweit einem Gesetzesbeschluss die erforderliche Zustimmung gemäß Art. 97 Abs. 2 B-VG von der Bundesregierung nicht erteilt wird.

(2) Die Landesregierung hat eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung frühestens nach Abschluss des Einspruchs- und Zustimmungsverfahrens gemäß Art. 98 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 2 B-VG und spätestens vier Wochen nach diesem Zeitpunkt durch Verordnung anzuordnen.

§ 14 Folgen der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung

Wird die Frage, ob ein Gesetzesbeschluss in Kraft treten soll, mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen verneint, so hat die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses zu unterbleiben; wird die Frage bejaht, so hat der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluss unverzüglich nach Verlautbarung des Abstimmungsergebnisses unter Berufung auf das Abstimmungsergebnis kundzumachen.

4. ABSCHNITT: Gemeinsame Bestimmungen

§ 15 Anordnung einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung oder einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung

(1) Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Durchführung einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung oder einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung angeordnet wird, hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung und den Gegenstand der Befragung oder der Abstimmung;
2. den Tag der Befragung oder der Abstimmung;
3. den Stichtag;
4. in einer Anlage
a) im Fall einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung den vollen Wortlaut der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative; die Anlage kann entfallen, wenn sich der Wortlaut bereits aus Z. 1 ergibt,
b) im Fall einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung den vollen Text des Gesetzesbeschlusses, soweit der Text der Abstimmung unterliegt.

(2) Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.Sie ist von den Gemeinden unmittelbar nach der Kundmachung im Landesgesetzblatt in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag bis zu dem Tag, der dem Abstimmungstag oder Befragungstag folgt, zu verlautbaren. Gibt die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt heraus, so hat die Verlautbarung auch dort zu erfolgen. Die Volltexte gemäß Abs. 1 Z. 4 sind während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit der Gemeinden in einem allgemein zugänglichen Raum des Gemeindeamtes zur Einsicht aufzulegen. Entsprechende Hinweise auf die Einsichtmöglichkeit sind an der Amtstafel anzubringen. [LGBl 41/2015]

§ 16 Stichtag, Befragungs- und Abstimmungstag

(1) Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Anordnung der Durchführung des Bürgerrechts und nicht später als zwei Wochen nach der Kundmachung der Verordnung angesetzt werden.

(2) Der Tag der Bürgerinnen- und Bürger-Befragung und der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein. Die Durchführung mehrerer Befragungen und Abstimmungen am selben Tag ist zulässig.

(3) Eine Bürgerinnen- und Bürger-Befragung oder eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung darf nicht an einem Tag durchgeführt werden, an dem eine Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder die Wahl des Bundespräsidenten stattfindet.

§ 17 Stimmrecht

(1) Zur Teilnahme an einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung und einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung ist berechtigt, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zum Landtag im Sinn des § 20 der Oö. Landtagswahlordnung erfüllt. [LGBl 34/2010, LGBl 41/2015]

(2) Jeder Stimmberechtigte hat für ein bestimmtes Bürgerrecht nur eine Stimme. [LGBl 34/2010]

§ 18 Stimmlisten

(1) Nach Anordnung der Durchführung eines Bürgerrechts haben die davon betroffenen Gemeinden die Stimmberechtigten unter Heranziehung der Wählerevidenzen in Stimmlisten nach dem Muster der Anlage 2

(2) Jeder Stimmberechtigte ist in die Stimmliste des Wahlsprengels einzutragen, in dem er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hatte. Stimmberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz nach dem Stichtag in eine andere Gemeinde verlegen, haben Anspruch auf die Ausstellung einer Stimmkarte (§ 20) durch die Gemeinde, in deren Stimmliste sie eingetragen sind.

(3) Die Stimmlisten sind spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag von den Gemeinden in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während eines Zeitraums von zwei Wochen in der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Samstage, Sonn- und Feiertage sind in die Auflagefrist einzurechnen.

(4) Nach Auflage der Stimmlisten ist deren Änderung nur mehr im Berichtigungs- oder Beschwerdeweg möglich. Die Gemeinde, bei der der Berichtigungsantrag gestellt wurde, hat andere oö. Gemeinden vom Ausgang des Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahrens umgehend zu verständigen. Im Übrigen gilt für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren sowie für den Abschluss der Stimmlisten die Oö. Landtagswahlordnung sinngemäß. [LGBl 31/2014]

(5) entfällt [LGBl 31/2014]

§ 19 Ausfolgung von Stimmlisten

Der zustellungsbevollmächtigten Person der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative, über die in der Bürgerinnen- und Bürger-Befragung entschieden wird, und den zustellungsbevollmächtigten Personen jener politischen Parteien, die im Landtag vertreten sind, ist über Antrag die Herstellung von Abschriften der Stimmlisten zu ermöglichen oder ein Ausdruck der Stimmlisten zu überlassen. Für die Herstellung eines Ausdrucks kann ein entsprechendes
Entgelt verlangt werden.

§ 20 Anwendung der Oö. Landtagswahlordnung

Die Bestimmungen der Oö. Landtagswahlordnung über Wahlkarten, Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung und besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts gelten für das Abstimmungsverfahren sinngemäß.

§ 21 Amtliche Stimmzettel

(1) Für die Bürgerinnen- und Bürger-Befragung und die Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung sind amtliche Stimmzettel nach dem Muster der Anlagen 3 und 4 von einheitlicher Farbe und Größe zu verwenden. Sie dürfen nur über Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat zu enthalten:
1. den Gegenstand des Bürgerrechts und
2. darunter auf der linken Seite das Wort "Ja" und rechts daneben einen Kreis sowie auf der rechten Seite das Wort "Nein" und rechts daneben einen Kreis.

(3) Finden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Bürgerrechte statt, so ist der amtliche Stimmzettel für jedes Bürgerrecht in einer anderen, leicht unterscheidbaren Farbe herzustellen.

(4) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Landeswahlbehörde den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaften, bei Städten mit eigenem Statut über die Magistrate entsprechend der endgültigen Zahl der Stimmberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15 % zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5 % ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Abstimmungstag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen Empfangsbestätigungen in zweifacher Ausfertigung auszufolgen, wobei eine Ausfertigung für den Übergeber und eine für den Übernehmer bestimmt ist.

(5) Eine Kennzeichnung der Stimmzettel vor oder bei der Ausgabe an den Stimmberechtigten ist verboten.

§ 22 Stimmkuverts

(1) Für die Durchführung eines jeden Bürgerrechts sind undurchsichtige, gleichfärbige Stimmkuverts zu verwenden. Werden mehrere Bürgerrechte an einem Tag durchgeführt und hat die Landeswahlbehörde gemäß § 23 Abs. 3 verfügt, dass für jedes Bürgerrecht eigene verschiedenfärbige Stimmzettel zu verwenden sind, so sind auch die Wahlkuverts für die verschiedenen Bürgerrechte in den jeweiligen Farben der Stimmzettel herzustellen.

(2) Das Anbringen von Worten, Bemerkungen und Zeichen auf den Stimmkuverts ist verboten.

§ 23 Stimmabgabe

(1) Das Recht zur Stimmabgabe steht jenen Stimmberechtigten zu, die in den abgeschlossenen Stimmlisten eingetragen sind. Die Stimmabgabe hat, ausgenommen im Fall des Abs. 2, in der Gemeinde oder in dem Wahlsprengel zu erfolgen, in deren oder dessen Stimmliste der Stimmberechtigte eingetragen ist.

(2) Stimmberechtigte, die eine Stimmkarte (Anlage 5) besitzen, können ihre Stimme auch in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Wahlsprengel als der oder dem ihrer Eintragung in die Stimmliste abgeben.

§ 24 Gültiger Stimmzettel

(1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille der Befragten oder Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Stimmberechtigte in dem neben den Worten "Ja" oder "Nein" vorgedruckten Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift und dgl. anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, ob er die zur Befragung oder Abstimmung gelangte Frage mit "Ja" oder "Nein" beantwortet.

(2) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille der Befragten oder Abstimmenden auf andere Weise, z.B. durch Anhaken, Unterstreichen oder sonstige entsprechende Kennzeichnung, eindeutig zu erkennen ist.

(3) Befinden sich in einem Stimmkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, so zählen sie als ein gültiger Stimmzettel, wenn
1. auf allen Stimmzetteln die gestellte Frage eindeutig gleich beantwortet wurde oder
2. neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit nicht gemäß § 25 Abs. 4 beeinträchtigt ist.
(4) Werden bei der Durchführung zweier oder mehrerer Bürgerrechte an einem Tag die für die unterschiedlichen Bürgerrechte bestimmten Stimmzettel vertauscht und in die für ihre Aufnahmen ursprünglich nicht gedachten Wahlkuverts gelegt, so sind diese Stimmzettel nicht schon deswegen ungültig.
(5) Sonstige im Stimmkuvert befindliche Beilagen beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

§ 25 Ungültiger Stimmzettel

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Stimmabgabe verwendet wurde oder
2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr unzweideutig hervorgeht, ob mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt wurde oder
3. aus dem abgegebenen Stimmzettel der Wille der Befragten oder Abstimmenden nicht eindeutig hervorgeht.

(2) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmen.

(3) Enthält ein Stimmkuvert mehrere gleichfärbige amtliche Stimmzettel, die einander widersprechende Eintragungen enthalten, so zählen sie als ein ungültiger Stimmzettel.

(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich dadurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt.

§ 26 Stimmzettelprüfung und Stimmenzählung

(1) Wenn die für die Stimmabgabe bei einem Bürgerrecht festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Befragungs- oder Abstimmungslokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Stimmberechtigten abgestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für beendet. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Befragungs- oder Abstimmungslokal zu schließen; nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen gemäß § 14 Abs. 4 der Oö. Landtagswahlordnung, der Zustellungsbevollmächtigte oder seine Vertrauensperson und die Befragungs- oder Abstimmungszeugen dürfen im Befragungs- oder Abstimmungslokal verbleiben.

(2) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Stimmkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:
1. die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmliste;
2. die Summe der abgegebenen Stimmzettel;
3. die Summe der ungültigen Stimmen;
4. die Summe der gültigen Stimmen;
5. die Summe der gültigen "Ja"-Stimmen und "Nein"-Stimmen.

(3) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Sprengelwahlbehörde ihr Ermittlungsergebnis unverzüglich, wenn möglich telefonisch, der Gemeindewahlbehörde bekanntzugeben. Die Gemeindewahlbehörde hat das Gemeindeergebnis zu ermitteln und es ihrerseits ungesäumt der Bezirkswahlbehörde telefonisch mitzuteilen.

(4) Die Bezirkswahlbehörde hat das Ergebnis für den politischen Bezirk zu ermitteln und unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben.

(5) Die Landeswahlbehörde ermittelt das Ergebnis der Bürgerinnen- und Bürger-Befragung oder der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung im Landesgebiet und hat dieses, gegliedert nach politischen Bezirken und Wahlkreisen als vorläufiges Ergebnis bekanntzugeben. [LGBl 34/2010]

(6) Werden mehrere Bürgerrechte am selben Tag durchgeführt, so sind die Feststellungen gemäß Abs. 2 für jede Bürgerinnen- und Bürger-Befragung und jede Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung getrennt zu treffen.(7) Die zustellungsbevollmächtigte Person oder eine durch ihre Vollmacht ausgewiesene Vertrauensperson ist berechtigt, das Ermittlungsverfahren bei den Wahlbehörden zu beobachten, ohne dass ihr jedoch ein Einfluss auf die Entscheidungen der Wahlbehörden zukommt.

§ 27 Niederschriften

(1) Jede Wahlbehörde hat ihre Feststellungen in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Werden mehrere Bürgerrechte am selben Tag durchgeführt, so ist für jede Bürgerinnen- und Bürger-Befragung und jede Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung eine eigene Niederschrift anzufertigen. Die Niederschriften haben jeweils zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Bürgerrechts, des Befragungs- oder Abstimmungstages und der Wahlbehörde;
2. die Namen der anwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen und Befragungs- oder Abstimmungszeugen;
3. die Feststellungen gemäß § 26 Abs. 2.

(3) Die Niederschriften der Gemeinde-(Sprengel-) Wahlbehörden haben weiters zu enthalten:
1. Zeit und Ort der Befragung oder Abstimmung (Wahlkreis, politischer Bezirk und Gemeinde, Wahlsprengel, Wahllokal);
2. die Namen der Stimmberechtigten, die mit Stimmkarten ihre Stimme abgegeben haben;
3. die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Abstimmungswilligen zur Stimmabgabe;
4. die allfälligen Entscheidungen über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln, wobei auch die Entscheidungsgründe anzuführen sind;
5. sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Befragung oder Abstimmung gefasst wurden.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird die Unterschrift nicht geleistet, so ist der Grund hiefür anzugeben. Damit ist die Befragungs- oder Abstimmungshandlung beendet.

§ 28 Akten und Übermittlung

(1) Folgende Unterlagen bilden den Befragungs- oder Abstimmungsakt der Gemeinde-(Sprengel-)Wahlbehörde:
1. die Stimmlisten;
2. die Stimmkarten, die von Stimmberechtigten der Wahlbehörde vorgelegt wurden;
3. die Empfangsbestätigung über ausgefolgte amtliche Stimmzettel;
4. die gültigen Stimmzettel, die gesondert nach auf "Ja" und "Nein" lautende Stimmzettel in Umschläge mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
5. die ungültigen Stimmzettel, die in Umschläge mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
6. die nicht ausgefolgten amtlichen Stimmzettel, die in Umschläge mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
7. die Niederschriften der Gemeinde-(Sprengel-)Wahlbehörden gemäß § 27.

(2) Der Befragungs- oder Abstimmungsakt ist der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln.

(3) Jede Bezirkswahlbehörde hat der Landeswahlbehörde eine Ausfertigung ihrer Niederschrift samt den Unterlagen über die Zusammenrechnung der Gemeindeergebnisse zu übermitteln.

§ 29 Ergebnis

(1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der Niederschriften der Bezirkswahlbehörden und deren Unterlagen nach Prüfung der rechnerischen Richtigkeit und allfälliger Korrektur innerhalb einer Woche das Ergebnis der Bürgerinnen- und Bürger-Befragung oder der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Eine Ausfertigung dieser Niederschrift ist unverzüglich der Landesregierung zu übermitteln.

(2) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis der Bürgerinnen- und Bürger-Befragung oder der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Oö. Landesregierung zu verlautbaren.

§ 30 Einspruch und endgültiges Ergebnis

(1) Innerhalb von zwei Wochen nach Verlautbarung des Ergebnisses kann wegen Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses und wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens von wenigstens 200 Stimmberechtigten und nach Bürgerinnen- und Bürger-Befragungen auch von der zustellungsbevollmächtigten Person der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist bei der Landeswahlbehörde einzubringen und hat einen begründeten Antrag zu enthalten. Die Landeswahlbehörde hat den Einspruch und die entsprechenden Unterlagen unverzüglich der Landesregierung vorzulegen.

(2) Die Landesregierung hat über den Einspruch im Rahmen der vorgebrachten Einspruchsgründe ohne unnötigen Aufschub, möglichst jedoch innerhalb von sechs Wochen, mit Bescheid zu entscheiden.

(3) Ergibt die Überprüfung des Einspruchs die Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses, so hat die Landesregierung das Ergebnis richtigzustellen und an der Amtstafel des Amtes der Oö. Landesregierung zu verlautbaren.

(4) Ergibt die Überprüfung des Einspruchs die Rechtswidrigkeit des Verfahrens, die auf das Ergebnis der Bürgerinnen- und Bürger-Befragung oder der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung von Einfluss war, so hat die Landesregierung das ganze Verfahren oder die entsprechenden Verfahrensteile aufzuheben und die für die Wiederholung des Verfahrens oder der Verfahrensteile erforderlichen Anordnungen in sinngemäßer Anwendung der entsprechenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes und des § 76 Oö. Landtagswahlordnung zu treffen. [LGBl 41/2015]

(5) Das endgültige Ergebnis ist von der Landesregierung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.

§ 31 Wählerevidenz

Als Wählerevidenz im Sinn dieses Landesgesetzes gilt die Wählerevidenz nach dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001.

§ 32 Verwaltungsverfahren

(1) Im Verfahren nach § 18 Abs. 4 haben die mit der Durchführung von Bürgerinnen- und Bürgerrechten befassten Behörden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, anzuwenden. [LGBl 31/2014]

(2) Für die Fristen gilt Folgendes: Der Beginn und Lauf einer in diesem Landesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonn- oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, so endet die Frist am nächsten Werktag, an dem die Behörde für den Parteienverkehr geöffnet hat. Die Tage des Postlaufs werden in die Frist eingerechnet.

(3) Die nach diesem Landesgesetz abgefassten und unterfertigten Niederschriften der Wahlbehörden liefern vollen Beweis über die Durchführung der Bürgerinnen- und Bürgerrechte. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs bleibt zulässig.

§ 33 Abgabenfreiheit und Kosten

(1) Eingaben, sonstige Amtshandlungen und Bescheide nach diesem Landesgesetz sind von Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinden befreit.

(2) Die Kosten einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung und einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung sind vom Land zu tragen.

(3) Bei der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative ist der Kostenbeitrag gemäß § 3 Abs. 3 zur Deckung der Kosten der Veröffentlichungen nach § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 sowie allfälliger sonstiger Druckkosten heranzuziehen. Die Kosten, die aus Anlass der Leistung der Unterstützungsunterschriften und der Erteilung der Wahlrechtsbestätigung den Gemeinden erwachsen, sind von den Gemeinden zu tragen. Alle übrigen verbleibenden Kosten sind vom Land zu tragen.

§ 34 Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht
1. wer entgegen dem Verbot des § 5 Abs. 4 Unterstützungslisten ändert, auf denen bereits Unterstützungsunterschriften geleistet wurden,
2. wer innerhalb der gemäß § 40 Abs. 1 der Oö. Landtagswahlordnung festgelegten Verbotszonen für oder gegen eine Bürgerinnen- und Bürger-Befragung oder eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung Werbung betreibt, sich an Ansammlungen beteiligt oder – ausgenommen im Fall des § 40 Abs. 2 der Oö. Landtagswahlordnung - Waffen trägt (§ 20),
3. wer Anordnungen des Wahlleiters nicht befolgt (§ 20),
4. wer amtliche Stimmzettel, die für eine Bürgerinnen- und Bürger-Befragung oder eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung bestimmt sind, vor oder bei der Ausgabe an den Stimmberechtigten kennzeichnet (§ 21 Abs. 5),
5. wer entgegen dem Verbot des § 22 Abs. 2 auf Stimmkuverts Worte, Bemerkungen oder Zeichen anbringt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 250 Euro zu ahnden. [LGBl 90/2013]

(3) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

§ 35 In-Kraft-Treten

(1) Dieses Landesgesetz tritt gleichzeitig mit der Oö. Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 2002, LGBl. Nr. 4, in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Bürgerrechtsgesetz, LGBl. Nr. 44/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/1997 außer Kraft.

(3) Bürgerrechte, deren Durchführung vor dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes beantragt wurden und die noch nicht abgeschlossen sind, sind nach den Bestimmungen des Oö. Bürgerrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 44/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/1997 durchzuführen. zu erfassen. Die automationsunterstützte Herstellung der Stimmlisten ist zulässig.

Artikel VII Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechteänderungsgesetz 2015

(2) Art. II bis VI treten - sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist - mit dem Beginn der XXVIII. Gesetzgebungsperiode des Oö. Landtags in Kraft. [dh. am 23.10.2015; dies umfasst sämtliche inhaltlichen Verbesserungen]

(3) Art. II Z 5, 6 und 9 bis 12, Art. III Z 1 bis 3, Art. IV Z 7 bis 9, Art. V Z 8 bis 10 und Art. VI Z 7 bis 9 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. [dies umfasst die bloß redaktionellen Verbesserungen]

 

Weitere Informationen

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Oberösterreichische Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990) Auszug Inhaltsverzeichnis 1. Hauptstück Die Gemeinde 2. Abschnitt Gemeindegebiet § 12...

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