Abschnitt I Allgemeines
§ 1
(1) Das Recht der Bürgerinitiative umfasst das Verlangen auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung von Beschlüssen des Gemeinderats in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt (§ 69 Abs. 1 StS 1992).
(2) Die Bestellung der Organe der Stadt, Personalangelegenheiten, Abgaben, Entgelte (Tarife), die Feststellung des Voranschlages, der Rechnungsabschluss, die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes, behördliche Entscheidungen und Verfügungen sowie Verordnungen können nicht Gegenstand einer Bürgerinitiative sein (§ 69 Abs. 2 StS 1992).
(3) Die Durchführung von Bürgerinitiativen unterliegt dem in dieser Verordnung geregelten Verfahren.
(4) Zur Durchführung des Verfahrens sind nach Maßgabe des § 69 Abs. 7 StS 1992 berufen:
a) als Eintragungsbehörde der Bürgermeister,
b) als Ermittlungsbehörde die Stadtwahlbehörde, die nach der OÖ Kommunalwahlordnung für die Wahl des Gemeinderats eingerichtet ist.
(5) Bürger sind jene Einwohner der Stadt Steyr, die nach der OÖ Kommunalwahlordnung wahlberechtigt sind (§ 4 Abs. 2 StS 1992).
Abschnitt II Einleitungsverfahren
§ 2
(1) Die Einleitung des Verfahrens einer Bürgerinitiative ist beim Bürgermeister zu beantragen.
(2) Der Antrag muss schriftlich eingebracht werden, die betreffende Angelegenheit genau bezeichnen, hat eine Begründung zu enthalten und muss von mindestens 200 Bürgern unterschrieben sein.
(3) Die Antragsteller haben sich eigenhändig unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse sowie des Datums ihrer Eintragung in Antragslisten einzutragen. Die Antragslisten sind fortlaufend zu nummerieren, jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen.
(4) Der Antrag hat ferner die Bezeichnung eines zur Vertretung der Antragsteller Bevollmächtigten und mindestens eines Stellvertreters (Familien- und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse) zu enthalten. Bevollmächtigter kann jeder Bürger sein, auch wenn er den Antrag nicht unterstützt oder unterfertigt hat.
§ 3
(1) Ein Antrag ist gültig unterschrieben, wenn die Unterschrift
a) von einer Person stammt, die am Tag der Unterschrift in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen ist und
b) auf einer Antragsliste aufscheint und
c) nicht vor dem 1. Jänner des Jahres, das der Antragstellung vorangeht, geleistet wurde.
(2) Unterschriften, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, sind ungültig.
§ 4
(1) Entspricht eine Bürgerinitiative nicht den Erfordernissen der §§ 1 bis 3, so hat sie der Bürgermeister binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid als unzulässig zurückzuweisen (§ 69 Abs. 4 StS 1992). Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Auch findet eine Vorstellung nicht statt (§ 74 Abs. 1 StS 1992).
(2) Formgebrechen eines Antrages ermächtigen den Bürgermeister nicht zur Zurückweisung des Antrages. Die Behebung dieser Mängel ist innerhalb einer vom Bürgermeister zu bestimmenden angemessenen, jedoch mindestens 14 Tage dauernden, Frist zulässig; werden die Mängel nicht rechtzeitig behoben, so ist der Antrag zurückzuweisen.
§ 5
Entspricht eine Bürgerinitiative den Erfordernissen der §§ 1 bis 3, so hat der Bürgermeister binnen zwei Wochen die Einbringung der Bürgerinitiative unter Anführung ihres Wortlautes durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel während zweier Wochen sowie überdies in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis kundzumachen, dass es allen Bürgern freisteht, sich der Bürgerinitiative binnen vier Wochen vom Tag der Kundmachung an durch Eintragung ihres Familien- und Vornamens, ihres Geburtsdatums, ihrer Wohnadresse und ihrer Unterschrift in die beim Magistrat aufzulegenden Eintragungslisten anzuschließen (§ 69 Abs. 5 StS 1992).
Abschnitt III Eintragungsverfahren
§ 6
(1) Eintragungsbehörde ist der Bürgermeister.
(2) Gültige Eintragungen für eine Bürgerinitiative können nur in die beim Magistrat aufzulegenden Eintragungslisten gemacht werden.
(3) Zur Teilnahme an der Bürgerinitiative ist berechtigt, wer am Tag der Kundmachung Bürger der Stadt Steyr ist.
(4) Jeder Bürger darf sich nur einmal in die Eintragungslisten eintragen.
§ 7
(1) In der Kundmachung gem. § 5 ist das Eintragungslokal festzusetzen. Als Eintragungslokal dürfen nur Räume bestimmt werden, die ohne besondere Schwierigkeiten von den Stimmberechtigten erreicht werden können. Das Eintragungslokal ist während der Amtsstunden des Magistrats der Stadt Steyr offenzuhalten.
(2) Bettlägerige, gebrechliche oder diesen gleichzuhaltende Stimmberechtigte haben spätestens am dritten Tag vor Ablauf der Unterstützungsfrist schriftlich bei der Eintragungsbehörde bekanntzugeben, ob sie ihr Stimmrecht ausüben wollen. Die Behörde hat bei Bedarf Vorkehrungen dafür zu treffen, dass auch diese Stimmberechtigten ihr Stimmrecht ausüben können.
(3) Der Text der Bürgerinitiative muss während der gesamten Eintragungsfrist im Eintragungslokal zur Einsichtnahme durch die Stimmberechtigten aufliegen.
§ 8
(1) Wer eine Bürgerinitiative unterstützen will, hat vor Eintragung in die Eintragungsliste seine Identität glaubhaft zu machen.
(2) Die Stimmabgabe erfolgt, indem der Stimmberechtigte durch Eintragung in die Eintragungsliste seine Unterstützungserklärung für die Bürgerinitiative abgibt.
(3) Eine Unterstützungserklärung ist gültig, wenn der Stimmberechtigte in den dafür vorgesehenen Spalten der Eintragungsliste seine eigenhändige Unterschrift sowie in leserlicher Schrift seinen Vor- und Familiennamen, sein Geburtsdatum und die Adresse seines Hauptwohnsitzes eingetragen hat.
(4) Ungültig sind Unterstützungserklärungen, die
a) nicht von stimmberechtigten Personen stammen;
b) nicht die im Abs. 3 angeführten Daten und die Unterschrift des Stimmberechtigten enthalten;
c) von Personen stammen, die bereits gültig in den Antragslisten gem. § 2 Abs. 3 für die Einleitung einer Bürgerinitiative eingetragen sind (§ 69 Abs. 6 StS 1992).
Abschnitt IV Ermittlungsverfahren
§ 9
Nach Ablauf der Eintragungsfrist hat der Bürgermeister die Eintragungslisten abzuschließen und die Summe der gültigen Eintragungen festzustellen. Das Ergebnis dieser Feststellung ist in einer Niederschrift zu beurkunden und unter Anschluss der Eintragungslisten der Stadtwahlbehörde zu übermitteln.
§ 10
(1) Die Stadtwahlbehörde hat die Ermittlungen des Bürgermeisters unverzüglich zu überprüfen, allfällige Rechenfehler zu berichtigen und festzustellen, ob eine Bürgerinitiative im Sinne des § 69 Abs. 6 StS 1992 (Antrag, dem sich 1.000 weitere Bürger angeschlossen haben) vorliegt oder nicht. Das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung hat die Stadtwahlbehörde in einer amtlichen Niederschrift zu beurkunden und im Amtsblatt der Stadt Steyr unverzüglich zu verlautbaren.
(2) Innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Verlautbarung des Ermittlungsergebnisses kann der Bevollmächtigte gegen die Feststellung der Stadtwahlbehörde wegen Unrichtigkeit in der Ermittlung des Ergebnisses und/oder wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens Einspruch erheben. Der Einspruch ist bei der Stadtwahlbehörde einzubringen und hat einen begründeten Antrag zu enthalten.
(3) Wenn ein begründeter Einspruch erhoben wird, hat die Stadtwahlbehörde das Ermittlungsergebnis aufgrund des Eintragungsaktes zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses, so hat die Stadtwahlbehörde das Ergebnis richtigzustellen und gem. Abs. 1 zu verlautbaren.
(4) Ergibt die Überprüfung eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens, die auf die Feststellung von Einfluss war, ob eine Bürgerinitiative vorliegt oder nicht, so hat die Stadtwahlbehörde das ganze Verfahren oder die dafür maßgeblichen Teile aufzuheben und die für die Wiederholung erforderlichen Anordnungen zu treffen.
(5) Ergibt die Überprüfung keinen Anlass zur Richtigstellung der durchgeführten Ermittlung, hat die Stadtwahlbehörde den Einspruch abzuweisen. Gegen die Entscheidung der Stadtwahlbehörde ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(6) Über einen Einspruch hat die Stadtwahlbehörde ohne unnötigen Aufschub, möglichst jedoch innerhalb von sechs Wochen, mit Bescheid zu entscheiden.
§ 11
(1) Wenn nach der Feststellung der Stadtwahlbehörde die Voraussetzungen nach § 69 Abs. 6 StS 1992 gegeben sind, hat der Bürgermeister den Antrag der Bürgerinitiative dem Gemeinderat unverzüglich zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung vorzulegen.
(2) Das Ergebnis der Behandlung ist vom Bürgermeister im Amtsblatt der Stadt Steyr zu veröffentlichen und dem Bevollmächtigten nachweislich zuzustellen.
Abschnitt V Gemeinsame Bestimmungen
§ 12
Der Bevollmächtigte hat das Recht, das Eintragungs- und Ermittlungsverfahren bei der Eintragungs- bzw. Ermittlungsbehörde selbst zu beobachten oder hiezu jeweils eine durch Vollmacht ausgewiesene Vertrauensperson zu entsenden. Der Bevollmächtigte und die von ihm bevollmächtigten Vertrauenspersonen sind berechtigt, sich über die Zahl der gültigen Unterschriften zu informieren. Eine Einflussnahme auf das Eintragungs- bzw. Ermittlungsverfahren kommt ihnen jedoch nicht zu.
§ 13
Soweit das Verwaltungsverfahren nicht besonders geregelt ist, haben die Behörden, die mit der Durchführung und Ermittlung der Bürgerinitiative befasst sind, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, anzuwenden. Für die Fristen gilt § 54 Abs. 2 OÖ Bürgerrechtsgesetz sinngemäß. [Anmerkung: nunmehr gilt das OÖ Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz]
§ 14
Eingaben, sonstige Amtshandlungen und Bescheide nach dieser Verordnung sind von Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinde befreit.
§ 15
Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
Abschnitt VI Schlussbestimmungen
§ 16
(1) Diese Verordnung ist im Amtsblatt der Stadt Steyr kundzumachen und tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderats der Stadt Steyr vom 7. Juli 1981 über die Durchführung von Bürgerinitiativen (Zl. Präs-198/81) außer Kraft.
Der Bürgermeister