die parteiunabhängige initiative für eine stärkung direkter demokratie

Democracy International

Steiermark: Zusammenfassung der Rechtsgrundlagen

Steiermark: Zusammenfassung der Rechtsgrundlagen

27.06.2008

 

Gemeindeebene:

Initiativrecht* (§ 116)

  • 10 % oder 10.000 der zum Gemeinderat Wahlberechtigten
  • für einen Teil der Gemeinde 10 % und nicht weniger als 30 Bürger der zum Gemeinderat Wahlberechtigten

 

Initiative mit nachfolgender Volksabstimmung (§ 124)

  • Wenn eine Initiative von 25 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten gestellt wurde und der Gemeinderat keinen der Initiative entsprechenden Beschluss fasst, dann muss die Initiative einer Volksabstimmung unterzogen werden (§ 124)

 

Volksabstimmung* (§ 130)

  • Beschluss des Gemeinderates (§ 130 Abs 2)

 

Volksbefragung* (§ 155)

  • 10 % oder 10.000 der zum Gemeinderat Wahlberechtigten
  • für einen Teil der Gemeinde 10 % und nicht weniger als 30 Bürger der zum Gemeinderat Wahlberechtigten



*ausgenommen "konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen"

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