die parteiunabhängige initiative für eine stärkung direkter demokratie

Democracy International

Salzburger Initiative für mehr Direkte Demokratie

Salzburger Modell für Direkte Demokratie

Salzburger Initiative für mehr Direkte Demokratie

12.07.2010

Salzburger Modell für mehr Direkte Demokratie

Wie man die Bürgerschaft wieder für die Gemeindepolitik begeistern kann

SALZBURGER MODELL :

FÜR MEHR DIREKTE DEMOKRATIE

Wie man die Bürgerschaft wieder für die Gemeindepolitik begeistern kann:

Mitgestalten, miterleben, mitverantworten


Genderformulierung: Alle im vorliegenden Dokument verwendeten Begriffe, Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich ungeachtet ihrer grammatikalischen Form selbstverständlich in gleicher Weise auf Frauen und Männer.

 

In der Sondersitzung des Gemeinderates (GR) vom 21.11.2007 hat die „Aktion Grünland Salzburg“ Herrn Bürgermeister Dr. Schaden und den Gemeinderatsklubs einen ersten Entwurf für moderne Bürgermitbestimmung in der Stadt Salzburg überreicht.

Im Parteien-Übereinkommen für die Funktionsperiode des GR von 2009-2014 wurde vereinbart: „Die sinkende Wahlbeteiligung soll zum Anlass genommen werden, das Interesse der Bürger an der Politik wieder zu stärken ….“

Diesem Ziel dient die angestrebte Reform des Salzburger Stadtrechtes in Bezug auf die Instrumente der direkten Demokratie, wobei dies folgender Leitgedanke von Christian Felber exakt zum Ausdruck bringt (zitiert nach „Die Furche“, 11.2.2010, S 6, Dossier „Direkte Demokratie“):

„Direkte Demokratie als Ergänzung zur repräsentativen könnte eine Antwort auf deren Krise sein: Wenn die Menschen das materielle Recht auf Mitbestimmung erhalten, dann wird ihr Interesse an der ‚res publica‘ zunehmen. Es käme tendenziell zur Repolitisierung der Bevölkerung und zur Renaissance der Demokratie.“

Die für die Einführung von mehr Mitbestimmungsrechten der GemeindebürgerInnen sehr wesentliche verfassungsrechtliche (Art. 117 Abs. 8 B-VG) Bestimmung aus dem Jahr 1984 lautet:

„In Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann der Landesgesetzgeber die unmittelbare Teilnahme und Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten vorsehen.“

Auch die VertreterInnen von Bürgerinitiativen möchten auf Basis der Verfassungsbestimmung dazu beitragen, die zunehmende Wahlverweigerung (die allzu oft und fälschlicherweise als Wahlmüdigkeit interpretiert wird) zu stoppen. Transparente, allgemein verständliche Angebote verbindlicher Mitbestimmungsrechte für Salzburgs Bürger und Bürgerinnen sollen diesen für eine lebendige Demokratie gefährlichen Trend umkehren. Damit kann auch populistisch-plebiszitären Tendenzen entgegengewirkt werden. Dazu sind aber klarer definierte bestehende aber auch neue Instrumente direkter Mitgestaltung notwendig. Nur dann, wenn die Anliegen von engagierten, sachkundigen und kreativen BürgerInnen ernst genommen werden, wird die über Jahrzehnte währende Konfrontation zwischen BürgerInnen und den „etablierten politischen Eliten“ endlich von einer zeitgemäßen demokratischen Kultur, die von gegenseitigem Respekt geprägt ist, abgelöst werden.

Das muss das Ziel der gemeinsamen Bemühungen der Bürgerschaft und aller im Salzburger Gemeinderat vertretenen politischen Gruppierungen sein. Es sollen wieder viel mehr Menschen ermutigt werden, am politischen Leben unserer Stadt aktiv teilzunehmen. Gelingt das nicht, wird es nicht mehr lange dauern, bis man die politische Legitimation der Parteien in Frage stellt.

Das Konzept

Die vorliegenden Vorschläge bauen auf den derzeit gültigen Bestimmungen des Salzburger Stadtrechtes auf. Eine klare Abgrenzung zwischen den der Bürgerschaft zur Verfügung stehenden Instrumenten für direkte Demokratie und jenen, die den politischen Gremien vorbehalten sind, scheint ebenso notwendig, wie eine moderne, bürgerinnenfreundliche Regelung der Zugangsmöglichkeiten.

Das Bestreben dieses Demokratiekonzeptes ist es, einerseits die direkte Mitwirkung an Gemeindeangelegenheiten zu erleichtern, andererseits die Hürden für die verbindliche BürgerInnen-Mitbestimmung wesentlich zu erhöhen, um Missbrauch zu erschweren.

Entsprechend der Problematik der mangelnden Unterscheidung zwischen Bürgerbefragung und Bürgerbegehren bzw. der Verwendung dieser Instrumente durch Gemeinderatsfraktionen soll ein Eckpunkt der Reform die völlige Auflassung des Instruments der Bürgerbefragung sein.

Die Instrumente der direkten Demokratie sollen nicht der „Befragung“ der BürgerInnen ohne Bindungswirkung für die politischen Entscheidungsträger dienen, sondern tatsächlich Instrumente der Mitbestimmung der BürgerInnen werden. Wie in der Bundesverfassung für die Länder vorgesehen, kann die unmittelbare Teilnahme und Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten ermöglicht werden.

Den BürgerInnen sollen insgesamt drei, sowohl als selbständige, als auch miteinander verbundene Instrumente zur Mitwirkung an der kommunalen Willensbildung zur Verfügung stehen. Entsprechend dem Wunsch der Bürgerinitiativen soll die „Einstiegsquote“ künftighin nicht mehr als exakte Zahl festgelegt werden, sondern als Zahl, die in Relation zu den bei der jeweils letzten Gemeinderatswahl gültig abgegebenen Stimmen steht.

Als Grundeinheit für die direkt-demokratische Beteiligung der BürgerInnen schlagen wir das flexible System des „Mandates“ vor. Ein „Mandat“ sind so viele Stimmen, wie bei der letzten Gemeinderatswahl, dividiert durch die Anzahl der Gemeinderats-Sitze, gültig abgegeben wurden.

Diese Korrelation ist ein demokratiepolitisch äußerst interessanter Ansatzpunkt, weil es dadurch zu einer Verknüpfung zwischen den Elementen der repräsentativen und plebiszitären Demokratie kommen kann: Je höher die Wahlbeteiligung, desto höher wird auch die für ein Mandat notwendige Zahl der Unterstützungserklärungen. Je höher die Unterstützung der politischen Mandatare durch eine hohe Wahlbeteiligung ausfällt, desto höher ist ihre Legitimation als Volksvertreter im Sinne der repräsentativen Demokratie. Die Verknüpfung mit der Zahl der abgegebenen Stimmen bewirkt somit:

Je höher die Legitimation der Gemeinderäte durch eine höhere Wahlbeteiligung, desto höher wird auch die Eingangsschwelle für die Vertreter der plebiszitären Demokratie, also den Bürgerinitiativen, liegen.

Gerade in Zeiten wie diesen soll auch der Verwaltungsaufwand reduziert und sollen unnötige Kosten vermieden werden. Das wird einerseits durch eine Vereinfachung der Abläufe, andererseits durch die Einführung moderner, gleichberechtigter Verhandlungs- und Konsultationsmechanismen erreicht werden. Die Bürger und Bürgerinnen werden bei der gemeinsamen Suche nach einem Konsens aktiv in die Stadtpolitik eingebunden, werden ernst genommen und erleben, wie zeitgemäße BürgerInnen-Mitbestimmung funktioniert. Dadurch wird die demokratische Kultur in unserer Stadt positiv beeinflusst und das Verhältnis zwischen den BürgerInnen und den Repräsentanten der Stadtpolitik wesentlich verbessert.

 

Instrumente der Mitgestaltung in unserer Stadt

1. Der Bürger-Initiativantrag:

Die einfachste Form der Mitbestimmung soll der sogenannte Initiativantrag sein, der sich in den meisten Fällen auf „kleinräumige Angelegenheiten“ beziehen wird. Dieses Instrument zielt in erster Linie auf die Lösung eines die Bevölkerung eines räumlich abgrenzbaren Stadtgebietes tangierenden, also lokalen Problems ab. Der Initiativantrag muss zusätzlich zum Antrag, der dem zuständigen Organ der Gemeinde zur Entscheidung vorgelegt werden soll, eine Problembeschreibung, eine Begründung und einen Lösungsvorschlag enthalten.

BürgerInnen haben das Recht, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt einen Initiativantrag an den Gemeinderat zu stellen, wenn dieser Antrag die Unterstützung eines Mandates findet. Die erforderlichen Unterstützungserklärungen dürfen bei Einreichung nicht älter als drei Monate sein 1). Als Proponenten des Bürger-Initiativantrages gelten – wenn nicht von den Einreichern ausdrücklich anders deklariert – die drei erstgenannten Personen auf der eingereichten Liste der Unterstützungserklärungen.

Der Bürger-Initiativantrag kann sich auf alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt (oder eines Stadtteils) beziehen. Ausgenommen sind Initiativanträge zu Wahlen der Organe der Stadt, über konkrete Personalfragen, zu Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen. Zum Thema des Initiativantrages darf kein Gegenantrag gestellt werden, solange das Verfahren läuft.

Spätestens vier Wochen nach Einreichung des Initiativantrages beim Bürgermeister beruft dieser oder der/die zuständige RessortchefIn eine öffentliche BürgerInnen-Versammlung ein. 2)

Nach der BürgerInnen-Versammlung werden vom/von der BürgermeisterIn und/oder dem/der Ressortverantwortlichen innerhalb von zwei Monaten mit dem/den AntragstellerInnen mindesten zwei Konsultationsgespräche geführt. Ziel der Gespräche ist es, einen (Konsens-)Antrag an die gemeinderätlichen Gremien zu formulieren. Sollte kein Konsens erreicht werden, gilt der ursprüngliche Initiativantrag der Antragssteller.

Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten vom zuständigen Organ der Gemeinde zu entscheiden. Im Falle der Zuständigkeit eines Ausschusses, des Staddtsenates oder des Gemeinderates hat ein(e) VertreterIn des Initiativantrages Rederecht.

Erläuterung: die BürgerInnen können den Volksvertretern mit einem Bürger-Initiativantrag Vorschläge unterbreiten, die auch Stadtteil bezogen sein können (z.B. Kindergarten-Standort, Spielstraße, Verkehrsberuhigung usw.). Die BürgerInnen werden ermutigt, sich aktiv an der Stadtpolitik zu beteiligen und Vorschläge an die VolksvertreterInnen heranzutragen. Ihr Engagement wird wertgeschätzt und findet öffentliche Beachtung. Wird der Antrag vom zuständigen Organ der Gemeinde abgelehnt, stehen den InitiatorInnen das Bürgerbegehren oder die Bürgerabstimmung offen. Die beigebrachten Unterstützungserklärungen werden angerechnet. Das Bürgerbegehren bzw. die Bürgerabstimmung muss innerhalb von zwei Wochen beim Bürgermeister angemeldet werden.

2. Das Bürgerbegehren

Das wohl gebräuchlichste Element der Bürgermitbestimmung stellt das „Bürgerbegehren“ dar. Ein Bürgerbegehren kann auf zweifache Art initiiert werden: entweder anschließend an einen Initiativantrag oder als direkter Antrag.

Das Bürgerbegehren muss zusätzlich zum Antrag, der Basis der Verhandlungen ist und ggf. dem Gemeinderat zur Abstimmung vorgelegt werden soll, eine Problembeschreibung, eine Begründung und einen Lösungsvorschlag enthalten.

BürgerInnen haben das Recht, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt ein Bürgerbegehren zu stellen. Ausgenommen sind Bürgerbegehren zu Wahlen der Organe der Stadt, über konkrete Personalfragen, zu Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen. Zum Thema des eingereichten Bürgerbegehrens darf kein Gegenantrag gestellt werden, solange das Verfahren läuft. Die erforderlichen Unterstützungserklärungen – außer jenen die bereits zugunsten eines vorangehenden Initiativantrages beigebracht wurden - dürfen bei Einreichung nicht älter als vier Monate sein 1). Das Begehren muss von Unterstützungserklärungen in Höhe von zwei Mandaten unterstützt sein. Sollte dem Bürgerbegehren ein Initiativantrag vorangegangen sein, werden diese Unterstützungserklärungen angerechnet.

Das Bürgerbegehren wird von drei ProponentInnen (dem/der Zustellungsbevollmächtigen und dessen/deren StellvertreterIn) beim Bürgermeister mit dem Formular für die Unterstützungserklärungen angemeldet. Als ProponentInnen des Bürgerbegehrens gelten – wenn nicht von den Einreichern ausdrücklich anders deklariert – die drei erstgenannten Personen auf der eingereichten Liste der Unterstützungserklärungen. Vor Anmeldung und Einreichung des Textes haben die ProponentInnen die Möglichkeit, juristische Beratung durch Fachjuristen der Stadt in Anspruch zu nehmen.

Ab Anmeldung des Bürgerbegehrens dürfen zum Begehrensgegenstand keine Entscheidungen gefasst oder vollzogen werden. Etwaige Gemeinderatsbeschlüsse werden bis zum Ende des Verfahrens ausgesetzt.

Die notwendigen Unterstützungserklärungen für das Bürgerbegehren müssen ab Anmeldung beim/bei der BürgermeisterIn (Bekanntgabe des Bürgerbegehren-Textes und der Problemdarstellung) innerhalb von vier Monaten bei der Behörde eingereicht werden 1). Für die eventuell notwendige Ergänzung von nicht gültigen Unterstützungserklärungen wird nach Überprüfung durch die Behörde eine Nachfrist von vier Wochen gewährt.

Spätestens vier Wochen nach Einreichung des Bürgerbegehrens beruft der Bürgermeister eine öffentliche Versammlung ein. Ort und Zeit werden einvernehmlich mit den Initiatoren des Begehrens festgelegt. Die BürgerInnen-Versammlung wird seitens der Stadt den Salzburger Medien mitgeteilt und auf der Stadt-Website sowie mit Plakaten öffentlichkeitswirksam kundgemacht. Die Podiumsdiskussion führen der/die BürgermeisterIn und der/die Ressortverantwortliche, zwei VertreterInnen des Bürgerbegehrens und ein(e) einvernehmlich bestellte(r) ModeratorIn.

Das Begehren wird nach der Versammlung mit dem/der BürgermeisterIn und dem/der Ressortzuständigen mit maximal vier SprecherInnen des Begehrens verhandelt. Ziel ist es, innerhalb einer Frist von vier Monaten ab der BürgerInnen-Versammlung einen Konsens zu finden. Monatlich hat mindestens eine Sitzung stattzufinden. Die Einladung mit Tagesordnung zu den einzelnen Sitzungen ist mindestens sieben Tage vor der Sitzung den TeilnehmerInnen schriftlich bekannt zu geben. Eine einmalige einvernehmliche Fristverlängerung der Verhandlungen auf maximal ein Jahr ist möglich.

Kommt es zu einer Einigung mit dem/der BürgermeisterIn und dem/der Ressortverantwortlichen, welcher die drei ProponentInnen einstimmig oder mehrheitlich zustimmen, wird gemeinsam ein Antrag an die gemeinderätlichen Gremien formuliert. Dieser Antrag wird dann den zuständigen Gremien zur Diskussion und Beschlussfassung vorgelegt. Zwei VertreterInnen der InitatorInnen des Begehrens haben in den Gremien Rederecht, um das Anliegen nochmals vorzutragen und dafür argumentieren zu können. Findet der Antrag die Zustimmung des Gemeinderates, ist das Bürgerbegehren positiv (im Sinne der InitiatorInnen) beendet.

Wird der (Konsens)Antrag nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab der Einigung im Gemeinderat behandelt oder vom Gemeinderat abgelehnt, ist zwar das Begehren beendet, den InitiatorInnen steht dann aber unter Anrechnung der beigebrachten Unterstützungserklärungen der Weg zur Bürgerabstimmung offen. Dazu ist die einstimmige oder mehrheitliche Zustimmung der drei ProponentInnen erforderlich. Die Bürgerabstimmung ist innerhalb von zwei Wochen ab Gemeinderatsbeschluss bzw. abgelaufener Frist beim Bürgermeister anzumelden.

3. Die Bürgerabstimmung (Volksentscheid)

Das zentrale Instrument der Mitwirkung der BürgerInnen stellt die Bürgerabstimmung dar. Dieses Instrument kann sowohl als selbständiges Verfahren als auch als Fortsetzungsverfahren eines Bürgerbegehrens initiiert werden.

BürgerInnen der Stadt Salzburg haben das Recht, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt eine Bürgerabstimmung einzuleiten. Ausgenommen sind Bürgerabstimmungen zu Wahlen der Organe der Stadt, über konkrete Personalfragen, zu Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen. Zum Thema der Bürgerabstimmung darf kein weiterer Antrag auf Bürgerabstimmung gestellt werden, solange das Verfahren läuft. Der Antrag muss von Unterstützungserklärungen in Höhe von drei Mandaten unterstützt sein. Ist der Bürgerabstimmung ein Bürgerbegehren und/oder ein Initiativantrag vorangegangen, werden diese Unterstützungserklärungen angerechnet.

Die Bürgerabstimmung wird von drei ProponentInnen (dem/der Zustellungsbevollmächtigen und dessen/deren StellvertreterInnen) beim Bürgermeister mit dem Formular für die Unterstützungserklärungen angemeldet. Vor Anmeldung und Einreichung des Textes beim/bei der BürgermeisterIn haben die ProponentInnen die Möglichkeit, juristische Beratung durch Fachjuristen der Stadt in Anspruch zu nehmen. Auch für Konsultationsgespräche stehen der/die Ressortverantwortliche und/oder der/die BürgermeisterIn vor Anmeldung zur Verfügung.

Ab Anmeldung der Bürgerabstimmung beim Bürgermeister dürfen zum Abstimmungs-gegenstand keine Beschlüsse gefasst oder vollzogen werden. Etwaige Gemeinderatsbe-schlüsse werden bis zum Ergebnis der Bürgerabstimmung ausgesetzt.

Die notwendigen Unterstützungserklärungen für die Bürgerabstimmung müssen ab Anmeldung beim/bei der BürgermeisterIn (Einreichung des Textes) innerhalb von sechs Monaten bei der Behörde eingereicht werden. Für die eventuell notwendige Ergänzung von nicht gültigen Unterstützungserklärungen wird nach Überprüfung durch die Behörde eine Nachfrist von vier Wochen gewährt.

Werden die erforderlichen Unterstützungserklärungen fristgerecht eingereicht, wird der Antrag dem Gemeinderat in der nächstfolgenden Sitzung zur Diskussion und zur Abstimmung vorgelegt. In dieser öffentlichen Gemeinderatssitzung ist das Für und Wider des Antrages zu erörtern. Zwei VertreterInnen der InitiatorInnen der Bürgerabstimmung wird Rederecht eingeräumt.

Findet der Antrag die Zustimmung des Gemeinderates, ist der Antrag positiv beendet. Findet der Antrag zur Bürgerabstimmung keine gemeinderätliche Mehrheit, ist der Antrag den wahlberechtigten BürgerInnen zur verbindlichen Abstimmung vorzulegen.

Der Urnengang der Bürgerabstimmung ist, wie bei Gemeinderatswahlen üblich, ein Sonntag. Er hat innerhalb von zwei Monaten ab dem Stichtag zu liegen. Stichtag ist der Tag, an dem der Gemeinderat die Durchführung einer Bürgerabstimmung beschlossen hat.

Zwei Wochen vor der Bürgerabstimmung ergeht an alle Wahlberechtigten der Stadt ein Bericht des Bürgermeisters zusammen mit einer von den InitiatorInnen im Verhältnis 1:1 verfassten Darstellung des Anliegens. Die Länge des Berichtes sollte auf 2 DIN A4 Seiten beschränkt sein, um den BürgerInnen Salzburgs die wichtigsten Punkte des Anliegens zu vermitteln. Zur Teilnahme an der Bürgerabstimmung wird seitens der Stadt ebenfalls zwei Wochen vor dem Abstimmungstermin mit einer ausreichenden Zahl von Plakaten im gesamten Stadtgebiet aufgerufen. Die Bürgerabstimmung wird vier Wochen vor Abstimmungstermin auf der Homepage der Stadt Salzburg angekündigt. Die Zahl der Abstimmungslokale ist gleich wie bei einer Gemeinderatswahl. Teilnahmeberechtigt sind alle auch bei einer GR-Wahl wahlberechtigten Personen.

Unterstützt eine unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen das Anliegen einer Initiative, hat der Bürgermeister die für den Vollzug notwendigen Maßnahmen zu veranlassen. Das Ergebnis der Bürgerabstimmung ist für fünf Jahre verbindlich, es sei denn, dass sich in dieser Zeit die der Bürgerabstimmung zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage sehr wesentlich ändert. Das Ergebnis kann bei einfacher unbedingter Mehrheit nur durch Gemeinderatsbeschluss, bei erhaltener 2/3 Mehrheit nur durch eine neue neuerliche Bürgerabstimmung abgeändert werden. Beschlüsse des Gemeinderates können ebenfalls zum Gegenstand einer Bürgerabstimmung gemacht werden. Die Absicht ist innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung beim Bürgermeister anzumelden. Das Procedere ist wie in Punkt drei (Bürgerabstimmung) beschrieben. [Anm.: Beschlüsse des Gemeinderates über eine wesentliche Änderung des beschlossenen Schutzes der für das Stadtbild prägenden Stadtlandschaften, insbesondere über die Herausnahme von Flächen aus dem davon erfassten Bereich ohne einen weitestgehend gleichwertigen Flächenersatz, sind jedenfalls einer Bürgerabstimmung zu unterziehen.]

1) Beim Bürgerservice liegt eine Blanko-Vorlage zur Sammlung von Unterstützungserklärungen auf bzw. sie kann von der Website der Stadt downgeloadet werden. Die Unterstützungserklärungen können auch in Teilen innerhalb der Frist eingereicht werden. Das würde der Behörde die Überprüfung erleichtern.

2) Diese findet bevorzugt in jenem Stadtteil statt, aus dem der Initiativantrag/das Bürgerbegehren kommt. Sie kann einvernehmlich mit den AntragstellerInnen auch an einem anderen, verkehrsgünstig gelegenen Ort im Stadtgebiet abgehalten werden. Die Bürgerversammlung wird den Salzburger Medien mitgeteilt und auf der Stadt-Website kundgemacht. Die Podiumsdiskussion führen der Bürgermeister oder der/die Ressortverantwortliche, ein(e) VertreterIn des Bürger-Initiativantrages und ein(e) einvernehmlich bestellte(r) ModeratorIn.

 

Anhang:

Finanzielle Unterstützung der Direkten Demokratie in Salzburg

Die vorgeschlagene Regelung des Initiativantrages und des Bürgerbegehrens mit Konsensregelung erspart der Stadt Kosten und Verwaltungsaufwand. Um das ernsthafte Bemühen der Politik für eine faire BürgerInnen-Mitbestimmung zu unterstreichen, soll auch eine finanzielle Unterstützung für das regionalpolitische Engagement von BürgerInnen diskutiert werden. PolitikerInnen stehen Beamte, Parteiappa-rate und Parteigelder zur Verfügung - alles aus Steuermitteln finanziert. Engagierte BürgerInnen arbeiten jedoch zusätzlich zu Beruf und Familie in ihrer Freizeit unentgeltlich für die Gemeinschaft – das nützt der Gemeinschaft und muss anerkannt werden.

Der Vorschlag:

Bürgerinitiativen werden für ein Bürgerbegehren seitens der Stadt folgende Mittel zur Verfügung gestellt, wenn ein Mandat erreicht ist: (Rechts-)Beratungskosten: bis zu EURO 5.000,- Administration: für die Dauer der Verhandlungen monatlich ein Gemeinderatsgehalt Kommunikation: ein Sockelbetrag von EURO 5.000,-

Sollte es nach einem Bürgerbegehren (oder einem Initiativantrag) zu einer Bürgerabstimmung kommen, wird den Initiatoren die Fortzahlung der administrativen Unterstützung bis zum Abstimmungstag weiter gewährt (bzw. ab Vorlage von 2 Mandaten, wenn die Bürgerabstimmung direkt angestrebt wird). Kommunikative Maßnahmen sind mit EURO 10.000,- unter Anrechnung des Sockelbetrages gedeckelt.

Sollte eine Bürgerabstimmung auf direktem Wege angestrebt werden, erhalten die Initiatoren ab Erreichung von zwei von der Behörde beglaubigten Unterstützungs-Mandaten für: Administration: bis zur Abstimmung monatlich ein Gemeinderatsgehalt Kommunikation: EURO 10.000,- Alle für die Bewerbung eines/r Bürgerbegehrens/Bürgerabstimmung eingesetzten finanziellen Mittel unterliegen der Offenlegungspflicht. Damit soll vermieden werden, dass Interessens- verbände, Parteiorganisationen und Lobbyisten mit wirtschaftlichem Hintergrund den Ausgang einer Bürgerabstimmung beeinflussen können. Die Abrechnung der (Rechts-)Beratungskosten und der kommunikativen Maßnahmen haben spätestens 6 Monate nach Beendigung des Bürgerbegehrens/der Bürgerabstimmung zu erfolgen und unterliegen der Prüfung durch das Kontrollamt.

Kosten bisher:

Im Gegensatz zur politischen und insbes. rechtlichen Bedeutungslosigkeit der bisher durchgeführten Bürgerbefragungen bzw. Bürgerbegehren stehen die Kosten, die sich pro Verfahren auf ca. 33.000 Euro belaufen (31.000 Euro Personal- und 2.000 Euro Sachkosten).

Damit ist deutlich dokumentiert, dass die den jeweiligen Initiativen zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel nicht einmal die Hälfte der bisherigen Aufwendungen ausmacht! Unabhängig von der finanziellen Unterstützung werden einer betreibenden Initiative für eventuelle Plakataktionen die gleichen Rechte bzw. die gleiche Praxis eingeräumt, wie sie die politischen Parteien bei einer GR-Wahl zugestanden werden. Das gilt sowohl für die Anzahl der Plakate als auch die Aufstellungsplätze. Für Standorte zum Sammeln von Unterstützungserklärungen sind weder behördliche Ansuchen noch Gebühren notwendig. Eine diesbezügliche schriftliche Information (formlose Anzeige) an das Magistrat ist ausreichend.

 

 

 

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