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Linz: Verordnung über die Durchführung von Bürgerinitiativen

Linz: Verordnung über die Durchführung von Bürgerinitiativen

 

I. Abschnitt Allgemeines

§ 1

(1) Die nachstehenden Amts-, Funktions- bzw. sämtliche übrigen Personenbezeichnungen sind entsprechend dem konkreten Amtsinhaber, Funktionsträger oder der jeweils betreffenden Person in der Form zu verwenden, die deren Geschlecht zum Ausdruck bringt.

(2) Bürgerinitiativen gemäß § 69 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1992 unterliegen dem in dieser Verordnung geregelten Verfahren.

(3) Zur Durchführung des Verfahrens sind nach Maßgabe des § 69 Abs. 7 StL 1992 berufen:
a) als Eintragungsbehörde der Bürgermeister,
b) als Ermittlungsbehörde die Stadtwahlbehörde, die nach der Oö. Statutargemeinden-Wahlordnung 1991, LGBl.Nr. 61/1991 [nun: Oö. Kommunalwahlordnung], für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet ist.

 

II. Abschnitt Einleitungsverfahren

§ 2

Die Einleitung des Verfahrens einer Bürgerinitiative ist beim Bürgermeister schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss von mindestens 800 Bürgern, die nach der Oö. Statutargemeinden-Wahlordnung 1991 [nun: Oö. Kommunalwahlordnung] wahlberechtigt sind, unterstützt (unterschrieben) sein.

§ 3

(l) Der Antrag hat zu enthalten:
1. Die Bürgerinitiative in Form eines schriftlichen Antrages, welcher die betreffende Angelegenheit genau bezeichnet und auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung von Beschlüssen des Gemeinderates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt gerichtet ist,
2. eine Begründung der einzelnen Beschlüsse,
3. die Bezeichnung eines Bevollmächtigten sowie seiner Stellvertreter (Familien- und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse), die ermächtigt sind, die Unterzeichner des Antrages zu vertreten. Bevollmächtigter kann jede Person sein, die in der Wählerevidenz der Stadt eingetragen ist, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt oder unterfertigt hat. Ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert,' so gilt der in der Reihenfolge des Einleitungsantrages zunächst angegebene Stellvertreter als Bevollmächtigter.

(2) Die Bestellung der Organe der Stadt, Personalangelegenheiten, Abgaben, Entgelte (Tarife), behördliche Entscheidungen und Verfügungen sowie Verordnungen können nicht Gegenstand einer Bürgerinitiative sein.

§ 4

(1) Die Antragsteller haben sich eigenhändig unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse in Antragslisten einzutragen. Die Antragslisten sind durchlaufend zu numerieren.

(2) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen.

§ 5

Der Bürgermeister hat innerhalb von zwei Wochen über den Antrag auf Einleitung einer Bürgerinitiative zu entscheiden. Entspricht eine Bürgerinitiative nicht den Erfordernissen nach § 2 bis § 4, so hat sie der Bürgermeister mit schriftlichem Bescheid als unzulässig zurückzuweisen. Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 6

Entspricht eine Bürgerinitiative den Erfordernissen nach § 2 bis § 4, so hat der Bürgermeister binnen zwei Wochen die Einbringung der Bürgerinitiative unter Anführung ihres Wortlautes durch öffentlichen Anschlag an den Amtstafeln während zwei Wochen sowie überdies in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis kundzumachen, dass es allen Bürgern frei steht, sich der Bürgerinitiative binnen vier Wochen vom Tag der Kundmachung an durch Eintragung ihres Familien- und Vornamens, ihres Geburtsdatums, ihrer Wohnadresse und ihrer Unterschrift in die beim Magistrat aufzulegenden Eintragungslisten anzuschließen.

 

III. Abschnitt Eintragungsverfahren

§ 7

(1) Eintragungsberechtigt sind alle Personen, die am Eintragungstag das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen, soweit sie nicht bereits den Antrag gemäß § 2 unterstützt haben.

(2) Das Eintragungsverfahren ist vom Bürgermeister durchzuführen.

(3) Jeder Eintragungsberechtigte darf sich nur einmal in die Eintragungslisten eintragen.

§ 8

(1) Der Bürgermeister ist verpflichtet, die öffentliche Auflegung der ihm übermittelten Eintragungslisten zum Zwecke der Eintragung örtlich und zeitlich so einzurichten, daß alle Eintragungsberechtigten die Möglichkeit haben, sich innerhalb der Eintragungsfrist in die Eintragungslisten einzutragen. Hiebei ist auf die beruflichen Verhältnisse der Eintragungsberechtigten tunlichst Rücksicht zu nehmen.

(2) An jedem Eintragungsort ist der Entwurf des Beschlusses, der Gegenstand der Bürgerinitiative ist, an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.

§ 9

Hinsichtlich des Eintragungsvorganges sind die Vorschriften der §§ 57, 61 und 62 der 0ö. Statutargemeinden-Wahlordnung 1991 [nun: Oö. Kommunalwahlordnung] sinngemäß anzuwenden. Die Eintragung hat bei sonstiger Ungültigkeit in den vorgesehenen Spalten der Eintragungsliste außer der eigenhändigen Unterschrift (Familien- und Vorname) das Geburtsdatum und die Adresse des Stimmberechtigten zu enthalten.

 

IV. Abschnitt Ermittlungsverfahren

§ 10

Nach Ablauf der Eintragungsfrist hat der Bürgermeister die Eintragungslisten insgesamt abzuschließen und die Summe der gültigen Eintragungen festzustellen. Das Ergebnis dieser Feststellung ist in einer Niederschrift zu beurkunden und der Stadtwahlbehörde zu übersenden.

§ 11

Die Stadtwahlbehörde überprüft die Ermittlungen des Bürgermeisters und stellt fest, ob sich der Bürgerinitiative die gemäß § 69 Abs. 6 StL 1992 erforderliche Zahl von Bürgern angeschlossen hat oder nicht. Das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung hat die Stadtwahlbehörde im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz unverzüglich zu verlautbaren. Gegen die Entscheidung der Stadtwahlbehörde ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 12

Hat sich der Bürgerinitiative nach der Feststellung der Stadtwahlbehörde die gemäß § 69 Abs. 6 StL 1992 erforderliche Zahl 7on Bürgern angeschlossen, so hat der Bürgermeister die Bürgerinitiative unverzüglich dem Gemeinderat zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.

 

V. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 13

Der Bevollmächtigte ist berechtigt,
1. sich während der Eintragungszeit über die Zahl unausgefüllter Eintragungslisten und einen allfälligen zusätzlichen Bedarf an Listen zu informieren,
2. das Ermittlungsverfahren der Stadtwahlbehörde zu beobachten, ohne daß ihm ein Einfluss auf die Entscheidung zukommt.

§ 14

Der Bevollmächtigte kann zur Ausübung der ihm nach § 13 zustehenden Rechte eine Vertrauensperson und nach Bedarf für den Fall seiner Verhinderung einen Stellvertreter namhaft machen.

§ 15

Soweit das Verwaltungsverfahren nicht besonders geregelt ist, haben die Behörden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzuwenden. Für die Fristen nach den anzuwendenden Bestimmungen gilt § 83 Abs. 2 der O.ö. Statutargemeinden-Wahlordnung 1991 [nun: § 85 Abs. 1 Oö. Kommunalwahlordnung] sinngemäß.

§ 16

Die nach diesen Bestimmungen erforderlichen Niederschriften, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinde befreit.

§ 17

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 22.4.1980 über die Durchführung von Bürgerinitiativen, Amtsblatt Nr. 10/1980, außer Kraft.

 

Der Bürgermeister

Weitere Informationen

Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL 1992) Statut für die Stadt Steyr 1992 (StS 1992)  Statut für die Stadt Wels 1992 (StW 1992)  Auszug...

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