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Ausschussfeststellung zu § 2 Abs. 5 EBIG

Europäische Bürgerinitiative

Ausschussfeststellung zu § 2 Abs. 5 EBIG

05.02.2012

Antrag

 

 

der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Magª Christine Muttonen

 

auf

 

 

Ausschussfeststellung

 

Zu TOP 1) Antrag der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Christine Muttonen, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert, ein Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen (Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz - EBIG) erlassen und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Bundesministeriengesetz 1986, das Strafgesetzbuch, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Volksbegehrengesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 1973 und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden (EBIG-Einführungsgesetz)

 

 

Der Verfassungsausschuss wolle beschließen:

 

 

Zu § 2 Abs. 5 EBIG:

 

Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass auf Grund des letzten Satzes lediglich Unterlagen angefordert werden können, die bereits im Zuge der Einreichung des Online-Sammelsystems gemäß Abs. 2 vorzulegen gewesen wären.

 

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