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Niederösterreich: Niederösterreichisches Stadtrechtsorganisationsgesetz

Niederösterreich: Niederösterreichisches Stadtrechtsorganisationsgesetz

Niederösterreichisches Stadtrechtsorganisationsgesetz

Auszug

Inhaltsverzeichnis

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich

II. Hauptstück Direkte Demokratie
§ 6 Initiativrecht, Initiativantrag
§ 7 Verfahren des Initiativantrages
§ 8 Behandlung des Initiativantrages
§ 9 Bürgerbefragung
§ 10 Ausschreibung
§ 11 Befragungsbehörden und Verfahren
§ 12 Befragungsergebnis und weitere Behandlung

Anmerkung

Für die Städte mit eigenem Statut (St. Pölten, Krems, Wiener Neustadt, Waidhofen an der Ybbs) gilt das niederösterreichische Stadtrechtsorganisationsgesetz, für alle anderen niederösterreichischen Gemeinden die niederösterreichische Gemeindeordnung. Die direkt-demokratischen Regelungen beider Gesetze sind deckungsgleich.

Landesgesetzblatt

LGBl 1026–0 (99/1999) in der Fassung LGBl 1026–11 (40/2014)

relevante Änderung

LGBl 1026-10 (61/2013) Blatt 6

zuletzt auf Aktualität überprüft im November 2014

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Rechtliche Stellung der Stadt

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nur für Städte mit eigenem Statut (Art. 116 Abs. 3 B-VG). [niederösterreichische Städte mit eigenem Statut: St. Pölten, Krems, Wiener Neustadt, Waidhofen an der Ybbs]

 

II. Hauptstück Direkte Demokratie

§ 6 Initiativrecht, Initiativantrag

(1) Das Initiativrecht der Stadtbürger besteht im Verlangen, dass Aufgaben besorgt oder Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Interesse der Stadt oder einzelner Teile des Stadtgebietes liegen.

(2) Das Initiativrecht ist auf den eigenen Wirkungsbereich beschränkt. Vom Initiativrecht sind individuelle Verwaltungsakte und Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluss haben, ausgeschlossen.

(3) Die Stadtbürger üben das Initiativrecht durch einen Initiativantrag aus. Dieser muß enthalten:
a) ein bestimmtes Verlangen;
b) das Organ, an das er gerichtet ist;
c) den Namen und die Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten und dessen Vertreters;
d) die Namen und die Adressen sowie die Unterschriften von wahlberechtigten Stadtbürgern.

(4) Der Initiativantrag muss von mindestens so vielen wahlberechtigten Stadtbürgern unterstützt werden als bei der letzten Gemeinderatswahl Stimmen für die Erlangung eines Gemeinderatsmandates notwendig waren.

§ 7 Verfahren des Initiativantrages

(1) Der Initiativantrag ist beim Magistrat einzubringen.

(2) Der Bürgermeister hat im Falle eines Widerspruches des Initiativantrages zu § 6 Abs. 3 dem Zustellungsbevollmächtigten schriftlich mitzuteilen, dass die Behandlung des Antrages durch die Stadtwahlbehörde unterbleibt, und die Gründe dafür anzugeben.

(3) Wenn der Antrag dem § 6 Abs. 3 entspricht, hat der Bürgermeister eine Sitzung der Stadtwahlbehörde zur Prüfung des Initiativantrages einzuberufen. Die Sitzung hat binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrages stattzufinden.

(4) Die Stadtwahlbehörde stellt die Anzahl der Stadtbürger, die den Initiativantrag unterschrieben haben und zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, fest (§ 6 Abs. 4). Der Tag des Einlangens des Antrages beim Magistrat gilt als Stichtag.

(5) Wenn der Initiativantrag nicht von einer ausreichenden Anzahl von Stadtbürgern unterschrieben wurde (§ 6 Abs. 4), hat der Vorsitzende der Stadtwahlbehörde dem Zustellungsbevollmächtigten mitzuteilen, dass
- die Behandlung durch das angerufene Organ unterbleibt und
- die Gründe dafür anzugeben.

§ 8 Behandlung des Initiativantrages

(1) Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass ein Initiativantrag, dessen Gegenstand in den Wirkungskreis des Gemeinderates oder Stadtsenates fällt, unter Einhaltung der Geschäftsordnungsbestimmungen in der nächsten Sitzung des zuständigen Organes behandelt wird.

(2) Die Organe der Stadt müssen die an sie gerichteten Initiativanträge, die in ausreichender Zahl unterstützt wurden (§ 6 Abs. 4), behandeln.

Sie müssen deren Behandlung ablehnen, wenn sie
- keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches,
- individuelle Verwaltungsakte oder
- Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluss haben, sowie
- Maßnahmen, die von den zuständigen Organen bereits verwirklicht worden sind, 
betreffen.

(3) Unterstützen mehr als 10 % aller wahlberechtigten Stadtbürger einen Initiativantrag auf Anordnung einer zulässigen Bürgerbefragung (§ 9), muss der Gemeinderat eine Bürgerbefragung anordnen, sofern deren Gegenstand vom zuständigen Gemeindeorgan nicht bereits erledigt worden ist und der Zustellungsbevollmächtigte nicht auf der Durchführung der Bürgerbefragung beharrt. Ob der Initiativantrag von einer ausreichenden Anzahl von Stadtbürgern unterschrieben wurde, überprüft die Stadtwahlbehörde im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach § 7 Abs. 4.

(4) Der Bürgermeister hat den Zustellungsbevollmächtigten vom Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages zu verständigen.

§ 9 Bürgerbefragung

(1) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kann der Gemeinderat eine Bürgerbefragung anordnen. Dieser Beschluß bedarf außer im Falle des § 8 Abs. 3 der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates. Eine Bürgerbefragung ist auch für Teile des Stadtgebietes möglich. Über individuelle Verwaltungsakte und Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluss haben, darf eine Bürgerbefragung nicht durchgeführt werden.

(2) Die Frage, die durch die Bürgerbefragung entschieden werden soll, ist so zu formulieren, dass sie mit “Ja” oder “Nein” beantwortet werden kann. Wenn über zwei oder mehrere Möglichkeiten entschieden werden soll, muss die gewählte Möglichkeit deutlich erkennbar bezeichnet werden können.

(3) Der Gemeinderat kann überdies beschließen, dass das Ergebnis der Bürgerbefragung einem Gemeinderatsbeschluss gleichzuhalten ist, wenn gleichzeitig für die Bedeckung allfälliger Ausgaben vorgesorgt wird.

§ 10 Ausschreibung

(1) Der Bürgermeister hat die Bürgerbefragung spätestens vier Wochen nach ihrer Anordnung auszuschreiben. Sie muss spätestens sieben Wochen nach dem Tag der Ausschreibung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag stattfinden. Als Stichtag gilt der Tag der Anordnung der Bürgerbefragung. [LGBl 1026-10]

(2) Die Ausschreibung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Kundmachung muss enthalten:
a) den Tag der Bürgerbefragung;
b)die gestellte(n) Frage(n);
c) die Zeiten und den Ort der Einsichtnahme in das Verzeichnis der Abstimmungsberechtigten;
d) den Stichtag. [LGBl 1026-10] 

§ 11 Befragungsbehörden und Verfahren

(1) Die Bürgerbefragung wird von den anlässlich der letzten Wahl des Gemeinderates gebildeten Wahlbehörden durchgeführt. Für das Verfahren zur Durchführung der Bürgerbefragung gilt die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, mit der Maßgabe, dass das Verzeichnis der Abstimmungsberechtigten beginnend mit der Ausschreibung der Bürgerbefragung für die Dauer von drei Tagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen ist, sinngemäß.

(2) Die vom Magistrat aufzulegenden Stimmzettel sind so auszuführen, dass die Beantwortung der gestellten Frage eindeutig durch “Ja” oder “Nein” (z.B. durch Ankreuzen) möglich ist. Wenn über zwei oder mehrere Möglichkeiten entschieden werden soll, müssen diese Varianten so bezeichnet werden, dass die vom Abstimmungsberechtigten gewählte Möglichkeit deutlich erkennbar ist.

(3) Die Bestimmungen des 18. Abschnittes des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974 i.d.F. BGBl. I Nr. 153/1998 gelten sinngemäß auch für die Bürgerbefragung.

§ 12 Befragungsergebnis und weitere Behandlung

(1) Das Ergebnis der Bürgerbefragung ist spätestens drei Tage nach deren Durchführung kundzumachen und unterliegt keinem Rechtsmittel.

(2) Die gestellte Frage gilt als bejaht, wenn mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf “Ja” lauten. Wenn über mehrere Möglichkeiten entschieden wurde, gilt die Variante, auf die die meisten Stimmen entfallen sind, als erwählt.

(3) Das Ergebnis der Bürgerbefragung ist vom Bürgermeister dem zuständigen Organ zur Behandlung zu übermitteln.

Weitere Informationen

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