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Vorarlberg: Gemeindegesetz

Vorarlberg: Gemeindegesetz

Gesetz über die Organisation der Gemeindeverwaltung

Auszug

Inhaltsverzeichnis

I. HAUPTSTÜCK Äußerer Aufbau der Gemeinde
2. Abschnitt Gemeindegebiet

§ 7 Bestandsänderungen

III. HAUPTSTÜCK Wahl- und Stimmrecht
§ 20 Wahlen der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters
§ 21 Volksbegehren
§ 22 Volksabstimmung
§ 22a Volksabstimmung über die Abberufung des Bürgermeisters
§ 23 Volksbefragung
§ 24 Wahl- und Abstimmungsverfahren
§ 25 Petitionsrecht

IV. HAUPTSTÜCK Organe der Gemeinde
4. Abschnitt Bürgermeister

§ 66 Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich

Landesgesetzblatt

LGBl 40/1985

relevante Änderungen:

LGBl 69/1997

LGBl 62/1998

LGBl 23/2008

LGBl 4/2012 

zuletzt aktualisiert im November 2014

I. HAUPTSTÜCK Äußerer Aufbau der Gemeinde

2. Abschnitt Gemeindegebiet

§ 7 Bestandsänderungen

(1) Vor Einbringung eines Antrages auf Erlassung eines Gesetzes, durch das die Anlage zu § 1 in der Weise geändert wird, dass
a) zwei oder mehrere angrenzende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt werden,
b) eine Gemeinde in zwei oder mehrere selbständige Gemeinden getrennt wird,
c) aus Gebietsteilen angrenzender Gemeinden eine neue Gemeinde gebildet wird oder
d) eine Gemeinde auf zwei oder mehrere angrenzende Gemeinden aufgeteilt wird, sodass sie als eigene Gemeinde zu bestehen aufhört,
hat die Landesregierung die beteiligten Gemeinden zu hören.

[...]

 

III. HAUPTSTÜCK Wahl- und Stimmrecht

§ 20 Wahlen der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters

Die Gemeindevertretung und, soweit sich aus § 61 Abs. 1 und § 63 Abs. 4 nichts anderes ergibt, der Bürgermeister sind von den Bürgern der Gemeinde und den ausländischen Unionsbürgern, die nach dem Gemeindewahlgesetz das aktive Wahlrecht besitzen, zu wählen. [LGBl 69/1997LGBl 62/1998]

§ 21 Volksbegehren

(1) Durch Volksbegehren kann verlangt werden, dass Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in bestimmter Weise erledigt werden.

(2) Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.

(3) Ein Volksbegehren muss von der Gemeindevertretung behandelt werden, wenn es mindestens von einer Zahl an Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) verlangt wird, die wie
folgt zu ermitteln ist:
a) für die ersten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 20 % davon; zuzüglich
b) für die nächsten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 15 % davon; zuzüglich
c) für die darüber hinausgehende Zahl von Stimmberechtigten: 10 % davon. [LGBl 23/2008]

(4) Lehnt es die Gemeindevertretung ab, einem Volksbegehren, das von wenigstens 25 % der Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) gestellt wurde, Rechnung zu tragen, so ist es der Volksabstimmung zu unterziehen.

(5) Beschließt die Gemeindevertretung, dass dem Volksbegehren Rechnung zu tragen ist, so hat sie die für die Besorgung der betreffenden Angelegenheit allenfalls zuständigen anderen Organe der Gemeinde entsprechend anzuweisen.

[LGBl 4/2012]

§ 22 Volksabstimmung

(1) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann durch eine Abstimmung der Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) entschieden oder verfügt werden (Volksabstimmung). Eine Volksabstimmung ist durch Verordnung des Bürgermeisters anzuordnen, wenn es nach § 21 Abs. 4 geboten ist, es die Gemeindevertretung beschließt oder es mindestens von einer Zahl an Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) verlangt wird, die wie folgt zu ermitteln ist:
a) für die ersten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 20 % davon; zuzüglich
b) für die nächsten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 15 % davon; zuzüglich
c) für die darüber hinausgehende Zahl von Stimmberechtigten: 10 % davon. [LGBl 62/1998LGBl 23/2008]

(2) Der Bürgermeister kann eine Volksabstimmung auch dann anordnen, wenn
a) die Gemeindevertretung einen Beschluss entgegen einem Antrag des Bürgermeisters gefasst oder einem Antrag des Bürgermeisters auf Beschlussfassung über einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand wiederholt nicht stattgegeben hat und
b) es sich nicht um eine behördliche Angelegenheit handelt.

(3) Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Gegenstand einer Volksabstimmung sein.

(4) Die Äußerung der Gemeinde zu einer Bestandsänderung gemäß § 7 Abs. 1 ist aufgrund einer Volksabstimmung abzugeben, wobei im betroffenen Gebietsteil gesondert abzustimmen ist.

(5) Das Ergebnis einer Volksabstimmung ist öffentlich kundzumachen.

[LGBl 4/2012]

§ 22a Volksabstimmung über die Abberufung des Bürgermeisters

(1) Ein von den Wahlberechtigten der Gemeinde unmittelbar gewählter Bürgermeister kann durch Volksabstimmung abberufen werden.

(2) Eine Volksabstimmung über die Abberufung des von den Wahlberechtigten der Gemeinde unmittelbar gewählten Bürgermeisters kann nur aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung angeordnet werden. Die Volksabstimmung ist durch Verordnung des Vizebürgermeisters anzuordnen. Die Bestimmungen des § 31 Abs. 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

[LGBl 62/1998]

§ 23 Volksbefragung

(1) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann die Meinung der Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) durch eine Abstimmung erfragt werden (Volksbefragung). Eine Volksbefragung ist durch Verordnung des Bürgermeisters anzuordnen, wenn es die Gemeindevertretung beschließt oder es mindestens von einer Zahl an Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) verlangt wird, die wie folgt zu ermitteln ist:
a) für die ersten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 20 % davon; zuzüglich
b) für die nächsten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 15 % davon; zuzüglich
c) für die darüber hinausgehende Zahl von Stimmberechtigten: 10 % davon. [LGBl 23/2008LGBl 4/2012]

(2) Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.

(3) Aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung kann eine Volksbefragung auch nur in einem Gebietsteil der Gemeinde durchgeführt werden, wenn die Angelegenheit ausschließlich diesen Teil berührt.

§ 24 Wahl- und Abstimmungsverfahren

Das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen nach diesem Hauptstück wird durch ein eigenes Gesetz geregelt.

§ 25 Petitionsrecht

(1) Jede Person ist berechtigt, an die Gemeinde Petitionen zu richten. Es darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen. [LGBl 4/2012]

(2) Petitionen müssen innerhalb von zwei Monaten beantwortet werden.

 

IV. HAUPTSTÜCK Organe der Gemeinde

4. Abschnitt: Bürgermeister

§ 66 Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich

(1) Dem Bürgermeister obliegen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde:
[...]
d) die Durchführung der durch Volksabstimmung und durch Kollegialorgane der Gemeinde gefassten Beschlüsse;
[...]

 

 

Weitere Informationen

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