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Volksbefragungsgesetz 1989

Volksbefragungsgesetz 1989

Bundesgesetz, mit dem das Verfahren über die Durchführung von Volksbefragungen geregelt wird

Inhaltsverzeichnis

§ 1 [Regelungsgegenstand]
§ 2 [Anordnung der Volksbefragung]
§ 3 [Mehrere Volksbefragungen am selben Befragungstag]
§ 4 [Zuständigkeit der Wahlbehörden für die Durchführung der Volksbefragung]
§ 5 [Stimmberechtigung]
§ 5a [Stimmkarte]
§ 6 [Stimmlisten]
§ 7 [Kundmachung der Volksbefragung in den Gemeinden]
§ 8 [Vorschriften für das Befragungsverfahren]
§ 9 [Amtlicher Stimmzettel]
§ 10 [Verwaltungsübertretung für Missbrauch von Stimmzetteln]
§ 11 [Gültige Stimmzettel]
§ 12 [Ungültige Stimmzettel]
§ 13 [Vorschriften für die Feststellung der Stimmenergebnisse]
§ 14 [Feststellungen der Gemeinde-, Sprengel- und Landeswahlbehörden]
§ 15 [Ermittlung des Gesamtergebnisses]
§ 16 [Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof]
§ 17 [Bekanntgabe an Nationalrat und Bundesregierung]
§ 18 [Fristen]
§ 19 [Kostentragung]
§ 20 [Sofortmeldungen, Abgabenbefreiung, geltende Fassung]
§ 21 [Inkrafttreten]

Bundesgesetzblatt

BGBl 356/1989
Nationalrat: XVII. Gesetzgebungsperiode:
Regierungsvorlage 965
Ausschussbericht 1009 S. 110. 
Bundesrat: Ausschussbericht 3723 S. 518

BGBl 148/1990
Nationalrat: XVII. Gesetzgebungsperiode:
Initiativantrag 324/A
Ausschussbericht 1192 S. 131
Bundesrat: Ausschussbericht 3819 S. 526

BGBl 339/1993
Nationalrat: XVIII. Gesetzgebungsperiode:
Regierungsvorlage 1021
Ausschussbericht 1043 S. 117
Bundesrat: AB 4542 S. 570

BGBl 505/1994
Nationalrat: XVIII. Gesetzgebungsperiode:
Regierungsvorlage 1334
Ausschussbericht 1608 S. 168. 
Bundesrat: AB 4818 S. 588

BGBl I 98/2001
Nationalrat: XXI. Gesetzgebungsperiode:
Regierungsvorlage 621 
Ausschussbericht 704 S. 75
BR: 6398 AB 6424 S. 679

BGBl I 54/2003
Nationalrat: XXII. Gesetzgebungsperiode:
Initiativantrag 81/A 
Ausschussbericht 162 S. 28. 
Bundesrat: 6798 AB 6803 S. 700

BGBl I 90/2003
Nationalrat: XXII. Gesetzgebungsperiode:
Initiativantrag 171/A, 95/A und 17/A 
Ausschussbericht 163 S. 32. 
Bundesrat: 6860 und 6861 Ausschussbericht 6864 S. 701

BGBl I 28/2007
Nationalrat: XXIII. Gesetzgebungsperiode:
Regierungsvorlage 88 
Ausschussbericht 130 S. 24. 
Bundesrat: 7686 AB 7697 S. 746

BGBl II 147/2008
Betragsanpassung durch Kundmachung

BGBl I 13/2010
Nationalrat: XXIV. Gesetzgebungsperiode:
Initiativantrag 866/A 
Ausschussbericht 595 S. 53. 
Bundesrat: 8277 Ausschussbericht 8278 S. 781

BGBl I 43/2011
Nationalrat: XXIV. Gesetzgebungsperiode:
Initiativantrag 1527/A 
Ausschussbericht 1257 S. 110. 
Bundesrat: Ausschussbericht 8514 S. 798

BGBl I 12/2012
Nationalrat: XXIV. Gesetzgebungsperiode:
Initiativantrag 1780/A 
Ausschussbericht 1666 S. 144. 
Bundesrat: 8664 Ausschussbericht 8667 S. 805

BGBl I 106/2012
Nationalrat: XXIV. Gesetzgebungsperiode:
Initiativantrag 2100/A 
Ausschussbericht 1994 S. 179. 
Bundesrat: Ausschussbericht 8816 S. 815

BGBl I 115/2013
Nationalrat: XXIV. Gesetzgebungsperiode:
Ausschussbericht 2381 
Stenografische Protokolle 207
Bundesrat: 9011 Ausschussbericht 9025 
Stenografische Protokolle S. 822

zuletzt aktualisiert im November 2014

 

§ 1 [Regelungsgegenstand]

Volksbefragungen auf Grund des Artikels 49b des Bundes-Verfassungsgesetzes unterliegen dem in diesem Bundesgesetz geregelten Verfahren. [BGBl I 12/2012]

§ 2 [Anordnung der Volksbefragung]

(1) Die Volksbefragung ist vom Bundespräsidenten anzuordnen.

(2) Wird eine Volksbefragung gemäß Abs. 1 angeordnet, so hat die Bundesregierung den Tag der Volksbefragung, der auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen muß, festzusetzen und den Stichtag zu bestimmen. Der Stichtag darf jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksbefragung liegen. [BGBl I 12/2012]

(3) Die Entschließung, mit der die Volksbefragung angeordnet wurde, ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:
a) den Tag der Befragung (Abs. 2),
b) die der Volksbefragung zugrundezulegende Fragestellung,
c) den Stichtag (Abs. 2).

§ 3 [Mehrere Volksbefragungen am selben Befragungstag]

Für denselben Befragungstag und Stichtag können auch zwei oder mehrere Volksbefragungen ageordnet werden.

§ 4 [Zuständigkeit der Wahlbehörden für die Durchführung der Volksbefragung]

Zur Durchführung der Volksbefragung sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, jeweils im Amt sind. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO, einschließlich der Bestimmungen über die internationale Wahlbeobachtung (insbesondere § 20a NRWO) sowie über Änderungen bei den Gebieten der Stimmbezirke (§ 127 NRWO), sinngemäß anzuwenden. [BGBl I 13/2010BGBl I 106/2012]

§ 5 [Stimmberechtigung]

Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Befragung das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen. [BGBl I 13/2010]

§ 5a [Stimmkarte]

(1) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten nur einmal eingetragen sein.

(2) Für die Teilnahme an der Volksbefragung und die Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte sind im Übrigen die Bestimmungen der §§ 36 [373839] bis 40 NRWO sinngemäß anzuwenden.

§ 6 [Stimmlisten]

(1) Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten (Muster Anlage 1) herzustellen.

(2) Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 am Stichtag (§ 2 Abs. 2) anhängige Berichtigungsanträge und Beschwerden unter Beachtung der in den 29 [3031] bis 32 NRWO für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Berichtigungsanträge sind nicht mehr zu berücksichtigen. [BGBl I 106/2012BGBl I 115/2013]

(3) In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,
a) die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren;
b) die spätestens am Tag der Befragung das 16. Lebensjahr vollendet haben;
c) deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahrens festgestellt wurde. [BGBl I 115/2013]

(4) Die Stimmlisten müssen spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.

(5) Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

§ 7 [Kundmachung der Volksbefragung in den Gemeinden]

Spätestens am 14. Tag vor dem Tag der Volksbefragung ist die im § 2 vorgesehene Kundmachung vom Bürgermeister in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, bis zum Befragungstag zu verlautbaren. [BGBl I 106/2012 "bis zum Befragungstag" eingefügt; Abs. 2 über Einsichtnahme gestrichen]

§ 8 [Vorschriften für das Befragungsverfahren]

Für das Befragungsverfahren, das nach den in der NRWO vorgesehenen Wahlkreisen durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der §§ 52 bis 68 Abs. 1 erster und zweiter Satz mit der Ergänzung, dass der Wahlleiter dem Stimmkartenwähler nach Öffnung des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlages den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt einem leeren blauen Wahlkuvert zu übergeben und das inliegende verschließbare, beige-farbene Wahlkuvert zu vernichten hat, wobei einem Stimmberechtigten, dem der mit der Stimmkarte ausgehändigte Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung steht, neuerlich ein Stimmzettel auszufolgen ist, Abs. 2 erster bis dritter Satz, Abs. 3 und 4 sowie §§ 69 bis 74 NRWO sinngemäß anzuwenden, der § 61 jedoch mit der Maßgabe, dass stimmberechtigte Befragungszeugen von jeder im Nationalrat vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können.

§ 9 [Amtlicher Stimmzettel]

(1) Die Befragung erfolgt mittels amtlichen Stimmzettels, dessen Ausmaß dem Format DIN A5 zu entsprechen oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon aufzuweisen hat. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bundeswahlbehörde hergestellt werden.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat bei Fragestellung mit ,,ja'' oder ,,nein'' links unter der Frage das Wort ,,ja'' und daneben einen Kreis, rechts unter der Frage hingegen das Wort ,,nein'' und daneben einen Kreis zu enthalten (Muster Anlage 2). Bei Vorlage zweier alternativer Lösungsvorschläge ist auf dem Stimmzettel neben dem Lösungsvorschlag ,,a'' und dem Lösungsvorschlag ,,b'' ein Kreis zu setzen (Muster Anlage 3).

(3) Finden an einem Befragungstag zwei oder mehrere Volksbefragungen statt, so sind die Stimmzettel aus unterscheidbarem Papier verschiedener Farbe herstellen zu lassen. Der Stimmberechtigte hat die Stimmzettel in ein Kuvert zu legen.

(4) Die Bundeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die Landeswahlbehörde, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Stimmberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15% zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 15% ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Befragungstag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

§ 10 [Verwaltungsübertretung für Missbrauch von Stimmzetteln]

Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, weiters, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für eine Volksbefragung bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

§ 11 [Gültige Stimmzettel]

(1) Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Stimmkuvert dem Stimmberechtigten übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Stimmberechtigten eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Stimmberechtigte am Stimmzettel in einem der neben den Worten ,ja' oder ,nein' vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Kugelschreiber, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er die Frage mit ,ja' oder mit ,nein' beantwortet. Der Stimmzettel ist weiters gültig ausgefüllt, wenn der Stimmberechtigte am Stimmzettel in einem der neben den beiden alternativen Lösungsvorschlägen vorgedruckten Kreise ein Kreuz anbringt. Der Stimmzettel ist auch gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Stimmberechtigten auf andere Weise, zB durch Anhaken oder Unterstreichen der Worte ,,ja'' oder ,,nein'', durch Ankreuzen oder Unterstreichen eines der beiden alternativen Lösungsvorschläge oder durch sonstige entsprechende Bezeichnung eindeutig zu erkennen ist.

(3) Enthält ein Stimmkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn
1. in allen Stimmzetteln, die bei der Volksbefragung gestellte Frage in gleicher Weise mit ,,ja'' oder ,,nein'' beantwortet wurde, oder in allen Stimmzetteln in gleicher Weise einer der zwei alternativen Lösungsvorschläge angekreuzt wurde, oder
2. neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 11 Abs. 4 nicht beeinträchtigt ist.

(4) Sonstige, nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Stimmkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

§ 12 [Ungültige Stimmzettel]

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder
2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht unzweideutig hervorgeht, ob der Stimmberechtigte mit ,,ja'' oder ,,nein'' gestimmt hat, oder welchen der beiden Lösungsvorschläge er angekreuzt hat, oder
3. überhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels vorgenommen wurde, oder
4. die zur Abstimmung gelangte Frage, sowohl mit ,,ja'' als auch mit ,,nein'' beantwortet wurde, oder beide alternativen Lösungsvorschläge angekreuzt worden sind, oder
5. aus dem vom Stimmberechtigten angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, ob er mit ,,ja'' oder ,,nein'' stimmen wollte, oder für welchen Lösungsvorschlag der Stimmberechtigte stimmen wollte.

(2) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

§ 13 [Vorschriften für die Feststellung der Stimmenergebnisse]

(1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses und der Stimmenergebnisse in den Wahlkreisen sind, soweit in § 11 nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 84 [85868788] bis 89 Abs. 190 Abs. 1, 3 bis 693 Abs. 1 erster Satz und Abs. 295 Abs. 196 Abs. 3 mit der Ergänzung, dass das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, 99103104 und 105 Abs. 2 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass von Stimmberechtigten auf Grund von Stimmkarten abgegebene Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden. [BGBl I 13/2010BGBl I 43/2011]

(2) Werden an einem Volksbefragungstag zwei oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt, so findet die Stimmenzählung getrennt für jede Volksbefragung statt. In diesem Fall sind die nach der NRWO vorgeschriebenen Niederschriften für jede Volksbefragung getrennt anzulegen. [BGBl I 13/2010]

§ 14 [Feststellungen der Gemeinde-, Sprengel- und Landeswahlbehörden]

(1) Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Landeswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Ablauf der Befragungszeit, gegebenenfalls getrennt für jede Volksbefragung, unverzüglich für ihren Bereich festzustellen:
a) die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten;
b) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Antworten;
c) die Summe der abgegebenen ungültigen Antworten;
d) die Summe der abgegebenen gültigen Antworten;
e) wenn die Frage mit ,ja' oder mit ,nein' zu beantworten war, die Summe der gültigen ,ja' -Antworten und die Summe der gültigen ,nein'-Antworten oder wenn in der Frage zwei alternative Lösungsvorschläge zur Wahl gestellt waren, für jeden Lösungsvorschlag die Summe der Zustimmungen.

(2) Die Landeswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des § 13 unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldungen).

§ 15 [Ermittlung des Gesamtergebnisses]

Die Bundeswahlbehörde hat auf Grund der Berichte der Landeswahlbehörden in der im § 14 Abs. 1 angegebenen Weise das Gesamtergebnis der Volksbefragung im Bundesgebiet zu ermitteln und das Ergebnis, gegliedert nach Landeswahlkreisen, auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren. [BGBl I 13/2010]

§ 16 [Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof]

(1) Innerhalb von vier Wochen vom Tag dieser Verlautbarung an kann die Feststellung der Bundeswahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Eine solche Anfechtung muß in den Landeswahlkreisen Burgenland und Vorarlberg von je 100, in den Landeswahlkreisen Kärnten, Salzburg und Tirol von je 200, in den Landeswahlkreisen Oberösterreich und Steiermark von je 400 und in den Landeswahlkreisen Niederösterreich und Wien von je 500 Personen, die in der Stimmliste einer Gemeinde des Landeswahlkreises eingetragen waren, unterstützt sein. Der Anfechtung, in der auch ein bevollmächtigter Vertreter namhaft zumachen ist, sind eigenhändig unterfertigte Unterstützungserklärungen anzuschließen, für die die im § 42 Abs. 2 bis 4 NRWO enthaltenen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind.

(2) Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 269 Abs. 1 sowie 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 sinngemäß anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Bundeswahlbehörde richtigzustellen.

§ 17 [Bekanntgabe an Nationalrat und Bundesregierung]

Die Bundeswahlbehörde hat auf Grund ihrer rechtskräftigen Ermittlung oder gegebenenfalls auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die Zahl der auf ,ja' und ,nein' lautendengültigen Antworten oder die Zahl der auf die beiden alternativen Lösungsvorschläge entfallenden gültigen Zustimmungen dem Nationalrat und der Bundesregierung bekanntzugeben.

§ 18 [Fristen]

(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so haben die mit dem Verfahren nach diesem Bundesgesetz befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können. [BGBl I 12/2012]

(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.

(3) Soweit Termine, die in der NRWO festgesetzt sind, auch im Verfahren bei Volksbefragungen zur Anwendung gelangen, gelten für diese Termine die Bestimmungen des § 12 Abs. 6 NRWO.

§ 19 [Kostentragung]

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Volksbefragung verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,62 Euro pro Stimmberechtigten zu leisten. [BGBl II 147/2008BGBl I 43/2011]

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2012, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2011 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2011 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen. [BGBl I 43/2011]

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Befragungstag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einer Volksbefragung eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Volksbefragung in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der im Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

§ 20 [Sofortmeldungen, Abgabenbefreiung, geltende Fassung]

(1) Sofortmeldungen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist. [BGBl I 12/2012]

(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 21 [Inkrafttreten]

(1) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres betraut; die Vollziehung des § 20 fällt bezüglich der Bundesverwaltungsabgaben in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

(2) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Die §§ 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(4) Die §§ 45a Abs. 26 Abs. 3811 Abs. 213 Abs. 119 Abs. 2 und 320 Abs. 2 sowie 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(5) Die §§ 4513 Abs. 1 und 215 sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft. [BGBl I 13/2010]

(6) Die §§ 13 Abs. 1 und 19 Abs. 1 und 2 sowie die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft. [BGBl I 43/2011]

(7) § 1§ 2 Abs. 2§ 18 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft. [BGBl I 12/2012; mangels ausdrücklicher Inkrafttretensregelung ist BGBl I 106/2012 gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG mit Kundmachung vom 13.12.2012 in Kraft getreten]

(8) § 6 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 lit. c und die Anlage 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. [BGBl I 115/2013]

 

 

 

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