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Democracy International

Gesetzentwurf EBIG

Europäische Bürgerinitiative

Gesetzentwurf EBIG

12.01.2012

Gesetzentwurf vom 06.12.2011

 

 

Artikel 2

Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen (Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz – EBIG)

 

 

Gesetzentwurf 1780/A XXIV. GP über die Europäische Bürgerinitiative

 

 

Anmerkung: Änderungen in anderen Gesetzen, die gemeinsam mit dem EBIG beschlossen werden, werden hier nicht wiedergegeben

 

Inhaltsverzeichnis
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Überprüfung von Online-Sammelsystemen
§ 3 Überprüfung und Bescheinigung von Unterstützungsbekundungen
§ 4 Anfechtung der Europäischen Bürgerinitiative
§ 5 Verwaltungsübertretungen
§ 6 Ermächtigung des Bundeswahlleiters durch die Bundeswahlbehörde
§ 7 Gebührenfreiheit
§ 8 Weibliche Formen der Funktionsbezeichnungen
§ 9 Vollziehung
§ 10 Übergangsbestimmung
§ 11 Inkrafttreten

 

 

 

§ 1 Begriffsbestimmungen

 

(1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative in Österreich.

 

(2) Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet:

 

  1. „Kommission“: Europäische Kommission;
  2. „Verordnung“: Verordnung (EU) Nr. 211/2011 über die Bürgerinitiative, ABl. Nr. L 65 vom 11.3.2011 S. 1;
  3. „Durchführungsverordnung“: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1179/2011 der Kommission;
  4. „Bürgerinitiative“: „Bürgerinitiative“ gemäß Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011;
  5. „Unterzeichner“: „Unterzeichner“ gemäß Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011;
  6. „Organisatoren“: „Organisatoren“ gemäß Art. 2 Z 3 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011;
  7. „Registrierung“: „Registrierung“ gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011;
  8. „Unterstützungsbekundung“: „Unterstützungsbekundung“ im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 211/2011;
  9. „Online-Sammelsysteme“: „Online-Sammelsysteme“ gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011;
  10. „Mitgliedstaat“: jeder Staat, der Vertragspartei des Vertrages über die Europäische Union ist.

 

 

§ 2 Überprüfung von Online-Sammelsystemen

 

 

(1) Ein Organisator, der beabsichtigt, Unterstützungsbekundungen zu einer Europäischen Bürgerinitiative mittels eines Online-Sammelsystems zu sammeln und mit diesem in Österreich zu speichern, hat bei der Bundeswahlbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung zu beantragen.

 

(2) Zu diesem Zweck hat der Organisator der Bundeswahlbehörde ein Online-Sammelsystem in elektronischer Form samt den erforderlichen Nachweisen, insbesondere technische Spezifikationen, Betriebs- und Sicherheitskonzepten, vorzulegen, damit die Bundeswahlbehörde überprüfen kann, ob das Online-Sammelsystem den von der Kommission gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung verabschiedeten technischen Spezifikationen für die Umsetzung von Art. 6 Abs. 4 der Verordnung entspricht. Sofern der Antragsteller für das Online-Sammelsystem die Software verwendet, die die Kommission nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung zur Verfügung stellt, genügt es für den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen an die Software, wenn der Antragsteller nachweist, dass er diese Software unverändert verwendet.

 

(3) Die Beantragung der Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 2 Abs. 1 ist nur zulässig, wenn

 

  1. die Kommission die Registrierung der Bürgerinitiative entsprechend Art. 4 Abs. 4 der Verordnung veröffentlicht hat und
  2. dem Online-Sammelsystem nicht schon in einem anderen Mitgliedstaat die Ausstellung der Bescheinigung gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung versagt worden ist.

 

(4) Für ein vorgelegtes Online-Sammelsystem, das den Voraussetzungen des Abs. 3 entspricht, hat die Bundeswahlbehörde innerhalb von einem Monat ab der Antragstellung gemäß Abs. 1 eine Bescheinigung gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung auszustellen, wenn eine Überprüfung des Online-Sammelsystems ergeben hat, dass dieses die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 der Verordnung erfüllt.


(5) Zum Zweck der Überprüfung gemäß Abs. 4 hat sich die Bundeswahlbehörde einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 des Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999, zu bedienen, die die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 der Verordnung und die Einhaltung der relevanten Normen gemäß der Durchführungsverordnung zu prüfen hat. Soweit erforderlich, hat der Organisator technische Gutachten und Zertifizierungen von technischen Komponenten beizubringen.

 

(6) Für den Fall, dass dem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben wird, hat die Bundeswahlbehörde den Organisator hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Mitgliedstaaten sowie die Kommission sind hierüber ebenfalls unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

 

§ 3 Überprüfung und Bescheinigung von Unterstützungsbekundungen

 

(1) Ein Organisator kann der Bundeswahlbehörde innerhalb von zwölf Monaten ab der Registrierung die für eine Bürgerinitiative gesammelten Unterstützungsbekundungen österreichischer Staatsbürger in Papierform oder in elektronischer Form unter Beifügung des Formulars gemäß Anhang V zur Verordnung zur Überprüfung vorlegen und die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung beantragen. Hierbei sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehene Unterstützungsbekundungen jedenfalls in elektronischer Form zu übermitteln. Im Fall, dass keine qualifizierte elektronische Signatur verwendet wird, hat der Unterzeichner dem Organisator den Namen des Zertifizierungsdiensteanbieters zu nennen, von dem das Zertifikat ausgestellt wurde.

 

(2) Die Bundeswahlbehörde hat die in den vorgelegten Dokumenten oder Dateien aufscheinenden Namen der Personen, die eine Unterstützungsbekundung unterschrieben oder auf elektronischem Weg vorgenommen haben, ohne unnötigen Aufschub anhand des Identitätsdokumentenregisters auf ihre Identität zu überprüfen und die Namen der überprüften Personen zum Zweck der Vermeidung von Doppelbekundungen in einer Datenbank zu erfassen.

 

(3) Die Überprüfung von Unterstützungsbekundungen hat zu unterbleiben, wenn

 

  1. die Kommission die Registrierung der Bürgerinitiative nicht veröffentlicht hat,
  2. die Unterstützungsbekundungen nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind,
  3. die Unterstützungsbekundungen auf anderen als den nach Anhang III zur Verordnung vorgesehenen Formularen vorgenommen worden sind,
  4. den Unterstützungsbekundungen nicht das Formular gemäß Anhang V zur Verordnung beigefügt worden ist,
  5. elektronisch gesammelte Unterstützungsbekundungen offenkundig nicht mit dem Online-Sammelsystem gesammelt worden sind oder
  6. die Unterstützungsbekundungen mit einem Online-Sammelsystem gesammelt worden sind, für das keine Bescheinigung gemäß § 2 Abs. 4 ausgestellt worden ist.

 

(4) Für den Fall, dass eine Überprüfung von Unterstützungsbekundungen entsprechend Abs. 3 unterblieben ist, hat die Bundeswahlbehörde den Organisator hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 

(5) Nach Abschluss der Überprüfung hat die Bundeswahlbehörde anhand der Datenbank gemäß Abs. 2 die Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen festzustellen. Hierbei sind Unterstützungsbekundungen als ungültig zu werten, wenn

 

  1. die Nummer des Reisepasses oder des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, nicht verifiziert werden konnte und auch nicht auf andere Weise die Richtigkeit der Dokumentennummer festgestellt werden konnte,
  2. Daten, die laut Verordnung für die Unterstützungsbekundung vorgesehen sind, nicht oder nicht korrekt eingegeben waren,
  3. im Fall einer in Papierform vorgenommenen Unterstützungsbekundung die Unterschrift nicht eingetragen worden ist oder offenkundig die Unterschrift einer anderen Person eingetragen worden ist,
  4. sich im Fall einer elektronisch signierten Unterstützungsbekundung die elektronische Signatur als ungültig erweist oder
  5. der Datensatz einer Person bereits erfasst worden ist und dieser die Voraussetzungen für eine gültige Unterstützungsbekundung erfüllt hat.

 

(6) Hat die Bundeswahlbehörde sämtliche Unterstützungsbekundungen überprüft, so hat sie anhand der Datenbank die Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen festzustellen und dem Organisator hierüber eine Bescheinigung gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung unter Heranziehung des Formulars gemäß Anhang VI zur Verordnung fristgerecht und ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln.

 

(7) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 6 gleichzeitig mit der Übermittlung der Bescheinigung gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren.

 

(8) Innerhalb von einem Monat nach der Ausstellung der Bescheinigung gemäß Abs. 6, frühestens jedoch nach Ablauf der Frist gemäß § 4 Abs. 1, hat die Bundeswahlbehörde alle Unterstützungsbekundungen sowie etwaige Kopien davon zu vernichten und die Datenbank gemäß Abs. 2 zu löschen, sofern nicht beim Verfassungsgerichtshof eine Anfechtung gemäß § 4 anhängig ist. In diesem Fall hat die Vernichtung innerhalb eines Monats nach Abschluss des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof zu erfolgen.

 

 

§ 4 Anfechtung der Europäischen Bürgerinitiative

 

(1) Innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Verlautbarung (§ 3 Abs. 7) kann die Feststellung der Bundeswahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens vom Organisator beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung der Feststellung der Bundeswahlbehörde zu enthalten. In der Anfechtung ist auch ein bevollmächtigter Vertreter namhaft zu machen.

 

(2) Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 2, 69 Abs. 1 sowie 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, sinngemäß anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Bundeswahlbehörde richtigzustellen.

 

 

 

§ 5 Verwaltungsübertretungen

 

(1) Ein Organisator begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist nach Anzeige durch die Bundeswahlbehörde von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wenn er entgegen der Verordnung falsche Erklärungen abgibt (Art. 14 Abs. 1 lit. a der Verordnung), indem er

 

  1. beim Sammeln von Unterstützungsbekundungen in Österreich die Formulare gemäß Anhang III zur Verordnung nicht entsprechend Art. 5 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung ausfüllt,
  2. bei Vorlage der Nachweise zum Online-Sammelsystem (§ 2 Abs. 2) falsche Angaben zu den von der Kommission gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung mit der Durchführungsverordnung verabschiedeten technischen Spezifikationen für die Umsetzung von Art. 6 Abs. 4 der Verordnung macht oder
  3. bei Vorlage von Unterstützungsbekundungen gemäß § 3 Abs. 1 auf dem Formular gemäß Anhang V zur Verordnung falsche Angaben macht.

 

(2) Als Tatort gilt der Sitz der Bundeswahlbehörde.


 

 

§ 6 Ermächtigung des Bundeswahlleiters durch die Bundeswahlbehörde

Die Bundeswahlbehörde kann den Bundeswahlleiter für eine Bürgerinitiative, deren Registrierung die Kommission entsprechend Art. 4 Abs. 4 der Verordnung veröffentlicht hat, ermächtigen, bei der Vollziehung der §§ 2 und 3 ohne weitere Befassung der Bundeswahlbehörde selbstständig tätig zu werden.

 

 

 

§ 7 Gebührenfreiheit

Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

 

 

 

§ 8 Weibliche Form der Funktionsbezeichnungen

 

Wenn Funktionen nach diesem Bundesgesetz von Frauen ausgeübt werden, so wird die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet.

 

 

 

§ 9 Vollziehung

 

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.

 

 

§ 10 Übergangsbestimmung

 

(1) Am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ist die Kommission entsprechend Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundeswahlbehörde für die Zwecke der Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 der Verordnung und für die Zwecke der Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 der Verordnung in Kenntnis zu setzen und hierbei die Anschrift mitzuteilen.

 

(2) Gleichzeitig ist der Kommission entsprechend Art. 21 der Verordnung dieses Bundesgesetz zur Kenntnis zu bringen.

 

 

 

§ 11 Inkrafttreten

 

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 2012 in Kraft.

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