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Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen

Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen

Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008

Artikel I

(1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

[...]

(4) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden:
[...]
4. in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten und von Wahlen der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung und von Europäischen Bürgerinitiativen sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit Ausnahme des in allen diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens; [BGBl I 12/2012]
[...]

 

 

Weitere Informationen

Volksabstimmungsgesetz 1972 Inhaltsverzeichnis ... Bundesgesetzblatt BGBl 79/1973 (Wiederverlautbarung) BGBl 561/1973 (Druckfehlerberichtigung) BGBl...
Bundesgesetz, mit dem das Verfahren über die Durchführung von Volksbefragungen geregelt wird Inhaltsverzeichnis § 1 [Regelungsgegenstand]§ 2 [...

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